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Document e14d2891-0491-11e9-adde-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) No 999/2014 of 23 September 2014 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of ammonium nitrate originating in Russia following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Council Regulation (EC) No 1225/2009
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
02014R0999 — DE — 16.11.2018 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 999/2014 DER KOMMISSION vom 23. September 2014 (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/226 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2016 |
L 41 |
13 |
18.2.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1722 DER KOMMISSION vom 14. November 2018 |
L 287 |
3 |
15.11.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 999/2014 DER KOMMISSION
vom 23. September 2014
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 , 3102 40 90 , ex 3102 29 00 , ex 3102 60 00 , ex 3102 90 00 , ex 3105 10 00 , ex 3105 20 10 , ex 3105 51 00 , ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden.
(2) Bei den endgültigen Antidumpingzollsätzen handelt es sich um Festbeträge, die unter den Buchstaben a, b und c angegeben sind.
a) Für von den Unternehmen Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, hergestellte Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der EU oder von EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, oder über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, oder EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, (TARIC-Zusatzcode A522 ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft werden:
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Warenbezeichnung |
KN-Code |
TARIC-Code |
Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne) |
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Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung |
3102 30 90 |
— |
32,71 |
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Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT |
3102 40 90 |
— |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 29 00 |
10 |
32,71 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 60 00 |
10 |
32,71 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 90 00 |
10 |
32,71 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend |
3105 10 00 |
10 |
32,71 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 10 00 |
20 |
31,73 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 10 00 |
30 |
30,75 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 10 00 |
40 |
29,76 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 10 00 |
50 |
28,78 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 20 10 |
30 |
31,73 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 20 10 |
40 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 20 10 |
50 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 20 10 |
60 |
28,78 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT |
3105 51 00 |
10 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 51 00 |
20 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 51 00 |
30 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT |
3105 51 00 |
40 |
29,31 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT |
3105 59 00 |
10 |
31,73 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 59 00 |
20 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 59 00 |
30 |
29,76 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT |
3105 59 00 |
40 |
29,31 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 90 20 |
30 |
31,73 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 90 20 |
40 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 90 20 |
50 |
29,76 |
|
Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 90 20 |
60 |
28,78 |
b) Für von der Zweigniederlassung „KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk“ (TARIC-Zusatzcode A959 ) hergestellte Waren:
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Warenbezeichnung |
KN-Code |
TARIC-Code |
Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne) |
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Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung |
3102 30 90 |
— |
32,71 |
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Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT |
3102 40 90 |
— |
32,71 |
Für in Absatz 1 aufgeführte Waren, die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellt werden, in der vorstehenden Tabelle aber nicht aufgeführt sind, gelten keine Antidumpingzölle.
Die Nichtanwendung eines Antidumpingzolls auf bestimmte von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellte Waren setzt voraus, dass von der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Ammoniumnitrat von der Zweigniederlassung (KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk und Anschrift) (TARIC-Zusatzcode A959 ) in Russland hergestellt wurden. und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung auf alle Arten der Ware Ammoniumnitrat, die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellt werden.
c) Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999 ):
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Warenbezeichnung |
KN-Code |
TARIC-Code |
Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne) |
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Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung |
3102 30 90 |
— |
32,71 |
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Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT |
3102 40 90 |
— |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 29 00 |
10 |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 60 00 |
10 |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT |
3102 90 00 |
10 |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend |
3105 10 00 |
10 |
32,71 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 10 00 |
20 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 10 00 |
30 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 10 00 |
40 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 10 00 |
50 |
28,78 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 20 10 |
30 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 20 10 |
40 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 20 10 |
50 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 20 10 |
60 |
28,78 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT |
3105 51 00 |
10 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 51 00 |
20 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 51 00 |
30 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT |
3105 51 00 |
40 |
29,31 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT |
3105 59 00 |
10 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 59 00 |
20 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 59 00 |
30 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT |
3105 59 00 |
40 |
29,31 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT |
3105 90 20 |
30 |
31,73 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT |
3105 90 20 |
40 |
30,75 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT |
3105 90 20 |
50 |
29,76 |
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Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT |
3105 90 20 |
60 |
28,78 |
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ( 1 ) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 2 festgelegte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die nach Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Beschluss 2008/577/EG in dessen zuletzt geänderter Fassunggenannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern
— sie von den betreffenden Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt und diesem in Rechnung gestellt werden und
— für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und
— die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,
— wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in jenem Absatz aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
— wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
Auf der in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, die einer Verpflichtung unterliegen, in die Union sind folgende Angaben zu machen:
1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,
2. Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,
3. Nummer der Handelsrechnung,
4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,
5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Unionsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind,
6. exakte Beschreibung der Ware, einschließlich
— Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,
— Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,
— vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),
— TARIC-Code,
— Menge (in Tonnen),
7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich
— Preis pro Tonne,
— geltende Zahlungsbedingungen,
— geltende Lieferbedingungen,
— Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,
8. Name des Einführers in der Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,
9. Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:
„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
( 1 ) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).