This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 26f17a6c-aef7-11f0-89c6-01aa75ed71a1
Council Regulation (EU) 2019/1716 of 14 October 2019 concerning restrictive measures in view of the situation in Nicaragua
Consolidated text: VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
02019R1716 — DE — 01.10.2025 — 009.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/606 DES RATES vom 04 Mai 2020 |
L 139I |
1 |
4.5.2020 |
|
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1276 DES RATES vom 30. Juli 2021 |
L 277I |
12 |
2.8.2021 |
|
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/22 DES RATES vom 10. Januar 2022 |
L 5I |
4 |
10.1.2022 |
|
|
L 268 |
1 |
14.10.2022 |
||
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1935 DES RATES vom 13. Oktober 2022 |
L 268 |
5 |
14.10.2022 |
|
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2125 DES RATES vom 9. Oktober 2023 |
L 2125 |
1 |
10.10.2023 |
|
|
L 2694 |
1 |
28.11.2023 |
||
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2465 DER KOMMISSION vom 10. September 2024 |
L 2465 |
1 |
12.9.2024 |
|
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2672 DES RATES vom 8. Oktober 2024 |
L 2672 |
1 |
9.10.2024 |
|
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1974 DES RATES vom 29. September 2025 |
L 1974 |
1 |
30.9.2025 |
|
VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES
vom 14. Oktober 2019
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,
Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Gegenansprüche,
Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 2
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1720.
für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 5
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.
Artikel 6
Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, oder
Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
Artikel 8
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 9
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 10
Artikel 11
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:
den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 12
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3 bis 6 erteilte Genehmigungen;
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,
was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I;
was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I;
was die Kommission betrifft,
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
Artikel 17
Artikel 18
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2
|
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL |
Geburtsdatum: 11. November 1954 Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua Reisepass-Nr.: A0008696 ausgestellt am: 17. Oktober 2011 läuft ab am: 17. Oktober 2021 Geschlecht: männlich |
Stellvertretender Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger Polizeichef in Masaya. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch Koordinierung der Repressionen gegen Demonstranten in Masaya im Jahr 2018. |
4.5.2020 |
|
2. |
Sonia CASTRO GONZÁLEZ |
Geburtsdatum: 29. September 1967 Geburtsort: Carazo, Nicaragua Reisepass-Nr.: A00001526 ausgestellt am: 19. November 2019 läuft ab am: 19. November 2028 Identitätsnummer: 0422909670000N Geschlecht: weiblich |
Sonderberaterin des Präsidenten Nicaraguas in Gesundheitsfragen und ehemalige Gesundheitsministerin. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch die Behinderung des Zugangs verletzter Zivilisten, die an Demonstrationen teilgenommen hatten, zu notärztlicher Versorgung und durch die Anweisung an das Krankenhauspersonal, Demonstranten zu melden, die von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht wurden. |
4.5.2020 |
|
3. |
Francisco Javier DÍAZ MADRIZ |
Geburtsdatum: 3. August 1961 Geschlecht: männlich |
Seit dem 23. August 2018 Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der NNP. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, auch als Befehlshaber über Polizeikräfte, die Gewalt gegen Zivilisten begangen haben, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folter. Er führte 2021 die Ermittlungen zur Einleitung von Verfahren gegen die vor den Wahlen festgenommenen Oppositionsführer durch. |
4.5.2020 |
|
4. |
Néstor MONCADA LAU |
Geburtsdatum: 2. März 1954 Geschlecht: männlich |
Persönlicher Berater des Präsidenten Nicaraguas in Fragen der nationalen Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er seit April 2018 unmittelbar an der Entscheidungsfindung in Fragen der nationalen Sicherheit und an der Einführung der Unterdrückungspolitik des Staates Nicaragua gegen Teilnehmer an Demonstrationen, Oppositionsvertretern und Journalisten in Nicaragua beteiligt und dafür verantwortlich. |
4.5.2020 |
|
5. |
Luís PÉREZ OLIVAS |
Geburtsdatum: 8. Januar 1956 Geschlecht: männlich |
Seit 2023 Leiter der Polizeistation im Distrikt Drei in Managua. Ehemaliger Generalkommissar und Hauptbeamter für Rechtshilfe (DAEJ) im Strafvollzugszentrum „El Chipote“. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter, Ausübung erheblicher Gewalt, Misshandlung von Häftlingen und anderer Formen erniedrigender Behandlung. |
4.5.2020 |
|
6. |
Justo PASTOR URBINA |
Geburtsdatum: 29. Januar 1956 Geschlecht: männlich |
Leiter der Abteilung für Sondereinsätze der Polizei (DOEP). Er war unmittelbar an der Umsetzung der Unterdrückungspolitik gegen Demonstranten und Oppositionelle in Nicaragua, insbesondere in Managua, beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. |
4.5.2020 |
|
7. |
Rosario María MURILLO ZAMBRANA Alias: Rosario María MURILLO DE ORTEGA |
Position(en): Ko-Präsidentin der Republik Nicaragua (seit Februar 2025, ehemals Vizepräsidentin, seit 2017). Ehefrau von Präsident Daniel Ortega Geburtsdatum: 22. Juni 1951 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A00000106 (Nicaragua) |
Ko-Präsidentin Nicaraguas seit Februar 2025, First Lady von Nicaragua und eine Anführerin der Sandinistischen Jugend. Vizepräsidentin Nicaraguas von Januar 2017 bis Februar 2025. Sie spielte eine entscheidende Rolle beim Anstoß zur und bei der Rechtfertigung der Repression von Demonstrationen der Opposition unter der Führung der nicaraguanischen Nationalpolizei im Jahr 2018. Im Juni 2021 bedrohte sie die nicaraguanische Opposition öffentlich und diskreditierte unabhängige Journalisten. Diese Drohungen haben sich seither wiederholt. Im Februar 2023 enthüllte Daniel Ortega, dass Rosario María Murillo Zambrana die Initiatorin neuer Repressionen ist, und zwar im Zusammenhang mit der Ausweisung und dem Entzug der Staatsbürgerschaft von 222 politischen Gefangenen. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
2.8.2021 |
|
8. |
Gustavo Eduardo PORRAS CORTÉS |
Position(en): Präsident der Nationalversammlung der Republik Nicaragua (seit Januar 2017) Geburtsdatum: 11. Oktober 1954 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Seit Januar 2017 Präsident der Nationalversammlung Nicaraguas und seit 1996 Mitglied der nationalen Leitung der Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN). In seiner Eigenschaft als Präsident der Nationalversammlung von Nicaragua hat er in verantwortlicher Position die Annahme mehrerer repressiver Rechtsakte begünstigt, darunter ein Amnestiegesetz, das jegliche Ermittlungen gegen die Täter der massiven Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2018 verhindert, Gesetze, die die Freiheit und den demokratischen Prozess in Nicaragua untergraben und Gesetze, mit denen Zivilpersonen bürgerliche Rechte entzogen werden, unter anderem dem Bischof von Matagalpa, Rolando José Álvarez Lagos. Er ist daher verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition und Vertreter der Kirche sowie für die erhebliche Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
|
9. |
Juan Antonio VALLE VALLE |
Position(en): Leiter der nicaraguanischen Nationalpolizei Dienstgrad: General/Leitender Kommissar Geburtsdatum: 4. Mai 1963 Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Als Leiter, im Range eines leitenden Kommissars (zweithöchster Rang), der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und bis Februar 2025 in leitender Funktion der Polizei in Managua ist Juan Antonio Valle Valle verantwortlich für wiederholte Fälle von Polizeibrutalität und übermäßiger Gewaltanwendung, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten, zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, zu Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Verhinderung von Demonstrationen gegen die Regierung geführt hat. Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. |
2.8.2021 |
|
10. |
Ana Julia GUIDO OCHOA Alias: Ana Julia GUIDO DE ROMERO |
Position(en): Generalstaatsanwältin der Republik Nicaragua Geburtsdatum: 16. Februar 1959 Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
In ihrer Eigenschaft als Generalstaatsanwältin ist Ana Julia Guido Ochoa, die gegenüber dem Ortega-Regime loyal ist, als höchste Beamtin der Staatsanwaltschaft verantwortlich für die politisch motivierte Strafverfolgung zahlreicher Demonstranten und Mitglieder der politischen Opposition. Sie richtete eine Spezialeinheit ein, die falsche Anschuldigungen gegen Demonstranten erfand, woraufhin gegen diese Anklage erhoben wurde. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für den Ausschluss des wichtigsten Oppositionskandidaten für die Parlamentswahlen von öffentlichen Ämtern. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
|
11. |
Fidel de Jesús DOMÍNGUEZ ÁLVAREZ |
Position(en): Polizeichef in León, Generalkommissar der Nationalpolizei Geburtsdatum: 21. März 1960 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
In seiner Position als Polizeichef in León seit 23. August 2018 und Generalkommissar der Nationalpolizei seit September 2020 ist Fidel de Jesús Domínguez Álvarez verantwortlich für zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, einschließlich Entführungen von Angehörigen der Familie eines politischen Gegners, Todesdrohungen, übermäßige Anwendung von Gewalt sowie Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit. Er gilt als einer der Hauptakteure der Repression gegen die demokratische Opposition in der Region León. Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. |
2.8.2021 |
|
12. |
Alba Luz RAMOS VANEGAS |
Geburtsdatum: 3. Juni 1949 Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A0009864 (Nicaragua) |
Ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofs von Nicaragua. Verantwortlich für die Instrumentalisierung der Justiz zugunsten der Interessen des Ortega-Regimes durch selektive Kriminalisierung von Oppositionstätigkeiten, die Fortführung des Musters von Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, willkürliche Verhaftungen und den Ausschluss von politischen Parteien und Oppositionskandidaten von den Wahlen. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
|
13. |
Juan Carlos ORTEGA MURILLO |
Position(en): Direktor von Canal 8 und Difuso Comunicaciones. Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai, Sohn des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Republik Nicaragua Geburtsdatum: 17. Oktober 1982 Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Sohn von Präsident Daniel Ortega und der First Lady und Vizepräsidentin Rosario Murillo. Direktor eines der wichtigsten Propagandafernsehsender, Canal 8, und Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai. In seiner Position hat er zur Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit beigetragen. Er hat nicaraguanische Geschäftsleute, die sich dem Ortega-Regime widersetzen, öffentlich bedroht. Daher ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua. Da er der Sohn der Vizepräsidentin Rosario Murillo ist, steht er in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua verantwortlich sind. |
2.8.2021 |
|
14. |
Bayardo ARCE CASTAÑO |
Position(en): Wirtschaftsberater des Präsidenten der Republik Nicaragua Geburtsdatum: 21. März 1950 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
In seiner Eigenschaft als Wirtschaftsberater von Präsident Daniel Ortega hat Bayardo Arce Castano erheblichen Einfluss auf die Politik des Ortega-Regimes. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Nicaragua verantwortlich sind. Er unterstützte die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Kandidaten der Opposition daran hindern, an Wahlen teilzunehmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. |
2.8.2021 |
|
15. |
Camila Antonia ORTEGA MURILLO |
Position: Tochter von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Beraterin im Präsidialamt, Koordinatorin der Kommission für die Kreativwirtschaft, Direktorin des Fernsehsenders „Canal 13“ Geburtsdatum: 4. November 1987 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: weiblich Nationalität: nicaraguanisch Reisepass Nr.: A00000114 (Nicaragua) Personenkennnummer: 0010411870001B |
Camila Antonia Ortega Murillo ist als Beraterin im Präsidialamt, persönliche Assistentin der Vizepräsidentin und Koordinatorin der nationalen Kommission für die Kreativwirtschaft eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Ferner ist sie Direktorin der Plattform „Nicaragua Diseña“ und des Fernsehsenders „Canal 13“. Sie ist verantwortlich für die Nutzung von „Nicaragua Diseña“ zur Unterstützung der betrügerischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 7. November 2021 durch die Einrichtung gefälschter Konten auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien. Als Direktorin von „Canal 13“ hat sie zur Verbreitung der Hassreden des Ortega-Regimes gegen die staatsbürgerliche Opposition – unter Beschränkung der redaktionellen Pluralität und unter Verfolgung unabhängiger Journalisten und Medien in Nicaragua, womit das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein wirklicher Wahlwettbewerb beseitigt wurden – beigetragen. Sie spielte eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie. Sie steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Untergrabung der Demokratie und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und sie unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen. |
10.1.2022 |
|
16. |
Laureano Facundo ORTEGA MURILLO |
Sohn von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Berater im Präsidialamt Geburtsdatum: 20. November 1982 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: männlich Nationalität: nicaraguanisch Reisepass Nr.: A00000684 (Nicaragua) Personenkennnummer: 0012011820046M |
Laureano Facundo Ortega Murillo ist als Berater im Präsidialamt eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Er hat die willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung von Führungspersonen der Opposition, von potenziellen Präsidentschaftskandidaten sowie von Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten in Nicaragua gerechtfertigt und unterstützt, wobei er diesen gesamten Personenkreis als „Terroristen“ bezeichnet hat. Durch Mitwirkung an der Beseitigung eines wirklichen Wahlwettbewerbs spielte er eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie. Er war über die staatliche Agentur „ProNicaragua“ als Wirtschaftsberater für seinen Vater Daniel Ortega und das Ortega-Regime tätig. Darüber hinaus ist er für den Betrieb von „BanCorp“ – eine Organisation, deren Hauptzweck in der Leistung von finanzieller und sonstiger Unterstützung sowie von Sponsorentätigkeiten für die repressiven Aktivitäten seiner Mutter, der Vizepräsidentin Rosario Murillo, besteht – zuständig. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und er unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen. |
10.1.2022 |
|
17. |
Brenda Isabel ROCHA CHACÓN |
Position(en): Präsidentin des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 10. Februar 1967 Geburtsort: Bonanza, Nicaragua Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Brenda Isabel Rocha Chacón ist seit Mai 2021 Präsidentin des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Sie ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
18. |
Cairo Melvin AMADOR ARRIETA |
Position(en): Vizepräsident des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 1952 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Cairo Melvin Amador Arrieta ist seit Mai 2021 Vizepräsident des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
19. |
Lumberto Ignacio CAMPBELL HOOKER |
Position(en): Mitglied des Obersten Wahlrates, im Jahr 2018 amtierender Präsident des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 3. Dezember 1949 Geburtsort: Raas, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A00001109 (Nicaragua) Personenkennnummer: 6010302490003J |
Lumberto Ignacio Campbell Hooker ist seit 2014 Mitglied des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Sein Mandat als Mitglied des Obersten Wahlrates wurde von der Generalversammlung im Mai 2021 verlängert. Während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 sprach er zu den Medien und rechtfertigte und lobte die Organisation dieser Wahlen. Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
20. |
Nahima Janett DÍAZ FLORES |
Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste, Tochter des Generaldirektors der nicaraguanischen Nationalpolizei Francisco Javier Díaz Madriz Geburtsdatum: 28. Juni 1989 Geschlecht: weiblich Nationalität: nicaraguanisch |
Nahima Janett Díaz Flores ist Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR), der Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien – darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen – zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen 2021 hat TELCOR in großem Maßstab Desinformationskampagnen durchgeführt. Als für die Umsetzung des „Cybersicherheitsgesetzes“ zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. In ihrer Position war Nahima Díaz Flores als Unterstützerin des Ortega-Regimes tätig und hat über TELCOR Desinformations- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
21. |
Luis Ángel MONTENEGRO ESPINOZA |
Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas Geburtsdatum: 1. Januar 1949 Geburtsort: Esteli, Nicaragua Geschlecht: männlich Anschrift: Planes De Puntaldia Casa #16, Managua, Nicaragua Nationalität: nicaraguanisch Personenkennnummer: 1610101490000S |
Luis Ángel Montenegro Espinoza ist der Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas (SIBOIF). In dieser Position ist er verantwortlich für die Verfolgung von Finanzakteuren, die sich der Politik des Ortega-Regimes widersetzten, sowie für die Durchsetzung der Kontrolle des Regimes über den Finanzsektor. Er erhielt seine Ernennung in diese Position unmittelbar von Daniel Ortega als Belohnung für seine Loyalität. In seiner früheren Funktion als Generalkontrolleur der Republik sorgte er dafür, dass die korrupten Finanzaktivitäten von Ortega nicht geprüft wurden und trug gleichermaßen zur Kontrolle von Ortega über das Regime bei. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
10.1.2022 |
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2
|
|
Bezeichnung |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Nationalpolizei Nicaraguas La Policía Nacional Nicaragüense |
Hauptsitz: Managua, Nicaragua Gründungsdatum: 22. August 1979 Website: http://www.policia.gob.ni/ |
Die Nationalpolizei Nicaraguas ist verantwortlich für die erniedrigende Behandlung – einschließlich physischer und psychischer Folterung – von Personen, die gegen das Ortega-Regime aufgetreten sind. Sie ist verantwortlich für die unrechtmäßige Inhaftierung von potenziellen Präsidentschaftskandidaten, führenden Vertretern der Zivilgesellschaft, Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten ohne rechtliche und demokratische Garantien. Die Nationalpolizei war ausschlaggebend dafür, dass sich Daniel Ortega während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 keiner wirklichen demokratischen Opposition stellen musste. Im Vorfeld dieser Wahlen praktizierte die Nationalpolizei die kontinuierliche Überwachung und Verfolgung von Oppositionsführern, unrechtmäßiges Eindringen in Wohnungen und willkürliche Festnahmen von Oppositionsmitgliedern und bedrohte systematisch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Im Jahr 2018 war die Nationalpolizei an der Tötung friedlicher Demonstranten im ganzen Land beteiligt. Daher ist die Nationalpolizei Nicaraguas verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
2. |
Oberster Wahlrat Consejo Supremo Electoral |
Anschrift: Pista Juan Pablo II, Managua 14005, Nicaragua Website: https://www.cse.gob.ni/ E-Mail: info@cse.gob.ni |
Der Oberste Wahlrat ist die Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Am 3. Oktober 2023 hob der Oberste Wahlrat den rechtlichen Status von Yatama, der wichtigsten indigenen politischen Partei in Nicaragua, auf und verhinderte so deren Teilnahme an den Wahlen in zwei autonomen Regionen des Landes (Costa Caribe und Costa Caribe Norte) im März 2024. Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
|
3. |
Nicaraguanisches Institut für Telekommunikation und Postdienste |
Anschrift: Avenida Bolívar, Esquina diagonal al edifico de la Cancillería, Aptdo 2664, Managua 10000, Nicaragua Registrierungsdatum: 12. Juni 1982 Website: https://www.telcor.gob.ni |
Das Nicaraguanische Institut für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR) ist die Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. Es wurde während der Unterdrückungskampagne 2018 und nach den Parlamentswahlen 2021 von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien — darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen — zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen hat TELCOR in großem Maßstab eine Desinformationskampagne durchgeführt. Als für die Umsetzung des „Cybersicherheitsgesetzes“ zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Darüber hinaus setzt TELCOR seine Kampagne der strengen Medienkontrolle fort durch die Schließung von Radiosendern, die der demokratischen Opposition nahestehen. TELCOR ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. |
10.1.2022 |
ANHANG II
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu