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Document 92d4f97e-4bb5-11f0-85ba-01aa75ed71a1
Decision (EU) 2022/1982 of the European Central Bank of 10 October 2022 on the use of services of the European System of Central Banks by competent authorities and by cooperating authorities, and amending Decision ECB/2013/1 (ECB/2022/34)
Geconsolideerde tekst: Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)
Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)
02022D1982 — DE — 01.06.2025 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Oktober 2022 (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 29) |
Geändert durch:
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BESCHLUSS (EU) 2023/2795 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Dezember 2023 |
L 2795 |
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14.12.2023 |
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BESCHLUSS (EU) 2025/874 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2025 |
L 874 |
1 |
12.5.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Oktober 2022
zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB);
„nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;
„teilnehmende zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre Aufgaben innerhalb des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen;
„kooperierende Behörde“ eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der SSM bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;
„Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in Anhang I aufgeführt sind;
„anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält;
„Systemeigentümer-Ausschuss“ ein ESZB-Ausschuss, der einen Dienst des ESZB lenkt.
Artikel 2
Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden
Artikel 3
Nutzung von Diensten des ESZB durch kooperierende Behörden
Artikel 4
Finanzregelungen
Artikel 5
Änderung des Beschlusses EZB/2013/1
Der Beschluss EZB/2013/1 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
‚zuständige Behörde‘: entweder eine nationale zuständige Behörde oder die EZB;
‚nationale zuständige Behörde‘ (national competent authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( *1 ), die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden;
‚kooperierende Behörde‘: eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet;
‚teilnehmende zuständige Behörde‘: eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen.
Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Finanzregelungen
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung zu stellende Dienste des ESZB
ANHANG II
Anforderungen für die Nutzung der Dienste des ESZB durch zuständige Behörden
Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen.
Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren.
Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.
Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben.
Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde.
Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten, nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt). Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben.
Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen.
Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren.
Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen.
Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht.
Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern.
Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten.
Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“