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Document eb91948e-b9f0-11ee-b164-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

02023R0194 — DE — 01.11.2023 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2023/194 DES RATES

vom 30. Januar 2023

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

(ABl. L 028 vom 31.1.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2023/730 DES RATES  vom 31. März 2023

  L 95

1

4.4.2023

►M2

VERORDNUNG (EU) 2023/1062 DES RATES  vom 1. Juni 2023

  L 143

1

2.6.2023

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES  vom 29. Juni 2023

  L 166

50

30.6.2023

►M4

VERORDNUNG (EU) 2023/1506 DES RATES  vom 20. Juli 2023

  L 184

5

21.7.2023

►M5

VERORDNUNG (EU) 2023/2080 DES RATES  vom 28. September 2023

  L 241

13

29.9.2023

►M6

VERORDNUNG (EU) 2023/2638 DES RATES  vom 20. November 2023

  L 

1

22.11.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 159 vom 22.6.2023, S.  118 ((EU) 2023/194)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2023/194 DES RATES

vom 30. Januar 2023

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände, einschließlich bestimmter Tiefseebestände, zur Verfügung stehen.
(2)  

Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a) 

Fangbeschränkungen für das Jahr 2023 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2024;

b) 

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gelten;

c) 

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:

a) 

Fischereifahrzeuge der Union und

b) 

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)  

Diese Verordnung gilt für

a) 

bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und

b) 

gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b) 

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden;

c) 

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d) 

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i) 

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii) 

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e) 

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f) 

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g) 

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

h) 

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i) 

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j) 

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k) 

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Gebietsbestimmungen:

a) 

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

b) 

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c) 

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d) 

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
53° 30′ N 15° 00′ W,
— 
53° 30′ N 11° 00′ W,
— 
51° 30′ N 11° 00′ W,
— 
51° 30′ N 13° 00′ W,
— 
51° 00′ N 13° 00′ W,
— 
51° 00′ N 15° 00′ W;
e) 

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 00′ N 9° 00′ W,
— 
43° 00′ N 10° 00′ W,
— 
43° 30′ N 10° 00′ W,
— 
43° 30′ N 9° 00′ W,
— 
44° 00′ N 9° 00′ W,
— 
44° 00′ N 8° 00′ W,
— 
43° 30′ N 8° 00′ W;
f) 

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 00′ N 8° 00′ W,
— 
43° 00′ N 10° 00′ W,
— 
42° 00′ N 10° 00′ W,
— 
42° 00′ N 8° 00′ W;
g) 

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
42° 00′ N 8° 00′ W,
— 
42° 00′ N 10° 00′ W,
— 
38° 30′ N 10° 00′ W,
— 
38° 30′ N 9° 00′ W,
— 
40° 00′ N 9° 00′ W,
— 
40° 00′ N 8° 00′ W;
h) 

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i) 

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 30′ N 6° 00′ W,
— 
44° 00′ N 6° 00′ W,
— 
44° 00′ N 2° 00′ W,
— 
43° 30′ N 2° 00′ W;
j) 

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k) 

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates ( 3 );

l) 

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

m) 

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) ( 5 ) eingesetzt wurde;

n) 

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 6 );

o) 

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 7 );

p) 

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

q) 

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ( 9 );

r) 

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 10 );

s) 

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik ( 11 );

t) 

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ( 12 );

u) 

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v) 

„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

— 
150° westlicher Länge,
— 
Länge 130° W,
— 
Breite 4° S,
— 
Breite 50° S;
w) 

„geografische GFCM-Untergebiete“ sind die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)  
Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

▼C1

(2)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

▼B

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)  
Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
(2)  

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die

a) 

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

b) 

als Ergebnis

i) 

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii) 

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)  

Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2023 folgende Angaben:

a) 

die von ihm beschlossenen TACs;

b) 

die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;

c) 

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

(4)  
Für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 übermittelt Portugal die Angaben gemäß Absatz 3 für diese TAC für 2023 bis zum 15. März 2023 und für diese TAC für 2024 bis zum 15. März 2024.

▼M1 —————

▼B

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a) 

von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) 

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)  
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 9

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)  
Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)  
6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2023 offensteht. Bis zum 30. April 2023 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3)  
Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 30. April 2023 den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.
(4)  
Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.
(5)  
Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6)  
Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 10

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)  
In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.
(2)  
Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
(3)  
Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Januar 2024 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

(1)  
Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2023 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2023 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a) 

mit Grundschleppnetzen ( 15 ) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b) 

mit Waden ( 16 ) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c) 

mit Haken und Leinen ( 17 ) maximal 6,2 t pro Fischereifahrzeug;

d) 

mit aufgespannten Kiemennetzen ( 18 ) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,6 t pro Fischereifahrzeug.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)  
Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar.
(5)  

In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:

a) 

Vom 1. Februar bis zum 31. März 2023

i) 

ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;

ii) 

ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b) 

Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2023

i) 

dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

ii) 

müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii) 

dürfen Stellnetze nicht genutzt werden, um Wolfsbarsch zu fangen oder an Bord zu behalten.

(6)  
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)  
Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/472 definierten Wert des FMSY-Punkts nicht überschreitet.
(2)  

In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a) 

täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

b) 

Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3)  
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 13

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

(1)  
Dieser Artikel gilt für Unionsgewässer, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, und für Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27. Dieser Artikel gilt nicht für das geografische GFCM-Untergebiete 29.
(2)  

Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a) 

Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,

b) 

die Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und

c) 

wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt, dass die Schonzeit in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 am oder nach dem 1. März 2023 beginnt, erstreckt sich diese Schonzeit in Abweichung von Buchstabe b auf sechs aufeinanderfolgende Monate.

d) 

Die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.

(3)  
In den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 umfasst die Schonzeit den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2023.
(4)  

In den ICES-Untergebieten 3, 4, 6, 7, 8 und 9 umfasst die Schonzeit

a) 

für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr:

i) 

in ICES-Untergebiet 3 den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. August 2023,

ii) 

in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2023 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2023 und Dezember 2023,

iii) 

in den ICES-Untergebieten 8 und 9 den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Januar 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 2023;

b) 

für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Zentimetern:

i) 

den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und einen weiteren, vom betreffenden Mitgliedstaat jeweils festzulegenden dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2023.

ii) 

In Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat während eines Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine zusätzliche einmonatige Schonfrist fest.

iii) 

In weiterer Abweichung von Ziffer i kann jeder betreffende Mitgliedstaat ausschließlich zur Wiederaufstockung während eines weiteren Monats innerhalb der von ihm gemäß dieser Ziffer festgelegten Schonzeit Fangtätigkeiten gestatten. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat eine weitere zusätzliche einmonatige Schonfrist fest.

iv) 

Die Anwendung von Ziffern i bis iii darf nicht dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 Fangtätigkeiten für mehr als einen Monat und einen weiteren Monat ausschließlich zur Wiederaufstockung gestattet.

(5)  

Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission

a) 

über die von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten

i) 

für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 bis zum 1. März 2023,

ii) 

für die ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 bis zum 1. März 2023,

b) 

über die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten.

(6)  
Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

Artikel 14

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)  

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) 

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) 

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) 

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d) 

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) 

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f) 

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

▼C1

g) 

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 21 und 51 der vorliegenden Verordnung.

▼B

(2)  
Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)  
Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)  
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 15

Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 verboten.

Artikel 16

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)  
Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.
(2)  
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen ( 19 ) fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.
(3)  

Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden;

b) 

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c) 

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i) 

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii) 

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii) 

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d) 

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i) 

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii) 

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e) 

die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)  
Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.
(5)  
Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 17

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)  

Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen ( 20 ) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c) 

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d) 

reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführte Fanggerät ist.

(2)  
Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.
(3)  
Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 18

Verbotene Arten

(1)  

Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a) 

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

b) 

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c) 

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d) 

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e) 

Schokoladenhai (Dalatias licha) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f) 

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g) 

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10;

h) 

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i) 

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird;

j) 

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k) 

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l) 

Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10;

m) 

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n) 

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o) 

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14;

p) 

Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 9, in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 10, in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12.

(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 19

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 20

Fanggenehmigungen

(1)  
Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.
(2)  
Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)  
Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(2)  
Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Tausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.
(3)  
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.
(4)  
Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 22

Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee

(1)  

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:



Breitengrad

Längengrad

63 ° 0 ‘

-30 ° 0 ‘

61 ° 30 ‘

-27 ° 35 ‘

60 ° 45 ‘

-28 ° 45 ‘

62 ° 0 ‘

-31 ° 35 ‘

63 ° 0 ‘

-30 ° 0 ‘

(2)  
Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Schiffen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union bzw. im Falle von Fischereifahrzeugen der Union auch nicht in Häfen von Drittländern umgeladen oder angelandet werden.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.

Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 23

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)  
Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.
(2)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.
(3)  
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.
(4)  
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.
(5)  
Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.
(6)  
Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.
(7)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates ( 21 ) Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 24

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 25

Haie

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)  
Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
(4)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)  
Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
(6)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Kurzflossen-Mako im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

Artikel 26

Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1)  
Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 13. März 2023 verboten.
(2)  
In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1, d. h. vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen. Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2023 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Die Mitgliedstaaten dürfen 2023 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2023 mit.

Artikel 28

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)  
Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2022-2023 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.
(2)  
Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.
(3)  
Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.
(4)  
Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 48.6 und 88.1 und in der FAO-Division 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 26 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 29

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2022-2023

(1)  
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2022-2023 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2023 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2023 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)  
Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)  

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a) 

seine Flagge führen oder

b) 

die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(4)  

Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a) 

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und

b) 

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten dürfen Fischereifahrzeugen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 30

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.
(2)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.
(4)  
Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an IUU-Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.
(5)  
Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 31

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)  
Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.
(2)  
Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.
(3)  
Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.
(4)  
Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(5)  
Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
(6)  
Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 32

Haie

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.
(3)  
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 33

Teufelsrochen

(1)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)  
Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Pelagische Fischerei

(1)  
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

▼M1 —————

▼B

(3)  

Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a) 

eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

b) 

monatliche Fangmeldungen.

Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Ringwadenfischerei

(1)  

Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a) 

vom 29. Juli 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2023, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2023, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

— 
amerikanische Pazifikküste,
— 
150° westlicher Länge,
— 
40° nördlicher Breite,
— 
40° südlicher Breite;
b) 

vom 9. Oktober 2023, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

— 
96° westlicher Länge,
— 
110° westlicher Länge,
— 
4° nördlicher Breite,
— 
3° südlicher Breite.
(2)  
Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2023 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)  
Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.
(4)  

Absatz 3 gilt nicht, wenn

a) 

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

b) 

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 36

Treibende FADs

(1)  
Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

▼C1

(2)  

Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

▼B

a) 

keine FADs ausbringen

b) 

und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Artikel 37

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Artikel 38

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)  
Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.
(3)  
Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2022 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2023 an die Kommission.

Artikel 39

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich, soweit möglich lebend und unversehrt, wieder freigesetzt.

Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 40

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a) 

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b) 

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c) 

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d) 

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e) 

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f) 

Rochen (Rajidae),

g) 

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h) 

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i) 

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 41

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.
(2)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2023 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 42

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)  
In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2023, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2023, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)  
Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2023, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2023, 0.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr.
(3)  
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeiten für Ringwadenfänger unter seiner Flagge gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2023 die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2023 die von den Mitgliedstaaten gewählten Schonzeiten mit.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Artikel 43

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 44

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2023 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

▼M3 —————

▼B

Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 46

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 47

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a) 

bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;

b) 

Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;

c) 

nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

Artikel 48

Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten:

a) 

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis),

b) 

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea),

c) 

Schlinghai (Centrophorus granulosus),

d) 

Schokoladenhai (Dalatias licha),

e) 

Bachs Katzenhai (Bythaelurus bachi),

f) 

Dunkelmaul-Chimäre (Chimaera buccanigella),

g) 

Falkor-Chimäre (Chimaera didierae),

h) 

Seefahrer-Chimäre (Chimaera willwatchi),

i) 

Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater),

j) 

Plunkethai (Centroscymnus plunketi),

k) 

Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus),

l) 

Weißwange-Laternenhai (Etmopterus alphus),

m) 

Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus),

n) 

Langnasenchimäre (Harriota raleighana),

o) 

Schmalkopf-Katzenhai (Bythaelurus tenuicephalus),

p) 

Kragenhai (Chlamydoselachus anguineus),

q) 

Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai),

r) 

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

s) 

Südlicher Schlafhai (Somniosus antarcticus),

t) 

Koboldhai (Mitsukurina owstoni).

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 49

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 50

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 51

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)  
Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.
(2)  
Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(3)  
Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(4)  
Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 52

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 53

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 54

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

▼C1

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 53 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.

▼B

Artikel 55

Verbotene Arten

(1)  

Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a) 

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

b) 

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

c) 

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8 gefangen wird;

d) 

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

e) 

Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

f) 

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g) 

Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h) 

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers;

i) 

Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern;

j) 

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

k) 

Tiefseehaie gemäß Anhang I Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.

(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in grönländischen Gewässern von 5 und 14 folgende Fassung:



„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

7 760

(2)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.“

Artikel 57

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 58

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die Artikel 11 bis 13, 15 bis 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis n, Artikel 22, 25, 32, 33, 38 bis 40, 45, 46, 48 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a bis i gelten 2024 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 in Kraft tritt.
(2)  
Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben o und p sowie Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben j und k gelten 2025 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt.

Artikel 59

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Abweichend davon

a) 

gelten Artikel 6 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben o und p sowie Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben j und k vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024;

b) 

gilt Artikel 13 vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für die Schonzeit bzw. Schonzeiten in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 bis 27 und vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2024 für die Schonzeit bzw. Schonzeiten in den ICES-Untergebieten 3, 4, 6, 7, 8 und 9;

c) 

gilt Artikel 21 vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024;

d) 

gelten die Artikel 27, 28 und 29 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023;

e) 

gilt Artikel 26 Absatz 2 vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022;

f) 

gilt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2023 bis zum 19. Januar 2024;

g) 

gilt Artikel 56 vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023;

h) 

gilt Anhang I auch für das Jahr 2024, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

i) 

gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

j) 

gilt Anhang II vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024;

k) 

Die Höchstreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Dornhai (DGS/03A-C, DGS/2AC4-C und DGS/15X14) tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem ein delegierter Rechtsakt zur Einführung entsprechender Maßnahmen und zur Regelung der Behandlung von Fängen aus diesen Beständen mit einer Größe von mehr als 100 cm gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensgebiet

ANHANG II:

Fischereiaufwand für Fischereifahrzeuge im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG X:

SIOFA Übereinkommensbereich




ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten zu Referenzzwecken. Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten



Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsche

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrelen

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch




ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1 bis 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

▼M1



Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

29 700

 

Analytical TAC

Frankreich

 

3 300

 

Union

 

33 000

 

 

 

 

 

TAC

 

33 000

 

▼M5



Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

9 831

(1)

Analytische TAC

Portugal

 

10 724

(1)

Union

 

20 555

(1)

 

 

 

 

TAC

 

20 555

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

 

60

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1

(1)(2)

Schweden

 

36

(1)(2)

Union

 

97

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

97

(1)(2)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Zusätzlich zu diesen Quoten kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 30 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuteilen. Jedes Fischereifahrzeug, das an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnimmt, darf nicht mehr als 300 kg fangen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (COD/03AS_REM). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

 

2 880

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

144

 

Portugal

 

96

 

Union

 

3 120

 

 

 

 

 

TAC

 

3 250

 



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

 

3 464

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

3

 

Portugal

 

689

 

Union

 

4 156

 

 

 

 

 

TAC

 

4 335

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

 

910

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 366

 

Union

 

2 276

 

 

 

 

 

TAC

 

2 276

 



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

 

9 953

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

956

 

Portugal

 

4 645

 

Union

 

15 554

 

 

 

 

 

TAC

 

15 925

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

 

6 248

 

Analytische TAC

Deutschland

 

18

 

Schweden

 

2 235

 

Union

 

8 501

 

 

 

 

 

TAC

 

8 501

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

 

278

 

Analytische TAC

Frankreich

 

4 353

 

Union

 

4 631

 

 

 

 

 

TAC

 

4 631

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

(NEP/8CU25)

Spanien

 

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

0

 

Union

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

0

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

(NEP/8CU31)

Spanien

 

12

 

Analytische TAC

Frankreich

 

0

 

Union

 

12

 

 

 

 

 

TAC

 

17

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

 

75

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

223

(1)

Union

 

298

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

298

(1)(2)

(1)

Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 der Divison 9a gefangen werden.

(2)

Innerhalb dieser Quoten darf in Funktionseinheit 30 der Division 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden (NEP/*9U30): (32)



Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

 

942

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Deutschland

 

11

 

Schweden

 

106

 

Union

 

1 059

 

 

 

 

 

TAC

 

1 981

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Frankreich

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

17

 

Union

 

19

 

 

 

 

 

TAC

 

19

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

 

26

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

103

 

Portugal

 

26

 

Union

 

155

 

 

 

 

 

TAC

 

155

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

 

252

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 230

 

Union

 

1 482

 

 

 

 

 

TAC

 

1 482

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Spanien

 

149

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

17

 

Union

 

166

 

 

 

 

 

TAC

 

166

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

 

196

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

7

(1)(2)

Union

 

203

(1)

 

 

 

 

TAC

 

203

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

 

418

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Deutschland

 

24

(1)

Niederlande

 

40

(1)

Schweden

 

16

 

Union

 

498

 

 

 

 

 

TAC

 

504

 

(1)

Diese Quote darf nur in Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

17

 

Union

 

19

 

 

 

 

 

TAC

 

19

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

 

33

 

Analytische TAC

Spanien

 

6

 

Frankreich

 

2 406

 

Niederlande

 

180

 

Union

 

2 625

 

 

 

 

 

TAC

 

2 685

 



Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

 

245

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

407

 

Union

 

652

(1)

 

 

 

 

TAC

 

652

(1)

(1)

Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34): 320



Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

 

40 879

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Portugal

 

117 126

(1)

Union

 

158 005

 

 

 

 

 

TAC

 

165 173

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c (JAX/*08C.) gefangen werden.



Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341SPN)

Spanien

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

▼M1



Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Dänemark

 

181 637

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

279

(1)

Schweden

 

6 678

(1)

Union

 

188 594

 

Vereinigtes Königreich

 

5 773

 

 

 

 

 

TAC

 

194 367

 

(1)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)(1)

(SAN/234_2R) (1)

(SAN/234_3R) (1)

(SAN/234_4)(1)

(SAN/234_5R)(1)

(SAN/234_6)(1)

(SAN/234_7R)(1 )

Dänemark

109 166

38 311

2 285

31 744

0

131

0

Deutschland

167

59

4

49

0

0

0

Schweden

4 013

1 409

84

1 167

0

5

0

Union

113 346

39 779

2 373

32 960

0

136

0

Vereinigtes Königreich

3 469

1 218

73

1 009

0

4

0

Insgesamt

116 815

40 997

2 446

33 969

0

140

0

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

▼B



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

5

 

Niederlande

 

13

 

Union

 

34

 

Vereinigtes Königreich

 

25

 

 

 

 

 

TAC

 

59

 



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

717

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

7

 

Frankreich

 

5

 

Irland

 

5

 

Niederlande

 

34

 

Schweden

 

28

 

Union

 

796

 

Vereinigtes Königreich

 

13

 

 

 

 

 

TAC

 

809

 



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(ARU/567.)

