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Document 2f02c113-01b6-11ef-a251-01aa75ed71a1
Council Decision (EU) 2024/244 of 27 November 2023 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Free Trade Agreement between the European Union and New Zealand
Consolidated text: Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
02024D0244 — DE — 28.02.2024 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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BESCHLUSS (EU) 2024/244 DES RATES vom 27. November 2023 (ABl. L 244 vom 28.2.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90211 vom 25.3.2024, S. 1 ((EU) 2024/2442024/244) |
BESCHLUSS (EU) 2024/244 DES RATES
vom 27. November 2023
über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Artikel 1
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt ( 1 ).
Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 14.4 und des Artikel 24.3 Buchstabe h des Abkommens werden Änderungen oder Berichtigungen in Bezug auf Anhang 14 des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union gebilligt.
Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 18.33 und Artikel 24.3 Buchstabe i des Abkommens werden Änderungen von Anhang 18-A oder Anhang 18-B des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union im Namen der Union gebilligt.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27.2 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor ( 2 ).
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) ►C1 Der Wortlaut des Abkommens ist veröffentlicht in ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/866/oj. ◄
( 2 ) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.