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Document f33d7d7d-dba9-11e9-9c4e-01aa75ed71a1
Council Regulation (EC) No 1967/2006 of 21 December 2006 concerning management measures for the sustainable exploitation of fishery resources in the Mediterranean Sea, amending Regulation (EEC) No 2847/93 and repealing Regulation (EC) No 1626/94
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94
02006R1967 — DE — 15.07.2019 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 |
L 347 |
44 |
30.12.2011 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 |
L 133 |
1 |
29.5.2015 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 188 |
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12.7.2019 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES
vom 21. Dezember 2006
betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, soweit diese Tätigkeiten ausgeübt werden
i) in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5o36′ westlicher Länge (im Folgenden „Mittelmeer“ genannt), die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen,
ii) durch Fischereifahrzeuge der ►M2 Union ◄ im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i,
iii) unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i, und
b) für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die im Mittelmeer gefangen wurden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „gezogenes Gerät“ jedes Fanggerät mit Ausnahme von Schleppangeln, das entweder unter Einsatz der Maschine des Fischereifahrzeugs gezogen oder über Schleppwinden vom verankerten oder langsam fahrenden Schiff eingeholt wird, insbesondere gezogene Netze und Dredgen;
a) „gezogene Netze“ Schleppnetze, Bootswaden und Strandwaden;
i) „Schleppnetz“ ein Netz, das mit Hilfe der Hauptschiffsmaschine aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Netzflügel oder einen starren Rahmen gespreizt werden kann. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird entweder mit Scherbrettern oder durch einen Kurrbaum oder Rahmen unterschiedlicher Form und Größe bewirkt. Solche Netze werden entweder über den Meeresboden gezogen (Grundschleppnetz) oder in einer bestimmten Tiefe durch das Wasser gezogen (pelagisches Schleppnetz);
ii) „Bootswaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die über Seile und Winden von einem fahrenden oder verankerten Boot aus bedient werden und nicht mit Hilfe der Hauptmaschine des Schiffs gezogen werden, bestehend aus zwei seitlichen Flügeln mit einem zentralen Bauch, der entweder löffelförmig ist oder im hinteren Teil einen Netzsack aufweist, und die je nach Zielart in unterschiedlicher Tiefe eingesetzt werden;
iii) „Strandwaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die mit einem Boot ausgefahren und vom Strand aus bedient werden;
b) „Dredgen“ Gerät für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, das entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes mitgezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) wird und das aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite besteht, dessen unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe einer Handwinde gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Netzen im Sinne dieser Verordnung;
2. „Fangschutzzone“ ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle oder bestimmte Fangtätigkeiten vorübergehend oder ständig untersagt oder eingeschränkt sind, um so die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der marinen Lebensräume zu verbessern;
3. „Bodennetz“ ein Spiegelnetz, ein Stellnetz oder ein kombiniertes Bodennetz;
a) „Spiegelnetz“ ein Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann, bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die nebeneinander an einem einzigen Kopftau hängen;
b) „Stellnetz“ ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes, durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehaltenes Netz, das am Meeresboden verankert ist oder verankert werden kann und dicht über dem Grund gehalten wird oder im Pelagial schwebt;
c) „kombiniertes Bodennetz“ Stellnetz, dessen unterer Teil durch ein Spiegelnetz ersetzt ist;
4. „Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird; es kann mit einer Schließleine versehen sein;
a) „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Die Ringwade kann für den Fang kleiner pelagischer Arten, großer pelagischer Arten oder Grundfischarten eingesetzt werden;
5. „Falle“ ein Fanggerät, das am Meeresboden befestigt oder ausgebracht wird und als Falle für den Fang von Meeresarten dient. Sie ist korb-, korbreusen-, zylinder- oder kastenförmig ausgebaut und besteht in den meisten Fällen aus einem starren oder halbstarren, aus unterschiedlichen Materialien (Holz, Korbgeflecht, Metallstäben, Drahtgitter usw.) bestehendem Gestell, auf das ein Netz aufgespannt sein kann. Sie weist einen oder mehrere Trichter oder Öffnungen mit glatten Enden auf, durch die die betreffenden Arten in die Innenkammer gelangen können. Fallen können einzeln oder als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt werden. Werden sie als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt, so hängen mehrere Fallen an einer Hauptleine, mit der sie je nach befischter Zielart durch Mundschnüre unterschiedlicher Länge und mit unterschiedlichen Abständen verbunden sind;
6. „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind. Sie kann vertikal oder horizontal zur Meeresoberfläche ausgebracht werden und am oder in der Nähe des Meeresgrunds (Grundleine) ausgelegt werden oder im Pelagial oder in der Nähe der Oberfläche (Oberflächen-Langleine) treiben;
7. „Haken“ ein gekrümmtes, geschärftes Stück Stahldraht, das meistens mit Widerhaken versehen ist. Die Spitze eines Hakens kann gerade oder auch umgebogen und gekrümmt sein; der Schaft kann von unterschiedlicher Länge und Form und sein Querschnitt kann rund (regelmäßig) oder abgeflacht (geschmiedet) sein. Die Gesamtlänge der Haken wird gemessen als die maximale Länge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung. Die Breite des Hakens wird gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts bis zur äußeren Spitze des Widerhakens;
8. „Sportfischerei“ die Fangtätigkeit, bei der lebende aquatische Ressourcen gefangen werden und die als Freizeitgestaltung oder Sport betrieben wird;
9. „Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, unter denen sich Jungfische oder adulte Tiere weit wandernder Arten versammeln;
10. „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln (Pinna nobilis) oder Rote Korallen zu ernten;
11. „Seegraswiese“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs mit Meeresblütenpflanzen gekennzeichnet ist oder wo dieser Bewuchs vorhanden war und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. Seegras ist ein Sammelbegriff für die Arten Posidonia oceanica, Cymodocea nodosa, Zoostera marina und Zoostera nolti;
