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Document 25af0200-018c-11ef-a251-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

02014R0600 — DE — 28.03.2024 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/1033 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. Juni 2016

  L 175

1

30.6.2016

►M2

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019

  L 314

1

5.12.2019

►M3

VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 18. Dezember 2019

  L 334

1

27.12.2019

 M4

VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 16. Dezember 2020

  L 22

1

22.1.2021

 M5

VERORDNUNG (EU) 2022/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 30. Mai 2022

  L 151

1

2.6.2022

►M6

VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. Dezember 2023

  L 2869

1

20.12.2023

►M7

VERORDNUNG (EU) 2024/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 28. Februar 2024

  L 791

1

8.3.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 006 vom 10.1.2015, S.  6 (600/2014)

►C2

Berichtigung, ABl. L 270 vom 15.10.2015, S.  4 (600/2014)

►C3

Berichtigung, ABl. L 278 vom 27.10.2017, S.  54 (Nr. 600/2014)

►C4

Berichtigung, ABl. L 020 vom 24.1.2020, S.  26 (2019/2033)

 C5

Berichtigung, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S.  79 (2019/2033)

►C6

Berichtigung, ABl. L 131 vom 5.5.2022, S.  13 (2019/2175)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf

a) 

die Veröffentlichung von Handelsdaten;

b) 

die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;

c) 

den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;

d) 

den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;

e) 

Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;

f) 

die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit;

▼M3

g) 

die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern.

▼B

(2)  
Diese Verordnung findet auf nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen und nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassene Kreditinstitute im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie auf Marktbetreiber einschließlich der von ihnen betriebenen Handelsplätze Anwendung.

▼M7

(3)  
Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Anwendung.

▼B

(4)  
Titel VI dieser Verordnung findet auch auf zentrale Gegenparteien und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten Anwendung.

▼M2

(4a)  
Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung findet auch auf Drittlandfirmen Anwendung, die innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

▼B

(5)  
Titel VIII dieser Verordnung findet auf Drittlandfirmen Anwendung, die infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit mit oder ohne Zweigniederlassung in der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausführen.

▼M1

(5a)  
Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

▼M7

(5b)  
Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen von Titel III dieser Richtlinie für geregelte Märkte zu betreiben.

Systematische Internalisierer sind gemäß Titel III dieser Verordnung zu betreiben.

Unbeschadet der Artikel 23 und 28 haben alle Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten abschließen, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, die Artikel 20 und 21 zu erfüllen.

▼M7

(6)  

Die Artikel 8, 8a, 8b, 10 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf ein von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgeschlossenes Geschäft, wenn dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a) 

das Mitglied des ESZB ist ein Mitglied des Eurosystems, das gemäß Kapitel IV des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank handelt, mit Ausnahme von Artikel 24 dieser Satzung;

b) 

das Mitglied des ESZB ist kein Mitglied des Eurosystems und das Geschäft wird in Ausführung einer Währungs- oder Devisenpolitik, einschließlich Geschäften zur Haltung oder Verwaltung offizieller Währungsreserven, zu deren Durchführung das betreffende Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist, getätigt; oder

c) 

das Geschäft wird im Rahmen einer Politik der Finanzstabilität getätigt, zu deren Verfolgung dieses Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist.

(7)  
Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ESZB, das kein Mitglied des Eurosystems ist, in Ausführung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen wird.
(8)  
Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte und der Arten von Geschäften, für die Absätze 6 und 7 gelten, in Bezug auf Mitglieder des ESZB, die keine Mitglieder des Eurosystems sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.

▼B

(9)  
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen und den Anwendungsbereich von Absatz 6 auf andere Zentralbanken auszudehnen.

Dafür legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2015 einen Bericht vor, in dem die Behandlung von Geschäften von Drittlandzentralbanken, die für die Zwecke dieses Absatzes die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließen, bewertet wird. Der Bericht enthält eine Untersuchung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Handelsvolumens in der Union. In dem Bericht

a) 

werden die in den jeweiligen Drittländern geltenden Vorschriften für die aufsichtsrechtliche Offenlegung von Zentralbankgeschäften, einschließlich Geschäften von Mitgliedern des ESZB in diesen Drittländern, genannt,

b) 

werden die potenziellen Auswirkungen der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in der Union auf die Zentralbankgeschäfte von Drittländern beurteilt.

Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung nach Absatz 6 für Geschäfte mit der Zentralbank eines Drittlands erforderlich ist, die Transaktionen in Ausübung der Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik vornimmt, trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Befreiung auch für diese Zentralbank eines Drittlands gilt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU;

2. 

„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

3. 

„Nebendienstleistung“ jede in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung;

4. 

„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

5. 

„Handel für eigene Rechnung“ Handel auf eigene Rechnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;

6. 

„Market-Maker“ Market-Maker gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

7. 

„Kunde“ Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU;

8. 

„professioneller Kunde“ professioneller Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼M7

8a. 

„KMU-Wachstumsmarkt“ einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼B

9. 

„Finanzinstrument“ Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

10. 

„Marktbetreiber“ Marktbetreiber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼M7

11. 

„multilaterales System“ ein System oder einen Mechanismus, in dem die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden;

▼B

12. 

„systematischer Internalisierer“ einen systematischen Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU;

13. 

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

14. 

„multilaterales Handelssystem oder MTF“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

15. 

„organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ ein organisiertes Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

16. 

„Handelsplatz“: Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼M7

16a. 

„benannte veröffentlichende Einrichtung“ eine Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 verantwortlich ist;

▼M7

17. 

„liquider Markt“

a) 

für die Zwecke der Artikel 9, 11 und 11a:

i) 

in Bezug auf Schuldverschreibungen einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt anhand des Emissionsvolumens der Schuldverschreibung bewertet wird;

ii) 

in Bezug auf ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten abgesehen von den in Ziffer i genannten einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

— 
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten,
— 
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt,
— 
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar,
— 
gegebenenfalls Emissionsvolumen;
b) 

für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, wobei der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:

i) 

Marktkapitalisierung des Finanzinstruments;

ii) 

Tagesdurchschnitt der Transaktionen mit diesem Finanzinstrument;

iii) 

Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze;

▼M3

18. 

„zuständige Behörde“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde und — für die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern — die ESMA mit Ausnahme von denjenigen genehmigten Meldemechanismen (ARM) und genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA), für die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt;

▼B

19. 

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

20. 

„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU;

21. 

„enge Verbindungen“ enge Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;

22. 

„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼M3

22a. 

„Geschäftsleitung“ die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼B

23. 

„strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU;

24. 

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

25. 

„Aktienzertifikate (Hinterlegungsscheine)“ Aktienzertifikate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

26. 

„börsengehandelter Fonds“ Fonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

27. 

„Zertifikate“ jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und im Falle der Tilgung einer Anlage seitens des Emittenten Vorrang vor Aktien haben, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet sind;

28. 

„strukturierte Finanzprodukte“ Wertpapiere, die zur Besicherung und Übertragung des mit einem Pool an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurden und die den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigen, die vom Cashflow der Basisvermögenswerte abhängen;

29. 

„Derivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definiert sind und auf die in Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 jener Richtlinie verwiesen wird;

30. 

„Warenderivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf eine Ware oder einen Basiswert definiert sind, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU oder in Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 jener Richtlinie genannt werden;

31. 

„zentrale Gegenpartei“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

32. 

„börsengehandeltes Derivat“ ein Derivat, das auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt wird, der gemäß Artikel 28 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, und das somit nicht unter die Begriffsbestimmung eines OTC-Derivats nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt;

▼M7

32a. 

OTC-Derivat ein OTC-Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

▼B

33. 

