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Document eff8aa27-db8f-11ec-a534-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1209 of 22 July 2021 initiating new exporter reviews of Implementing Regulation (EU) 2017/2230 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of trichloroisocyanuric acid originating in the People’s Republic of China for three Chinese exporting producers, repealing the duty with regard to imports from these exporting producers and making these imports subject to registration
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
02021R1209 — DE — 14.04.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2021 (ABl. L 263 vom 23.7.2021, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/619 DER KOMMISSION vom 12. April 2022 |
L 115 |
66 |
13.4.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2021
zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Artikel 1
▼M1 —————
Artikel 3
Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.