12. „korallogenes Habitat“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch das überwiegende Vorkommen einer als „korallogen“ bezeichneten besonderen Lebensgemeinschaft gekennzeichnet ist oder wo diese Lebensgemeinschaft bestanden hat und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. „Korallogen“ ist ein Sammelbegriff für eine sehr komplexe biogene Struktur, die durch den fortdauernden Aufbau von einander überlagernden Kalkschichten auf einem vorher existierenden felsigen oder harten Untergrund entsteht, wobei diese Schichten hauptsächlich aus Kalkabsonderungen kalkreicher Rotalgen und tierischer Organismen wie Schwämmen, Seescheiden, Nesseltieren (Hornkorallen, Seefächern usw.), Moostierchen, Kalkröhrenwürmern und Ringelwürmern zusammen mit anderen kalkablagernden Organismen entstehen;
13. „Kalkalgenbank“ eine Fläche auf dem Meeresgrund, wo überwiegend eine als „Kalkalgen“ bezeichnete besondere Lebensgemeinschaft vorkommt oder diese Lebensgemeinschaft bestanden hat und nun geeignete Wiederansiedelungsmaßnahmen erforderlich sind. „Kalkalgen“ ist ein Sammelbegriff für eine biogene Struktur, die von mehreren Arten der Kalkrotalgen (Corallinaceae) gebildet wird, die harte Kalkskelette haben und als wurzellos lebende, zweig-, ast- oder knotenförmige Korallenalgen auf dem Meeresgrund schweben und in den Riffelkämmen im Schlamm oder Sand des Meeresgrundes Ansammlungen bilden. Kalkalgenbänke bestehen gewöhnlich aus einer Rotalgenart oder einer veränderlichen Kombination von Rotalgenarten, insbesondere aus Lithothamnion coralloides und Phymatolithon calcareum;
14. „künstliche Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wild lebender Tiere bestimmter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Bestandsauffrischung zu nutzen;
15. „Bestandsumsetzung“ ein Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten ihres natürlichen Vorkommens, in denen bereits feste Populationen und ein kontinuierlicher genetischer Fluss vorhanden sind, umgesetzt oder ausgesetzt wird;
16. „nicht einheimische Art“ eine Art, deren historisch bekannter natürlicher Lebensraum außerhalb des betroffenen Gebietes liegt;
17. „Einsetzung“ ein Verfahren, durch das eine nicht einheimische Art absichtlich durch den Menschen in ein Gebiet, das sich nicht in deren historisch bekanntem natürlichen Lebensraum befindet, gebracht und dort ausgesetzt wird;
18. „unbeabsichtigte Fänge“ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung angelandet werden müssen.
KAPITEL II
GESCHÜTZTE ARTEN UND LEBENSRÄUME
Artikel 3
Geschützte Arten
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, dass nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG eine Abweichung genehmigt worden ist.
(2) Unbeschadet Absatz 1 ist das Anbordbehalten, Umladen oder Anlanden von Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten als Beifang zulässig, sofern diese Tätigkeit als Unterstützung für die Erholung einzelner Bestände notwendig ist, und vorausgesetzt, die zuständigen nationalen Behörden wurden im Voraus angemessen informiert.
Artikel 4
Geschützte Lebensräume
(1) Über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 18 oder Artikel 19 der Einsatz von Ringwaden, Bootswaden oder ähnlichen Netzen, bei denen aufgrund ihrer Gesamttiefe und ihres globalen Einsatzverhaltens bei Fangtätigkeiten die Schließleine, die Lotleine oder die Schleppleinen die Seegraswiese nicht berühren, erlaubt werden.
(2) Über korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.
▼M1 —————
(4) Das in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegte Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in allen Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, die zum Zweck der Erhaltung dieser Habitate gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder dem Beschluss 1999/800/EG ausgewiesen worden sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann die Fischerei mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, wie sie traditionellerweise auf Seegraswiesen erfolgt, von der Kommission im Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unter folgenden Bedingungen genehmigt werden:
i) Die betreffenden Fangtätigkeiten werden im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 19 dieser Verordnung reguliert.
ii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt.
iii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats.
Für die nach diesem Absatz genehmigten Fangtätigkeiten gilt Folgendes:
a) Sie müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.
b) Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten minimal sind.
Artikel 9 Absatz 3 Nummer 1 gilt jedoch nicht.
Wird ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Absatzes eine Fangtätigkeit ausübt, mit öffentlichen Mitteln aus der Flotte genommen, so wird die spezielle Fangerlaubnis zur Ausübung dieser Fangtätigkeit zurückgezogen und nicht mehr erneuert.
Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über den Zustand der Seegraswiesen von Posidonia oceanica, die von der Bodenschleppnetzfischerei betroffen sind, und legen eine Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge vor. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Sammlung wissenschaftlicher Daten im Hinblick auf die Festlegung und Kartierung der nach diesem Artikel zu schützenden Lebensräume.
KAPITEL III
FANGSCHUTZZONEN
Artikel 5
Informationsverfahren für die Einrichtung von Fischereischutzzonen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals vor dem 31. Dezember 2007 Informationen, die für die Einrichtung von Fangschutzzonen — und für mögliche dort anzuwendende Bewirtschaftungsmaßnahmen — innerhalb ihrer Hoheitsgewässer und in außerhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebieten von Belang sind, in denen der Schutz von Aufwuchsgebieten, von Laichgründen oder des marinen Ökosystems vor den schädlichen Auswirkungen der Fischerei besondere Maßnahmen erfordert.
Artikel 6
Fangschutzzonen ►M2 der Union ◄
(1) Auf der Grundlage der nach Artikel 5 dieser Verordnung übermittelten und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung Fangschutzzonen, im Wesentlichen solche, die außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind.
(2) Auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten kann der Rat später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.
Artikel 7
Nationale Fangschutzzonen
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung auf der Grundlage der nach Artikel 5 übermittelten Informationen zusätzlich zu den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits festgelegten Fangschutzzonen weitere Fangschutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden können, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungszustand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und legen die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die ►M2 Unionsvorschriften ◄ .
(2) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die gemäß Absatz 1 festgelegten Zonenabgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.
(3) Die Maßnahmen der Absätze 1 und 2 werden der Kommission gemeldet. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Gründe für die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen.