„verbindliche Interessenbekundung“ eine Mitteilung eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelssystems in Bezug auf ein Handelsinteresse, die alle für eine Einigung auf den Handelsabschluss erforderlichen Angaben enthält;

▼M3

34. 

„genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 20 und 21 erbringt;

▼M7

35. 

„Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ oder „CTP“ eine Person, die gemäß Titel IVa, Kapitel 1 dieser Verordnung berechtigt ist, Daten bei Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen einzuholen und diese Daten in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, über den zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten abrufbar sind;

▼M3

36. 

„genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;

▼M3

36a. 

„Datenbereitstellungsdienstleister“ eine Person im Sinne der Nummern 34 bis 36 und eine Person im Sinne von Artikel 27b Absatz 2;

▼M7

36b. 

„zentrale Marktdaten“

a) 

alle der folgenden Daten über eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i) 

bei kontinuierlichen Orderbüchern die europaweit beste Geld- und Briefnennung mit dem entsprechenden Volumen;

ii) 

bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen den Kurs, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, und das Volumen, das die Teilnehmer dieses Systems möglicherweise zu diesem Kurs ausführen würden;

iii) 

den Transaktionskurs und das zu diesem Kurs ausgeführte Volumen;

iv) 

bei Geschäften die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;

v) 

abgesehen von den unter den Ziffern i und ii genannten Informationen den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Kennzeichnung der Art des Ausführungsplatzes;

vi) 

die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

vii) 

gegebenenfalls die Angaben des Zeitstempels zu folgenden Angaben:

— 
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
— 
die Eintragung der besten Kauf- und Verkaufsofferten in das Orderbuch,
— 
die Angabe der Preise oder Volumina in einem auf Auktionen basierenden Handelssystem,
— 
die Veröffentlichung der im ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich aufgeführten Elemente durch die Handelsplätze,
— 
die Verteilung zentraler Marktdaten;
b) 

alle der folgenden Daten über eine bestimmte Schuldverschreibung oder ein bestimmtes OTC-Derivat zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i) 

den Transaktionskurs und die zu diesem Kurs ausgeführte Menge oder den Umfang;

ii) 

den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Identifizierung der Art des Ausführungsplatzes;

iii) 

im Falle von Schuldverschreibungen die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

iv) 

im Falle von OTC-Derivaten die identifizierenden Referenzdaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2;

v) 

die Angaben des Zeitstempels zu Folgendem:

— 
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
— 
die Veröffentlichung des Geschäfts durch die Handelsplätze,
— 
die Verteilung zentraler Marktdaten,
vi) 

die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;

36c. 

„aufsichtsrechtliche Daten“ Daten in Bezug auf den Status von Systemen, die auf Finanzinstrumente lautende Aufträge zusammenführen, und Daten im Zusammenhang mit dem Handelsstatus einzelner Finanzinstrumente;

▼B

37. 

„Herkunftsmitgliedsstaat“ einen Herkunftsmitgliedsstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Richtlinie 2014/65/EU;

38. 

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Richtlinie 2014/65/EU;

39. 

„Referenzwert“ einen Kurs, einen Index oder eine Zahl, die öffentlich erhältlich ist oder veröffentlicht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel auf den Wert — oder aufgrund des Wertes — eines oder mehrerer Basiswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder anderer Werte, oder Erhebungen berechnet wird; die Bezugnahme auf diese Größe bestimmt sodann den Betrag, der für ein Finanzinstrument zu entrichten ist, oder den Wert eines Finanzinstruments;

40. 

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Interoperabilitätsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

41. 

„Drittlandfinanzinstitut“ ein Institut, dessen Hauptverwaltung in einem Drittland ansässig ist und das dem Recht dieses Drittlands zufolge eine Zulassung für die Erbringung sämtlicher in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), der Richtlinie 2009/65/EG des Parlaments und des Rates ( 5 ), der Richtlinie 2003/41/EG des Parlaments und des Rates ( 6 ) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten Dienstleistungen oder Tätigkeiten hat;

42. 

„Drittlandfirma“ eine Drittlandfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/65/EU;

43. 

„Energiegroßhandelsprodukt“ Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

44. 

„Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) aufgeführt sind;;

45. 

„Fragmentierung der Liquidität“ eine der folgenden Situationen:

a) 

wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu denen alle Teilnehmer Zugang haben;

b) 

wenn ein Clearingmitglied oder seine Kunden gezwungen wären, ihre Positionen in einem Finanzinstrument bei mehr als einer zentralen Gegenpartei zu halten, was das Potenzial für das Netting der finanziellen Risiken einschränken würde;

46. 

„öffentlicher Schuldtitel“ einen öffentlichen Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

47. 

„Portfoliokomprimierung“ einen Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei oder mehr Gegenparteien einige oder alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatepositionen ganz oder teilweise beenden und diese durch andere Derivatpositionen ersetzen, deren Gesamtnennwert geringer ist als der der beendeten Derivatepositionen;

▼M1

48. 

„Exchange for Physical“ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der zeitgleichen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang;

49. 

„Auftragspaket“ ein preislich als eine einzige Einheit ausgewiesener Auftrag

a) 

zur Ausführung eines Exchange for Physical oder

b) 

zur Ausführung eines Transaktionspakets mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten;

50. 

„Transaktionspaket“

a) 

ein Exchange for Physical oder

b) 

ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

i) 

das Geschäft wird zwischen zwei oder mehr Gegenparteien ausgeführt;

ii) 

jedes Teilgeschäft bringt ein deutliches wirtschaftliches oder finanzielles Risiko bei allen anderen Teilgeschäften mit sich;

iii) 

die Ausführung jedes Teilgeschäfts erfolgt zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte.

▼B

(2)  
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte technische Elemente der Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 präzisiert werden, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen.

▼M3

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen, in denen die Kriterien für die Ermittlung derjenigen ARM und APA festgelegt werden, die abweichend von der vorliegenden Verordnung aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt einer Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen.

Beim Erlass des delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) 

das Ausmaß, in dem die Dienstleistungen für Wertpapierfirmen erbracht werden, die nur in einem Mitgliedstaat berechtigt sind, tätig zu werden;

b) 

die Zahl der Handelsauskünfte oder Geschäfte;

c) 

die Zugehörigkeit des ARM oder des APA zu einer Gruppe von Finanzmarktteilnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind.

Wird ein Unternehmen im Hinblick auf jegliche Dienste, die es in seiner Eigenschaft als Datenbereitstellungsdienstleister nach dieser Verordnung erbringt, von der ESMA beaufsichtigt, so wird keine seiner Tätigkeiten als ARM oder APA von der Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen.

▼B

TITEL II

TRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE

KAPITEL 1

Transparenz für Eigenkapitalinstrumente

Artikel 3

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden. Diese Anforderung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen sind auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen, einschließlich Orderbuch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen, individuell zugeschnitten.
(3)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 14 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und diskriminierungsfrei Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 verwenden.

Artikel 4

Ausnahmen für Eigenkapitalinstrumente

(1)  

Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausnehmen:

a) 

bei Systemen für das Zusammenführen von Aufträgen, die auf einer Handelsmethode gründen, bei der der Kurs des Finanzinstruments gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus dem Handelsplatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt abgeleitet wird, sofern dieser Referenzkurs eine breite Veröffentlichung erfährt und von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen wird; für eine kontinuierliche Inanspruchnahme dieser Ausnahme müssen die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sein;

b) 

bei Systemen, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, für die Folgendes gilt:

▼M7

i) 

die Geschäfte werden innerhalb des aktuellen gewichteten Spreads abgeschlossen, so wie er im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des Handelsplatzes, der das System betreibt;

▼B

ii) 

die Geschäfte betreffen illiquide Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des liquiden Marktes fallen; sie werden innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Systembetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen; oder

iii) 

auf die Geschäfte sind andere Bedingungen anwendbar als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments;

c) 

bei Aufträgen mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang;

d) 

bei Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist.

(2)  

Der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a wird festgelegt, indem einer der folgenden Kurse ermittelt wird:

a) 

der Mittelwert der aktuellen Geld- und Briefkurse an dem Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder an dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt;

b) 

wenn der unter Ziffer a genannte Kurs nicht festgestellt werden kann, der Eröffnungs- oder Schlusskurs des betreffenden Handelstages;

Aufträge dürfen sich nur außerhalb des durchgehenden Handelszeitraums des betreffenden Geschäftstags auf die in Buchstabe b genannten Kurse beziehen.

(3)  

Wenn Handelsplätze Systeme betreiben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausgehandelte Geschäfte formalisieren,

a) 

werden diese Geschäfte gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt;

b) 

verfügt der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und aufzudecken;

c) 

sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU zu umgehen, und zur Meldung entsprechender Versuche an die zuständigen Behörden;

Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder iii, überwacht sie die Handhabung der Ausnahme durch den Handelsplatz und stellt so sicher, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme erfüllt werden.

(4)  
Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre Absicht, von einer individuellen Ausnahme Gebrauch zu machen, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme, einschließlich der Details des Handelsplatzes, auf dem der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a festgelegt wird. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine unverbindliche Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 6 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.
(5)  
Eine zuständige Behörde kann die nach Absatz 1 gewährte und in Absatz 6 präzisierte Ausnahme aus eigener Initiative oder auf Antrag einer anderen zuständigen Behörde zurücknehmen, wenn sie feststellt, dass von der Ausnahme in einer von ihrem ursprünglichen Zweck abweichenden Weise Gebrauch gemacht wird, oder wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ausnahme zur Umgehung der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen benutzt wird.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die anderen zuständigen Behörden von der Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.

(6)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

▼M7

a) 

die Einzelheiten der Vorhandelsdaten, die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-Maker sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 3 Absatz 2 zu berücksichtigen;

▼B

b) 

der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

c) 

die spezifischen Merkmale eines ausgehandelten Geschäfts mit Blick auf die verschiedenen Arten, in denen ein Mitglied oder Teilnehmer eines Handelsplatzes ein solches Geschäft tätigen kann;

d) 

die ausgehandelten Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, bei denen von der Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Gebrauch gemacht wird;

e) 

für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten der Umfang der Aufträge mit großem Volumen sowie Art und Mindestgröße der Aufträge, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems eines Handelsplatzes getätigt werden, solange ihre Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)  
Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vor dem ►M1  3. Januar 2018 ◄ gewährte Ausnahmen werden von der ESMA bis zum ►M1  3. Januar 2020 ◄ überprüft. Die ESMA gibt eine Stellungnahme an die betreffende zuständige Behörde ab, in der die fortwährende Vereinbarkeit jeder dieser Ausnahmen mit den Anforderungen dieser Verordnung und jeglichen auf dieser Verordnung basierenden technischen Regulierungsstandards bewertet wird.

Artikel 5

▼M7

Begrenzung des Volumens

(1)  
Handelsplätze setzen die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme aus, wenn der Prozentsatz des in der Union mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme durchgeführten Handels 7 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der Union übersteigt. Handelsplätze legen ihrer Entscheidung zur Aussetzung der Inanspruchnahme dieser Ausnahme die von der ESMA gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichen Daten zugrunde und treffen eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Daten für einen Zeitraum von drei Monaten.

▼M7 —————

▼M7

(4)  
Die ESMA veröffentlicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahrs das gesamte Handelsvolumen jedes Finanzinstruments in der Union in den vorangegangenen zwölf Monaten, den Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum unionsweit unter Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelung getätigt wurden, und die Methode, nach der diese Prozentsätze der Handelsgeschäfte mit jedem Finanzinstrument berechnet werden.

▼M7 —————

▼M7

(7)  
Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Handels unter Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme auf verlässlicher Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 genannte Obergrenze überschritten wurde, richten die Betreiber von Handelsplätzen Systeme und Verfahren ein, die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme getätigt wurden.
(8)  
Der Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und in dem der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu überwachen ist, beginnt am 29. September 2025.
(9)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Methode, einschließlich der Kennzeichnung der Geschäfte, festgelegt wird, mit der sie die Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(10)  
Bis zum 29. September 2027 und danach jedes Jahr legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert für die Volumenobergrenze bewertet wird, wobei die Finanzstabilität, international bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Kursbildung berücksichtigt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Anpassung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerts für die Volumenobergrenze zu erlassen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes berücksichtigt die Kommission den Bericht der ESMA gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards.

▼B

Artikel 6

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.
(2)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gemäß Artikel 20 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und diskriminierungsfrei den Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels anwenden.

Artikel 7

Genehmigung einer späteren Veröffentlichung

(1)  
Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Die zuständigen Behörden können insbesondere eine spätere Veröffentlichung bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie, dem betreffenden Aktienzertifikat, börsengehandelten Fonds, Zertifikat oder einem anderen vergleichbaren Finanzinstrument bzw. der Kategorie einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments ein großes Volumen aufweisen.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholen und die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen deutlich hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen für eine spätere Veröffentlichung und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

Gestattet eine zuständige Behörde eine Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist mit der Verschiebung oder mit der tatsächlichen Anwendung der erteilten Genehmigung nicht einverstanden, so kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen; diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen in einer Weise, die die Veröffentlichung von nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/65/EU geforderten Informationen ermöglicht, Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b) 

die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen würde, eine Veröffentlichung so nah in Echtzeit wie möglich vorzunehmen, wenn ein Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten vorgenommen wird;

c) 

die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 1 später veröffentlichen dürfen;

d) 

die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der Kategorie, einschließlich des Liquiditätsprofils der Aktie, des Aktienzertifikats, des börsengehandelten Fonds, des Zertifikats und anderer vergleichbarer Finanzinstrumente für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente eine spätere Veröffentlichung zulässig ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL 2

Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente

Artikel 8

▼M7

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate

(1)  
Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.

▼M7 —————

▼M7

Artikel 8a

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate

(1)  
Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für börsengehandelte Derivate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)  

Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die

a) 

der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben;

b) 

Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder

c) 

Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden.

Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

(3)  
Die in Absatz 1 und 2 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf OTC-Derivate, die den in diesem Unterabsatz festgelegten Transparenzanforderungen unterliegen, vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen zu ändern.

Artikel 8b

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete

(1)  
Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Auftragspakete, die Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate umfassen, bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.

▼B

Artikel 9

▼M7

Ausnahmen für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate und Auftragspakete

▼B

(1)  

►M7  Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absätze 1 und 2 und Artikel 8b Absatz 1 ausnehmen: ◄

a) 

bei im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen und bei Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;

▼M7 —————

▼M7

c) 

bei OTC-Derivaten, die nicht der in Artikel 28 festgelegten Pflicht zum Handel unterliegen und für die kein liquider Markt besteht, sowie bei anderen Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;

▼M1

d) 

bei Aufträgen zur Ausführung eines Exchange for Physical;

e) 

bei Auftragspaketen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

mindestens einer der Teilaufträge betrifft ein Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes;

ii) 

mindestens einer der Teilaufträge hat ein großes Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.

▼M7 —————

▼B

(2)  
Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre jeweilige Absicht, eine individuelle Ausnahme zu gewähren, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

▼M7

(2a)  
Die zuständigen Behörden können die Verpflichtung gemäß Artikel 8b Absatz 1 für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspakets aufheben.

▼B

(3)  
►M7  Die zuständigen Behörden können entweder von sich aus oder auf Antrag anderer zuständiger Behörden oder der ESMA eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme zurücknehmen, wenn sie feststellen, dass die Ausnahme in einer Weise genutzt wird, die von ihrem ursprünglichen Zweck abweicht, oder wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass die Ausnahme genutzt wird, um die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu umgehen. ◄

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die anderen zuständigen Behörden unverzüglich, und bevor sie Wirkung entfaltet, von der Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.

(4)  
►M7  Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 8 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter einen vorgegebenen Schwellenwert fällt. Dieser vorgegebene Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt. Die Bekanntgabe einer solchen vorübergehenden Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website. ◄

Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft.

▼M7

Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Pflichten gemäß Artikel 8 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob ihrer Meinung nach die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gerechtfertigt ist.

▼B

(5)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Parameter und Methoden zur Berechnung der Liquiditätsschwelle nach Absatz 4 in Bezug auf das Finanzinstrument. Die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung des Schwellenwerts anzuwendenden Parameter und Methoden sind in einer Weise festzulegen, dass ein Erreichen des Schwellenwerts für das betreffenden Finanzinstrument gestützt auf die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 einem erheblichen Rückgang der Liquidität an allen Handelsplätzen der Union entspricht.

▼M7

b) 

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absätze 1 und 2 und Artikel 8b Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 8b Absatz 2 zu berücksichtigen;

▼B

c) 

für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten der Umfang der großen Aufträge sowie Art und Mindestgröße der Aufträge, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, solange ihre Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;

▼M7 —————

▼B

e) 

die Finanzinstrumente oder die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, bei denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;

▼M7

f) 

die Merkmale zentraler Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierender Handelssysteme.

▼M7

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M1

(6)  
Um eine kohärente Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung einer Methodik aus, mit der festgestellt werden kann, für welche Auftragspakete ein liquider Markt besteht. Bei der Entwicklung einer solchen Methodik zur Feststellung, ob es einen liquiden Markt für ein Paket als Ganzes gibt, prüft die ESMA, ob Pakete standardisiert sind und häufig gehandelt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Februar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M7

Artikel 10

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.
(2)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 21 verpflichtet sind, die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 zu veröffentlichen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu ihren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3)  
Die Informationen über ein Transaktionspaket werden für jeden Teilauftrag so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung gestellt, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, bestimmten Finanzinstrumenten Preise zuzuweisen, und enthalten eine Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass der Teilauftrag zu einem Paket gehört.

Kommt ein Teilauftrag des Transaktionspakets für eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 11 oder 11a in Betracht, so werden Informationen über den Teilauftrag nach Ablauf des Aufschubzeitraums für das Geschäft zur Verfügung gestellt.

▼B

Artikel 11

▼M7

Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, einschließlich des Preises und des Volumens, gemäß diesem Artikel aufschieben.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit deutlich auf die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

(1a)  

Die Regelungen für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen oder Kategorien von Schuldverschreibungen werden in fünf Kategorien unterteilt:

a) 

Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;

b) 

Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;

c) 

Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;

d) 

Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;

e) 

Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens.

Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.

(1b)  
Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate oder Kategorien davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, werden gemäß den in Absatz 4 Buchstabe g genannten technischen Regulierungsstandards organisiert.

Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.

(2)  
Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt.

Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website.

Die ESMA kann in einem Notfall, etwa bei erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Liquidität einer in der Union gehandelten Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Emissionszertifikaten, die maximale Aufschubfrist, die im Einklang mit den gemäß Absatz 4 Buchstaben f und g erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde, verlängern. Bevor die ESMA über eine solche Verlängerung entscheidet, konsultiert sie jede zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines oder mehrerer Handelsplätze zuständig ist, an dem bzw. denen diese Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Emissionszertifikaten gehandelt wird. Eine solche Verlängerung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

Die vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 oder die Verlängerung nach Unterabsatz 3 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bzw. der ESMA. Eine solche Aussetzung oder Verlängerung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung oder Verlängerung weiterhin gegeben sind.

Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist.

(3)  

Zusätzlich zu der späteren Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf von diesem Mitgliedstaat begebene öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon Folgendes gestatten:

a) 

die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, oder

b) 

die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten.

In Bezug auf Geschäfte mit nicht von einem Mitgliedstaat begebenen öffentlichen Schuldtiteln werden Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 von der ESMA getroffen.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der gemäß Unterabsatz 1 und 2 genehmigten Aufschübe. Die ESMA überwacht die Anwendung von gemäß Unterabsatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.

(4)  

Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:

a) 

die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b) 

die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;

c) 

für welche an einem Handelsplatz oder Kategorien davon gehandelten strukturierten Finanzprodukte oder Emissionszertifikate ein liquider Markt besteht;

d) 

was einen liquiden und illiquiden Markt für Schuldverschreibungen oder Kategorien davon darstellt, ausgedrückt als Schwellenwerte, die anhand des Emissionsvolumens dieser Schuldverschreibungen bestimmt werden;

e) 

bei einer liquiden oder illiquiden Schuldverschreibung oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1a dieses Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;

f) 

in Bezug auf Schuldverschreibungen oder deren Kategorien die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1a genannten Kategorien gelten, wobei folgende Höchstlaufzeiten gelten:

i) 

für Geschäfte der Kategorie 1: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens 15 Minuten;

ii) 

für Geschäfte der Kategorie 2: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens zum Ende des Handelstages;

iii) 

für Geschäfte der Kategorie 3: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des ersten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens eine Woche nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;

iv) 

für Geschäfte der Kategorie 4: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens zwei Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;

v) 

für Geschäfte der Kategorie 5: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens vier Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs.

g) 

die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate oder Kategorien davon auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;

h) 

in Bezug auf öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon die Kriterien, die bei der Bestimmung des Umfangs oder der Art eines Geschäfts mit solchen Instrumenten, über das Entscheidungen gemäß Absatz 3 gefasst werden können, anzuwenden sind.

Für jede der in Absatz 1a genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten. Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück. Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M7

Artikel 11a

Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Derivate

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate im Sinne des Artikels 8a Absatz 2 ausgeführt werden, einschließlich des Kurses und des Volumens, gemäß dem vorliegenden Artikel aufschieben.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit deutlich auf die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf börsengehandelte Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder Kategorien davon werden in fünf Kategorien organisiert:

a) 

Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;

b) 

Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;

c) 

Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;

d) 

Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;

e) 

Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens.

Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.

(2)  
Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt.

Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website.

Die ESMA kann in einem Notfall, etwa bei erheblicher negativer Auswirkung auf die Liquidität einer in der Union gehandelten Kategorie börsengehandelter Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten maximalen Aufschubfristen verlängern. Bevor die ESMA über eine solche Verlängerung entscheidet, konsultiert sie jede zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines oder mehrerer Handelsplätze zuständig ist, an denen diese Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird. Eine solche Verlängerung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

Die vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 oder die Verlängerung nach Unterabsatz 3 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bzw. der ESMA. Eine solche Aussetzung oder Verlängerung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung oder Verlängerung weiterhin gegeben sind.

Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist.

(3)  

Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:

a) 

die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der Derivate gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Derivaten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b) 

die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;

c) 

für welche Derivate oder Kategorien davon ein liquider Markt besteht;

d) 

bei einem liquiden oder illiquiden Derivat oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;

e) 

die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gelten, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a, des Umfangs der Transaktion und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien.

Für jede der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten. Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück. Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Die ESMA überprüft die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards in Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger und ändert sie, um wesentlichen Änderungen bei der Kalibrierung der Preis- und Volumenaufschübe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes Rechnung zu tragen.