Deutschland

 

619

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

13

 

Irland

 

573

 

Niederlande

 

6 465

 

Union

 

7 670

 

Vereinigtes Königreich

 

454

 

 

 

 

 

TAC

 

8 124

 

▼C1



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6,5

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

6,5

(1)

Sonstige

 

3

(1)(2)

Union

 

16

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

 

 

 

 

TAC

 

22

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).

▼B



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

62

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

19

(1)

Frankreich

 

43

(1)

Schweden

 

6

(1)

Sonstige

 

6

(2)

Union

 

136

(1)

Vereinigtes Königreich

 

92

(1)

 

 

 

 

TAC

 

228

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(USK/567EI.)

Deutschland

 

59

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

207

(1)

Frankreich

 

2 460

(1)

Irland

 

237

(1)

Sonstige

 

59

(2)

Union

 

3 022

(1)

Norwegen

 

0

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

 

1 272

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 294

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (USK/*04-C.) gefangen werden.

(2)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die nachstehende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

 

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

 

0

 



Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

5 592

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

15 749

 

Union

 

21 341

 

Vereinigtes Königreich

 

1 450

 

 

 

 

 

TAC

 

22 791

 



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

119

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

22

(2)

Irland

 

161

(2)

Niederlande

 

119

(2)

Union

 

421

(2)

Vereinigtes Königreich

 

791

(2)

 

 

 

 

TAC

 

1 212

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

1 720

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

 

172

 

Union

 

1 892

 

 

 

 

 

TAC

 

1 892

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

 

439

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Union

 

439

 

Vereinigtes Königreich

 

6 870

 

 

 

 

 

TAC

 

7 309

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

— im Norden 52° 30′ N,

— im Süden 52° 00′ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

279

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

279

 

Vereinigtes Königreich

 

279

 

 

 

 

 

TAC

 

558

 



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

10

(2)

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Frankreich

 

54

(2)

Irland

 

750

(2)

Niederlande

 

54

(2)

Union

 

868

(2)

Vereinigtes Königreich

 

1

(3)

 

 

 

 

TAC

 

869

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

— im Norden 52° 30′ N,

— im Süden 52° 00‘ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

(3)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die Fischereibehörden des Vereinigten Königreichs übermitteln der Seeschifffahrtsorganisation die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

(1)

Frankreich

 

7

(1)

Irland

 

14

(1)

Union

 

22

(1)

Vereinigtes Königreich

 

52

(1)

 

 

 

 

TAC

 

74

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

1

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 9 dieser Verordnung gilt. ◄

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

9

(1)

Frankreich

 

99

(1)

Irland

 

188

(1)

Union

 

297

(1)

Vereinigtes Königreich

 

913

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 210

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

6

(1)

Irland

 

83

(1)

Niederlande

 

1

(1)

Union

 

92

(1)

Vereinigtes Königreich

 

73

(1)

 

 

 

 

TAC

 

165

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

14

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 9 dieser Verordnung gilt. ◄

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

231

(1)

Irland

 

336

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Union

 

581

(1)

Vereinigtes Königreich

 

63

(1)

 

 

 

 

TAC

 

644

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

 

54

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

1 059

(1)

Niederlande

 

31

(1)

Union

 

1 144

(1)

Vereinigtes Königreich

 

117

(2)

 

 

 

 

TAC

 

1 261

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4X).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

8

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

7

(1)

Deutschland

 

7

(1)

Frankreich

 

45

(1)

Niederlande

 

35

(1)

Union

 

102

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 621

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 723

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

530

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

2 068

(1)

Irland

 

605

(1)

Union

 

3 203

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 296

(1)

 

 

 

 

TAC

 

5 499

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

538

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Spanien

 

5 976

(2)

Frankreich

 

7 252

(2)

Irland

 

3 297

(2)

Union

 

17 063

 

Vereinigtes Königreich

 

4 285

(2)

 

 

 

 

TAC

 

21 348

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

1 168

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

943

 

Union

 

2 111

 

 

 

 

 

TAC

 

2 111

 



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

166

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

366

(1)(2)

Deutschland

 

178

(1)(2)

Frankreich

 

34

(1)(2)

Niederlande

 

125

(1)(2)

Schweden

 

4

(1)(2)

Union

 

873

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

6 338

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

7 211

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b sowie internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

123

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

141

(1)

Spanien

 

132

(1)

Frankreich

 

1 520

(1)

Irland

 

343

(1)

Niederlande

 

119

(1)

Union

 

2 378

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 704

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 082

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

4 003

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Deutschland

 

446

(1)

Spanien

 

1 591

(1)

Frankreich

 

25 687

(1)

Irland

 

3 283

(1)

Niederlande

 

518

(1)

Union

 

35 528

(1)

Vereinigtes Königreich

 

10 196

(1)

 

 

 

 

TAC

 

45 724

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

1 866

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

10 386

 

Union

 

12 252

 

 

 

 

 

TAC

 

12 252

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

8

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Deutschland

 

8

 

Frankreich

 

368

 

Irland

 

264

 

Union

 

648

 

Vereinigtes Königreich

 

3 430

 

 

 

 

 

TAC

 

4 078

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

 

114

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

6 823

 

Irland

 

2 275

 

Union

 

9 212

 

Vereinigtes Königreich

 

2 142

 

 

 

 

 

TAC

 

11 901

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

 

37

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

168

 

Irland

 

1 003

 

Union

 

1 208

 

Vereinigtes Königreich

 

1 440

 

 

 

 

 

TAC

 

2 648

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

 

7

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 9 dieser Verordnung gilt. ◄

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

135

(1)

Irland

 

802

(1)

Union

 

944

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 692

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 636

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 9 dieser Verordnung gilt. ◄

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

21

(1)

Irland

 

269

(1)

Niederlande

 

1

(1)

Union

 

293

(1)

Vereinigtes Königreich

 

428

(1)

 

 

 

 

TAC

 

721

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

 

72

 

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Frankreich

 

4 459

 

Irland

 

3 877

 

Niederlande

 

36

 

Union

 

8 444

 

Vereinigtes Königreich

 

1 077

 

 

 

 

 

TAC

 

9 650

 



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

 

2 295

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Schweden

 

195

(1)

Union

 

2 490

 

 

 

 

 

TAC

 

2 490

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

27

(1)(2)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

1 089

(1)(2)

Deutschland

 

125

(1)(2)

Frankreich

 

241

(1)(2)

Niederlande

 

62

(1)(2)

Union

 

1 544

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

1 339

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

2 883

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

 

414

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Spanien

 

13 282

(1)

Frankreich

 

20 513

(1)

Irland

 

2 485

(1)

Niederlande

 

267

(1)

Union

 

36 961

(1)

Vereinigtes Königreich

 

9 374

(1)

 

 

 

 

TAC

 

46 335

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4 und auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2a sind zulässig. Sie müssen der Union oder dem Vereinigten Königreich jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden diese Übertragungen zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

 

55

 

 

Spanien

 

2 203

 

Frankreich

 

2 203

 

Irland

 

275

 

Niederlande

 

28

 

Union

 

4 764

 

Vereinigtes Königreich

 

1 239

 



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

14

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Spanien

 

9 668

 

Frankreich

 

21 712

 

Niederlande

 

28

(1)

Union

 

31 422

 

 

 

 

 

TAC

 

31 422

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

 

3

 

 

Spanien

 

2 801

 

Frankreich

 

5 041

 

Niederlande

 

8

 

Union

 

7 853

 



Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

 

153

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

421

 

Deutschland

 

54

 

Frankreich

 

115

 

Niederlande

 

350

 

Schweden

 

5

 

Union

 

1 098

 

Vereinigtes Königreich

 

2 042

 

 

 

 

 

TAC

 

3 140

 



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5;

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

109

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Estland

 

16

 

Spanien

 

342

 

Frankreich

 

7 804

 

Irland

 

30

 

Litauen

 

7

 

Polen

 

3

 

Sonstige

 

30

(1)

Union

 

8 341

 

Norwegen

 

0

(2)

Faröer

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

2 611

 

 

 

 

 

TAC

 

10 952

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Spanien

 

73

(1)

Frankreich

 

2

(1)

Litauen

 

1

(1)

Sonstige

 

0

(1)(2)

Union

 

76

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1

(1)

 

 

 

 

TAC

 

77

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(BLI/24-)

Dänemark

 

2

 

Vorsorgliche TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Deutschland

 

2

 

Irland

 

2

 

Frankreich

 

12

 

Sonstige

 

2

(1)

Union

 

20

 

Vereinigtes Königreich

 

7

 

 

 

 

 

TAC

 

27

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1,5

 

Vorsorgliche TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Deutschland

 

1

 

Schweden

 

1,5

 

Union

 

4

 

 

 

 

 

TAC

 

4

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

9

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

9

 

Frankreich

 

9

 

Sonstige

 

3

(1)

Union

 

30

 

Vereinigtes Königreich

 

8

 

 

 

 

 

TAC

 

38

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

11

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

79

 

Deutschland

 

11

 

Schweden

 

32

 

Union

 

133

 

Vereinigtes Königreich

 

11

 

 

 

 

 

TAC

 

144

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

 

15

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

230

(1)(2)

Deutschland

 

143

(1)(2)

Frankreich

 

128

(1)

Niederlande

 

5

(1)

Schweden

 

10

(1)(2)

Union

 

531

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 046

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

2 577

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

4

 

Deutschland

 

4

 

Frankreich

 

4

 

Union

 

16

 

Vereinigtes Königreich

 

4

 

 

 

 

 

TAC

 

20

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

 

44

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

8

(1)

Deutschland

 

160

(1)

Irland

 

865

(1)

Spanien

 

3 237

(1)

Frankreich

 

3 451

(1)

Portugal

 

8

(1)

Union

 

7 773

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)(4)

Faröer

 

0

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

 

4 598

(1)

 

 

 

 

TAC

 

12 371

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (LIN/*04-C.) gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

0

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

 

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

0

(5)

