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Document eff8aa27-db8f-11ec-a534-01aa75ed71a1

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

02021R1209 — DE — 14.04.2022 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2021

zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(ABl. L 263 vom 23.7.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/619 DER KOMMISSION  vom 12. April 2022

  L 115

66

13.4.2022




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2021

zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren



Artikel 1

(1)  
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt — mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 94 20 20 ) eingereiht (im Folgenden „zu überprüfende Ware“) und von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C630), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.
(2)  
Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird auch betreffend die Einfuhren der von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C629) eingeleitet.
(3)  
Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird ferner betreffend die Einfuhren der von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C695) eingeleitet.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)  
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
(2)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3)  
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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