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Document C:2010:087:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 87, 01. April 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.087.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
1. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2010/C 087/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (CON/2010/23)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 087/02

Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

9

2010/C 087/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5761 — E.ON/MASDAR/JV) ( 1 )

10

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 087/04

Beschluss des Rates vom 22. März 2010 zur Ernennung der polnischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

11

 

Europäische Kommission

2010/C 087/05

Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 087/06

Entscheidung über eine Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen Commercial Value Insurance A.Α.Ε.(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

13

2010/C 087/07

Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen Progress Assicurazioni S.p.A. (Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

14

2010/C 087/08

Aktualisierung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 17; ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 21; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 15)

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 087/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für das gemeinsame Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP)

16

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 087/10

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

17

 

Berichtigungen

2010/C 087/11

Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. C 52 vom 2.3.2010)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. März 2010

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(CON/2010/23)

2010/C 87/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 25. November 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (1) (nachfolgend „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren.

Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen gelten in Verbindung mit den Stellungnahmen CON/2009/88 (2) und CON/2010/5 (3) der EZB, die im Zusammenhang mit der anhaltenden Reform der europäischen Finanzaufsicht (4) verabschiedet worden sind.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1   Die EZB unterstützt das Ziel des Richtlinienvorschlags, der in elf Richtlinien für den Finanzsektor Änderungen vorsieht, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) zu gewährleisten.

1.2   Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen und Redaktionsvorschläge betreffen hauptsächlich Fragen, die für die EZB/das ESZB und den ESRB sowie für ihre Zusammenarbeit mit den ESAs und den zuständigen nationalen Behörden von unmittelbarer Bedeutung sind. Es ist in dieser Hinsicht für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von besonderer Bedeutung, alle rechtlichen Hindernisse für den Informationsaustausch zu beseitigen, die zwischen der EZB/dem ESZB, dem ESRB, den drei ESAs und den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen könnten.

1.3   Annahme von technischen Standards

1.3.1   Die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der ESAs (nachfolgend als „ESA-Verordnungsvorschläge“ bezeichnet) sehen ein einheitliches Verfahren für die Annahme technischer Standards vor (5). Die Standardentwürfe werden von jeder ESA in Form von Verordnungen oder Beschlüssen (6) entwickelt und von der Kommission angenommen. In diesem Zusammenhang sieht der Richtlinienvorschlag verschiedene Änderungen von Rechtsvorschriften im Finanzsektor vor und legt dabei die Gebiete fest, in denen technische Standards entwickelt werden sollten (7). Wie die EZB in ihrer Stellungnahme CON/2010/5 betont hat, unterstützt sie die Errichtung eines für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt geltenden einheitlichen europäischen Regelwerks und unterstützt daher das Bedürfnis für ein wirksames Instrument zur Einrichtung harmonisierter verbindlicher technischer Standards für Finanzdienstleistungen (8).

1.3.2   In Bezug auf die der Kommission eingeräumten Durchführungsbefugnisse unterscheidet der Vertrag zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 des Vertrags) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 des Vertrags). Als Folge werden Verordnungen und Beschlüsse der Kommission zur Annahme von Entwürfen technischer Standards unter eine dieser beiden Kategorien fallen. Im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU zu Finanzdienstleistungen sollte ein Konsens zwischen den am Rechtsetzungsprozess beteiligten Organen der Union über eine angemessene Methodik zur Einbeziehung der Kommissionsrechtsakte zur Annahme dieser Entwürfe technischer Standards in den allgemeineren Rahmen erzielt werden, innerhalb dessen die delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse gemäß dem Vertrag eingesetzt werden.