Einschließlich Lumb. Im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N und Gebiet 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: 0



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

 

1 154

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

1 154

 

Deutschland

 

17

 

Frankreich

 

34

 

Niederlande

 

594

 

Union

 

2 953

 

Vereinigtes Königreich

 

19 120

 

 

 

 

 

TAC

 

22 073

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

 

27

 

Analytische TAC

Frankreich

 

108

 

Irland

 

179

 

Union

 

314

 

Vereinigtes Königreich

 

12 997

 

 

 

 

 

TAC

 

13 311

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

 

981

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 974

(1)

Irland

 

6 027

(1)

Union

 

10 982

(1)

Vereinigtes Königreich

 

7 371

(1)

 

 

 

 

TAC

 

18 353

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

Spanien

 

1 142

 

 

Frankreich

 

715

 

Irland

 

1 374

 

Union

 

3 231

 

Vereinigtes Königreich

 

556

 



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

 

735

(1)

Vorsorgliche TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Niederlande

 

7

(1)

Schweden

 

30

(1)

Union

 

772

(1)

Vereinigtes Königreich

 

218

(1)

 

 

 

 

TAC

 

990

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnelen erlaubt.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

 

8

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

224

 

Union

 

232

 

Vereinigtes Königreich

 

360

 

 

 

 

 

TAC

 

592

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

 

44

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

19

 

Irland

 

767

 

Niederlande

 

13

 

Union

 

843

 

Vereinigtes Königreich

 

1 042

 

 

 

 

 

TAC

 

2 039

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

 

889

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

2 963

 

Union

 

3 852

 

Vereinigtes Königreich

 

2 020

 

 

 

 

 

TAC

 

6 775

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

 

44

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

79

 

Irland

 

147

 

Union

 

270

 

Vereinigtes Königreich

 

103

 

 

 

 

 

TAC

 

402

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

 

8

(1)

Vorsorgliche TAC

►C1  Artikel 9 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

16

(1)

Irland

 

55

(1)

Niederlande

 

31

(1)

Union

 

110

(1)

Vereinigtes Königreich

 

22

(1)

 

 

 

 

TAC

 

132

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

59

 

Irland

 

18

 

Union

 

79

 

Vereinigtes Königreich

 

46

 

 

 

 

 

TAC

 

125

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

 

185

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

11

(1)

Frankreich

 

4 255

(1)

Irland

 

453

(1)

Union

 

4 904

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 506

(1)

 

 

 

 

TAC

 

6 410

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

 

3

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

751

 

Irland

 

1 404

 

Union

 

2 158

 

Vereinigtes Königreich

 

383

 

 

 

 

 

TAC

 

2 541

 



Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und

Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

 

260

 

Vorsorgliche TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

554

 

Deutschland

 

142

 

Frankreich

 

67

 

Niederlande

 

1 966

 

Schweden

 

4

 

Union

 

2 993

 

Vereinigtes Königreich

 

715

 

 

 

 

 

TAC

 

3 747

 



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

 

268

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

11

(1)(2)(3)

Deutschland

 

13

(1)(2)(3)

Frankreich

 

42

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

228

(1)(2)(3)(4)

Union

 

562

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

 

1 202

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

1 764

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

►C1  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). ◄ Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

 

37

(1)

Vorsorgliche TAC

Schweden

 

11

(1)

Union

 

48

(1)

 

 

 

 

TAC

 

48

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

 

835

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Estland

 

5

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

 

3 749

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

 

11

(1)(2)(3)(4)

Irland

 

1 207

(1)(2)(3)(4)

Litauen

 

19

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

4

(1)(2)(3)(4)

Portugal

 

21

(1)(2)(3)(4)

Spanien

 

1 009

(1)(2)(3)(4)

Union

 

6 860

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

2 937

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

9 797

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

►C1  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). ◄ Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC*/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

►C1  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. ◄ Bei versehentlichen Fängen in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7f-k darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellaa), außer in 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:



Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

 

5

 

Vorsorgliche TAC

Estland

 

0

 

Frankreich

 

24

 

Deutschland

 

0

 

Irland

 

8

 

Litauen

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Portugal

 

0

 

Spanien

 

6

 

Union

 

43

 

Vereinigtes Königreich

 

43

 

 

 

 

 

TAC

 

86

 

 

►C1  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete. ◄



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

7d

(SRX/07D.)

Belgien

 

137

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 153

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

7

(1)(2)(3)(4)

Union

 

1 297

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

240

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

1 537

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

►C1  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. ◄



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

257

(1)

Analytische TAC

Estland

1

(1)

Frankreich

1 258

(1)

Deutschland

3

(1)

Irland

332

(1)

Litauen

5

(1)

Niederlande

2

(1)

Portugal

6

(1)

Spanien

277

(1)

Union

2 141

(1)

Vereinigtes Königreich

1 051

(1)

 

 

 

TAC

3 192

(1)

(1)

►C1  Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Fischereifahrzeuge der Union gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete. ◄



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

 

11

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

2 093

(1)(2)

Portugal

 

1 696

(1)(2)

Spanien

 

1 707

(1)(2)

Union

 

5 507

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

12

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

5 519

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. ►C1  Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. ◄ Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

13

 

Portugal

 

10

 

Spanien

 

10

 

Union

 

33

 

Vereinigtes Königreich

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

33

 



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

20

 

Portugal

 

15

 

Spanien

 

15

 

Union

 

50

 

Vereinigtes Königreich

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

50

 



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

(GHL/2A-C46)

Dänemark

 

29

 

Analytische TAC

Deutschland

 

51

 

Estland

 

29

 

Spanien

 

29

 

Frankreich

 

478

 

Irland

 

29

 

Litauen

 

29

 

Polen

 

29

 

Union

 

703

 

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

1 868

 

 

 

 

 

TAC

 

2 571

 

▼M1



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

 

681

 

Analytische TAC

Dänemark

 

311

 

Deutschland

 

545

 

Frankreich

 

136

 

Niederlande

 

6 151

 

Union

 

7 824

 

Norwegen

 

5

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 323

 

 

 

 

 

TAC

 

9 152

 

(1)

Wird nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 (SOL/*04-EU) gefangen.

▼B



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

 

46

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

46

 

Vereinigtes Königreich

 

11

 

 

 

 

 

TAC

 

57

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

 

270

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

3

 

Irland

 

94

 

Niederlande

 

86

 

Union

 

453

 

Vereinigtes Königreich

 

140

 

 

 

 

 

TAC

 

605

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

 

457

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

915

 

Union

 

1 372

 

Vereinigtes Königreich

 

347

 

 

 

 

 

TAC

 

1 747

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

 

46

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

487

 

Union

 

533

 

Vereinigtes Königreich

 

861

 

 

 

 

 

TAC

 

1 394

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

 

777

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

78

 

Irland

 

39

 

Union

 

894

 

Vereinigtes Königreich

 

421

 

 

 

 

 

TAC

 

1 338

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

 

18

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

35

 

Irland

 

96

 

Niederlande

 

28

 

Union

 

177

 

Vereinigtes Königreich

 

36

 

 

 

 

 

TAC

 

213

 



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(DGS/03A-C.)

Dänemark

 

337

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

793

(1)

Union

 

1 130

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 130

(1)

(1)

Eine Höchstreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 100 cm ist einzuhalten, und unbeabsichtigten Fänge oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden; die betreffenden Exemplare müssen unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden.



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(DGS/2AC4-C)

Belgien

 

58

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

332

(1)(2)

Deutschland

 

60

(1)(2)

Frankreich

 

106

(1)(2)

Niederlande

 

91

(1)(2)

Schweden

 

5

(1)(2)

Union

 

652

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

2 782

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

3 434

(1)(2)

(1)

Dürfen nicht in britischen Gewässern befischt werden, bis das Verbot nach britischem Recht (einschließlich Lizenzvoraussetzungen) aufgehoben wurde.

(2)

In Unionsgewässern ist eine Höchstreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 100 cm einzuhalten, und unbeabsichtigten Fänge oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden; die betreffenden Exemplare müssen unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden.



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

6,7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 1, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

 

696

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

149

(1)(2)

Spanien

 

360

(1)(2)

Frankreich

 

2 964

(1)(2)

Irland

 

1 871

(1)(2)

Niederlande

 

10

(1)(2)

Portugal

 

14

(1)(2)

Union

 

6 064

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

4 825

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

10 889

(1)(2)

(1)

Dürfen nicht in britischen Gewässern befischt werden, bis das Verbot nach britischem Recht (einschließlich Lizenzvoraussetzungen) aufgehoben wurde.

(2)

In Unionsgewässern ist eine Höchstreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 100 cm einzuhalten, und unbeabsichtigten Fänge oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden; die betreffenden Exemplare müssen unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden.



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

 

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

3 080

(1)

Deutschland

 

272

(1)(2)

Spanien

 

57

(1)

Frankreich

 

255

(1)(2)

Irland

 

194

(1)

Niederlande

 

1 854

(1)(2)

Portugal

 

7

(1)

Schweden

 

75

(1)

Union

 

5 801

 

Norwegen

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

3 074

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

8 969

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden.



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

 

1 236

(1)(3)(6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

965

(1)(2)(3)(6)

Spanien

 

1 316

(3)(5)(6)

Frankreich

 

497

(1)(2)(3)(5)(6)

Irland

 

3 213

(1)(3)(6)

Niederlande

 

3 870

(1)(2)(3)(6)

Portugal

 

127

(3)(5)(6)

Schweden

 

675

(1)(3)(6)

Union

 

11 899

(3)(6)(6)

Faröer

 

0

(4)(6)

Vereinigtes Königreich

 

1 258

(1)(2)(3)(6)

 

 

 

 

TAC

 

13 157

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a genutzten Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d genutzt abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c (JAX/*08C2.) gefangen werden. Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

(6)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Bastardmakrelen erlaubt.



Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

 

1 899

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

33

 

Portugal

 

188

(1)

Union

 

2 120

(2)

 

 

 

 

TAC

 

2 120

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).

(2)

Keine gezielte Fischerei, nur Beifänge.

▼M6



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2023

 

2024

 

 

Dänemark

49 478

(1)(3)

8 226

(1)(6)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

9

(1)(2)(3)

2

(1)(2)(6)

Niederlande

36

(1)(2)(3)

6

(1)(2)(6)

Union

49 524

(1)(3)

8 234

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

10 204

(2)(3)

2 058

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

TAC

59 728

 

10 292

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Diese Menge schließt höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4) ein, die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 befischt werden.

▼M1



Art:

Lumb

Brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

50

 

Deutschland

 

0

 

Frankreich

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Union

 

50

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

9 771

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

156

(1)(2)(3)

Schweden

 

10 221

(1)(2)(3)

Union

 

20 148

(1)(2)(3)

Norwegen

 

3 102

(2)

 

 

 

 

TAC

 

23 250

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

559

 

Deutschland

7

 

Schweden

403

 

Union

969

 

Norwegen

310

 

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*04-UK) und in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden.



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

55 491

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

37 409

 

Frankreich

 

19 555

 

Niederlande

 

49 163

 

Schweden

 

3 753

 

Union

 

165 371

 

Faröer

0

 

Norwegen

 

115 001

(2)

Vereinigtes Königreich

72 563

 

 

 

 

 

TAC

 

396 556

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4b  ►M3  HER/*04B-C ◄ gefischt werden:

 

2 700

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

 

Union

 

2 700

 

 

 

 

 

▼B



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/4N-S62)

Schweden

 

932

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

932

 

 

 

 

 

TAC

 

396 556

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

 

5 692

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

51

(1)(2)(3)

Schweden

 

916

(1)(2)(3)

Union

 

6 659

(1)(2)(3)

 

 

 

 

TAC

 

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

 

Dänemark

559

 

Deutschland

7

Schweden

403

Union

969

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

 

38

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

7 388

 

Deutschland

 

38

 

Frankreich

 

38

 

Niederlande

 

38

 

Schweden

 

36

 

Union

 

7 576

 

Vereinigtes Königreich

 

140

 

 

 

 

 

TAC

 

7 716

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c und 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

8 518

(3)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

782

(3)

Deutschland

 

527

(3)

Frankreich

 

10 421

(3)

Niederlande

 

18 211

(3)

Union

 

38 459

(3)

Vereinigtes Königreich

 

5 162

(3)

 

 

 

 

TAC

 

396 556

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand, d. h. der Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

 

8

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

2 476

 

Deutschland

 

62

 

Niederlande

 

16

 

Schweden

 

433

 

Union

 

2 995

 

 

 

 

 

TAC

 

3 095

 

▼M1



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

542

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

3 118

 

Deutschland

 

1 977

 

Frankreich

 

670

(1)

Niederlande

 

1 761

(1)

Schweden

 

21

 

Union

 

8 089

 

Norwegen

 

3 681

(2)

Vereinigtes Königreich

9 882

(1)

 

 

 

 

TAC

 

21 652

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen 3 064  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen ►M3  (COD/*3AX4-EU) ◄

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (COD/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

5 853

 

 

 

 

 

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(COD/4N-S62)

Schweden

 

382

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

382

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼M1



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

 

33

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

842

 

Deutschland

 

13

 

Niederlande

 

12

 

Union

 

900

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

▼B



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

 

17

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

2 892

 

Deutschland

 

184

 

Niederlande

 

3

 

Schweden

 

342

 

Union

 

3 438

 

 

 

 

 

TAC

 

3 589

 

▼M6



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

363

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 495

(1) (2)

Deutschland

 

1 588

(1) (2)

Frankreich

 

2 768

(1) (2)

Niederlande

 

272

(1) (2)

Schweden

 

223

(1) (2)

Union

 

7 709

(1) (2)

Norwegen

 

13 432

(3)

Vereinigtes Königreich

37 261

 

TAC

 

58 402

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 3a (HAD/*03A-C) gefangen werden.

(3)

Davon dürfen 11 182 Tonnen in Unionsgewässern (HAD/*04-EU) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in den folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

 

 

Union

 

4 774

 

 

▼B



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HAD/4N-S62)

Schweden

 

707

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

707

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(HAD/5BC6A.)

Belgien

 

8

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Deutschland

 

8

(1)

Frankreich

 

359

(1)

Irland

 

887

(1)

Union

 

1 262

(1)

Vereinigtes Königreich

 

5 245

 

 

 

 

 

TAC

 

6 507

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4.).

▼M1



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

 

480

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

2

 

Schweden

 

52

 

Union

 

534

 

 

 

 

 

TAC

 

676

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

600

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 596

 

Deutschland

 

675

 

Frankreich

 

3 900

 

Niederlande

 

1 500

 

Schweden

 

4

 

Union

 

9 275

 

Norwegen

 

3 429

(1)

Vereinigtes Königreich

 

21 410

 

 

 

 

 

TAC

 

34 294

 

(1)

Hiervon dürfen 2 855  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden ►M3  (WHG/*04-EU) ◄ . Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

5 333

 

 

 

 

 

▼B



Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und

Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(W/P/4N-S62)

Schweden

 

190

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

 

190

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼M1



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 496

 

Deutschland

 

169

 

Frankreich

 

69

 

Niederlande

 

120

 

Schweden

 

entfällt

 

Union

 

1 870

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

▼B



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

 

0

 

Analytische TAC

Union

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

▼M1



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

 

62 968

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

24 483

(1)

Spanien

 

53 383

(1)(2)

Frankreich

 

43 821

(1)

Irland

 

48 761

(1)

Niederlande

 

76 784

(1)

Portugal

 

4 959

(1)(2)

Schweden

 

15 576

(1)

Union

 

330 735

(1)(3)

Norwegen

 

74 000

(4)(5)

Faröer

0

 

Vereinigtes Königreich

106 036

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 0 Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

10 000

 

(4)

Darf in den Unionsgewässern der Gebiete ►M3  — ◄ , 4, 6a nördlich von 56° 30′ N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden ►M3  (WHB/*46AB7-EU) ◄ .

(5)

Besondere Bedingung: Von der Quote Norwegens darf folgende Menge in den Unionsgewässern der Gebiete ►M3  — ◄ , 4, 6a nördlich von 56° 30′ N, 6b und 7 westlich von 12° W ►M3  (WHB/*46AB7) ◄ gefangen werden:

 

 

150 000

 



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

 

41 910

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

10 477

 

Union

 

52 387

(1)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

10 000

 

 

 

 

 

▼B



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Faröer

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen.

▼M1



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

477

 

Deutschland

 

13

 

Frankreich

 

5

 

Niederlande

 

1

 

Union

 

500

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

 

Union

 

200

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

▼M4



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 429

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

769

(1)

Union

 

2 198

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 117

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

▼M4



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.2)

Dänemark

 

1 476

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

795

(1)

Union

 

2 271

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 253

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

▼M1



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

123

(1)

Union

 

323

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

 

89

 

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

11 616

 

Deutschland

 

60

 

Niederlande

 

2 234

 

Schweden

 

622

 

Union

 

14 621

 

 

 

 

 

TAC

 

17 783

 

▼M1



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

4 732

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

15 378

 

Deutschland

 

4 436

 

Frankreich

 

887

 

Niederlande

 

29 572

 

Union

 

55 005

 

Norwegen

 

9 305

(1)

Vereinigtes Königreich

 

35 184

 

 

 

 

 

TAC

 

132 922

 

(1)

Hiervon dürfen 7 746  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden ►M3  (PLE/*3AX4-EU) ◄ . Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

30 209

 

 

 

 

 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

 

17

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 964

(1)

Deutschland

 

4 960

(1)

Frankreich

 

11 672

(1)

Niederlande

 

50

(1)

Schweden

 

270

(1)

Union

 

18 933

(1)

Norwegen

 

28 255

(2)

Vereinigtes Königreich

 

6 186

 

 

 

 

 

TAC

 

53 374

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N (POK/*6AN58) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen 23 106  Tonnen in Unionsgewässern von 4 und 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (POK/*04N-)

 

 

 

 

 

Union

 

16 178

 

 

 

 

 

▼B



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

 

249

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

2 476

(1)

Irland

 

357

(1)

Union

 

3 082

(1)

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

2 456

 

 

 

 

 

TAC

 

5 538

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(POK/4N-S62)

Schweden

 

880

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

880

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c, 3d und 4

(MAC/2A34.)

Belgien

 

501

(1)(2)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Dänemark

 

17 187

(1)(2)

Deutschland

 

523

(1)(2)

Frankreich

 

1 579

(1)(2)

Niederlande

 

1 589

(1)(2)

Schweden

 

4 743

(1)(2)(3)

Union

 

26 122

(1)(2)

Norwegen

 

entfällt

(4)

Vereinigtes Königreich

 

entfällt

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 gefangen werden (MAC/*2AX14).

(2)

Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

 

Belgien

0

0

 

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Frankreich

0

0

Niederlande

0

0

Schweden

0

0

Union

0

0

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

266

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

 

 

0

 

 

Diese Quote darf nur im Gebiet 4a befischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

 

0

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

301

Dänemark

0

4 130

0

0

10 312

Deutschland

0

0

0

0

314

Frankreich

0

490

0

0

947

Niederlande

0

490

0

0

953

Schweden

0

0

390

6

2 846

Union

0

5 110

390

6

15 673

Vereinigtes Königreich

0

entfällt

0

0

entfällt

Norwegen

0

0

0

0

0



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

 

15 716

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Spanien

 

17

(1)

Estland

 

131

(1)

Frankreich

 

10 479

(1)

Irland

 

52 385

(1)

Lettland

 

97

(1)

Litauen

 

97

(1)

Niederlande

 

22 919

(1)

Polen

 

1 107

(1)

Union

 

102 948

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)

Faröer

 

0

(4)

Vereinigtes Königreich

 

entfällt

(1)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

 

Noch festzusetzen

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-UK)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

15 716

0

0

Spanien

17

0

0

Estland

131

0

0

Frankreich

10 479

0

0

Irland

52 385

0

0

Lettland

97

0

0

Litauen

97

0

0

Niederlande

22 919

0

0

Polen

1 107

0

0

Union

102 948

0

0

Vereinigtes Königreich

entfällt

0

0



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

 

29 439

(1)

Analytische TAC

►C1  Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ◄

Frankreich

 

195

(1)

Portugal

 

6 085

(1)

Union

 

35 719

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

8b (MAC/*08B.)

 

Spanien

 

 

2 473

Frankreich

 

 

16

Portugal

 

 

511



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

 

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Union

 

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

▼M3



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

17 608

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

37

(1)(2)(3)

Schweden

6 662

(1)(2)(3)

Union

24 307

(1)(2)(3)

 

 

 

TAC

26 278

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C.)

Belgien

 

1 221

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

96 624

(1)(2)

Deutschland

 

1 221

(1)(2)

Frankreich

 

1 221

(1)(2)

Niederlande

 

1 221

(1)(2)

Schweden

 

1 330

(1)(2)(3)

Union

 

102 838

(1)(2)

Norwegen

 

10 000

(1)

Faröer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

4 482

(1)

 

 

 

 

TAC

 

117 320

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.



Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

 

5

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

341

(1)

Deutschland

 

5

(1)

Frankreich

 

73

(1)

Niederlande

 

73

(1)

Union

 

497

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 940

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 437

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

▼B



Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

 

800

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Union

 

800

 

 

 

 

 

TAC

 

800

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

400



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 6 und 7

(OTH/67-EU)

Union

 

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

►C1  Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

Norwegen

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.

▼M1



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

 

14

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 320

 

Deutschland

 

149

 

Frankreich

 

61

 

Niederlande

 

106

 

Schweden

 

entfällt

(1)

Union

 

1 650

(2)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/46AN-EU)

Union

 

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

 

500

(1)(2)

Faröer

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*4-EU).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

▼B

TEIL C

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

▼C1

Die in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

▼B

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässern von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in 6, 7 und 8; Eberfisch in 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7.

TEIL D

Tiefseehaie



Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Apristurus spp.

API

Tiefsee-Katzenhaie

Centrophorus spp.

CWO

Schlinghaie

Centroscyllium fabricii

CFB

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Centroscymnus crepidater

CYP

Samtiger Langnasen-Dornhai

Chlamydoselachus anguineus

HXC

Kragenhai

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

ETX

Kleiner schwarzer Dornhai

Galeus murinus

GAM

Maus-Katzenhai

Hexandus griseus

SBL

Grauhai

Oxynotus paradoxus

OXN

Segelflossen-Meersau

Scymnodon ringens

SYR

Messerzahnhai

Somniosus microcephalus

GSK

Grönlandhai

TEIL E

Autonome Tiefseebestände der Union



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Portugal

Noch festzusetzen

 

►C1  Noch festzusetzen ◄

 

Union

Noch festzusetzen

(1)

Noch festzusetzen

(1)

 

 

 

 

 

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Noch festzusetzen

(1)

(1)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer von 3

(RNG/03-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1,892

(1)(2)

1,892

(1)(2)

Deutschland

0,011

(1)(2)

0,011

(1)(2)

Schweden

0,097

(1)(2)

0,097

(1)(2)

Union

2,000

(1)(2)

2,000

(1)(2)

 

 

 

 

 

TAC

2,000

(1)(2)

2,000

(1)(2)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet und dürfen nicht mehr als 1 % der Quote ausmachen.



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 9

(SBR/09-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Spanien

88

 

88

 

Portugal

24

 

24

 

Union

112

 

112

 

 

 

 

 

 

TAC

114

 

114

 

TEIL F

Gemeinsam bewirtschaftete Tiefseebestände



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12

(BSF/56712-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

21

 

Noch festzusetzen

 

Estland

10

 

Noch festzusetzen

 

Irland

52

 

Noch festzusetzen

 

Spanien

103

 

Noch festzusetzen

 

Frankreich

1 450

 

Noch festzusetzen

 

Lettland

67

 

Noch festzusetzen

 

Litauen

1

 

Noch festzusetzen

 

Polen

1

 

Noch festzusetzen

 

Sonstige

5

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Union

1 710

 

Noch festzusetzen

 

Vereinigtes Königreich

103

 

Noch festzusetzen

 

TAC

1 813

 

Noch festzusetzen

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2023

2024

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

7

 

Noch festzusetzen

 

Frankreich

17

 

Noch festzusetzen

 

Portugal

2 106

 

Noch festzusetzen

 

Union

2 130

 

Noch festzusetzen

 

TAC

2 130

 

Noch festzusetzen

 



Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

 

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Irland

5

(1)

5

(1)

Spanien

40

(1)

40

(1)

Frankreich

11

(1)

11

(1)

Portugal

118

(1)

118

(1)

Union

174

(1)

174

(1)

Vereinigtes Königreich

5

(1)

5

(1)

TAC

179

(1)

179

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(RNG/5B67-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Estland

34

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Irland

150

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Spanien

37

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Frankreich

1 910

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Litauen

44

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Polen

22

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Sonstige

4

(1)(2)(3)

Noch festzusetzen

(1)(2)(3)

Union

2 205

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

112

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

TAC

2 317

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

(1)

In Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)

Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier; RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Deutschland

10

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Irland

2

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Spanien

1 111

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Frankreich

51

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Lettland

18

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Litauen

2

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Polen

347

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Union

1 541

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

4

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

TAC

1 545

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

(1)

Bis zu 10 % jeder Quote dürfen in den Gebieten 6 und 7, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässer des Gebiets 5b gefangen werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

▼C1



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Irland

3

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Spanien

84

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Frankreich

4

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Sonstige

3

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Union

94

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

Noch festzusetzen

(1)

TAC

105

(1)

Noch festzusetzen

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).

▼B



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10

(SBR/10-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Spanien

5

 

5

 

Portugal

600

 

600

 

Union

605

 

605

 

Vereinigtes Königreich

5

 

5

 

 

 

 

 

 

TAC

610

 

610

 




ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

▼M1



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

10

 

Analytische TAC

Dänemark

10 220

 

Deutschland

1 790

 

Spanien

34

 

Frankreich

441

 

Irland

2 646

 

Niederlande

3 657

 

Polen

517

 

Portugal

34

 

Finnland

158

 

Schweden

3 787

 

Union

23 294

 

Vereinigtes Königreich

9 983

 

 

 

 

TAC

511 171

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

19 780

 

 

 

Gebiete 2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

 

 

Belgien

0

 

 

 

Dänemark

0

 

 

 

Deutschland

0

 

 

 

Spanien

0

 

 

 

Frankreich

0

 

 

 

Irland

0

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

Polen

0

 

 

 

Portugal

0

 

 

 

Finnland

0

 

 

 

Schweden

0

 

 

 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 081

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

258

 

Spanien

2 321

 

Irland

258

 

Frankreich

1 911

 

Portugal

2 321

 

Union

9 150

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 950

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 950

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00' N

38° 00' W

2

65° 00' N

35° 15' W

3

64° 00' N

35° 15' W

4

64° 00' N

38° 00' W

 

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer von 1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 094

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

7 994

(1)(2)

Frankreich

1 320

(1)(2)

Polen

1 448

(1)(2)

Portugal

1 688

(1)(2)

Andere Mitgliedstaaten

85

(1)(2)(3)

Union

15 629

(1)(2)

TAC

entfällt

 

(1)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

▼B



Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

▼M1



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

60

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

45

 

 

 



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

45

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Not relevant

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden..

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

55

 

 

 

▼B



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

0

 

 



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

0

(2)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2023 bis zum 15. April 2024.

 

▼M1



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

250

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

150

 

Union

400

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

 



Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

0

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

0

 

 

▼M1



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 439

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 438

 

Union

2 877

 

Norwegen

2 123

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 300

 

Union

2 600

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

▼M1



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

474

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

76

 

Union

550

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

entfällt

 

 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

▼M1



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

125

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

125

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼M2



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 711

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼M1



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 700

(1)

Norwegen

325

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Südlich von 68o N zu fangen.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 300

(1)

Norwegen

850

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.



Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

 

 

 

TAC

Not relevant

 

▼M2



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

6 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur vom 1. Juli bis 31. Dezember befischt werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.

▼B



Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1) (2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

(1) (2) (3)

Union

0

(1) (2) (3)

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

64° 45' N

28° 30' W

 

2

62° 50' N

25° 45' W

 

3

61° 55' N

26° 45' W

 

4

61° 00' N

26° 30' W

 

5

59° 00' N

30° 00' W

 

6

59° 00' N

34° 00' W

 

7

61° 30' N

34° 00' W

 

8

62° 50' N

36° 00' W

 

9

64° 45' N

28° 30' W

 

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).

 

▼M1



Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

969

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

5

(1)

Union

974

(1)

Norwegen

556

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

59° 15' N

54° 26' W

 

2

59° 15' N

44° 00' W

 

3

59° 30' N

42° 45' W

 

4

60° 00' N

42° 00' W

 

5

62° 00' N

40° 30' W

 

6

62° 00' N

40° 00' W

 

7

62° 40' N

40° 15' W

 

8

63° 09' N

39° 40' W

 

9

63° 30' N

37° 15' W

 

10

64° 20' N

35° 00' W

 

11

65° 15' N

32° 30' W

 

12

65° 15' N

29° 50' W

 

▼B



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

▼M1



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

89

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

36

(1)

Union

125

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼B



Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.