▼B

KAPITEL 3

Verpflichtung, Handelsdaten gesondert und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anzubieten

Artikel 12

Verpflichtung zur gesonderten Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten

▼M7

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11a veröffentlichten Informationen offen, wobei sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten gesondert ausweisen.

▼B

(2)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die angebotenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten, die nach Absatz 1 zu veröffentlichen sind, einschließlich des Disaggregationniveaus dieser Daten, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M7

Artikel 13

Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer legen die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, einschließlich neutraler und fairer Vertragsklauseln, offen.

Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer stellen einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen sicher. Die Datenpolitik dieser Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer wird der Öffentlichkeit kostenlos in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.

(2)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, nutzbaren Format kostenlos zur Verfügung.
(3)  
Die angemessenen kaufmännischen Bedingungen umfassen die Höhe der Gebühren und sonstige Vertragsbedingungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Informationen und einer angemessenen Marge.
(4)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer übermitteln ihren zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen über die tatsächlichen Kosten, die für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Daten anfallen, einschließlich einer angemessenen Marge.
(5)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;

b) 

was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist;

c) 

der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik;

d) 

der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;

e) 

die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente;

f) 

der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen.

Die ESMA überwacht und bewertet alle zwei Jahre die Entwicklungen bei den Datenkosten und aktualisiert diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Bewertung.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

TITEL III

▼M2

TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE OTC HANDELN, UND TICK-GRÖßEN-SYSTEM FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER

▼B

Artikel 14

Verpflichtung der systematischen Internalisierer zur Offenlegung von verbindlichen Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)  
Wertpapierfirmen legen verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente offen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gibt.

Besteht kein liquider Markt für die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1, so bieten systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an.

▼M7

(2)  
Dieser Artikel sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von Aufträgen mit einer Größe bis zu einschließlich dem in den gemäß Absatz 7 Buchstabe b dieses Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellenwert.
(3)  
Die Mindestoffertengröße systematischer Internalisierer wird in den gemäß Absatz 7 Buchstabe c erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt. Für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, umfasst jede Offerte einen verbindlichen Geld- und Briefkurs für eine Größe bis zu einschließlich dem in Absatz 2 Schwellenwert. Der Kurs spiegelt die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie, das betreffende Aktienzertifikat, den betreffenden börsengehandelten Fonds, das betreffende Zertifikat oder das andere ähnliche Finanzinstrument wider.

▼B

(4)  
Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere, vergleichbare Finanzinstrumente werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswerts der Aufträge, die an dem Markt für diese Finanzinstrumente ausgeführt werden, in Kategorien zusammengefasst. Die Standardmarktgröße für jede Klasse von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten ist eine Größe, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die am Markt für Finanzinstrumente der jeweiligen Kategorie ausgeführt werden.
(5)  
Der Markt für jede Aktie, jedes Aktienzertifikat, jeden börsengehandelten Fonds, jedes Zertifikat und jedes andere vergleichbare Finanzinstrument umfasst sämtliche in der Union für das betreffende Finanzinstrument ausgeführten Aufträge mit Ausnahme derjenigen, die ein im Vergleich zum üblichen Marktvolumen großes Volumen aufweisen.
(6)  
Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 26 für jede Aktie, jedes Aktienzertifikat, jeden börsengehandelten Fonds, jedes Zertifikat und jedes andere vergleichbare Finanzinstrument definiert, legt mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswerts der Aufträge, die an dem Markt für dieses Finanzinstrument ausgeführt werden, die Kategorie fest, der es angehört. Diese Informationen werden allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der ESMA mitgeteilt, die die Informationen auf ihrer Website veröffentlicht.

▼M7

(7)  

Um eine wirksame Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, das beste Angebot für ihre Kunden zu erhalten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Modalitäten für die Veröffentlichung einer festen Kursofferte gemäß Absatz 1;

b) 

die Bestimmungsmethode für den in Absatz 2 genannten Schwellenwert, bei dem die international bewährten Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden und der nicht unter dem Doppelten der Standardmarktgröße liegen darf;

c) 

die Bestimmungsmethode für die Mindestoffertengröße gemäß Absatz 3, die 90 % des Schwellenwerts gemäß Absatz 2 nicht überschreiten darf und die nicht unter der Standardmarktgröße liegen darf;

d) 

die Bestimmungsmethode dafür, ob die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen gemäß Absatz 3 widerspiegeln und

e) 

das Standardmarktvolumen gemäß Absatz 4.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 15

Ausführung von Kundenaufträgen

(1)  
Systematische Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten. Sie sind berechtigt, ihre Offerten jederzeit zu aktualisieren. Sie dürfen im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen ihre Offerten zurückziehen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Firmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, ihre zuständige Behörde hierüber unterrichten. Diese Benachrichtigung wird der ESMA übermittelt. Die ESMA erstellt eine Liste aller systematischen Internalisierer in der Union.

▼M7

Systematische Internalisierer müssen transparente und nichtdiskriminierende Vorschriften und objektive Kriterien für die effiziente Ausführung von Aufträgen festlegen und umsetzen. Sie müssen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung ihrer technischen Abläufe, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für das Risiko einer Systemstörung, verfügen.

▼B

(2)  
Systematische Internalisierer führen die Aufträge ihrer Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen dem Artikels 27 der Richtlinie 2014/65/EU nach.

Sie können diese Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

(3)  
Systematische Internalisierer können Aufträge professioneller Kunden zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Auflagen von Absatz 2 einhalten zu müssen, wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, bei denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.
(4)  
Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte abgibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter der Standardmarktgröße, kann er sich dafür entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß Absätze 2 und 3 etwas anderes zulässig ist. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in unterschiedlicher Höhe an und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, so führt er den Auftrag gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU zu einem der quotierten Kurse aus, außer in den Fällen, in denen gemäß Absätze 2 und 3 etwas anderes zulässig ist.

▼M7

(5)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Inhalt und das Format der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung zu bestimmen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. März 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 16

Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.

▼B

Artikel 17

Zugang zu Kursofferten

(1)  
Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nichtdiskriminierender Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, oder sie können eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Kunden, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.
(2)  
Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nichtdiskriminierender Weise zu beschränken. Sie dürfen — in nichtdiskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/65/EU — die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte für verschiedene Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder das Volumen der Kundenaufträge erheblich über der Norm liegt.
(3)  

Um die effiziente Bewertung der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente sicherzustellen, und um die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission nach Anhörung der ESMA delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 50, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kriterien dafür, wann eine Offerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 regelmäßig und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer Kursofferten nachkommen können; in Betracht kommt eine Veröffentlichung

i) 

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das betreffende Finanzinstrument zum Handel zugelassen ist;

ii) 

über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem;

iii) 

mittels eigener Vorkehrungen;

b) 

die Kriterien zur Festlegung der Geschäfte im Sinne von Artikel 15 Absatz 3, bei denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder der Aufträge im Sinne von Artikel 15 Absatz 3, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind;

c) 

die Kriterien dafür, welche Bedingungen als „außergewöhnliche Marktbedingungen“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 zu betrachten sind, die die Rücknahme von Kursofferten zulassen, sowie die Bedingungen für die Aktualisierung von Kursofferten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;

d) 

die Kriterien dafür, wann die Zahl und/oder das Volumen der Aufträge der Kunden nach Absatz 2 erheblich über der Norm liegt.

e) 

die Kriterien dafür, wann die Kurse — wie in Artikel 15 Absatz 2 ausgeführt — innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

▼M7

Artikel 17a

Tick-Größen

(1)  
Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.
(2)  
Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.

▼M7 —————

▼B

Artikel 20

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen — einschließlich systematischer Internalisierer — nach dem Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)  
Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreiben, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.

▼M7

(1a)  
Jedes einzelne Geschäft ist einmal im Rahmen eines einzelnen genehmigten Veröffentlichungssystems zu veröffentlichen.

▼B

(2)  
Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 6 festgelegten Anforderungen, einschließlich der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a angenommenen technischen Regulierungsstandards, genügen. Sehen die gemäß Artikel 7 festgelegten Maßnahmen eine spätere Veröffentlichung für bestimmte Kategorien von Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, vor, so besteht diese Möglichkeit auch für diese Geschäfte, wenn sie außerhalb von Handelsplätzen abgeschlossen werden.
(3)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Rahmen dieses Artikels veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b) 

Anwendung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Finanzinstruments bestimmt wird, umfassen.

▼M7 —————

▼B

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 21

▼M7

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen nach dem Handel in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)  
Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, oder mit OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 tätigen, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems bekannt gegeben.

▼B

(2)  
Jedes einzelne Geschäft ist einmal im Rahmen eines einzelnen APA zu veröffentlichen.

▼M7

(3)  
Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 10 festgelegten Anforderungen, einschließlich der nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 11a Absatz 3 Buchstaben a und b angenommenen technischen Regulierungsstandards, genügen.
(4)  
In Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, können Wertpapierfirmen die Veröffentlichung des Kurses oder Volumens unter den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen aufschieben.
(4a)  
In Bezug auf OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 können Wertpapierfirmen die Veröffentlichung des Kurses oder Volumens unter den in Artikel 11a festgelegten Bedingungen aufschieben.

▼B

(5)  

►M7  Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt wird, die die Veröffentlichung von nach Artikel 27g dieser Verordnung geforderten Informationen ermöglicht: ◄

a) 

die Kennzeichen der verschiedenen Arten von im Einklang mit diesem Artikel veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;

b) 

Anwendung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Finanzinstruments bestimmt wird, umfassen.

▼M7 —————

▼B

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Verfahren zu erlassen.

▼M7

Artikel 21a

Benannte veröffentlichende Einrichtungen

(1)  
Die zuständigen Behörden gewähren Wertpapierfirmen auf Ersuchen dieser Wertpapierfirmen hin den Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten. Die zuständige Behörde leitet solche Ersuchen an die ESMA weiter.
(2)  
Wenn nur eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist, so ist diese Partei für die Veröffentlichung des Geschäfts im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.
(3)  
Wenn keine der an einem Geschäft beteiligten Parteien oder beide an dem Geschäft beteiligten Parteien eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind, ist nur die Partei, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.
(4)  
Die ESMA richtet bis zum 29. September 2024 ein Verzeichnis aller benannten veröffentlichenden Einrichtungen ein, in dem ihre Identität und die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die sie als veröffentlichende Einrichtungen benannt wurden, angegeben sind, und aktualisiert es regelmäßig. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website.

▼M3

Artikel 22

Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(1)  

►M7  Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11a, 14 bis 21 und 32 sowie für die Erstellung der Berichte an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11a Absatz 1 können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von: ◄

a) 

Handelsplätzen,

b) 

APA und

c) 

CTP.

(2)  
Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erforderlichen Daten für einen ausreichenden Zeitraum.
(3)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, APA und CTP auf die Datenanforderungen nach Absatz 1 reagieren müssen sowie die Art der zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Datenanforderungen nach Absatz 2 nachkommen können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M7

Artikel 22a

Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(1)  
Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „Datenkontributoren“) übermitteln in Bezug auf Aktien, börsengehandelte Fonds und Schuldverschreibungen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in Bezug auf OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 dem Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker die aufsichtsrechtlichen Daten und die erforderlichen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 4, gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 und 21 sowie, wenn technische Regulierungsstandards nach Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d erlassen werden, gemäß den darin festgelegten Anforderungen so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist. Diese Daten werden in einem harmonisierten Format mittels eines qualitativ hochwertigen Übermittlungsprotokolls übermittelt.
(2)  

Eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht, ist nicht verpflichtet, Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, wenn

a) 

diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber nicht zu einer Gruppe gehört, die eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber umfasst oder enge Verbindungen zu einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber hat, deren jährliches Handelsvolumen von Aktien mehr als 1 % des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht;

b) 

auf den von dieser Wertpapierfirma oder diesem Marktbetreiber betriebenen geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt mehr als 85 % des jährlichen Volumens des Handels mit Aktien entfallen, die ursprünglich zum Handel auf diesem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen wurden;

(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, der die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt, beschließen, Daten gemäß Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, sofern sie bzw. er dies der ESMA und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker entsprechend mitteilt. Eine solche Wertpapierfirma oder ein solcher Marktbetreiber beginnt innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung an die ESMA mit der Übermittlung der Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker.
(4)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen, die KMU-Wachstumsmärkte betreiben, und der Marktbetreiber, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, und hält es auf dem neuesten Stand, wobei angegeben wird, welche von ihnen beschlossen haben, Absatz 3 anzuwenden.
(5)  
Jeder Bereitsteller konsolidierter Datenticker wählt aus den Arten von Übermittlungsprotokollen, die die Datenkontributoren anderen Nutzern anbieten, aus, welches Übermittlungsprotokoll für die direkte Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker zu verwenden ist.
(6)  
Abgesehen von den Einnahmen gemäß Artikel 27h Absätze 5, 6 und 7 erhalten die Datenkontributoren für die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten oder des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Übermittlungsprotokolls keine Vergütung.
(7)  
Die Datenkontributoren wenden gegebenenfalls die in den Artikeln 7, 11 und 11a, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Aufschübe auf die an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden Daten an.
(8)  
Hält der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Daten für unzureichend, so teilt er dies der für den Datenkontributor zuständigen Behörde mit. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 38g dieser Verordnung und den Artikeln 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 22b

Die Qualität der Daten

(1)  
Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.
(2)  
Die Kommission setzt bis spätestens zum 29. Juni 2024 eine Gruppe sachverständiger Interessenträger ein, die Beratungsarbeit zu Qualität und Inhalt von Daten und zur Qualität des in Artikel 22a Absatz 1 genannten Übermittlungsprotokolls leistet. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger und die ESMA arbeiten eng zusammen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger veröffentlicht ihre Empfehlungen.

Die Gruppe sachverständiger Interessenträger setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die über ein ausreichend breites Spektrum an Expertise, Kompetenzen, Wissen und Erfahrung verfügen, um angemessene Empfehlungen auszusprechen.

Die Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ausgewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger stellt die Kommission sicher, dass diese die Vielfalt der Marktteilnehmer in der Union widerspiegeln.

Die Gruppe sachverständiger Interessenträger wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz für eine Amtszeit von zwei Jahren. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz der Gruppe sachverständiger Interessenträger auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn er darum ersucht wird.

(3)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und der Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker festgelegt werden.

In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) 

die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 22a Absatz 1;

b) 

die Aufmachung der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker zu verbreitenden zentralen Marktdaten im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken;

c) 

was unter der Übermittlung von Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu verstehen ist;

d) 

erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemäß Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, einschließlich des Inhalts und des Formats dieser Daten, im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die ESMA die Empfehlungen der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards. Die ESMA stellt sicher, dass in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards die in den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 14, 20, 21 und 27g festgelegten Transparenzanforderungen berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 22c

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

(1)  
Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.
(2)  
Die ESMA erarbeitet im Einklang mit internationalen Standards Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisiert werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 23

Handelspflichten für Wertpapierfirmen

▼M7

(1)  

Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die eine Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen und die an einem Handelsplatz gehandelt werden, auf einem geregelten Markt oder im Rahmen einer Multilateralen Handelsplattform (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandshandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, außer wenn

a) 

diese Aktien an einem Drittlandshandelsplatz in der Landeswährung oder in einer Nicht-EWR-Währung gehandelt werden oder

b) 

diese Handelsgeschäfte zwischen geeigneten Gegenparteien, zwischen professionellen Gegenparteien oder zwischen geeigneten und professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

▼B

(2)  
Eine Wertpapierfirma, die ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, muss sicherstellen, dass dieses als MTF im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist und dass es alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt.
(3)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die besonderen Merkmale derjenigen Aktiengeschäfte festgelegt werden, die nicht zum Prozess der Kursfestsetzung nach Absatz 1 beitragen, wobei etwa Fälle berücksichtigt werden wie

a) 

nicht ausweisbare Liquiditätsgeschäfte oder

b) 

Fälle, in denen der Handel mit solchen Finanzinstrumenten von anderen Faktoren als dem aktuellen Marktwert des Finanzinstruments bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M6

Artikel 23a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 40 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Die ESMA fungiert als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

▼B

TITEL IV

MELDUNG VON GESCHÄFTEN

Artikel 24

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 überwachen die zuständigen Behörden, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

Artikel 25

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen

(1)  
Wertpapierfirmen halten die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörden. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) geforderten Angaben. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.

▼M7

(2)  
Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre in einem maschinenlesbaren Format und unter Verwendung einer gemeinsamen Vorlage für die zuständige Behörde bereit. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators.

▼B

(3)  
►M7  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Einzelheiten und Formate der einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 dieses Artikels aufbewahrt werden müssen und die nicht in Artikel 26 genannt sind, festgelegt werden. ◄

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards enthalten die Kennziffer des Mitglieds oder Teilnehmers, das bzw. der den Auftrag übermittelt hat, die Kennziffer des Auftrags sowie Datum und Uhrzeit seiner Übermittlung, die Auftragsmerkmale einschließlich der Art des Auftrags, gegebenenfalls des Limitpreises und der Gültigkeitsdauer, spezielle Anweisungen zum Auftrag, Einzelheiten zu Änderungen, Stornierung, der teilweisen oder vollständigen Ausführung des Auftrags und Angaben zum Handeln auf eigene oder fremde Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 26

Pflicht zur Meldung von Geschäften

(1)  
Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.

▼M7

Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

a) 

der zuständigen Behörde für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für diese Finanzinstrumente;

b) 

den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der übermittelnden Wertpapierfirmen verantwortlich sind;

c) 

den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zweigstellen, die an dem Geschäft beteiligt waren, verantwortlich sind, und

d) 

der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung der verwendeten Handelsplätze verantwortlich ist.

Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 stellt der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel gemeldet werden.

(2)  

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für

a) 

Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz getätigt werden, mit Ausnahme von Geschäften mit anderen als den in Artikel 8a Absatz 2 genannten OTC-Derivaten, für die die Verpflichtung nur gilt, wenn sie an einem Handelsplatz getätigt werden;

b) 

Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;

c) 

Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;

d) 

OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.

(3)  
Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur meldepflichtigen Einrichtung sowie Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen enthalten. Meldungen von an dem Handelsplatz getätigten Geschäftsabschlüssen müssen einen Transaktionsidentifikationscode enthalten, der von dem Handelsplatz generiert und sowohl an die kaufenden als auch die verkaufenden Mitglieder des Handelsplatzes weitergegeben werden muss.

Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen eine Bezeichnung der Geschäftstypen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angenommenen technischen Regulierungsstandards. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

▼B

(4)  
Wertpapierfirmen, die Aufträge übermitteln, fügen diesen sämtliche in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Einzelheiten bei. Anstatt einer Auftragsübermittlung die genannten Einzelheiten beizufügen, kann eine Wertpapierfirma sich dafür entscheiden, einen übermittelten Auftrag, wenn dieser ausgeführt wurde, gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 als Geschäft zu melden. In diesem Fall muss die von der Wertpapierfirma gemachte Geschäftsmeldung den Hinweis enthalten, dass sie sich auf einen übermittelten Auftrag bezieht.

▼M7

(5)  
Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die ein Mitglied, Teilnehmer oder Nutzer, das bzw. der nicht dieser Verordnung unterliegt, über sein System abgewickelt hat.

▼B

(6)  
In Bezug auf die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3 und 4 verwenden Wertpapierfirmen eine Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier), die zur Identifizierung von Kunden eingeführt wurde, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

Die ESMA erarbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien, mit deren Hilfe sichergestellt werden kann, dass die Verwendung von Kennungen für Rechtsträger in der Union den internationalen Normen — vor allem den Normen des Rates für Finanzstabilität (FSB) — entspricht.

(7)  
Die Meldungen an die zuständige Behörde werden entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM oder einem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 vorgenommen.

Die Wertpapierfirmen sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde verantwortlich.

Abweichend hiervon sind Wertpapierfirmen nicht für Mängel bei der Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitigen Übermittlung der Meldungen verantwortlich, wenn die Wertpapierfirma die Einzelheiten dieser Geschäfte über einen in ihrem Namen handelnden ARM oder einen Handelsplatz meldet und diese Mängel dem ARM oder dem Handelsplatz zuzuschreiben sind. In diesen Fällen und vorbehaltlich des Artikels 66 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sind der ARM oder der Handelsplatz für diese Mängel verantwortlich.

Die Wertpapierfirmen müssen dennoch angemessene Schritte unternehmen, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Geschäftsmeldungen zu überprüfen, die in ihren Namen übermittelt wurden.

Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz, jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Systeme zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften, einschließlich gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte oder anerkannte Transaktionsregister, können von der zuständigen Behörde als ARM anerkannt werden, um im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 Meldungen von Geschäften an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Wurden Geschäfte einem als ARM anerkannten Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach den Absätzen 1, 3 und 9 erforderlichen Einzelheiten und werden diese der zuständigen Behörde von einem Transaktionsregister innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt, so gilt die Verpflichtung der Wertpapierfirma nach Absatz 1 als erfüllt.

Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken berichtigt der ARM, die Wertpapierfirma oder der Handelsplatz, der bzw. die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen Behörde eine berichtigte Meldung.

(8)  
►M7  Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die ganz oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Zweigniederlassung einer Drittlandsfirma übermittelt ihre Geschäftsmeldungen der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Hat eine Drittlandsfirma Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat errichtet, so bestimmen diese Zweigniederlassungen die zuständige Behörde, die alle Geschäftsmeldungen entgegenzunehmen hat. ◄

Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn, diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.

(9)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden Informationen, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Meldung von Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b) 

die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;

▼M7

c) 

die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des Kunden, Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, die der Meldepflicht unterliegt, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder;

▼M7 —————

▼M7

e) 

die einschlägigen Kategorien von Indizes, die nach Absatz 2 Buchstabe c zu melden sind;

▼B

f) 

die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kennungen für Rechtsträger von Wertpapierfirmen dazu genutzt werden, die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 in den Meldungen über Geschäfte, die sie gemäß Absatz 1 erstellen müssen, zur Verfügung zu stellen;

g) 

die Anwendung der Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen;

h) 

Festlegung, was für die Zwecke dieses Artikels unter Geschäft und unter Ausführung eines Geschäfts zu verstehen ist;

i) 

Festlegung, wann ein Auftrag für die Zwecke von Absatz 4 als durch eine Wertpapierfirma übermittelt gilt;

▼M7

j) 

die Bedingungen für die Verknüpfung bestimmter Geschäfte und die Mittel zur Kennzeichnung von Sammelaufträgen, die die Ausführung eines Geschäfts nach sich ziehen, und

k) 

der Zeitpunkt, bis zu dem Geschäfte gemeldet werden müssen.

