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Document 96deeddd-4652-11f0-b9f2-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1770 of 26 November 2020 on types and species of plants for planting not exempted from the traceability code requirement for plant passports under Regulation (EU) 2016/2031 of the European Parliament and of the Council and repealing Commission Directive 92/105/EEC
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission
02020R1770 — DE — 01.07.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION vom 26. November 2020 (ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 6) |
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Amtsblatt |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2507 DER KOMMISSION vom 26. September 2024 |
L 2507 |
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27.9.2024 |
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Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION
vom 26. November 2020
über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission
Artikel 1
Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
Die Ausnahme von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt nicht für die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 2
Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG
Die Richtlinie 92/105/EWG wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen