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Document C:2011:124:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 124, 27. April 2011


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.124.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
27. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 124/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 124/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 124/03

Euro-Wechselkurs

7

2011/C 124/04

Euro-Wechselkurs

8

 

Rechnungshof

2011/C 124/05

Sonderbericht Nr. 2/2011 Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Eurojust

2011/C 124/06

Bekanntmachung über die Stellenausschreibung der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors von Eurojust (Besoldungsgruppe AD 14) — Den Haag (Niederlande) — 11/EJ/08

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 124/07

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

11

2011/C 124/08

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

12

2011/C 124/09

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

13

2011/C 124/10

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

14

2011/C 124/11

Bekanntmachung der Regierung der Republik Ungarn gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 2 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 124/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2011/C 124/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

 

Berichtigungen

2011/C 124/14

Berichtigung von MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/05/11 — Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten (ABl. C 121 vom 19.4.2011)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 124/01

Datum der Annahme der Entscheidung

31.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 545/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Natuur- en Landschapsbeheer

Rechtsgrundlage

Model-Subsidieverordening Natuur- en Landschapsbeheer

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Agrarumweltverpflichtungen, Forstsektor, Technische Unterstützung (AGRI)

Form der Beihilfe

Zuschuss, Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 27,77 EUR (in Mio.)

Jährliche Mittel: 9,26 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100,00 %

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gedeputeerde Staten van de Provincies

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

16.3.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 54/10

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Unterschiedlich

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Náhrady poskytované podle § 37 zákona o lesích – Náklady na činnost odborného lesního hospodáře

Rechtsgrundlage

1)

Zákon č. 289/1995 Sb., o lesích a o změně a doplnění některých zákonů (lesní zákon) – § 37 zákona

2)

Vyhláška č. 219/1998 Sb., o způsobu výpočtu nákladů na činnost odborného lesního hospodáře

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz, Sektorentwicklung

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienstleistung

Haushaltsmittel

Jährliche Mittel: 174 Mio. CZK

Gesamtmittel: 1 556 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.5.2004-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství České republiky

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

21.3.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32622 (2011/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Wijziging van de steunregeling „Natuur- en landschapsbeheer (land- en bosbouwaspecten)”

Rechtsgrundlage

Model-Subsidieverordening Natuur- en Landschapsbeheer

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Agrarumweltverpflichtungen, Forstsektor, Technische Unterstützung (AGRI)

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste, Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 27,77 EUR (in Mio.)

Jährliche Mittel: 9,26 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100,00 %

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gedeputeerde Staten van de Provincies

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 124/02

Datum der Annahme der Entscheidung

23.3.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 365/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Solar Factory GmbH

Rechtsgrundlage

1.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA); 36. Rahmenplan: Teil II A — Gewerbliche Wirtschaft;

2.

Investitionszulagengesetz 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 18,75 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

23,83 %

Laufzeit

Bis zum 2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

1.

Sächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

DEUTSCHLAND

2.

Finanzamt Freiberg

Brückenstr. 1

09599 Freiberg

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

21.10.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 406/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

País Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas a la creación, desarrollo y producción audiovisual

Rechtsgrundlage

Orden de 14 de julio de 2010, de la Consejera de Cultura, por la que se convoca la concesión de ayudas a la creación, desarrollo y producción audiovisual

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 3,225 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,225 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.3.2011

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Promoción de la Cultura

Departamento de Cultura

Gobierno Vasco

C/ Donostia-San Sebastián, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 446/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide aux projets pour les nouveaux médias

Rechtsgrundlage

Articles L111.2 et L311.1 du code du cinéma et de l'image animée

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 5 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 26 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Centre national du cinéma et de l'image animée

12 rue de Lübeck

75016 Paris

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32664 (2011/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of Czech limited amounts of compatible aid scheme (N 236/09)

Rechtsgrundlage

Zákon č. 218/2000 Sb., o rozpočtových pravidlech a o změně některých souvisejících zákonů (rozpočtová pravidla) usnesení vlády České republiky č. 50 ze dne 17. ledna 2007; Zákon č. 47/2002 Sb., o podpoře malého a středního podnikání ve znění pozdějších předpisů; Zákon č. 659/2004 Sb., o podmínkách obchodování s povolenkami na emise skleníkových plynů ve znění pozdějších předpisů

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 000 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

třída Kpt. Jaroše 7

604 55 Brno

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/7


Euro-Wechselkurs (1)

