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AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME ZU EINER INITIATIVE (ohne Folgenabschätzung) |
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Mit diesem Dokument sollen Öffentlichkeit und Interessenträger über die Arbeit der Kommission informiert werden und so die Möglichkeit erhalten, Rückmeldung zu geben und sich effektiv an Konsultationen zu beteiligen. Sie sind aufgefordert, sich zur Einschätzung des Problems durch die Kommission und zu möglichen Lösungen zu äußern und uns alle sachdienlichen Informationen vorzulegen. |
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Bezeichnung der Initiative |
Fischereiabkommen zwischen der EU und Gambia – Verhandlungsmandat für ein Durchführungsprotokoll |
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Federführende GD – zuständiges Referat |
GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Referat B3 – Handelsverhandlungen und partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei |
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Voraussichtliche Art der Initiative |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates |
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Vorläufiger Zeitplan |
4. Quartal 2024 |
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Weitere Angaben |
https://ec.europa.eu/oceans-and-fisheries/fisheries/international-agreements/sustainable-fisheries-partnership-agreements-sfpas_en |
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A. Politischer Kontext, Problemstellung und Subsidiaritätsprüfung |
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Politischer Kontext |
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Diese Aufforderung zur Stellungnahme betrifft die Bewertung des derzeitigen Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Gambia und den möglichen Abschluss eines neuen Protokolls. Als Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU 1 handelt die Kommission mit Nicht-EU-Ländern partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei aus und setzt sie um. Die Abkommen ermöglichen es der EU-Flotte, überschüssige Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Partnerlandes zu befischen. Im Gegenzug leistet die EU dem Partnerland einen finanziellen Ausgleich für den Zugang zu seinen Gewässern und finanzielle Unterstützung für die Verbesserung seiner Fischereipolitik (sektorale Unterstützung). Der Beitrag der EU wird durch Beiträge der Schiffseigner aus der EU ergänzt. Die Umsetzung des Abkommens zwischen der EU und Gambia begann am 31. Juli 2019 für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Abkommen selbst kann stillschweigend um weitere sechs Jahre verlängert werden; das Durchführungsprotokoll zum Abkommen hingegen läuft am 30. Juli 2025 aus. Um sicherzustellen, dass EU-Schiffe ihre Fangtätigkeit in der gambischen AWZ fortsetzen können, müsste ein neues Protokoll ausgehandelt werden. Gemäß der GFP-Grundverordnung sollten Verhandlungen über ein neues Protokoll eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls und eine Ex-ante-Bewertung eines möglichen neuen Protokolls vorausgehen. -Bei der rückblickenden Bewertung sollte einerseits untersucht werden, inwieweit das Abkommen mit seinem derzeitigen Protokoll den Bedürfnissen der Betreiber in der EU gerecht wird, und andererseits, wie wirksam die Unterstützung des Fischereisektors für das Partnerland ist. Die Bewertung wird es der EU und Gambia ermöglichen, Schlussfolgerungen über die Leistung des derzeitigen Protokolls in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz, Akzeptanz, Einfluss und Mehrwert für beide Partner zu ziehen. -Die vorausschauende Bewertung sollte den aktuellen und künftigen Bedarf unter Berücksichtigung der regionalen Dynamik bewerten und dazu beitragen, die Merkmale eines möglichen neuen Protokolls zu ermitteln. Diese Bewertungen sollten im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen werden und werden dazu beitragen, die Merkmale zu ermitteln, die ein neues Protokoll enthalten sollte. Dies wird in die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Gambia einfließen. |
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Gegenstand der Initiative |
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Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ermöglichen Zugang zu den AWZ einiger Nicht-EU-Länder, darunter Gambia, aber EU-Schiffe dürfen dort ohne ein Durchführungsprotokoll nicht fischen. Damit die EU-Flotte ihre Tätigkeit in der AWZ Gambias ohne Unterbrechung aufgrund des Auslaufens des derzeitigen Protokolls fortsetzen kann, sollte bis Ende Juli 2025 ein neues Protokoll geschlossen und angewendet werden. Nach dem derzeitigen Protokoll dürfen bis zu 41 EU-Schiffe (aus Spanien, Frankreich und Griechenland) in dieser Zone tätig sein, darunter 28 Thunfisch-Wadenfänger/Froster, 10 Angelfischereifahrzeuge (Fischerei auf weit wandernde Arten) und drei Trawler (Fischerei auf Grundfischarten). Obwohl die tatsächlichen Fänge in der Zone vernachlässigbar sind, ist die Möglichkeit des Zugangs zur AWZ Gambias weiterhin wichtig, da die EU-Flotte so ohne Unterbrechung auch in den AWZ der Nachbarländer Gambias, die ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der EU geschlossen haben, fischen kann. Gleichzeitig spielt der finanzielle Beitrag der EU im Rahmen des Abkommens eine wichtige Rolle bei der Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei und Aquakultur in Gambia. Ohne ein Durchführungsprotokoll würde diese Unterstützung ebenfalls eingestellt, wodurch die eingeleiteten Verbesserungen und der Dialog gestoppt würden. |
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Grundlage für das Tätigwerden der EU (Rechtsgrundlage und Subsidiaritätsprüfung) |
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Rechtsgrundlage |
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Die Initiative fällt in einen Politikbereich (Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der GFP), in dem die EU ausschließliche Zuständigkeit hat (gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Da die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, Fischereiabkommen mit Drittländern auszuhandeln, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |
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Notwendigkeit eines Tätigwerdens der Union |
