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Document 96deeddd-4652-11f0-b9f2-01aa75ed71a1

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission

02020R1770 — DE — 01.07.2025 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼C1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION

vom 26. November 2020

über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission

▼B

(ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2507 DER KOMMISSION  vom 26. September 2024

  L 2507

1

27.9.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  97 (2020/1770)




▼B

▼C1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1770 DER KOMMISSION

vom 26. November 2020

über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission

▼B



Artikel 1

Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind

Die Ausnahme von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt nicht für die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG

Die Richtlinie 92/105/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

▼C1

Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind

▼B

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen

— 
Citrus
— 
Coffea

▼M1

— 
Lavandula angustifolia Mill.

▼B

— 
Lavandula dentata L.

▼M1

— 
Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel.
— 
Lavandula latifolia Medik.
— 
Lavandula stoechas L.

▼B

— 
Nerium oleander L.
— 
Olea europaea L.
— 
Polygala myrtifolia L.
— 
Prunus dulcis(Mill.) D.A.Webb

▼M1

— 
Salvia rosmarinus Spenn.

▼B

— 
Solanum tuberosum L.
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