1.3.3   Soweit Entwürfe technischer Standards „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4, erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags darstellen und in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, sollte die EZB zu den Entwürfen für delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Entwürfe technischer Standards angehört werden. Im OLAF-Urteil (9) hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB zu Vorschlägen für Rechtsakte der Union „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“. Aufgrund der Bedeutung der zukünftigen Funktion der technischen Standards als wesentliche Komponente der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen wird die EZB ihre beratende Funktion im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen ausüben.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1   Richtlinie 2003/71/EG  (10)

Die Veröffentlichung aller Prospekte in elektronischer Form und ihre Verfügbarkeit direkt auf der Website der zukünftigen Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“ (ESMA)) oder mittels einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) auf die betreffenden Websites wird für mehr Transparenz sorgen (11). In dieser Hinsicht unterstützt die EZB nachdrücklich die Idee, die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit bestimmter wesentlicher Informationen in den Prospekten durch die Einrichtung eines Standards für Referenzdaten über Wertpapiere und Emittenten mit dem Ziel zu verbessern, diese Daten den Entscheidungsträgern, Regulierungsbehörden und Finanzmärkten über eine internationale öffentliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen (12). Prospekte enthalten wesentliche Informationen, die für die Analyse von Systemrisiken, das Risikomanagement von Unternehmen und die Erstellung von Wertpapierstatistiken relevant sein können; es sollte daher sichergestellt werden, dass diese Informationen ohne weiteres verfügbar sind. In diesem Zusammenhang steht die EZB bereit, mit der ESMA zusammenzuarbeiten, um zu der Gestaltung und dem Aufbau eines elektronischen Datenspeichers und hiermit zusammenhängenden Prozessen beizutragen.

2.2   Richtlinie 2006/48/EG  (13)

2.2.1   Einige Änderungen sektoraler Richtlinien gemäß dem Richtlinienvorschlag zielen darauf ab, Verbindungsstellen für den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Stellen auf Unions- und nationaler Ebene weiter zu verbessern (14). Die EZB begrüßt diese Änderungsvorschläge, insbesondere die Änderungsvorschläge zur Berücksichtigung der Einrichtung des ESRB (15). Zusätzlich würde die EZB die beiden folgenden Änderungen vorschlagen.

2.2.2   Erstens stellt der Richtlinienvorschlag klar, dass die zuständigen Behörden Informationen an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) weitergeben dürfen. Die EZB empfiehlt, eine Vorschrift der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um alle möglichen rechtlichen Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen der EBA und dem ESRB zu beseitigen. Die Aufnahme einer solchen Änderung würde klarstellen, dass die EBA im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG und den betreffenden Vorschriften des EBA-Verordnungsvorschlags dem ESRB alle Informationen weiterleiten darf, die sie von nationalen Behörden erhalten hat und die unbeschadet anderer geltender europäischer Regeln, speziell Artikel 15 Absatz 4 des ESRB-Verordnungsvorschlags, für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind.

2.2.3   Zweitens betraut die Richtlinie 2006/48/EG Aufsichtskollegien mit der Ausübung bestimmter Aufgaben (16) (einschließlich in Bezug auf den Informationsaustausch (17)); in diesem Zusammenhang dürfen die geltenden Vertraulichkeitserfordernisse (18) die zuständigen Behörden nicht daran hindern, vertrauliche Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien auszutauschen (19). Angesichts der potenziellen Bedeutung der in den Aufsichtskollegien verfügbaren Informationen würde die EZB empfehlen, ausdrücklich festzuhalten, dass die ESAs vertrauliche Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien an den ESRB weiterleiten können (20), wenn diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sind (21) und begründete Anfragen des ESRB vorliegen. Diese Klarstellung könnte in Artikel 12 der ESA-Verordnungsvorschläge über Aufsichtskollegien oder im Rahmen der betreffenden Vorschriften über den Informationsaustausch in den sektoralen Richtlinien aufgenommen werden, die sich mit Aufsichtskollegien befassen.

3.   Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, den Richtlinienvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. März 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 576 endgültig.

(2)  Stellungnahme CON/2009/88 der EZB vom 26. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Stellungnahme CON/2010/5 der EZB vom 8. Januar 2010 zu drei Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1).

(4)  Am 23. September 2009 verabschiedete die Europäische Kommission ein Legislativpaket, bestehend aus 1. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009) 499 endgültig) (nachfolgend „ESRB-Verordnungsvorschlag“), 2. einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (COM(2009) 500 endgültig), 3. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009) 501 endgültig) (nachfolgend „EBA-Verordnungsvorschlag“), 4. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009) 502 endgültig) und 5. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009) 503 endgültig). Nach Inkrafttreten des Vertrags am 1. Dezember 2009 bildet Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags (Ex-Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) die neue Rechtsgrundlage für den ESRB-Entscheidungsvorschlag, was dazu führt, dass der ESRB-Entscheidungsvorschlag nun in einen Verordnungsvorschlag umgewandelt wird.

(5)  Siehe Artikel 7 der ESA-Verordnungsvorschläge.

(6)  Artikel 7 Absatz 2 der ESA-Verordnungsvorschläge.

(7)  Erwägungsgrund 9 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 14 des EBA-Verordnungsvorschlags.

(9)  Rs. C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Nr. 110 und 111.

(10)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(11)  Gemäß dem Richtlinienvorschlag muss die ESMA auf ihrer Website die Liste der gebilligten Prospekte veröffentlichen, gegebenenfalls einschließlich eines Hyperlinks zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt (Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, durch den ein neuer Artikel 14 Absatz 4a in die Richtlinie 2003/71/EG eingefügt wird). Die allgemeine Ausrichtung zu sonstigen Änderungen der Richtlinie 2003/71/EG, auf die sich der Rat geeinigt hat, schreibt auch die Veröffentlichung von Prospekten in elektronischer Form vor (siehe Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b der allgemeinen Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG (2009/0132 (COD), 17451/09)). Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/71/EG überlässt gegenwärtig die Entscheidung, Emittenten zu verpflichten, diese Prospekte in elektronischer Form zu veröffentlichen, den Mitgliedstaaten.

(12)  Stellungnahme CON/2010/6 der EZB vom 11. Januar 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG, Nummer 1.2.

(13)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(14)  Siehe in Bezug auf die Richtlinie 2006/48/EG Artikel 9 Absätze 10, 11, 12, 25 und 27 des Richtlinienvorschlags.

(15)  Siehe beispielsweise Artikel 9 Absatz 12 des Richtlinienvorschlags zur Änderung von Artikel 49 der Richtlinie 2006/48/EG.

(16)  Auf diese wird in den Artikeln 129, 130 Absatz 1 und 131a der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen.

(17)  Artikel 131a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG.

(18)  Gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG.

(19)  Artikel 131a Absatz 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG.

(20)  Einschließlich der gemäß Artikel 42a Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG eingerichteten Kollegien.

(21)  Der Zugang des ESRB zu in Aufsichtskollegien verfügbaren Informationen stände im Einklang mit den Ansichten der Hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière in ihrem Bericht vom 25. Februar 2009, Nr. 180 und 186, Seiten 46 und 47, der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 zur europäischen Finanzaufsicht (KOM(2009) 252 endgültig, S. 15) und des ECOFIN-Rats in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2009, S. 13, die den Zugang des ESRB zu diesen Informationen unterstützen.


ANHANG

Redaktionsvorschläge  (1)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 15 des Richtlinienvorschlags

„(15)

Die durch das Europäische Finanzaufsichtssystem geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.“

„(15)

Die durch die Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit untereinander und mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der Behörden und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.“

Begründung:

Es sind sektorale Rechtsvorschriften zu ändern, um die Einrichtung der ESAs und des ESRB widerzuspiegeln. In Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags könnte auch ein Verweis auf die beiden Kommissionsvorschläge über den ESRB als Teil des Legislativpakets zur Europäischen Finanzaufsicht aufgenommen werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 98/26 (3) — Artikel 6 Absatz 3)

„3.   Der in Absatz genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.“

„3.   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, die Europäischen Zentralbanken, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidungen in Kenntnis . Die Kommission benachrichtigt unmittelbar bei Erhalt solcher Informationen alle benannten Systeme und Systembetreiber über gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidungen.“

Begründung:

Der Änderungsvorschlag zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG ist eine sehr bedeutsame Verbesserung, was die Folgen der Einleitung von Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit und die Wirksamkeit der Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen angeht. Allerdings sind diese Folgen für alle Überwacher von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen sowie sonstigen kritischen Infrastrukturen von Bedeutung. Daher ist der Verteiler für Benachrichtigungen von solchen Verfahren zu erweitern, damit nicht nur die Kommission und die ESMA, sondern auch die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die EZB, zusammen das ESZB, hiervon erfasst sind, da sie ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen haben.

Zusätzlich ist es wichtig, dass die Kommission ab sofort Benachrichtigungen über die Einleitung von Insolvenzverfahren an die relevanten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26 umfassten Stellen weiterleitet, um sicherzustellen, dass keine Zahlungs- oder Übertragungsaufträge von diesen Stellen ausgeführt werden, wenn sie von der Einleitung von Insolvenzverfahren Kenntnis haben oder gehabt haben sollten.

Schließlich sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten, der ESMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, gestrichen werden, da vorgeschlagen wird, dass die Kommission mit den Aufgaben der Benachrichtigung betraut werden sollte. Zudem können die Mitgliedstaaten nur Informationen in Bezug auf die Entscheidungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG zur Verfügung stellen, jedoch nicht alle für die Aufgaben der ESMA erforderlichen Informationen. Es wurde auch eine kleinere redaktionelle Änderung zu Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eingefügt, um den genauen Umfang der Benachrichtigungspflicht klarzustellen.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1)

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit; sie informieren die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

Begründung:

Die Kommission hat die Liste gemeldeter Systeme seit Verabschiedung der Richtlinie 98/26/EG geführt und diese Praxis ist erfolgreich. Daher ist die EZB unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Aufgabe des ESZB, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern sowie der Aufgaben der EZB und der NZBen in Bezug auf die Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen der Ansicht, dass die Kommission diese Aufgabe weiterhin ausführen sollte.

Änderung 4

(Änderung der Richtlinie 2002/87/EG (4) — Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz (neu))

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

(Keine Änderung im Richtlinienvorschlag)

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, (einschließlich der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken), den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

Begründung:

Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zentralbanken, den ESAs und dem ESRB im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG sollten beseitigt werden.

Änderung 5

(Änderung der Richtlinie 2003/41/EG (5) — Artikel 20a (neu))

Kein Text.

„Artikel 20a

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden

1.   Alle Personen, die für eine zuständige Behörde tätig sind oder waren, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.

3.   Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden oder einer Weiterleitung solcher Informationen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) nicht entgegen. Die zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis.“

Begründung:

Die Vorschrift über die Geheimhaltung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist gewöhnlich in den Richtlinien für den Finanzsektor vorhanden und sollte auch in die Richtlinie 2003/41/EG eingefügt werden. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch die zuständigen Behörden an die EIOPA und den ESRB könnte für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sein und rechtliche Hindernisse für die Übermittlung solcher Informationen sollten beseitigt werden.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 2004/39/EG (6) — Artikel 58 Absatz 5)

„5.   Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

„5.   Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Zentralbanken, einschließlich den nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden , vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der hiermit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems, bestimmt sind; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

Begründung:

Der Änderungsvorschlag bezweckt die Sicherstellung der Einheitlichkeit mit entsprechenden, in den anderen sektoralen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2006/48/EG bereits existierenden Vorschriften.

Änderung 7

Artikel 9 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 2006/48/EG — Artikel 44 Absatz 2)

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie, anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie den Artikeln [12], 20 und 21 der Verordnung …/… [EBA] Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

Begründung:

Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung des Richtlinienvorschlags stellt bereits klar, dass die zuständigen Behörden Informationen an die EBA weiterleiten können. Diese Klarstellung korreliert mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 49 der Richtlinie 2006/48/EG, der die zuständigen Behörden ermächtigt, Informationen an den ESRB weiterzuleiten, insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

Der Änderungsvorschlag nimmt in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 20 und 21 des EBA-Verordnungsvorschlags auf. Artikel 20 der Verordnung …/… [EBA] bezieht sich auf die Sammlung von Informationen von zuständigen Behörden durch die EBA. Artikel 21 dieser Verordnung verpflichtet die EBA, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten und dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung …/… [ESRB] zur Verfügung zu stellen.