21. April 2011

2011/C 124/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4584

JPY

Japanischer Yen

119,52

DKK

Dänische Krone

7,4573

GBP

Pfund Sterling

0,8813

SEK

Schwedische Krone

8,8885

CHF

Schweizer Franken

1,2851

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7842

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,18

HUF

Ungarischer Forint

263,8

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,9493

RON

Rumänischer Leu

4,0868

TRY

Türkische Lira

2,2102

AUD

Australischer Dollar

1,3562

CAD

Kanadischer Dollar

1,3826

HKD

Hongkong-Dollar

11,3313

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,82

SGD

Singapur-Dollar

1,8019

KRW

Südkoreanischer Won

1 578,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8383

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4708

HRK

Kroatische Kuna

7,3588

IDR

Indonesische Rupiah

12 584,5

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3861

PHP

Philippinischer Peso

62,912

RUB

Russischer Rubel

40,7395

THB

Thailändischer Baht

43,621

BRL

Brasilianischer Real

2,2823

MXN

Mexikanischer Peso

16,936

INR

Indische Rupie

64,706


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/8


Euro-Wechselkurs (1)

26. April 2011

2011/C 124/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4617

JPY

Japanischer Yen

119,43

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,88715

SEK

Schwedische Krone

8,9257

CHF

Schweizer Franken

1,2830

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7800

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,100

HUF

Ungarischer Forint

264,48

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,9340

RON

Rumänischer Leu

4,0725

TRY

Türkische Lira

2,2289

AUD

Australischer Dollar

1,3591

CAD

Kanadischer Dollar

1,3929

HKD

Hongkong-Dollar

11,3605

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8169

SGD

Singapur-Dollar

1,8037

KRW

Südkoreanischer Won

1 584,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8036

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,5418

HRK

Kroatische Kuna

7,3553

IDR

Indonesische Rupiah

12 639,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3668

PHP

Philippinischer Peso

63,231

RUB

Russischer Rubel

40,6750

THB

Thailändischer Baht

43,822

BRL

Brasilianischer Real

2,2882

MXN

Mexikanischer Peso

16,9521

INR

Indische Rupie

65,0750


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/9


Sonderbericht Nr. 2/2011 „Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“

2011/C 124/05

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 2/2011 „Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Kommunikation und Berichte“

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Eurojust

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/10


Bekanntmachung über die Stellenausschreibung der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors von Eurojust (Besoldungsgruppe AD 14) — Den Haag (Niederlande) — 11/EJ/08

2011/C 124/06

Eurojust fordert Interessenten auf, sich für die Position der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors von Eurojust zu bewerben. Eurojust wurde 2002 gegründet, um die Effektivität der Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Eurojust besteht aus Staatsanwälten, Richtern und/oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen, welche für dessen Organisation und Funktionieren verantwortlich sind. Es verfügt über ein Sekretariat, welches unter der Leitung der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors steht. Die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor ist unter der Aufsicht des Präsidenten des Kollegiums zuständig für die Leitung der Verwaltung und das Personalmanagment von Eurojust. Details zur Stellenausschreibung und zum Bewerbungsverfahren finden Sie bitte auf unserer Website:

http://www.eurojust.europa.eu/recr_vacancies.htm

Der Anmeldeschluss für die Bewerbung ist der 25. Mai 2011 (Mitternacht CET).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/11


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 124/07

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block M2 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block M2 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

ALP A/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797382 (Kontaktperson: P. C. de Regt).


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/12


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 124/08

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F9 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F9 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

ALP A/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797382 (Kontaktperson: P. C. de Regt).


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/13


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 124/09

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F1 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F1 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

ALP A/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 70379738282 (Kontaktperson: P.C. de Regt).


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/14


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 124/10

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block E3 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block E3 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De minister van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt

ALP A/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797382 (Kontaktperson: P. C. de Regt).


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/15


Bekanntmachung der Regierung der Republik Ungarn gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 124/11

Die Republik Ungarn unterrichtet die Europäische Kommission gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) (nachstehend: Richtlinie) über Folgendes.

In einer im Anhang „Amtliche Bekanntmachungen“ des Staatsanzeigers der Republik Ungarn (Magyar Közlöny) Nr. 91 vom 22. Oktober 2010 veröffentlichten Mitteilung (nachstehend: Mitteilung) über die Ausweisung geschlossener Gebiete stufte die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal, nachstehend: MBFH) gemäß § 5 Absatz 5 des Bergbaugesetzes XLVIII von 1993 das gesamte ungarische Hoheitsgebiet in Bezug auf Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid, Methan in Kohleflözen, Steinkohle und Erze (darunter auch Bauxit) als geschlossenes Gebiet ein.

Die Mitteilung 2040/1999 (Bergbauanzeiger Nr. 3) der ungarischen Bergbaubehörde MBH über die Ausweisung geschlossener Gebiete wurde von der MBFH am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung aufgehoben.

Vor der Veröffentlichung der Mitteilung erworbene Bergbaurechte und am Tag der Veröffentlichung laufende Verfahren in Zusammenhang mit dem Erwerb von Bergbaurechten bleiben von den Bestimmungen der Mitteilung unberührt.

Durch die Veröffentlichung der Mitteilung wurden gleichzeitig der Wortlaut der von der ungarischen Regierung im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2007/C 100/11 veröffentlichten Notifizierung (nachstehend: Notifizierung) ab Absatz 6 und die von der ungarischen Regierung im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2008/C 232/09 veröffentlichte Notifizierung aufgehoben.

Die Bestimmungen der Notifizierung bezüglich der Festlegung der gemäß Artikel 3 der Richtlinie für die Durchführung zuständigen Behörde und des eingeleiteten Verfahrens zur Ausschreibung der Konzession bleiben in Kraft.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 124/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MONGETA DEL GANXET“

EG-Nr.: ES-PDO-005-0636-27.07.2007

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Mongeta del Ganxet“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die g.U. „Mongeta del Ganxet“ schützt die getrockneten oder gegarten und zu Konserven verarbeiteten Kerne der Bohne Phaseolus vulgaris L. der einheimischen Sorte „Ganxet“.

Die durch diese g.U. geschützten Bohnen gehören zur Handelsklasse Extra und weisen folgende Merkmale auf:

Morphologisch betrachtet weist diese getrocknete Hülsenfrucht folgende Merkmale auf: weiße, leicht glänzende, flache und ausgeprägt nierenförmige („ganxet“ bedeutet „kleiner Haken“ auf Katalanisch) Kerne mit einem Krümmungsgrad von 2 bis 3 auf einer Krümmungsskala von 0 bis 3 für die Art Phaseolus vulgaris L. im Allgemeinen. Das mittlere Gewicht liegt bei 40 bis 50 g pro 100 Kerne.

Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung besitzt diese getrocknete Hülsenfrucht folgende Merkmale:

a)

Feuchtigkeitsgehalt: unter 15 %.

b)

Eiweißgehalt: mindestens 27 %. Hoher Eiweißanteil.

c)

Stärkegehalt: höchstens 25 %. Geringer Amylosegehalt.

d)

Ballaststoffgehalt: mindestens 21 %.

In organoleptischer Hinsicht sind die Bohnen nach dem Garen, sowohl im Haushalt als auch in Verarbeitungsbetrieben, durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

a)

leicht raue und sehr dünne Haut (0 bis 2 auf einer Skala von 0 bis 10);

b)

ausgeprägte und anhaltende Cremigkeit;

c)

milder Geschmack (Intensität 3 auf einer Skala von 0 bis 10).

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Diese g.U. schützt getrocknete oder durchgegarte und zu Konserven verarbeitete Bohnenkerne. Die unter die g.U. fallenden Bohnenkonserven enthalten ausschließlich durch die g.U. geschützte Bohnen der Sorte „Ganxet“, Wasser und Salz. Es sind keinerlei Zusätze oder Konservierungsstoffe zulässig.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der Anbau der Bohnen der g.U. „Mongeta del Ganxet“ muss im begrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Nachdem die Ernte von Hand erfolgt ist, müssen die Bohnen von Unreinheiten befreit, einer Rüsselkäferbehandlung unterzogen und bis zur Verpackung für den Handel als getrocknete Bohne oder bis zum Garen und zum Verarbeiten zu Konserven gelagert werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Das Garen und die Verarbeitung zu Konserven müssen innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen, damit die Qualität des Endprodukts gewährleistet ist. Der Garvorgang erfolgt bei den zu Konserven verarbeiteten Bohnen direkt in den Endverpackungen. Beim Lagern, Verpacken und/oder Garen müssen geringe Feuchtigkeit und kühle Temperaturbedingungen vorherrschen, damit Veränderungen der Kerne wie etwa Verhärtung oder eine beschleunigte Alterung vermieden werden.

Für getrocknete Bohnen sind Verpackungen aus Stoff, Stoff/Kunststoff (Fensterverpackungen) mit einer Höchstfüllmenge von 15 Kilogramm und Produktträger für Folienverpackungen mit einer Höchstfüllmenge von 1 Kilogramm zugelassen. Ausschließlich für den Verkauf an Gastronomiebetriebe zugelassen sind Juteverpackungen mit einer Höchstfüllmenge von 25 Kilogramm.

Für Konserven sind Verpackungen mit einer Höchstfüllmenge von 1,5 Kilogramm Abtropfgewicht zugelassen.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf den Verpackungen müssen deutlich sichtbar der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mongeta del Ganxet“, das Logo der g.U. und das EU-Logo sowie die Daten aufgedruckt sein, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Schwarz-Weiß-Reproduktion des Logos der g.U.:

Image

Pantonewerte des Bildzeichens der g.U.: 2-farbig (schwarz und grün). Grün: Pantone 383 mit folgenden CMGS-Werten: 23 CYAN — 0 MAGENTA — 100 GELB — 17 SCHWARZ

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet der g.U.-geschützten Bohnen umfasst sämtliche Gemeinden in den Bezirken Vallès Occidental und Vallès Oriental sowie die Gemeinden Malgrat de Mar, Palafolls, Tordera, San Cebriá de Vallalta, Sant Iscle de Vallalta, Arenys de Munt, Dosrius, Argentona und Orrius im Bezirk El Maresme und die Gemeinden Blanes, Fogars de Tordera, Massanet de la Selva und Hostalric im Bezirk La Selva.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das begrenzte geografische Gebiet umfasst die Vallés-Senke sowie Tal und Delta des Tordera. Diese leicht hügelige Ebene wird im Nordwesten vom Katalanischen Vorküstengebirge, im Nordosten vom Katalanischen Küstengebirge und im Süden vom Llobregat begrenzt. Die Senke besteht primär aus Ablagerungen aus dem Miozän, die sich aus Ton- und Lehmböden mit rötlicher Farbe und darin enthaltenem arkosischem Sandstein sowie Konglomeraten alluvialen und fluvialen Ursprungs aus dem Quartär zusammensetzen.

Der Anbau erfolgt im Wesentlichen auf Böden mit Strukturen, die von lehmigen Tonböden über lehmige Schluffböden und lehmige Sandböden bis hin zu Lehmböden reichen und leicht alkalische pH-Werte sowie einen hohen Gehalt an austauschbaren Ca++-Ionen aufweisen (vgl. Ziffer 5.3).

Beim Klima handelt es sich um gemäßigtes trockenes Mittelmeerklima mit einer ungleichmäßig verteilten Niederschlagsmenge von 500-700 l/m2 im Jahresdurchschnitt, die insbesondere im Frühling und Herbst anfällt. Vor allem in den Sommer-, aber auch in den Wintermonaten fallen die Niederschläge geringer aus.

Früher wurden die Ganxet-Bohnen abwechselnd mit Wintergetreide angebaut. Aufgrund der Aussaat im Juli, die dadurch bedingt ist, dass zunächst das Getreide geerntet werden muss, verschieben sich die Blütezeit auf Ende August und die Reifezeit auf Ende September und Oktober. Es wurde festgestellt, dass in diesem relativ kühlen Zeitraum die Reifung langsamer abläuft und die Bildung einer dünnen Haut und einer cremigeren Textur gefördert wird. Die Erzeuger haben sich diesem Umstand angepasst und säen auch heute noch Mitte Juli aus, wenn auch der Anbau nicht mehr im Wechsel mit Getreide erfolgt.

Die Bohne, von denen die „Mongeta del Ganxet“ abstammt, gelangte im 19. Jahrhundert nach Katalonien. Im Laufe vieler Anbaugenerationen über Jahrzehnte hinweg und durch die Arbeit der Landwirte und deren Kenntnisse wurden die qualitativ hochwertigsten und am besten an den Anbauzeitraum von Juli bis November angepassten Pflanzen ausgewählt. Darüber hinaus wurden neben dem Auswahlprozess Kultivierungstechniken entwickelt, mit denen das Erzeugnis mit minimalem Aufwand und größtmöglichem Respekt behandelt werden kann. Die Vorbereitung des Bodens, die Aussaat, Dichte und Ausrichtung der Pflanzen, bei denen eine maximale Belüftung möglich ist, die Bewässerung, Ernte und Behandlung nach der Ernte bis zur Auslieferung des Produkts an den Verbraucher erfolgen nach traditionellen Verfahren, die sich die Landwirte des Gebiets bewahrt haben. Das Ergebnis ist eine einheimische Sorte mit besonderen organoleptischen Eigenschaften, die andere Bohnensorten, die es früher in dem Gebiet gab, fast vollständig verdrängt hat. Heute ist die „Mongeta del Ganxet“ Hauptzutat zahlreicher Gerichte der örtlichen traditionellen Küche, wie etwa „mongetes amb butifarra“, „empedrat de bacallà“, „truita de mongetes“, „mongetes amb cloïsses“ usw. und steht sowohl in traditionellen Gaststätten als auch in den angesehensten Restaurants der Gegend sowie im übrigen Katalonien auf der Speisekarte.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Diese Bohnen verfügen über eine sehr dünne Haut und eine ausgeprägte Cremigkeit.

Diese einheimische Bohnensorte weist einen hohen Eiweißanteil von mindestens 27 % und einen geringen Stärkeanteil von höchstens 25 % auf. Diese Eigenschaften fördern die ausgeprägte Cremigkeit des Endprodukts.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die für die herausragenden Eigenschaften des Produkts (dünne Haut und ausgeprägte Cremigkeit) verantwortlichen Umgebungsfaktoren sind:

Das Klima, das einen Anbauzyklus von Juli bis November gestattet, bei dem die Kerne in einem Zeitraum mit milden Temperaturen heranreifen, wodurch die Bohnen eine dünne Haut und eine cremige Struktur erhalten.

Der Ca++-Gehalt des Bodens, der für die Garfestigkeit der Bohne und den Erhalt ihrer dünnen Haut erforderlich ist.

Durch Anbau und Auswahl der Ganxet-Bohnen im begrenzten geografischen Gebiet wurde über Generationen hinweg eine Sorte entwickelt, die perfekt an die Bedingungen des Gebiets angepasst und deren Qualität von der traditionellen Gastronomie anerkannt ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://www.gencat.cat/dar/pliego-mongeta-ganxet


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/20


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 124/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1). Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„SALVA CREMASCO“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0639-30.07.2007

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Salva Cremasco“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3. —

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Salva Cremasco“ g.U. ist ein ausschließlich aus Kuhrohmilch hergestellter weicher Tafelkäse mit rohem Teig und gewaschener Rinde und einer Mindestreifezeit von 75 Tagen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss „Salva Cremasco“ die folgenden physikalischen und organoleptischen Eigenschaften aufweisen: Quaderform mit planer Seitenfläche von 17-19 cm Länge und 11-13 cm Breite und geradem Rand von 9-15 cm Höhe; Gewicht: 1,3-1,9 kg bzw. 3-5 kg, Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % sind zulässig; die dünne Rinde ist glatt und bisweilen mit Oberflächenschimmel bedeckt, sie besitzt mittelfeste Konsistenz und eine typische Mikroflora; der eher kompakte Teig weist eine kleine Zahl unregelmäßig verteilter Löcher auf, ist bröckelig und aufgrund des ausschließlich von außen nach innen verlaufenden Reifungsprozesses direkt unter der Rinde weicher, seine Farbe ist weiß und wegen der proteolytischen Phänomene bei längerer Reifung in der Schicht direkt unter der Rinde eher strohfarben. Die Käsemasse hat einen aromatischen Geschmack, der im Verlauf des Reifungsprozesses an Intensität zunimmt. „Salva Cremasco“ g.U. schmeckt nur leicht salzig und hat vor allem nahe der Rinde eine leicht bittere Note, die an frisches Gras erinnert. Die chemischen Eigenschaften, die „Salva Cremasco“ g.U. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens besitzt, sind:

Fettgehalt in der Trockenmasse mindestens 48 %;

Trockenmasse mindestens 53 %;

Furosin höchstens 14 mg/100 g eiweißhaltige Masse.

Der ausgesprochen intensive und würzige delikate Geruch erinnert vor allem an Zitrusfrüchte und an erhitzte Butter mit einer Spur Milchsäure. Noch intensiver als der Geruch von „Salva Cremasco“ ist sein Aroma. Wegen des hohen Säuregrads gibt die bröckelige, manchmal leicht mehlige Käsemasse bei Fingerdruck nicht elastisch nach.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Zur Erzeugung von „Salva Cremasco“ g.U. wird die Rohvollmilch von Kühen der im betreffenden Gebiet vorwiegend gehaltenen Rinderrassen Frisona italiana und Bruna Alpina verwendet.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Das Futter der Kühe muss zu mindestens 50 % aus dem jeweiligen Betrieb bzw. aus dem Erzeugungsgebiet von „Salva Cremasco“ stammen.

Mindestens 60 % des Trockenanteils der Futterration müssen aus Futtermitteln stammen, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt wurden. Zugelassene Futtermittel sind Grünfutter bzw. Futter von Dauergrünland oder künstlich angelegtem Grünland, Futterpflanzen, Heu, Stroh und Silage. Geeignete Futterpflanzen sind: Gras und Kräuter von Mischwiesen mit Luzerne und Klee; Weidelgras, Roggen, Hafer, Gerste, Grünmais vor der Kolbenbildung, Weizen, mehrschnittige Sorghumhirse, Körnermais, Kolbenhirse, Knäuelgras, Schwingelgras, Lieschgras, Esparsette, Erbse, Wicke und Ackerbohne von Wechselgrünland in Rein- oder Mischkultur. Die Heugewinnung erfolgt durch Feldtrocknung, Lufttrocknung oder sonstigen Feuchtigkeitsentzug der als Grünfutter geeigneten Futtermittel. Zulässige Strohsorten sind Weizen-, Gersten-, Hafer-, Roggen- und Triticalestroh. Zur Ergänzung der Futterration zugelassen sind Getreide (und ihre Nebenerzeugnisse) wie Mais, Gerste, Weizen, Sorghumhirse, Hafer, Roggen, Triticale und Nassfutter aus Mais; Ölsaaten (und ihre Nebenerzeugnisse) wie Sojabohnen, Baumwollsaat, Sonnenblumenkerne und Leinsaat; Knollen und Wurzeln (und ihre Verarbeitungserzeugnisse) wie die Kartoffel und ihre Nebenerzeugnisse; getrocknete Futtermittel; getrocknetes Futter aus der Zuckerindustrie, getrocknete verbrauchte Zuckerrübenpulpe, getrocknete teilentzuckerte Pulpe, melassierte Pulpe und Melasse bzw. ihre Nebenerzeugnisse bis zu einem Anteil von höchstens 2,5 % des Trockenanteils der Tagesration; Samen von Leguminosen wie Eiweißerbsen, Ackerbohnen und Kichererbsen in Form von Körnern, Mehl und entsprechender Nebenerzeugnisse; getrocknetes Johannisbrot und seine Nebenerzeugnisse. Gestattet sind auch Fette pflanzlichen Ursprungs mit einer Jodzahl von maximal 70, Fettsäuren aus pflanzlichen Ölen bzw. die verseiften Fettsäuren. Zugelassen sind des Weiteren Fischöle als Trägersubstanzen für „Zusatzstoffe“ und „Vormischungen“. Erlaubt ist auch die Ergänzung mit gesetzlich zugelassenen Mineralsalzen und Zusatzstoffen wie Vitaminen, Spurenelementen, Aminosäuren, Aromastoffen und Antioxidationsmitteln, die beiden letztgenannten Substanzen müssen natürliche oder naturidentische Stoffe sein.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Erzeugung und Verarbeitung der Milch und die Reifung des Käses müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Portionierung und anschließende Verpackung von „Salva Cremasco“ muss im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, um im Interesse der Verbraucher die Güte und Echtheit des Erzeugnisses sicherzustellen. Portionierung und Verpackung von „Salva Cremasco“ müssen in geeigneten, an die Reifungskammern angrenzenden Räumlichkeiten erfolgen, und die Käsestücke müssen sorgfältig in Lebensmittelpapier eingepackt werden, um die Bildung von Feuchtigkeit, die Beschädigung der dünnen Rinde und die Entwicklung nicht autochthoner Mikroorganismen zu verhindern. Die Verpackungsvorschriften sind auch deshalb erforderlich, weil die Kennzeichnung nur auf einer Seite des ganzen Käses eingeprägt wird und das Erzeugnis deshalb nach der Portionierung leicht mit einem ähnlichen Produkt verwechselt werden kann, was wiederum die korrekte Identifizierung der Teilstücke, die kein Ursprungskennzeichen aufweisen, erschweren und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gefährden könnte.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

„Salva Cremasco“ g.U. kann als ganzer Käse oder portioniert in den Handel gelangen.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen alle Packungen bzw. Verpackungsmaterialien ein Etikett mit der Aufschrift „Salva Cremasco“ DOP sowie dem EU-Logo und dem quadratischen Logo der Ursprungsbezeichnung tragen, das aus den folgendermaßen angeordneten Buchstaben besteht:

Image

Der Schriftzug „Salva Cremasco“ DOP muss in deutlich größeren Buchstaben gehalten sein als alle anderen Angaben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Salva Cremasco“ umfasst das gesamte Gebiet der Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lecco, Lodi und Mailand.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Für die Besonderheit des abgegrenzten Gebiets stehen neben den geografischen Bedingungen, die seit jeher die Haltung von Milchkühen und die Milchproduktion ermöglichen, vor allem das Geschick der Käser, die lange Tradition der Käseherstellung, die besonderen Einsalzverfahren und die spezifische Reifungstechnik. Das Erzeugungsgebiet von „Salva Cremasco“ g.U. umfasst einen Teil der Po-Ebene, der schon im Mittelalter ein Zentrum des winterlichen Weidewechsels und somit auch der italienischen Milch- und Käseproduktion war. Die landwirtschaftliche Nutzung der Böden erfolgt durch den Anbau von Getreide und von Sonderkulturen in intensiver Nutzung sowie durch die reichhaltige Produktion von Futtermitteln, die aufgrund der historischen Meliorations- und Regulierungsmaßnahmen möglich wurde. Die natürlichen Faktoren haben somit immer schon die Haltung einheimischer Rinderrassen (Frisona italiana und Bruna alpina) begünstigt, deren besondere Eignung für die Käseherstellung durch die Ernährung mit Grünfutter und anderen Futtermitteln sichergestellt wird.

Ein weiterer wichtiger Umweltfaktor ist die Umgebung, in der die Reifung des Käses erfolgt. Dabei handelt es sich um besondere Räumlichkeiten, die reich an Schimmelpilzen sind — Kulturen, die zur mikrobiologischen Beschaffenheit von „Salva Cremasco“ beitragen. Die Besonderheit dieser Reifekammern ergibt sich durch die gemeinsame Lagerung der Käselaibe, die direkt nach der Herstellung dorthin gebracht werden. Auf diese Weise können die bereits länger gereiften Käselaibe ihre Schimmelpilze, die sich im Verlauf des Reifeprozesses auf natürliche Weise gebildet haben, an die neu eingelagerten Käse weitergeben, so dass die Pilze schließlich in der gesamten Reifekammer vorherrschen. Das für die oben angeführten Merkmale der Räume bestimmende Ökosystem lässt sich nicht übertragen. Die Schimmelkulturen sind ein unverzichtbares Element dieses Systems und tragen so zur Einzigartigkeit des Erzeugnisses bei.

Von großer Bedeutung ist die Kultur der Käseherstellung, die die Erzeuger im Laufe der Jahrhunderte von Generation zu Generation weitergegeben, verbessert und immer weiter verfeinert haben. Sie beherrschen die schwierigen Phasen der Erzeugung und verwenden weiterhin traditionelle Materialien wie Holz, das auch heute noch in der Reifungsphase zur Anwendung kommt. Dieses Material lässt den Käse atmen und ermöglicht das Abfließen der überschüssigen Molke, so dass die Reifung von „Salva Cremasco“ langsam und gleichmäßig erfolgen kann.

Die Fertigkeiten und die Erfahrung der Erzeuger spielen auch bei der Überwachung des Reifungsprozesses und bei der Entstehung der typischen Rinde eine wichtige Rolle. Die Käser müssen im Verlauf der Reifung bei jedem Laib „Salva Cremasco“ spezielle Arbeitsschritte wie das Waschen und Bürsten der Rinde durchführen. Besonders wichtig ist das sorgfältige Waschen mit Wasser und Salz oder Speiseöl, Weintrester und Kräutern. Diese von Generation zu Generation weitergegebenen Fertigkeiten belegen den handwerklichen Charakter der Herstellung von „Salva Cremasco“ unter Wahrung der alten Traditionen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Darstellung einiger kleiner Laibe „Salva Cremasco“ in mehreren Fresken aus dem 17. und 18. Jahrhundert verwiesen (s. Gruppo Antropologico Cremasco, Crema a tavola ieri e oggi — 2001).

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Salva Cremasco“ g.U. ist ein Käse mit ganz besonderen, eng mit der Reifungsphase zusammenhängenden Merkmalen von Geschmack, Aussehen und Farbe des Käseteigs. Die Mindestreifezeit von 75 Tagen ermöglicht die kontinuierliche Verfeinerung des Geschmacks und der Farbe des Käseteigs: Der Geschmack gewinnt zunehmend an Aroma und Intensität, und die Farbe geht mit der Zeit von weiß in strohfarben über. Ein wichtiges äußerliches Merkmal von „Salva Cremasco“ ist die aus Oberflächenmikroflora bestehende dünne Rinde, auf der sich im Verlauf der Reifung weitere autochthone Mikroben mit spezifischer lipolytischer und proteolytischer Aktivität ansiedeln können. Außerdem unterscheidet sich „Salva Cremasco“ durch seine Quaderform von anderen italienischen bzw. lombardischen Käsesorten.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Viele Käsereien im Erzeugungsgebiet von „Salva Cremasco“ haben besondere Räume mit spezifischen Schimmelpilzen, die zum festen Bestandteil der mikrobiologischen Beschaffenheit dieser Käsesorte werden. Die Umgebung, in der die Reifung von „Salva Cremasco“ erfolgt, ist ein unverzichtbarer Faktor für die Entwicklung von Geschmack, Farbe des Teigs und Aussehen des Käses. In den Reifekammern hat sich eine besondere, seit vielen Jahren vorhandene natürliche Mikroflora entwickelt, die zur Bildung einer dünnen Rinde beiträgt, auf der sich wiederum autochthone Mikroben ansiedeln. Diese werden zum integralen Bestandteil von „Salva Cremasco“ und sorgen für den korrekten Ablauf des Reifungsprozesses und die Herausbildung der oben beschriebenen Qualitätsmerkmale.

Größe und Gewicht der Laibe sind nicht nur eindeutige Unterscheidungsmerkmale von „Salva Cremasco“, sie legen auch Zeugnis ab für die Einhaltung der althergebrachten Produktionsverfahren, bei denen der Käsebruch traditionell in rechteckige Formen gefüllt wurde.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Erzeugung von „Salva Cremasco“ ist der Beitrag des Menschen, vor allem beim Einsalzen des Bruchs und bei der Reifung. Das Einsalzen ist ein kritischer Arbeitsschritt und entscheidend für die Qualität dieses Käses mit von außen nach innen verlaufender Reifung, deren Gelingen von einem ausgewogenen Gleichgewicht zwischen der Verteilung des Salzes und der Entwicklung der Oberflächenmikroflora abhängt. Hier werden vom Käser große Fertigkeiten und viel Erfahrung verlangt. Dies gilt auch für das Waschen und Bürsten der Rinde während der Reifung, bei dem er durch Sichtkontrolle und Abtasten der Laibe dafür sorgt, dass die Laibe elastisch bleiben und die Pilzfäden sich nicht zu rasch entwickeln, was die Eigenschaften der Rinde verändern und die erfolgreiche Reifung gefährden könnte.

Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass durch den Bedeutungsgehalt des Namens „Salva Cremasco“ ein enger Zusammenhang zwischen der Erzeugung dieser Käsesorte und früheren Gepflogenheiten der örtlichen Bevölkerung besteht. Der Name wird auf den im Erzeugungsgebiet einst weit verbreiteten Brauch zurückgeführt, die Milchmengen, die über den täglichen Bedarf hinausgingen, aufzubewahren (it.: „salvare“) und zur Herstellung von „Salva Cremasco“ zu verwenden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Es wird mitgeteilt, dass diese Verwaltungsbehörde mit der Veröffentlichung des Antrags auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe „Salva Cremasco“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 145 vom 27. Juni 2007 das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeleitet hat.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

 

http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder

 

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ (Qualitätserzeugnisse) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/24


Berichtigung von MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/05/11 — Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten

( Amtsblatt der Europäischen Union C 121 vom 19. April 2011 )

2011/C 124/14

Auf Seite 65, unter Punkt 5 „Mittelausstattung“ ist der letzte Absatz „Im Rahmen dieses Aufrufs können Bewerbungen sowohl für eine jährliche Vereinbarung, als auch für eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung für die Dauer von drei Jahren eingereicht werden.“ zu streichen.


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