(4) Hat eine vorgeschlagene Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats, so erfolgt die Bezeichnung erst, nachdem die Kommission, der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 konsultiert wurden.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie den Mitgliedstaat anhören und zur Änderung der Maßnahme auffordern oder dem Rat vorschlagen, eine Fangschutzzone zu bezeichnen oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer zu erlassen.
KAPITEL IV
BESCHRÄNKUNGEN FÜR FANGGERÄTE
Artikel 8
Verbotene Fanggeräte und Methoden
(1) Nachstehende Stoffe und Geräte dürfen nicht an Bord mitgeführt oder zur Fischerei eingesetzt werden:
a) giftige, betäubende oder ätzende Stoffe,
b) Geräte zur Erzeugung von Elektroschocks,
c) Sprengstoff,
d) Stoffe, deren Mischung explodieren kann,
e) gezogenes Gerät für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen,
f) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, die insbesondere für den Fang von Muscheln in Felsenhöhlen eingesetzt werden,
g) Andreaskreuze und ähnliche Geräte, die insbesondere für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen eingesetzt werden,
h) Netzblätter mit einer Maschenweite von weniger als 40 mm für Grundschleppnetze.
(2) Bodennetze sind für den Fang folgender Arten verboten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Brachsenmakrele (Brama brama), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae und Lamnidae).
Abweichend hiervon dürfen zufällige Beifänge von höchstens drei der in Unterabsatz 1 genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem ►M2 Unionsrecht ◄ geschützte Arten handelt.
(3) Seedatteln (Lithophaga lithophaga) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) dürfen nicht gefangen, an Bord mitgeführt, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder feilgehalten bzw. zum Verkauf angeboten werden.
(4) Der Einsatz von Harpunengewehren in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist verboten.
(5) Tragende weibliche Langusten (Palinuridae spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) dürfen nicht gefangen, an Bord mitgeführt, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder feilgehalten bzw. zum Verkauf angeboten werden. Als zufällige Beifänge sind sie unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen, oder sie können im Rahmen der nach Artikel 18 oder Artikel 19 erstellten Bewirtschaftungspläne für eine direkte Bestandsaufstockung und -umsetzung verwendet werden.
Artikel 9
Mindestmaschenöffnungen
(1) Gezogene Netze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels.
(2) Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission ( 2 ) festgestellt.
(3) Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen:
a) ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder
b) auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.
Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.
(4) Für Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm.
(5) Für Umschließungsnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung 14 mm.
(6)
a) Bei Stellnetzen darf die Maschenöffnung nicht kleiner als 16 mm sein.
b) Für Stellnetze zum Fang von Meerbrassen beträgt die Mindestmaschenöffnung 100 mm, sofern diese Art mindestens 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmacht.
(7) Die Mitgliedstaaten können für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 gilt, Ausnahmen von den Absätzen 3, 4 und 5 gewähren, vorausgesetzt, die betreffende Fischerei ist äußerst selektiv und wirkt sich kaum auf die Meeresumwelt aus und fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 5.
(8) Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.
Artikel 10
Mindesthakengröße
Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord mitführen.
Artikel 11
Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen
(1) In keinem Teil des Netzes dürfen die Maschen verstopft oder ihre Öffnung auf andere Weise verringert werden; zulässig sind nur die in der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission ( 3 ) oder nach Anhang I Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Vorrichtungen.
(2) Die Konstruktion von Schleppnetzen entspricht den Vorschriften in Anhang I Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
Artikel 12
Abmessungen von Fanggeräten
Es ist verboten, Fanggerät an Bord mitzuführen oder auszubringen, das nicht den Abmessungen gemäß Anhang II entspricht.
Artikel 13
Mindestabstand und -tiefe für den Einsatz von Fanggerät
(1) Gezogenes Gerät darf nicht innerhalb von 3 Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Dredgen innerhalb von 3 Seemeilen unabhängig von der Wassertiefe eingesetzt werden, vorausgesetzt, der Fang anderer Arten als Krebs- und Weichtiere übersteigt nicht 10 % des Gesamtfangs (in Lebendgewicht).
(2) Schleppnetze dürfen nicht innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten und Bootdredgen und hydraulische Dredgen dürfen nicht innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
(3) Ringwaden dürfen nicht innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.
Ringwaden dürfen nicht in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.
(4) Dredgen zur Schwammfischerei dürfen weder diesseits der 50-Meter-Isobathe noch innerhalb von 0,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedstaats erteilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Genehmigung, wenn dies durch besondere geografische Zwänge, ►C2 z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats ◄ oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, gerechtfertigt ist und sofern die Fischerei keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt hat und nur eine begrenzte Zahl von Schiffen betrifft, und vorausgesetzt, dass diese Fischerei mit anderem Gerät nicht betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2007, auch innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden, allerdings nur bei einer Wassertiefe jenseits der 50-Meter-Isobathe.
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen Ringwaden vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder bei einer Wassertiefe diesseits der 50-Meter-Isobathe, aber nicht diesseits der 30-Meter-Isobathe eingesetzt werden. Ringwaden dürfen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 in Wassertiefen eingesetzt werden, die geringer sind als 70 % der nach Anhang II dieser Verordnung gemessenen Gesamttiefe der Ringwade selbst.
(8) Abweichend von Absatz 2 dürfen Bootdredgen und hydraulische Dredgen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 auch innerhalb von 0,3 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.
(9) Die Ausnahme gemäß Absatz 5 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits genehmigt haben, und für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind; diese Fangtätigkeiten dürfen keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken.
Der Kommission ist vor dem 30. April 2007 eine Liste der zugelassenen Schiffe und ihrer Kenndaten vorzulegen; diese Liste muss auch einen Vergleich mit dem Flottenstand vom 1. Januar 2000 ermöglichen.
Darüber hinaus sind diese Fangtätigkeiten an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
a) Sie müssen den Anforderungen des Artikels 4, des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.
b) Sie dürfen die Tätigkeiten von Schiffen nicht behindern, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.
c) Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten mit Ausnahme der Muscheln minimal sind.
d) Sie dürfen nicht auf Kopffüßer gerichtet sein.
Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte kann die Kommission Maßnahmen nach Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 9 dieser Verordnung ergreifen.
(10) Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem Verfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässig.