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Die weitere Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei entspricht dem Erfordernis, dass die EU-Flotte weiterhin Zugang zur gambischen AWZ erhält, die zwischen der senegalesischen AWZ und der gemeinsamen AWZ Senegals und Guinea-Bissaus liegt. Die Weiterführung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei liegt auch im Interesse des bilateralen Dialogs (einschließlich des Austauschs über die wissenschaftliche Bewertung der Fischbestände) und der kontinuierlichen Verbesserung des nachhaltigen Fischereimanagements Gambias. |
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B. Zweck und Ansatz der Initiative |
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Mit diesem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Gambia und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll werden folgende Ziele verfolgt: ·Beitrag dazu, dass die EU-Schiffe ihre Tätigkeiten fortsetzen können und die Beschäftigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Gambia tätigen Schiffen erhalten bleiben; ·Förderung der ressourcenbezogenen und ökologischen Nachhaltigkeit durch rationelle und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen Gambias; ·Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen Fischereisektors in Gambia. Die Kommission wird als Teil der Bewertung eine Analyse der politischen Optionen durchführen. Dabei werden die folgenden Szenarien bewertet: ·Es wird ein neues Protokoll zwischen der EU und Gambia abgeschlossen, das a) die derzeitigen Bedingungen (einschließlich der Zahl der zugelassenen Schiffe, der Referenzfangmenge, der Finanzbeiträge der EU und der Reeder) aufrechterhält oder b) die derzeitigen Bedingungen ändert; und ·das Protokoll wird nicht erneuert, und die EU-Schiffe dürfen in der AWZ Gambias nicht mehr fischen (Szenario eines ruhenden Abkommens, das die Erteilung von Fanggenehmigungen für EU-Schiffe verhindert). |
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Voraussichtliche Auswirkungen |
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Ein neues Protokoll wird EU-Schiffen weiterhin Fangmöglichkeiten in der AWZ Gambias geben und eine verantwortungsvolle Verwaltung und Entwicklung des lokalen Fischereisektors fördern. Es dürfte weiterhin dazu beitragen, i) die Fischereiinfrastruktur zu modernisieren, ii) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Küstengemeinden zu voranzubringen, iii) die wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung einer nachhaltigen Fischerei in Gambia zu fördern und iv) das UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 14 „Leben unter Wasser“ I und seine Indikatoren zu verwirklichen. |
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Monitoringplan |
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Alle partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und die Stärkung der lokalen Kapazitäten für wissenschaftliche Forschung sowie die Überwachung, das Monitoring und die Kontrolle der Fischereitätigkeiten. Im Rahmen des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Durchführung leitet. Sitzungen eines wissenschaftlichen Ausschusses, die gemeinsam für Gambia und Senegal organisiert werden, tragen ebenfalls zur Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in den Gewässern beider Länder bei. Die Tätigkeiten dieser Ausschüsse werden im Rahmen des neuen Protokolls fortgesetzt. |
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C. Bessere Rechtsetzung |
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Folgenabschätzung |
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Diese Initiative erfordert keine Folgenabschätzung. Es werden jedoch eine rückblickende und eine vorausschauende Bewertung durchgeführt. Bei der rückblickenden Analyse werden Wirksamkeit, Effizienz, wirtschaftliche Parameter, Relevanz, Kohärenz, EU-Mehrwert und Akzeptanz des Protokolls bewertet. Bei der vorausschauenden Analyse wird der Schwerpunkt auf der Ermittlung von Problemen und Erfordernissen, den zu erreichenden Zielen, den verfügbaren Optionen (Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls in seiner bisherigen Form oder mit Änderungen oder Nichtweiterführung des Durchführungsprotokolls) und den damit verbundenen Risiken, dem Mehrwert für die EU sowie den Lehren aus der Vergangenheit liegen. |
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Konsultationsstrategie |
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Über diese Aufforderung zur Stellungnahme hinaus werden die Interessenträger gezielt konsultiert, um sicherzustellen, dass ihre Standpunkte bei den Ex-post- und vorausschauenden Bewertungen berücksichtigt werden, um angemessene politische Entscheidungen zu treffen. Die Konsultationen werden in Vorbereitungssitzungen und mit gezielten Interviews wie folgt durchgeführt: 1.mit Vertretern der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie der EU und Nichtregierungsorganisationen der EU (NRO) über den Beirat für Fernfischerei (LDAC) II ; 2.mit Vertretern der Verwaltungen und der Industrie der Mitgliedstaaten; 3.mit regionalen und internationalen Organisationen; 4.mit den Fischereibehörden, der Fischereiindustrie und der Zivilgesellschaft Gambias. Die Bewerter können bei Bedarf Vor-Ort-Besuche durchführen, um die Ansichten der Interessenträger anhand von Fragebögen und persönlichen Befragungen einzuholen, um den Nutzen für die verschiedenen Gruppen zu bewerten. Die Ergebnisse der Konsultationen der Interessenträger werden in dem Bewertungsbericht der Kommission vorgestellt, der nach Abschluss der Bewertungsstudie und vor Beginn der Verhandlungen veröffentlicht wird. |
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Zweck der Konsultation |
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Es soll sichergestellt werden, dass die Beschlüsse über die Verlängerung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Gambia und das mögliche Ergebnis der Verhandlungen den Standpunkten aller interessierten Parteien Rechnung tragen. |
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Adressaten |
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·Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie der EU, der Zivilgesellschaft Europas und der NRO in der EU. ·Regionale und internationale Organisationen. ·Die Fischereibehörden, die Fischereiindustrie (Fischerei und Verarbeitung) und die Zivilgesellschaft Gambias. ·Alle sonstigen Interessenträger und interessierte Bürgerinnen und Bürger. |