Der geänderte Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG und diese beiden Artikel des EBA-Verordnungsvorschlags und des ESRB-Verordnungsvorschlags zusammengenommen stellen klar, dass die EBA berechtigt ist, dem ESRB weiterhin alle Informationen weiterzuleiten, die sie von den zuständigen Behörden erhalten hat und die für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind.

Sollte Artikel 12 der Verordnung …/… [EBA] bezüglich der Aufsichtkollegien gemäß dem Vorschlag in Nr. 2.2.3 dieser Stellungnahme geändert werden, sollte dieser Artikel ebenfalls ausdrücklich in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG erwähnt werden, um klarzustellen, dass die EBA Informationen, die sie von Aufsichtskollegien erhalten hat, an den ESRB weiterleiten kann.


(1)  Der Richtlinienvorschlag wurde vor Inkrafttreten des Vertrags verabschiedet. Die Verweise auf Vertragsvorschriften in den Kommissionsvorschlägen sind anzupassen.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(6)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/9


EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)

(Einreihung von Waren)

2010/C 87/02

Veröffentlichung von Erläuterungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1),

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) werden wie folgt geändert:

Seiten 256 bis 258

Kapitel 64 Allgemeines

Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).“

Erwägung 3 des den Diagrammen folgenden Textes erhält folgende Fassung:

„3.

Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (A auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich 3 zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich 3 ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter dem Leder vor allem Futterstoff befindet, hat der Lederbereich keine das Oberteil verstärkende Funktion und ist daher als Teil des Oberteils zu betrachten.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5761 — E.ON/MASDAR/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 87/03

Am 24. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5761 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2010

zur Ernennung der polnischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

2010/C 87/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1) , insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenliste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 ernannt, mit Ausnahme einiger Mitglieder und stellvertretender Mitglieder, einschließlich der polnischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Gruppe der Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und der Arbeitgeberverbände.

(2)

Die polnische Regierung hat für die zu besetzenden Sitze Kandidaten vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 28. Februar 2013 ernannt:

I.

Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen

Mitglied

Stellvertretende Mitglieder

Frau Iwona PAWLACZYK

Herr Mariusz ŁUSZCZYK

Herr Andrzej SZCZEPANIAK

II.

Vertreter der Arbeitgeberverbände

Mitglied

Stellvertretende Mitglieder

Herr Zbigniew ŻUREK

Herr Jacek MĘCINA

Herr Marek KOŁODZIEJSKI

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäische Kommission

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/12


Euro-Wechselkurs (1)

31. März 2010

2010/C 87/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3479

JPY

Japanischer Yen

125,93

DKK

Dänische Krone

7,4447

GBP

Pfund Sterling

0,88980

SEK

Schwedische Krone

9,7135

CHF

Schweizer Franken

1,4276

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0135

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,440

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

265,75

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7085

PLN

Polnischer Zloty

3,8673

RON

Rumänischer Leu

4,0970

TRY

Türkische Lira

2,0512

AUD

Australischer Dollar

1,4741

CAD

Kanadischer Dollar

1,3687

HKD

Hongkong-Dollar

10,4653

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9024

SGD

Singapur-Dollar

1,8862

KRW

Südkoreanischer Won

1 525,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8922

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2006

HRK

Kroatische Kuna

7,2638

IDR

Indonesische Rupiah

12 227,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3968

PHP

Philippinischer Peso

60,920

RUB

Russischer Rubel

39,6950

THB

Thailändischer Baht

43,598

BRL

Brasilianischer Real

2,4043

MXN

Mexikanischer Peso

16,6573

INR

Indische Rupie

60,5140


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/13


Entscheidung über eine Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen „Commercial Value Insurance A.Α.Ε.“

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2010/C 87/06

Versicherungsunternehmen

Commercial Value Α.Α.Ε.

Vasilissis Sofias 60 und Papadiamandopoulou

115 28 Athens

GREECE

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung 174/2 des Leitungsgremiums der Aufsichtskommission für private Versicherungsgesellschaften (EPEIA) vom 4. Februar 2010 über die sofortige Aussetzung sämtlicher Versicherungs tätigkeiten des Unternehmens „Commercial Value Α.Α.Ε.“ innerhalb und außerhalb Griechenlands.

Datum des Inkrafttretens: 4.2.2010

Zuständige Behörde

Aufsichtskommission für private Versicherungsgesellschaften

Ypatias 5

105 57 Athens

GREECE

Aufsichtsbehörde

Aufsichtskommission für private Versicherungsgesellschaften

Ypatias 5

105 57 Athens

GREECE

Bestellter Verwalter

(Name, Anschrift und Kontaktangaben; bei einer juristischen Person Angabe der in ihrem Namen handelnden natürlichen Person)

Anzuwendendes Recht

Griechisches Recht: Artikel 9 der Gesetzesverordnung 400/1970


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/14


Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen Progress Assicurazioni S.p.A.

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2010/C 87/07

Versicherungsunternehmen

Progress Assicurazioni S.p.A.

Piazza Alberico Gentili 3

90143 Palermo PA

ITALIA

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Provvedimento ISVAP n. 2773 del 9 febbraio 2010 — Nomina del Commissario per la gestione provvisoria ai sensi dell’articolo 230 del D.Lgs. Nr. 209/2005 (Anordnung Nr. 2773 der italienischen Aufsichtsbehörde für Privatversicherungen ISVAP vom 9. Februar 2010 — Bestellung des vorläufigen Verwalters gemäß Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209/2005.)

Zuständige Behörde

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Aufsichtsbehörde

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Bestellter Verwalter

Prof. avv. Andrea GEMMA

Piazza Alberico Gentili 3

90143 Palermo PA

ITALIA

Maßgebliches Recht

Italien

Art. 230 D. Lgs. Nr. 209/2005.

Durch die ISVAP-Anordnung Nr. 2773 vom 9. Februar 2010 wurde prof. avv. Andrea GEMMA gemäß Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209 vom 7. September 2005 für die Dauer von höchstens 2 (zwei) Monaten ab Erlass dieser Anordnung zum mit der vorläufigen Geschäftsführung der Progress Assicurazioni S.p.A. mit Sitz in Palermo, Piazza Alberico Gentili 3, beauftragten Verwalter bestellt. Die Befugnisse der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens werden daher ausgesetzt.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/15


Aktualisierung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 17; ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 21; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 15)

2010/C 87/08

Die Veröffentlichung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit verfügbar.

ESTLAND

Änderung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben

Für Grenzkontrollen zuständige nationale Stelle: Politsei- ja Piirivalveamet (Polizei- und Grenzschutzamt)

UNGARN

Änderung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben

Für Grenzkontrollen zuständige nationale Stelle: Rendőrség (nationale Polizei) und Vám-és Pénzügyőrség (Zoll- und Finanzkontrollbehörde). Letztere ist an den Außengrenzen zur Ukraine, zu Serbien und zu Kroatien präsent.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/16


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für das gemeinsame Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP)

2010/C 87/09

Hiermit wird die Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Forscherstipendien im Rahmen des Arbeitsprogramms für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm bekanntgegeben.

Für die folgende Aufforderungen werden Vorschläge erbeten:

Stufe 3 der EMRP-Aufforderung 2009 — Energie:

Exzellenzstipendien (REG)

Mobilitätsstipendien (RMG)

Offene Aufforderung — erster Zwischentermin:

Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher (ESRMG)

Endtermin bzw. erster Zwischentermin ist der 7. Mai 2010.

Informationen zu den Modalitäten dieser Aufforderung und die Unterlagen der Aufforderung finden sich auf folgender Website:

http://www.emrponline.eu/energycall/adverts


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/17


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

2010/C 87/10

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien subventioniert werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 15. Februar 2010 von der European Federation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um Stabstahl, nicht rostenden, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr („untersuchte Ware“).

3.   Subventionsbehauptung

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Dem Antragsteller zufolge erhalten die Hersteller der untersuchten Ware mit Ursprung in Indien Subventionen der indischen Regierung sowie regionale Subventionen. Bei den Subventionen handelt es sich u. a. um Vorteile für Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen und exportorientierte Betriebe, um die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung, die „Advance Authorisation“-Regelung, die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung, die „pre-shipment and post-shipment“-Ausfuhrfinanzierung, Darlehensbürgschaften der indischen Regierung, zinssteuerbefreite Ausfuhrkredite, die „Duty Free Replenishment Certificate“-Regelung und die „Duty Free Imports Authorisation“-Regelung, die Zollrückerstattungsregelung, die Körperschaftssteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung, die „Target Plus“-Regelung und regionale Subventionen der Regierung des Bundesstaates Maharashtra (u. a. Verkaufssteuer-/Handelssteuerbefreiung, Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („Octroi Refund“), „Special Capital Incentive“-Regelung) und des Bundesstaates Gujarat („Industrial Incentive Schemes“).

Es wird vorgebracht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Indiens oder regionaler Regierungen beinhalteten und den Empfängern, d. h. den ausführenden Herstellern der untersuchten Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder würden nur bestimmten Unternehmen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des EU-Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom EU-Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs verursacht wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob es im Unionsinteresse liegt, Maßnahmen einzuführen.

5.1    Verfahren zur Subventionsermittlung

Die Hersteller (2), die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land ausführen, werden angehalten, sich an der Untersuchung der Kommission zu beteiligen.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der potenziell großen Zahl ausführender Hersteller in dem betroffenen Land, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter angehalten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010, dem Untersuchungszeitraum („UZ“), mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (3) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (1. April 2009—31. März 2010) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Subventionsspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und ggf. mit den bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b übersteigt der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, nicht die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird.

b)   Unternehmensspezifische Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung verlangen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen nach dem vorstehenden Buchstaben a anfordern und diesen ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Subventionsspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass die Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

c)   Mitarbeit der Behörden des Ausfuhrlandes

Fragebogen werden auch an die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes gesandt.

5.1.2   Untersuchung unabhängiger Einführer  (5), (6)

Angesichts der potenziell großen Zahl unabhängiger Einführer, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den bekannten Einführerverbänden Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein EU-Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Bildung eines EU-Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise im Einfuhrland und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den EU-Wirtschaftszweig. Um festzustellen, ob der EU-Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, werden die EU-Hersteller der untersuchten Ware angehalten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der EU-Hersteller

Angesichts der potenziell großen Zahl von EU-Herstellern, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden EU-Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Produktionsmenge (in Tonnen) der untersuchten Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

ggf. Menge (in Tonnen) der in die Union eingeführten und in dem betroffenen Land im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 hergestellten untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende EU-Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der EU-Hersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die EU-Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten EU-Hersteller und EU-Herstellerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern und den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die EU-Hersteller, die Einführer und die sie vertretenden Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitzuarbeiten, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, unter anderem die Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen, sind sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

Alle schriftlichen Beiträge, unter anderem die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk Zur eingeschränkten Verwendung  (9) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk Zur eingeschränkten Verwendung übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien trägt. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Rechte auf Interessenverteidigung umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte sieht außerdem Gelegenheiten für eine Anhörung vor, bei der die Parteien unterschiedliche Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse vortragen und Gegenargumente vorbringen können. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (10).


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware erzeugt und in den EU-Binnenmarkt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirken. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zoll.

(3)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(6)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Subventionierung herangezogen werden.

(7)  Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(8)  Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Diesen Unterlagen sind nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Berichtigungen

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/23


Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

( Amtsblatt der Europäischen Union C 52 vom 2. März 2010 )

2010/C 87/11

Seite 5:

Anstatt:

„CEN

EN 81-1:1998+A3:2009

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 81-1:1998

Anmerkung 2.1

30.6.2011

CEN

EN 81-2:1998+A3:2009

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 81-2:1998

Anmerkung 2.1

30.6.2011

CEN

EN 81-28:2003

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

10.2.2004“

 

 

muss es heißen:

„CEN

EN 81-1:1998+A3:2009

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 81-1:1998

Anmerkung 2.1

Anmerkung 4

30.6.2011

CEN

EN 81-2:1998+A3:2009

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 81-2:1998

Anmerkung 2.1

Anmerkung 4

30.6.2011

CEN

EN 81-28:2003

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

10.2.2004

Anmerkung 4“

 


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