(11) Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze unter folgenden Bedingungen zwischen 0,7 und 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden:
— Die Wassertiefe beträgt mindestens 50 Meter;
— es bestehen besondere geografische Zwänge, ►C2 z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats ◄ oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei;
— die Fischerei hat keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt;
— die Bestimmungen des Absatzes 9 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b werden eingehalten;
— die Fischerei bewirkt keine Steigerung des von den Mitgliedstaaten bereits genehmigten Fischereiaufwands.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2007 die Einzelheiten der Anwendung dieser Ausnahme mit. Mit dieser Mitteilung wird auch eine Liste der zugelassenen Schiffe und der zugelassenen Gebiete, die durch geografische Koordinaten an Land und auf See ausgewiesen sind, übermittelt.
Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gebieten und sorgen für eine wissenschaftliche Bewertung. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung werden der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission bis zum 31. Juli 2009 zu übermitteln.
Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung der Ausnahme auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.
Artikel 14
Übergangsweise zulässige Ausnahmen von der Mindestmaschengröße und der Mindestentfernung von den Küsten bei der Verwendung von Fanggeräten
(1) Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 9 Absätze 3, 4 und 5 mit einer kleineren als in diesen Absätzen festgelegten Mindestmaschengröße, deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.
(2) Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 13 Absätze 1, 2 und 3, die in einer geringeren als der in diesen Absätzen festgelegten Entfernung von der Küste eingesetzt werden und deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am 1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage von wissenschaftlichen Daten mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt.
Artikel 14a
Verfahren zum Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.
KAPITEL V
MINDESTGRÖSSEN VON MEERESTIEREN
Artikel 15
Mindestgrößen von Meerestieren
(1) Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang III für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verabschiedeten Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.
(1a) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(1b) Werden Fänge nach Absatz 1a angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
(1c) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(2) Die Größe der Meerestiere wird gemäß Anhang IV gemessen. Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn wenigstens eine dieser Messmethoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.
(3) ►M2 Absatz 1a ◄ gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden und in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.
Artikel 15a
Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.
Artikel 16
Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fang untermaßiger Meerestiere für die Zwecke nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen ►M2 der Union ◄ für die betreffenden Arten erfolgt.
(3) Für die Zwecke nach Absatz 1 gefangene Meerestiere werden entweder ins Meer zurückgesetzt oder für die extensive Aquakultur genutzt. Werden sie anschließend wieder gefangen, so können sie verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie den Bestimmungen des Artikels 15 genügen.
(4) Die Ein- und Umsetzung nicht einheimischer Arten und die direkte Bestandsaufstockung mit solchen Arten sind verboten, es sei denn, sie werden nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt.
KAPITEL VI
NICHT GEWERBLICH AUSGEÜBTE FISCHEREI
Artikel 17
Sportfischerei
(1) Für die Sportfischerei ist der Einsatz von gezogenen Netzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Bootdredgen und mechanisierten Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen sowie kombinierten Bodennetzen untersagt. Dieses Verbot gilt auch auf den Einsatz von Langleinen für weit wandernde Arten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sportfischerei in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der vorliegenden Verordnung ausgeübt wird.
(3) Ferner stellen sie sicher, dass der Fang von Meerestieren aus der Sportfischerei nicht vermarktet wird. Die Vermarktung von bei Sportfischerei-Wettbewerben gefangenen Arten kann jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Verkaufserlöse für wohltätige Zwecke bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fangdaten zur Sportfischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ( 4 ), die im Mittelmeer vorkommen, aufgezeichnet und getrennt gesammelt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten regeln den Unterwasserfischfang mit Harpunengewehren, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle in Anwendung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
KAPITEL VII
BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE
Artikel 18
Bewirtschaftungspläne auf ►M2 Unionsebene ◄
(1) Der Rat kann Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien festlegen, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen:
a) Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands;
b) spezifische technische Maßnahmen sowie gegebenenfalls vorübergehende Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, sofern diese für die Fischerei erforderlich sind, vorausgesetzt, der Bewirtschaftungsplan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Ressourcen sicher;
c) die Ausweitung der vorgeschriebenen Schiffsüberwachungssysteme oder ähnlicher Systeme auf Schiffe mit einer Länge über alles zwischen 10 und 15 m;
d) vorübergehende oder ständige Beschränkungen nach Gebieten, die bestimmten Fanggeräten vorbehalten sind, oder Schiffen, die Verpflichtungen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans eingehen.
In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ( 5 ) vorgesehen.
Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten und/oder der regionale Beirat für das Mittelmeer können der Kommission Empfehlungen über die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vorlegen. Die Kommission beantwortet solche Anträge binnen drei Monaten nach ihrem Eingang.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.
Artikel 19
Bewirtschaftungspläne für bestimmte Fischereien in Hoheitsgewässern
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2007 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Schleppnetzen, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
(2) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.
(4) Die Bewirtschaftungspläne können über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinausgehende Maßnahmen für folgende Zwecke enthalten:
a) Verbesserung der Selektivität von Fanggerät;
b) Reduzierung der Rückwürfe;
c) Begrenzung des Fischereiaufwands.
(5) Die Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und der voraussichtlichen Anwendungsdauer und betreffen folgende Aspekte:
a) den Erhaltungsstatus des Bestands oder der Bestände;
b) die biologischen Merkmale des Bestands oder der Bestände;
c) die Merkmale der Fischerei auf diese Bestände;
d) die wirtschaftliche Auswirkung der Maßnahmen auf die betreffende Fischerei.
(6) In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgesehen.
Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m vorgeschrieben werden.
(7) Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. September 2007 übermittelt, so dass sie ihre Bemerkungen vor Annahme des Plans vorlegen kann. Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 2 werden der Kommission sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens übermittelt. Die Kommission leitet die Pläne an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(8) Wirkt sich ein Bewirtschaftungsplan voraussichtlich auf die Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus, so kann er erst nach Konsultation der Kommission, des Mitgliedstaats und des zuständigen regionalen Beirates nach dem Verfahren in Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen werden.
(9) Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie den Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung des Plans auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.
KAPITEL VIII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 20
Fang von Zielarten
(1) Die Prozentsätze gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 werden als Anteil am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Berechnung kann auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Proben erfolgen.
(2) Wurden lebende aquatische Ressourcen von Fischereifahrzeugen umgeladen, so werden die umgeladenen Mengen bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 berücksichtigt.
Artikel 21
Umladung
Nur die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen, dürfen lebende aquatische Ressourcen auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen übernehmen.
Artikel 22
Bezeichnete Häfen
(1) Fänge, die mit Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Oberflächen-Langleinen, Bootdredgen und hydraulischen Dredgen getätigt wurden, werden ausschließlich in einem der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet und der Erstvermarktung zugeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Liste an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 23
Überwachung der Fänge
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird der zweite Satz durch folgende Unterabsätze ersetzt:
„Bei der Fischerei im Mittelmeer sind im Logbuch alle an Bord behaltenen Fänge der Arten einer gemäß Absatz 8 festgelegten Liste einzutragen, sobald sie mehr als 15 kg Lebendgewichtäquivalent erreichen.
Fangmengen weit wandernder Arten und kleiner pelagischer Arten sind ab 50 kg Lebendgewichtäquivalent ins Logbuch einzutragen.“
▼M1 —————
KAPITEL IX
MASSNAHMEN FÜR WEIT WANDERNDE ARTEN
Artikel 25
Schwertfisch-Fischerei
Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2007 technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Schwertfischen im Mittelmeer.
KAPITEL X
MASSNAHMEN FÜR DIE GEWÄSSER UM MALTA
Artikel 26
25-Meilen-Zone um Malta
(1) Der Zugang von ►M2 Unionsschiffen ◄ zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend „Bewirtschaftungszone“), wird wie folgt geregelt:
a) In der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m fischen, die anderes als gezogenes Gerät einsetzen.
b) Der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, überschreitet nicht die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2000-2001, das heißt 1 950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83 000 kW und einer Gesamttonnage von 4 035 BRZ.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V Buchstabe a aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:
a) Die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4 800 kW.
b) Die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch eine unterbrochene Linie markiert, die die in Anhang V Buchstabe b angegebenen Punkte verbindet.
c) Die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält.
d) Die unter den Buchstaben a und b festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien regelmäßig auf ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung überprüft.
(3) Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend die „Referenzfangkapazität“ genannt), so teilt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Die Referenzfangkapazität beträgt 3 600 kW.
(4) Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.
(5) Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a, weil diese nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d herabgesetzt wurde, teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:
a) Vorrangig berücksichtigt wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben.
b) Sodann wird die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe berücksichtigt, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben.
c) Die für andere Schiffe verbleibende Fangkapazität wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 27 Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die ihre äußere Kennzeichnung und die Gemeinschaftsflotten-Registernummer des Schiffes (CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 enthält. Unabhängig davon ist der Fischereiaufwand zu überwachen, damit die Nachhaltigkeit dieser Fischereien in dem Gebiet gewahrt wird.
(7) Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.
Artikel 27
Fischerei auf Goldmakrele
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(2) In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge Goldmakrele befischen.
(3) Die maltesischen Behörden werden Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen erstellen und den Fischereifahrzeugen der ►M2 Union ◄ bis zum 30. Juni jeden Jahres zuweisen. Fischereifahrzeuge der ►M2 Union ◄ unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.
Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen fest.
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KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Entscheidungsverfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags.
Artikel 29
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 und 27 der vorliegenden Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
Artikel 29a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 30
Änderungen
Änderungen zu den Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Technische Vorschriften für Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) „Mehrfachzwirnnetztuch“ ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;
b) „knotenloses Netztuch“ ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;
c) „Netztuch mit Quadratmaschen“ eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;
d) „Netzkörper“ den sich verjüngenden vorderen Teil eines Schleppnetzes;
e) „Tunnel“ den aus einem oder mehreren Netzblättern bestehenden nicht enger werdenden Abschnitt zwischen dem Netzkörper und dem Steert;
f) „Steert“ den hintersten Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben Maschenöffnung, der entweder zylinderförmig ist oder der sich verjüngt und dessen transversale Querschnitte annähernd Kreise mit gleichen oder kürzer werdenden Radien sind;
g) „Ballonsteert“ einen Steert aus einem oder mehreren Netzblättern aus Netztuch derselben Maschenöffnung, der nach hinten zunehmend mehr Maschen hat, so dass die Querschnittlänge im Verhältnis zur Längsachse des Netzes und der Umfang des Steerts zunehmen;
h) „taschenähnlicher Steert“ einen Steert, dessen vertikale Höhe zum hintersten Teil hin abnimmt und dessen transversale Querschnitte nahezu Ellipsen mit gleich langen oder kürzer werdenden Hauptachsen sind. Der hinterste Teil des Steerts besteht entweder aus einem einzigen gefalteten Netzblatt oder entsteht durch das im Verhältnis zur Längsachse des Netzes transversale Zusammenlaschen des oberen und des unteren hinteren Netzblattes;
i) „transversale Laschverstärkung“ ein äußeres oder inneres Tau, das im hintersten Teil des Steerts transversal zur Längsachse des Netzes entweder entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern oder entlang der Falte bei einem einzigen Netzblatt verläuft. Es kann sich um eine Verlängerung der seitlichen Laschleine oder um ein getrenntes Tau handeln;
j) „Umfang“ einen Querschnitt der Rautenmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der gestreckten Maschenöffnung;
k) „Umfang“ einen Querschnitt der Quadratmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der Seitenlänge der Maschen.
A) Zulässige Vorrichtungen an Schleppnetzen
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 darf eine transversal zur Längsachse des Netzes oder längs angebrachte, reißverschlussähnliche Vorrichtung verwendet werden, um die Öffnung zum Entleeren des taschenähnlichen Steerts zu schließen.
2. Die transversale Verschlussvorrichtung ist in einer Entfernung von maximal einem Meter von den hintersten Steertmaschen anzubringen.
B) Konstruktionsvorschriften
1. Ein Ballonsteert ist in Schleppnetzen verboten. Der Umfang eines Steerts aus einer bestimmten Anzahl Maschen gleicher Größe darf von vorn nach hinten nicht zunehmen.
2. Der Umfang des hinteren Netzkörpers (enger werdender Teil) oder des Tunnels (nicht enger werdender Teil) darf nicht kleiner sein als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts. Insbesondere bei einem Quadratmaschensteert ist der Umfang des hinteren Netzkörpers oder des Tunnels zwei bis vier Mal größer als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts.
3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Spezifikationen für Quadratmaschenblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
4. Entsprechend können andere als unter Buchstabe b Nummer 3 genannte technische Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität von Schleppnetzen nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 zugelassen werden.
5. Gezogene Netze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden, es sei denn, sie sind im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zugelassen.
6. Die Nummern 4 und 5 gelten nicht für Bootswaden, deren Steert eine Maschenöffnung von weniger als 10 mm aufweist.
7. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 muss die Maschenöffnung des Hievsteerts bei Grundschleppnetzen mit einer Steertmaschenöffnung von weniger als 60 mm mindestens 120 mm betragen. Diese Vorschrift gilt nur für das Mittelmeer und lässt andere ►M2 Unionsgewässer ◄ unberührt. Beträgt die Maschenöffnung des Steerts 60 mm oder mehr, so findet Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 Anwendung.
8. Ein taschenähnlicher Steert darf nur eine Öffnung zum Entleeren haben.
9. Die Länge der transversalen Laschverstärkung beträgt mindestens 20 % des Steertumfangs.
10. Der Umfang des Hievsteerts gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 beträgt bei Grundschleppnetzen mindestens das 1,3 -fache des Steertumfangs.
11. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Zwirnstärke von mehr als 3,0 mm besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
12. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Mehrfachzwirn besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
13. Kein Teil eines Grundschleppnetzes darf Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm aufweisen.
ANHANG II
Technische Anforderungen an Fanggerät
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1) „Netzlänge“ die Länge der Korkleine. Die Länge von Boden- und Treibnetzen kann auch anhand des Gewichts oder Volumens ihrer Masse bestimmt werden;
2) „Netztiefe“ die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten).
1. Dredgen
Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, außer für Dredgen zur Schwammfischerei.
2. Umschließungsnetze (Ringwaden und Waden ohne Schließleine)
►C2 Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Netzlänge auf ◄ 800 m und die Netztiefe auf 120 m beschränkt.
3. Bodennetze
3.1. Spiegel- und Stellnetze
1. Spiegelnetze haben eine maximale Netztiefe von 4 m.
2. Stellnetze haben eine maximale Netztiefe von 10 m.
3. Je Schiff dürfen nicht mehr als 6 000 m Spiegel- und Stellnetze an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden, wobei ab Januar 2008 im Falle eines einzigen Fischers die Länge der Netze nicht mehr als 4 000 m betragen darf; bei zwei Fischern dürfen weitere 1 000 m und bei drei Fischern weitere 1 000 m hinzukommen. Bis zum 31. Dezember 2007 darf die Länge solcher Netze im Falle eines einzigen Fischers oder bei zwei Fischern nicht mehr als 5 000 m und bei drei Fischern nicht mehr als 6 000 m betragen.
4. Stellnetze haben einen Monogarn- oder Zwirndurchmesser von maximal 0,5 mm.
5. Abweichend von Nummer 2 dürfen Stellnetze mit einer Gesamtlänge von weniger als 500 m eine maximale Netztiefe von 30 m haben. Es ist verboten, mehr als 500 m Stellnetze an Bord mitzuführen oder auszusetzen, wenn sie mehr als die in Nummer 2 festgelegte Netztiefe von 10 m aufweisen.
3.2. Kombinierte Bodennetze (Spiegelnetze + Kiemennetze)
1. Die Netztiefe eines kombinierten Bodennetzes beträgt maximal 10 m.
2. Je Schiff dürfen nicht mehr als 2 500 m kombinierter Netze an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden.
3. Der Monogarn- oder Zwirndurchmesser eines Kiemennetzes beträgt maximal 0,5 mm.
4. Abweichend von Nummer 1 dürfen kombinierte Bodennetze mit einer Gesamtlänge von höchstens 500 m eine maximale Netztiefe von bis zu 30 m haben. Es ist verboten, mehr als 500 m kombinierte Bodennetze an Bord mitzuführen oder auszusetzen, wenn sie mehr als die in Nummer 1 festgelegte Netztiefe von 10 m aufweisen.
4. Grundleinen
1. Es dürfen nicht mehr als 1 000 Haken je an Bord befindlicher Person, höchstens jedoch 5 000 Haken je Schiff an Bord mitgeführt oder ausgesetzt werden.
2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Schiffe bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen maximal 7 000 Haken an Bord mitführen.
5. Fallen für den Fang von Krebstieren in großen Wassertiefen
Es ist verboten, mehr als 250 Fallen je Schiff an Bord mitzuführen oder auszusetzen.
6. Oberflächenlangleinen (treibend)
Es ist verboten, mehr als die nachstehende Anzahl von Haken an Bord mitzuführen oder auszusetzen:
1. 2 000 Haken je Schiff bei Schiffen, die Thunfisch (Thunnus thynnus) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,
2. 2 500 Haken bei Schiffen, die Schwertfisch (Xyphias gladius) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,
3. 5 000 Haken je Schiff bei Schiffen, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) gezielt befischen, sofern diese Art mindestens 70 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht,
4. abweichend von den Nummern 1, 2 und 3 dürfen Schiffe bei Fangreisen von mehr als 2 Tagen eine entsprechende Anzahl von Ersatzhaken an Bord mitführen.
7. Schleppnetze
Bis Oktober 2007 werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 dieser Verordnung technische Spezifikationen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, der Schließleine und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen angenommen.
ANHANG III
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
|
Wissenschaftlicher Name |
Name |
►M2 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ◄ |
|
1. Fische |
|
|
|
Dicentrarchus labrax |
Wolfsbarsch |
25 cm |
|
Diplodus annularis |
Ringelbrasse |
12 cm |
|
Diplodus puntazzo |
Spitzbrasse |
18 cm |
|
Diplodus sargus |
Große Geißbrasse |
23 cm |
|
Diplodus vulgaris |
Zweibindenbrasse |
18 cm |
|
Engraulis encrasicolus (*1) |
Sardelle |
9 cm |
|
Epinephelus spp. |
Zackenbarsche |
45 cm |
|
Lithognathus mormyrus |
Marmorbrassen |
20 cm |
|
Merluccius merluccius (*3) |
Seehecht |
20 cm |
|
Mullus spp. |
Meerbarben |
11 cm |
|
Pagellus acarne |
Spanische Meerbrasse |
17 cm |
|
Pagellus bogaraveo |
Meerbrasse |
33 cm |
|
Pagellus erythrinus |
Kleine Rotbrasse |
15 cm |
|
Pagrus pagrus |
Gemeine Sackbrasse |
18 cm |
|
Polyprion americanus |
Wrackfisch |
45 cm |
|
Sardina pilchardus (*2) |
Sardine |
11 cm |
|
Scomber spp. |
Makrele |
18 cm |
|
Solea vulgaris |
Seezunge |
20 cm |
|
Sparus aurata |
Goldbrasse |
20 cm |
|
Trachurus spp. |
Stöcker |
15 cm |
|
2. Krebstiere |
|
|
|
Homarus gammarus |
Hummer |
300 mm GL105 mm PL |
|
Nephrops norvegicus |
Kaisergranat |
20 mm PL70 mm GL |
|
Palinuridae |
Langusten |
90 mm PL |
|
Parapenaeus longirostris |
Rosa Garnele |
20 mm PL |
|
3. Muscheln |
|
|
|
Pecten jacobeus |
Pilgermuschel; Jakobsmuschel |
10 cm |
|
Venerupis spp. |
Teppichmuschel |
25 mm |
|
Venus spp. |
Venusmuschel |
25 mm |
|
(*1) Sardellen: Die Mitgliedstaaten können die ►M2 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ◄ umrechnen in eine Stückzahl von 110 Sardinen je Kilogramm. (*2) Sardinen: Die Mitgliedstaaten können die ►M2 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ◄ umrechnen in eine Stückzahl von 55 Sardinen je Kilogramm. (*3) Seehecht: Bis zum 31. Dezember 2008 ist jedoch bei Seehecht mit einer Größe zwischen 15 und 20 cm eine Toleranzspanne von 15 % des Gewichts zulässig. Diese Toleranzgrenze ist sowohl von den einzelnen Schiffen — auf See oder am Anlandeort — als auch auf dem Erstverkaufsmarkt nach der Anlandung einzuhalten. Sie ist auch bei allen weiteren Handelstransaktionen auf nationaler oder internationaler Ebene einzuhalten. GL Gesamtlänge; PL Panzerlänge. |
||
ANHANG IV
Bestimmung der Größe von Meerestieren
1. Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
2. Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen
— als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder
— als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.
3. Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, gemessen
— als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder
— als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).
4. Die Größe von Langusten (Palinuridae) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.
5. Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.
Schaubild 1
|
Schaubild 2 |
Schaubild 3 |
|
|
|
|
(Nephrops) Kaisergranat |
(Homarus) Hummer |
|
a) Panzerlänge b) Gesamtlänge |
|
Schaubild 4
Schaubild 5
ANHANG V
25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta
a) Zugelassene Gebiete für die Schleppnetzfischerei um Malta: geografische Koordinaten
|
Zone A |
Zone H |
|
A1 — 36,0172 oN, 14,1442 oE |
H1 — 35,6739 oN, 14,6742 oE |
|
A2 — 36,0289 oN, 14,1792 oE |
H2 — 35,4656 oN, 14,8459 oE |
|
A3 — 35,9822 oN, 14,2742 oE |
H3 — 35,4272 oN, 14,7609 oE |
|
A4 — 35,8489 oN, 14,3242 oE |
H4 — 35,5106 oN, 14,6325 oE |
|
A5 — 35,8106 oN, 14,2542 oE |
H5 — 35,6406 oN, 14,6025 oE |
|
A6 — 35,9706 oN, 14,2459 oE |
|
|
Zone B |
Zone I |
|
B1 — 35,7906 oN, 14,4409 oE |
I1 — 36,1489 oN, 14,3909 oE |
|
B2 — 35,8039 oN, 14,4909 oE |
I2 — 36,2523 oN, 14,5092 oE |
|
B3 — 35,7939 oN, 14,4959 oE |
I3 — 36,2373 oN, 14,5259 oE |
|
B4 — 35,7522 oN, 14,4242 oE |
I4 — 36,1372 oN, 14,4225 oE |
|
B5 — 35,7606 oN, 14,4159 oE |
|
|
B6 — 35,7706 oN, 14,4325 oE |
|
|
Zone C |
Zone J |
|
C1 — 35,8406 oN, 14,6192 oE |
J1 — 36,2189 oN, 13,9108 oE |
|
C2 — 35,8556 oN, 14,6692 oE |
J2 — 36,2689 oN, 14,0708 oE |
|
C3 — 35,8322 oN, 14,6542 oE |
J3 — 36,2472 oN, 14,0708 oE |
|
C4 — 35,8022 oN, 14,5775 oE |
J4 — 36,1972 oN, 13,9225 oE |
|
Zone D |
Zone K |
|
D1 — 36,0422 oN, 14,3459 oE |
K1 — 35,9739 oN, 14,0242 oE |
|
D2 — 36,0289 oN, 14,4625 oE |
K2 — 36,0022 oN, 14,0408 oE |
|
D3 — 35,9989 oN, 14,4559 oE |
K3 — 36,0656 oN, 13,9692 oE |
|
D4 — 36,0289 oN, 14,3409 oE |
K4 — 36,1356 oN, 13,8575 oE |
|
|
K5 — 36,0456 oN, 13,9242 oE |
|
Zone E |
Zone L |
|
E1 — 35,9789 oN, 14,7159 oE |
L1 — 35,9856 oN, 14,1075 oE |
|
