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Document 92d4f97e-4bb5-11f0-85ba-01aa75ed71a1

Geconsolideerde tekst: Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)

02022D1982 — DE — 01.06.2025 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Oktober 2022

zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)

(ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2023/2795 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 4. Dezember 2023

  L 2795

1

14.12.2023

►M2

BESCHLUSS (EU) 2025/874 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 24. April 2025

  L 874

1

12.5.2025




▼B

BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Oktober 2022

zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB);

2. 

„nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;

3. 

„teilnehmende zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre Aufgaben innerhalb des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen;

4. 

„kooperierende Behörde“ eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;

5. 

„Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in Anhang I aufgeführt sind;

6. 

„anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält;

7. 

„Systemeigentümer-Ausschuss“ ein ESZB-Ausschuss, der einen Dienst des ESZB lenkt.

Artikel 2

Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden

(1)  
Zuständige Behörden können die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder untereinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
(2)  
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB nutzen, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates, dass zuständige Behörden zur Nutzung der Dienste des ESZB verpflichtet sind, den in Anhang II festgelegten Anforderungen unterliegen.
(3)  
Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen.
(4)  
NCAs, die Dienste des ESZB nutzen, können in beratender Funktion als Beobachter an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen. Der Systemeigentümer-Ausschuss stellt sicher, dass die Positionen der NCAs in den Entscheidungsprozessen hinreichend berücksichtigt werden.

Artikel 3

Nutzung von Diensten des ESZB durch kooperierende Behörden

(1)  
Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und der Aufgaben der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
(2)  
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der in Anhang II festgelegten damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 4 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen.
(3)  
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, haben den Rechtsrahmen einzuhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Zentralbanken und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den anbietenden Zentralbanken und den kooperierenden Behörden begründen. Kooperierende Behörden dürfen nicht an den Verfahren des jeweiligen Systemeigentümer-Ausschusses teilnehmen.

▼M1

Artikel 4

Finanzregelungen

(1)  
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen gegebenenfalls nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten des jeweiligen Dienstes des ESZB bei.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden, welche die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) und/oder die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) nutzen, nicht verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der CSDB und/oder der SHSDB zu leisten, sofern diese Kosten für die SHSDB vor dem 1. Juli 2023 bzw. für die CSDB vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind.

▼B

Artikel 5

Änderung des Beschlusses EZB/2013/1

Der Beschluss EZB/2013/1 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„19. 

‚zuständige Behörde‘: entweder eine nationale zuständige Behörde oder die EZB;

20. 

‚nationale zuständige Behörde‘ (national competent authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( *1 ), die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;

21. 

‚kooperierende Behörde‘: eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;

22. 

‚teilnehmende zuständige Behörde‘: eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen.

2. 

Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden

(1)  
Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde die ESZB-PKI-Dienstleistungen für den Zugriff auf und die Nutzung der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM nutzen und zu diesem Zweck als Registrierungsstelle für ihre internen Nutzer fungieren.
(2)  
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie die Nutzung der Dienstleistungen durch sie und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen.
(3)  
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, haben den geltenden Rechtsrahmen einzuhalten, einschließlich der Level 2 — Level 3-Vereinbarung.“
3. 

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelungen

Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M2




ANHANG I

Zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung zu stellende Dienste des ESZB

— 
AnaCredit (AnaCredit)
— 
Projekt operative Aufgaben im Zusammenhang mit dem Integrierten Berichtswörterbuch der Banken (Banks‘ Integrated Reporting Dictionary Operational Tasks Project — BIRD OT)
— 
Centralised Securities Database (Zentralisierte Wertpapierdatenbank) (CSDB)
— 
CoreNet
— 
Enterprise Service Bus (ESB)
— 
Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESCB PKI)
— 
ESCB Teleconference System (Telekonferenzsystem des ESZB)
— 
ESCB Performing Survey Initiative LimeSurvey-based Solution (EPSILON)
— 
ENTM Modelling tool and repository (ENTM)
— 
Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM)
— 
Register of Institutions and Affiliates Database (Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen) (RIAD)
— 
Secure ESCB Email (Sichere E-Mail-Infrastruktur des ESZB) (SEE)
— 
Securities Holdings Statistics Database (Statistikdatenbank für Wertpapierbestände) (SHSDB)

▼B




ANHANG II

Anforderungen für die Nutzung der Dienste des ESZB durch zuständige Behörden

1. 

Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen.

2. 

Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren.

3. 

Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.

4. 

Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben.

5. 

Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten, nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt). Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben.

6. 

Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen.

Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren.

7. 

Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen.

8. 

Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht.

9. 

Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern.

▼M1

10. 

Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten.

▼B

11. 

Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.



( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“

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