 



Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

 



Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

600

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN).

 




ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000  kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

68

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

284

(1)

Lettland

68

(1)

Litauen

68

(1)

Polen

231

(1)

Spanien

873

(1)

Frankreich

122

(1)

Portugal

1 196

(1)

Union

2 910

(1)

 

 

 

TAC

6 100

(1)

 

(1)

Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. Während dieses Zeitraums erfüllt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/833* und stellt sicher, dass bei diesem Bestand die an Bord behaltenen Fänge und die Fänge in einem Hol auf die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 genannten Höchstwerte beschränkt werden.

*

Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

 



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

58

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

57

 

Litauen

57

 

Union

172

 

 

 

 

TAC

1 295

 

 



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)

Litauen

128

(1)

Polen

227

(1)

andere Mitgliedstaaten

29 467

(1)(2)

Union

30 078

(1)(3)

 

 

 

TAC

34 000

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.

 



Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung(EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

20 000

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500  kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO (1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

 

 

 

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

46° 00' 00'' N

47° 49' 00'' W

 

2

46° 25' 00'' N

47° 27' 00'' W

 

3

46 °42' 00'' N

47° 25' 00'' W

 

4

46° 48' 00'' N

47° 25' 50'' W

 

5

47° 16' 50'' N

47° 43' 50'' W

 

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (1)

(PRA/*N3M.)

TAC

entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

2

47° 30' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

3

46° 55' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

4

46° 35' 00'' N

44° 30' 00'' W

 

5

46° 35' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

6

47° 30' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

7

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

 

Dänemark

0

 

 

Estland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Lettland

0

 

 

Litauen

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 

 



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

304

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

311

 

Lettland

43

 

Litauen

22

 

Spanien

4 162

 

Portugal

1 740

 

Union

6 582

 

 

 

 

TAC

11 227

 

 



Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

 

 

 

TAC

7 000

 

 



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

895

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

615

 

Lettland

895

 

Litauen

895

 

Union

3 300

 

 

 

 

TAC

18 100

 

 



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

 

 

 

TAC

11 171

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

5 586

 



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

 

Union

7 000

 

 

 

 

TAC

20 000

 

 



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

 



Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

(1)

 

 

 

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000  Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176

 




ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

 

1 271

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 



Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AW45W)

TAC

 

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 



Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

 

22,77

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

332,82

 

Portugal

 

46,21

 

Union

 

401,80

 

 

 

 

 

TAC

 

1 670

 

 



Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

 

0,96

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

27 007,71

 

Frankreich

 

151,55

 

Portugal

 

5 352,24

 

Union

 

32 512,46

 

 

 

 

 

TAC

 

39 102

 

 



Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(BSH/AS05N)

TAC

 

28 923

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

 



Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

 

30,50

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

 

19,50

 

Union

 

50,00

 

 

 

 

 

TAC

 

355

 

 

▼M1



Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

 

3 398,46

 

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Spanien

 

19 154,93

 

Frankreich

 

6 024,53

 

Portugal

 

2 100,86

 

Union

 

30 678,78

(1) (2)

 

 

 

 

TAC

 

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 241 festgesetzt.

(2)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*AN05N-UK): 280,00.



Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

 

1 051,29

 

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Frankreich

 

345,49

 

Portugal

 

735,71

 

Union

 

2 132,50

 

 

 

 

 

TAC

 

28 000

 

▼B



Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Thunnus alalunga

Gebiet:

Mittelmeer

(ALB/MED)

Griechenland

 

399,12

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

103,03

 

Frankreich

 

14,97

 

Kroatien

 

6,98

 

Italien

 

1 168,74

 

Zypern

 

430,99

 

Malta

 

41,10

 

Union

 

2 164,93

 

 

 

 

 

TAC

 

2 500

(1)(2)(3)

(1)

Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

— Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November und 1. bis 31. März;

— Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März.

(2)

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Fischereifahrzeuge, die diese Art im Jahr 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.

(3)

Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-BC). Totfänge von Weißem Thun aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-SR).

 



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

 

110 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

 

▼M1



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

 

8 181,90

(1)

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Frankreich

 

3 475,31

(1)

Portugal

 

3 106,23

(1)

Union

 

14 763,44

(1)

 

 

 

 

TAC

 

62 000

(1)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

▼B



Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

 

188,09

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

 

349,61

 

Spanien

 

6 783,67

(2) (4)

Frankreich

 

6 693,70

(2) (3) (4)

Kroatien

 

1 057,97

(6)

Italien

 

5 283,00

(4) (5)

Malta

 

433,43

(4)

Portugal

 

637,88

 

Andere Mitgliedstaaten

 

75,65

(1)

Union

 

21 503,00

(2) (3) (4) (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

TAC

 

40 570

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung. Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

1 027,76

Frankreich

477,45

Union

1 505,21

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100

Union

100

(4)

Besondere Bedingung. Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

135,70

Frankreich

133,89

Italien

105,67

Zypern

3,76

Malta

8,67

Union

387,69

(5)

Besondere Bedingung. Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

105,67

Union

105,67

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

952,31

Union

952,31

 

 

 



Art:

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SMA/AS05N)

Union

 

503

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

TAC

 

1 295

(2)

(1)

Quote für die Zwecke der Anwendung einer Unionsgenehmigung für das Anbordbehalten für diesen Bestand.

(2)

Nur als Beifänge.

 

▼M1



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

 

6 359,36

(2)

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Portugal

 

1 155,83

(2)

Andere Mitgliedstaaten

129,84

(1)(2)

Union

 

7 645,03

 

 

 

 

 

TAC

 

13 200

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

 

5 002,72

(1)

Analytische TAC ►M3  
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.  ◄

Portugal

 

329,53

(1)

Union

 

5 332,26

 

 

 

 

 

TAC

 

10 000

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

▼B



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

 

13,74

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Zypern

 

50,67

(1)(2)

Spanien

 

1 565,04

(1)(2)

Frankreich

 

109,08

(1)(2)

Griechenland

 

1 036,02

(1)(2)

Italien

 

3 208,45

(1)(2)

Malta

 

380,64

(1)(2)

Union

 

6 363,64

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

9 016,71

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

(2)

Besondere Bedingung: Beifänge von Schwertfisch im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC). Totfänge von Schwertfisch im Mittelmeer aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC).

 

 




ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die SEAFO-Vertragsparteien aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den SEAFO-Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.



Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

 

200

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

 



Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(GER/F47NAM)

TAC

 

162

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

— im Westen der Längengrad 0° E,

— im Norden der Breitengrad 20° S,

— im Süden der Längengrad 28° S und

— im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

 



Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

 

200

 

Vorsorgliche TAC

 



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

 

261

 

Vorsorgliche TAC

 



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

 

0

 

Vorsorgliche TAC

 



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(ORY/F47NAM)

TAC

 

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

— im Westen der Längengrad 0° E,

— im Norden der Breitengrad 20° S,

— im Süden der Längengrad 28° S und

— im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).

 



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

 

50

 

Vorsorgliche TAC

 



Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

 

135

 

Vorsorgliche TAC

 




ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE



Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

 

11

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

TAC

 

17 647

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.




ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(BET/F7120S)

Portugal

 

2 000

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

2 000

(1)

Union

 

4 000

(1)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

 



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

 

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

 

▼M1




ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-RB)

TAC

75

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2023 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2023 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

(a)  eine der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder

(b)  drei Individuen einer der folgenden Arten: Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) oder Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000  Haken pro Hol bei höchstens 120 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und nicht innerhalb eines Kalenderjahres an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 120 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500  m beschränkt und findet nur innerhalb des folgenden Forschungsblocks statt:

 

— NW

50° 30’ S, 136° E

 

 

— NE

50° 30’ S, 140° 30’ E

 

 

— E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30’ E

 

 

— E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30’ E

 

 

— SE

54° 50’ S, 145° 30’ E

 

 

— SW

54° 50’ S, 136° E

 

 



Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

15 280,63

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

16 562,63

 

Litauen

10 632,66

 

Polen

18 282,08

 

Union

60 758,00

 

 

 

 

TAC

entfällt

 




ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

27 710

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

2 365

 

Spanien

42 903

 

Portugal

100

(1)

Union

73 078

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼B




ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet(1)

(TOT/F517DC)

Union

 

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

55

(2)

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen -44° S und -45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

(2)

Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000  Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.

 



Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge(1)

(TOT/F574WR)

TAC

 

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

52° 30' 00" S

80° 00' 00" E

 

2

55° 00' 00" S

80° 00' 00" E

 

3

55° 00' 00" S

85° 00' 00" E

 

4

52° 30' 00" S

85° 00' 00" E

 

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250  Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32 ° 0 '

57 ° 0 '

2

32 ° 50 '

57 ° 0 '

3

32 ° 50 '

58 ° 0 '

4

32 ° 0 '

58 ° 0 '

Coral



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41 ° 0 '

42 ° 0 '

2

41 ° 40 '

42 ° 0 '

3

41 ° 40 '

44 ° 0 '

4

41 ° 0 '

44 ° 0 '

Fools Flat



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31 ° 30 '

94 ° 40 '

2

31 ° 40 '

94 ° 40 '

3

31 ° 40 '

95 ° 0 '

4

31 ° 30 '

95 ° 0 '

Middle of What



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37 ° 54 '

50 ° 23 '

2

37 ° 56 ' 30 "

50 ° 23 '

3

37 ° 56 ' 30 "

50 ° 27 '

4

37 ° 54 '

50 ° 27 '

Walter’s Shoal



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33 ° 0 '

43 ° 10 '

2

33 ° 20 '

43 ° 10 '

3

33 ° 20 '

44 ° 10 '

4

33 ° 0 '

44 ° 10 '




ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensgebiet

(BET/IATTC)

Union

 

500

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

 




ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2. Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a) 

diese Fischereifahrzeuge Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2020 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b) 

diese Fischereifahrzeuge keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c) 

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2023 und 31. Januar 2024 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Fischereifahrzeuge für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2023 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Fischereifahrzeuge mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii) 

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b) 

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) 

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d) 

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE FISCHEREIFAHRZEUGE

4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2. Fischereifahrzeuge, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für das andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3. Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Fischereifahrzeug wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

176

Frankreich

188

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

176

Frankreich

191

6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1. Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Fischereifahrzeug gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2. Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Fischereifahrzeugs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) 

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b) 

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Fischereifahrzeug nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Fischereifahrzeug bei Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen dieser Nummer 6 erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates ( 23 ) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Fischereifahrzeug ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Fischereifahrzeuge, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.

7.3. Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4. Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2023 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) 

Listen der stillgelegten Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b) 

die von diesen Fischereifahrzeugen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5. Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Fischereifahrzeuge umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6. Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Januar 2024 zuteilen, an denen sich die Fischereifahrzeuge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeitraum

10.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3. Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Fischereifahrzeug seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1. Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Fischereifahrzeug unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Fischereifahrzeugs, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Fischereifahrzeugs, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Fischereifahrzeug laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Fischereifahrzeugs in Kilowatt.

11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Fischereifahrzeugen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4. Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Fischereifahrzeuge, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Fischereifahrzeuge in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2021 und 2022 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

1.  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Fischereifahrzeug registriert ist

2.  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

3.  Bewirtschaftungs-zeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

4.  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)   

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitglied-staat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)



Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

1.  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Fischereifahrzeug registriert ist

2.  CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

3.  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2)

4.  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

5.  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

6.  Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Fischereifahrzeug gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

7.  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Fischereifahrzeug tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

8.  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)   

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)   

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).




ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:



Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke – ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0




Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

image




ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:



Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope Ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59o 07,35' N - 0o 31,04' W

59o 03,60' N - 0o 22,25' W

58o 59,35' N - 0o 17,85' W

58o 56,00' N - 0o 11,01' W

58o 56,60' N - 0o 08,85' W

58o 59,86' N - 0o 15,65' W

59o 03,50' N - 0o 20,00' W

59o 08,15' N - 0o 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral Edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar bis 28. Februar

 

4

Papa Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar bis 31. März

(10 × 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar bis 15. März

(18 × 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar bis 15. März

(1,5 × 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 × 4 Seemeilen)




ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

▼C1



Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62° 00' N

450

DK

450

141

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b (1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

(1)   

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

▼B

TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN



Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Venezuela (1) (2)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)   

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Eigner des Fischereifahrzeugs, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

(2)   

Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber


— das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

— alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.


Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.




ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH ( 25 )

1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

364

Frankreich

140  (1)

Italien

30

Zypern

20  (1)

Malta

54  (1)

Union

684

(1)   

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

3. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen



Kroatien

18

Italien

12

Union

28

▼M1

4. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen



Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

6

22

18

21

1

2

0

Langleinenfänger

0

41

23

0

40

20

63

0

Köderschiff

0

66

8

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

1

47

12

0

0

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

57

0

0

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

38

850

140

0

0

0

0

76

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

65

0

0

0

60

0

236

0

(1)   

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)   

Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)   

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

▼B

5. Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf ( 26 )



Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

▼M3

6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf



Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

2

2 100,00

Spanien

4

11 852,00

Kroatien

4

7 880,00

Italien

2

9 370,00

Zypern

0

0

Malta

6

16 579,65

Portugal

2

500,00



Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Griechenland

649,00

Spanien

8 237,93

Kroatien

2 947,00

Italien

1 100,00

Zypern

0

Malta

11 842,61

Portugal

350,00

▼B

7. Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

8. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

 

Portugal

 

79

Union

34

269




ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2022/2023 wie folgt begrenzt:



Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1

Spanien

88.2

1



Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet (1)

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (2)

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2022 bis 30. November 2023

48.6_2

123

485

6

19

19

48.6_3

37

1

5

5

48.6_4

157

7

25

25

48.6_5

168

8

26

26

88.1

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2022 bis 31. August 2023

A, B, C, G (3) („N70“)

664

3 495

33

106

33

G, H, I, J, K (4) („S70“)

2 307

115

316

115

Sonderforschungszone (SFZ) des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

425

21

72

21

88.2

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2022 bis 31. August 2023

A, B (3) („N70“)

In der Fanggrenze für N70 in Untergebiet 88.1 enthalten

 

In den Beifanggrenzen für N70 in Untergebiet 88.1 enthalten

A, B (4) („S70“)

In der Fanggrenze für S70 in Untergebiet 88.1 enthalten

In den Beifanggrenzen für S70 in Untergebiet 88.1 enthalten

Teil von SSRU_A innerhalb der SFZ

In der Fanggrenze für die SFZ in Untergebiet 88.1 enthalten

In den Beifanggrenzen für die SFZ in Untergebiet 88.1 enthalten

88.2_1

230

 

11

36

36

88.2_2

268

13

42

42

88.2_3

208

10

33

33

88.2_4

185

9

29

29

14. Dezember 2022 bis 31. August 2023

88.2_H

122

 

6

19

19

(1)   

Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(2)   

Wenn in Gebiet 88.1 und in den SSRUs A und B in Gebiet 88.2 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(3)   

Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(4)   

Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.




Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E
55° 00' S 01° 00' E
55° 00' S 02° 00' E
55° 30' S 02° 00' E
55° 30' S 04° 00' E
56° 30' S 04° 00' E
56° 30' S 07° 00' E
56° 00' S 07° 00' E
56° 00' S 08° 00' E
54° 00' S 08° 00' E
54° 00' S 09° 00' E
53° 00' S 09° 00' E
53° 00' S 03° 00' E
53° 30' S 03° 00' E
53° 30' S 02° 00' E
54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E
66° 00' S 01° 00' E
66° 00' S 04° 00' E
65° 00' S 04° 00' E
65° 00' S 07° 00' E
64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E
68° 20' S 13° 00' E
69° 30' S 13° 00' E
69° 30' S 10° 00' E
69° 45' S 10° 00' E
69° 45' S 06° 00' E
69° 00' S 06° 00' E
69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W
71° 00' S 13° 00' W
70° 30' S 13° 00' W
70° 30' S 11° 00' W
70° 30' S 10° 00' W
69° 30' S 10° 00' W
69° 30' S 09° 00' W
70° 00' S 09° 00' W
70° 00' S 08° 00' W
69° 30' S 08° 00' W
69° 30' S 07° 00' W
70° 30' S 07° 00' W
70° 30' S 10° 00' W
71° 00' S 10° 00' W
71° 00' S 11° 00' W
71° 30' S 11° 00' W
71° 30' S 15° 00' W

Koordinaten der Forschungsblöcke 88.2

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_1

73° 48' S 108° 00' W
73° 48' S 105° 00' W
75° 00' S 105° 00' W
75° 00' S 108° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_2

73° 18' S 119° 00' W
73° 18' S 111° 30' W
74° 12' S 111° 30' W
74° 12' S 119° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_3

72° 12' S 122° 00' W
70° 50' S 115° 00' W
71° 42' S 115° 00' W
73° 12' S 122° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_4

72° 36' S 140° 00' W
72° 36' S 128° 00' W
74° 42' S 128° 00' W
74° 42' S 140° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRUs)



Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40' S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

 

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30' S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

 

F

Von 68° 30' S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30' S.

 

G

Von 66° 40' S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40' S.

 

H

Von 70° 50' S 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50' S.

 

I

Von 70° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 70° S.

 

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

 

K

Von 73° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 73° S.

 

L

Von 76° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 76° S.

 

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30' E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 70° 50' S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50' S.

 

D

Von 70° 50' S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50' S.

 

E

Von 70° 50' S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50' S.

 

F

Von 70° 50' S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50' S.

 

G

Von 70° 50' S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50' S.

 

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

 

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

Teil B

Mitteilung der Absicht, sich an der Befischung von Krill (Euphausia Superba) zu beteiligen

Allgemeine Informationen

Mitglied:…

Fangsaison:…

Name des Schiffes:…

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):…

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):…

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist:

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu befischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu befischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.



Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2



Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

□  herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

□  kontinuierliche Fangentnahme

□  Leerung des Steerts durch Pumpen

□  sonstige Methode (bitte angeben)

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills



Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (1)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

(1)   

Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion



Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (1) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung (3) (mm)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

(1)   

Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)   

Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)   

Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

Grafische Darstellung(en) der Netze:

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1. 

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2. 

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3. 

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4. 

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:…

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an



Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):…

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS



Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1000

W =  Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L =  Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ =  Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H =  Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (1)

V*Fkrill

V =  Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill =  Anteil des Krills in der Probe

Hol (1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ =  Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (2)

(V*ρ)–M

V =  Volumen der Krill-Paste

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M =  im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ =  Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M =  Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F =  Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray =  Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M =  durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N =  Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal =  Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF =  Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1000

W =  Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H =  Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ =  Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L =  Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

(1)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen



Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

— Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

— Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

— Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

— Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000  kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

(1)   

Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.




ANHANG VIII

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun befischen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41  (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

(1)   

In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3. Die unter Nummer 1 genannten Fischereifahrzeuge dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun befischen.

4. Die unter Nummer 2 genannten Fischereifahrzeuge dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch tropischen Thunfisch befischen.




ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch befischen dürfen



Spanien

14

Union

14

2. Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch befischen dürfen



Spanien

4

Union

4




ANHANG X

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Der jährliche Grundfischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union im SIOFA-Übereinkommensbereich darf folgende Grenzen nicht überschreiten:



Frankreich

237  Fangtage

Spanien

2  Schiffe

Andere Mitgliedstaaten

0



( 1 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 5 )  ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

( 6 )  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

( 7 )  ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

( 9 )  ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

( 10 )  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

( 11 )  ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

( 12 )  ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

( 14 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

( 15 ) Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

( 16 ) Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

( 17 ) Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

( 18 ) Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

( 19 ) Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

( 20 ) Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.

( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

( 24 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

( 25 ) Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

( 26 ) Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

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