E2 — 36,0072 oN, 14,8159 oE |
L2 — 35,9956 oN, 14,1158 oE |
|
E3 — 35,9389 oN, 14,7575 oE |
L3 — 35,9572 oN, 14,0325 oE |
|
E4 — 35,8939 oN, 14,6075 oE |
L4 — 35,9622 oN, 13,9408 oE |
|
E5 — 35,9056 oN, 14,5992 oE |
|
|
Zone F |
Zone M |
|
F1 — 36,1423 oN, 14,6725 oE |
M1 — 36,4856 oN,14,3292oE |
|
F2 — 36,1439 oN, 14,7892 oE |
M2 — 36,4639 oN,14,4342oE |
|
F3 — 36,0139 oN, 14,7892 oE |
M3 — 36,3606 oN,14,4875oE |
|
F4 — 36,0039 oN, 14,6142 oE |
M4 — 36,3423 oN,14,4242oE |
|
|
M5 — 36,4156 oN,14,4208oE |
|
Zone G |
Zone N |
|
G1 — 36,0706 oN, 14,9375 oE |
N1 — 36,1155 oN, 14,1217 oE |
|
G2 — 35,9372 oN, 15,0000 oE |
N2 — 36,1079 oN, 14,0779 oE |
|
G3 — 35,7956 oN, 14,9825 oE |
N3 — 36,0717 oN, 14,0264 oE |
|
G4 — 35,7156 oN, 14,8792 oE |
N4 — 36,0458 oN, 14,0376 oE |
|
G5 — 35,8489 oN, 14,6825 oE |
N5 — 36,0516 oN, 14,0896 oE |
|
|
N6 — 36,0989 oN, 14,1355 oE b) |
b) Geografische Koordinaten einiger Punkte auf der 200-Meter-Isobathe innerhalb der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone
|
ID |
Breitengrad |
Längengrad |
|
1 |
36,3673 oN |
14,5540 oE |
|
2 |
36,3159 oN |
14,5567 oE |
|
3 |
36,2735 oN |
14,5379 oE |
|
4 |
36,2357 oN |
14,4785 oE |
|
5 |
36,1699 oN |
14,4316 oE |
|
6 |
36,1307 oN |
14,3534 oE |
|
7 |
36,1117 oN |
14,2127 oE |
|
8 |
36,1003 oN |
14,1658 oE |
|
9 |
36,0859 oN |
14,152 oE |
|
10 |
36,0547 oN |
14,143 oE |
|
11 |
35,9921 oN |
14,1584 oE |
|
12 |
35,9744 oN |
14,1815 oE |
|
13 |
35,9608 oN |
14,2235 oE |
|
14 |
35,9296 oN |
14,2164 oE |
|
15 |
35,8983 oN |
14,2328 oE |
|
16 |
35,867 oN |
14,4929 oE |
|
17 |
35,8358 oN |
14,2845 oE |
|
18 |
35,8191 oN |
14,2753 oE |
|
19 |
35,7863 oN |
14,3534 oE |
|
20 |
35,7542 oN |
14,4316 oE |
|
21 |
35,7355 oN |
14,4473 oE |
|
22 |
35,7225 oN |
14,5098 oE |
|
23 |
35,6951 oN |
14,5365 oE |
|
24 |
35,6325 oN |
14,536 oE |
|
25 |
35,57 oN |
14,5221 oE |
|
26 |
35,5348 oN |
14,588 oE |
|
27 |
35,5037 oN |
14,6192 oE |
|
28 |
35,5128 oN |
14,6349 oE |
|
29 |
35,57 oN |
14,6717 oE |
|
30 |
35,5975 oN |
14,647 oE |
|
31 |
35,5903 oN |
14,6036 oE |
|
32 |
35,6034 oN |
14,574 oE |
|
33 |
35,6532 oN |
14,5535 oE |
|
34 |
35,6726 oN |
14,5723 oE |
|
35 |
35,6668 oN |
14,5937 oE |
|
36 |
35,6618 oN |
14,6424 oE |
|
37 |
35,653 oN |
14,6661 oE |
|
38 |
35,57 oN |
14,6853 oE |
|
39 |
35,5294 oN |
14,713 oE |
|
40 |
35,5071 oN |
14,7443 oE |
|
41 |
35,4878 oN |
14,7834 oE |
|
42 |
35,4929 oN |
14,8247 oE |
|
43 |
35,4762 oN |
14,8246 oE |
|
44 |
36,2077 oN |
13,947 oE |
|
45 |
36,1954 oN |
13,96 oE |
|
46 |
36,1773 oN |
13,947 oE |
|
47 |
36,1848 oN |
13,9313 oE |
|
48 |
36,1954 oN |
13,925 oE |
|
49 |
35,4592 oN |
14,1815 oE |
|
50 |
35,4762 oN |
14,1895 oE |
|
51 |
35,4755 oN |
14,2127 oE |
|
52 |
35,4605 oN |
14,2199 oE |
|
53 |
35,4453 oN |
14,1971 oE |
ANHANG VI
Übereinstimmungstabelle
|
Verordnung (EG) Nr. 1626/94 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 7, Artikel 17 und Artikel 19 |
|
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 |
|
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5, Artikel 17 und Artikel 19 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 19 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 (1a) |
Artikel 4, Artikel 13 Absätze 9 und 10 und Artikel 19 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 8 und Artikel 19 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 4, Artikel 13 Absatz 10 und Artikel 19 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 13 Absätze 3 und 7 und Artikel 19 |
|
Artikel 4 |
Artikel 7 |
|
Artikel 5 |
Artikel 12 und Anhang II |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 7, Artikel 14 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Anhang II, Definitionen |
|
Artikel 7 |
Artikel 22 |
|
Artikel 8 Absätze 1 und 3 |
Artikel 15, Anhang III und Anhang IV |
|
Artikel 8 a |
Artikel 26 |
|
Artikel 8 b |
Artikel 27 |
|
Artikel 9 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 10 a |
Artikel 29 |
|
Artikel 11 |
Artikel 32 |
|
Anhang I |
Artikel 3 und Artikel 4 |
|
Anhang II |
Artikel 11, Anhang I und Anhang II |
|
Anhang III |
Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 |
|
Anhang IV |
Anhang III |
|
Anhang V Buchstabe b |
Anhang V |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
( 1 ) ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.
( 1 ) ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2122/89 (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21).
( 1 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).
( 1 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.