▼M7

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

(10)  
Spätestens bis ►M1  3. Januar 2020 ◄ legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Funktionsweise dieses Artikels vor. Dazu zählt auch eine Analyse seiner Wechselwirkung mit den entsprechenden Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Klärung der Frage, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 24 zulassen. Die Kommission kann tätig werden, um Änderungen vorzuschlagen, auch die Änderung, dass Geschäfte, statt an die zuständigen Behörden, nur an das von der ESMA bestellte einheitliche System übermittelt werden. Die Kommission übermittelt den Bericht der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M7

(11)  

Die ESMA übermittelt der Kommission bis zum 29. März 2028 zu folgenden Zwecken einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführbarkeit einer größeren Integration bei der Meldung von Geschäftsabschlüssen und einer Straffung von Datenflüssen gemäß diesem Artikel:

a) 

die Verringerung doppelter oder inkohärenter Anforderungen an die Meldung von Geschäftsabschlüssen, insbesondere die Verringerung der in der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten doppelten oder inkohärenten Anforderungen;

b) 

die Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die durch eine zuständige Behörde auf Unionsebene oder nationaler Ebene in einem der Berichterstattungsrahmen der Union gemeldet wurden.

Bei der Ausarbeitung des Berichts arbeitet die ESMA eng mit den anderen Stellen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und der Europäischen Zentralbank zusammen.

▼M3

Artikel 27

Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente

►M7  

In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder wenn der Emittent den Handel mit dem ausgegebenen Instrument genehmigt hat oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, übermitteln die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 und der Transparenzanforderungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 und 21 identifizierende Referenzdaten.

Bei OTC-Derivaten beruhen die identifizierenden Referenzdaten auf einer weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennung und allen anderen relevanten identifizierenden Referenzdaten.

In Bezug auf nicht unter Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallende OTC-Derivate, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 fallen, übermittelt jede benannte veröffentlichende Einrichtung der ESMA die identifizierenden Referenzdaten.

 ◄

Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der ESMA in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel in diesem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Die ESMA veröffentlicht diese Referenzdaten unverzüglich auf ihrer Website. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten.

(2)  

Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a) 

die ESMA die Referenzdaten für die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich erhält;

b) 

die Qualität der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente dem Zweck der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 angemessen ist;

c) 

die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente effizient und unverzüglich an die betreffenden zuständigen Behörden übermittelt werden;

d) 

zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden wirksame Verfahren bestehen, um Probleme in Bezug auf die Datenübermittlung oder die Datenqualität auszuräumen.

(3)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Datenstandards und -formate für die Referenzdaten eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Lieferung der Daten und ihrer etwaigen Aktualisierungen an die ESMA und ihre Übermittlung an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b) 

die technischen Maßnahmen, die in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden müssen;

▼M7

c) 

der Zeitpunkt, bis zu dem Referenzwerte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

▼M3

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4)  

Die ESMA kann die in Absatz 1 festgelegten Meldepflichten für bestimmte oder alle Finanzinstrumente aussetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Aussetzung ist notwendig, um die Integrität und Qualität der Referenzdaten zu wahren, die der in Absatz 1 festgelegten Meldepflicht unterliegen, die durch Folgendes beeinträchtigt werden könnten:

i) 

erhebliche Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder Verfälschung der übermittelten Daten oder

ii) 

die für die Übermittlung, das Sammeln, die Verarbeitung oder Speicherung der jeweiligen Referenzdaten durch die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abrechnungssysteme und wichtige Marktteilnehmer eingesetzten Systeme stehen nicht rechtzeitig zur Verfügung, sind beschädigt oder es liegt eine Störung vor.

b) 

Die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen der Union wenden die Gefahr nicht ab.

c) 

Die Aussetzung hat keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die Anleger, die in einem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen.

d) 

Die Aussetzung schafft keine Aufsichtsarbitrage.

Bei Einleitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahme berücksichtigt die ESMA, in welchem Umfang mit der Maßnahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten für die in Absatz 2 festgelegten Zwecke sichergestellt wird.

Bevor die ESMA beschließt, die in Unterabsatz 1 genannte Maßnahme zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden entsprechend.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 und der Umstände, unter denen die Aussetzung gemäß dem genannten Unterabsatz nicht länger anwendbar ist, zu ergänzen.

▼M7

(5)  
Bis zum 29. Juni 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der für OTC-Derivate zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der identifizierenden Referenzdaten, die in Bezug auf OTC-Derivate für die Zwecke von Artikel 26 zu verwenden sind, zu ergänzen.

▼M3

TITEL IVa

DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE

KAPITEL 1

Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

Artikel 27a

Für Zwecke dieses Titels bedeutet „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 27b

Zulassungspflicht

(1)  
Der Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erfordert die vorherige Zulassung durch die ESMA gemäß diesem Titel.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes unterliegen gemäß dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt ermittelte APA oder ARM der vorherigen Zulassung und Beaufsichtigung durch die zuständige nationale Behörde nach Maßgabe dieses Titels.

(2)  
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor von der ESMA oder der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde festgestellt worden ist, dass die Wertpapierfirmen oder die Marktbetreiber den Anforderungen dieses Titels genügen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in ihrer Zulassung eingeschlossen.
(3)  
Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienstleister in der Union. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich, enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienstleister zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert.

Hat die ESMA oder gegebenenfalls eine nationale zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 27e entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

(4)  
Die Erbringung von Dienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienstleister unterliegt der Beaufsichtigung durch die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft die Datenbereitstellungsdienstleister regelmäßig im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Titels. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überwacht, ob die Datenbereitstellungsdienstleister jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

Artikel 27c

Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

(1)  

Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn

a) 

der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und

b) 

der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt.

(2)  
In der Zulassung gemäß Absatz 1 werden die Datenbereitstellungsdienste genannt, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, beantragt die Ausweitung seiner Zulassung bei der ESMA oder gegebenenfalls bei der nationalen zuständigen Behörde.
(3)  
Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Titel jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.
(4)  
Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

Artikel 27d

▼M7

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung für genehmigte Meldemechanismen und genehmigte Veröffentlichungssysteme

(1)  
Der vom antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand deren die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde bestätigen kann, dass das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen.
(2)  
Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde eine Frist, innerhalb derer ihr das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem genehmigten Veröffentlichungssystem bzw. dem genehmigten Meldemechanismus mit.

(3)  
Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde prüft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass mit.

▼M3

(4)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,

▼M7

b) 

die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.

▼M3

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5)  
►M7  Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen festgelegt sind. ◄

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M7

Artikel 27da

Verfahren für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker pro Anlageklasse

(1)  

Für jede der folgenden Anlageklassen führt die ESMA ein gesondertes Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für einen Zeitraum von fünf Jahren durch:

a) 

Schuldverschreibungen;

b) 

Aktien und börsengehandelte Fonds und

c) 

OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 29. Dezember 2024 ein.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ein.

Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des in Artikel 27 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts und frühestens sechs Monate ab der Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes ein.

Die ESMA leitet spätere Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 rechtzeitig ein, sodass die Bereitstellung des konsolidierten Datentickers ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

(2)  

Die ESMA wählt für jede der in Absatz 1 genannten Anlageklassen den Bewerber, der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignet ist, auf der Grundlage folgender Kriterien aus:

a) 

der technischen Fähigkeit des Bewerbers, in der gesamten Union stabile konsolidierte Datenticker bereitzustellen;

b) 

der Fähigkeit des Bewerbers, die in Artikel 27h festgelegten organisatorischen Anforderungen zu erfüllen;

c) 

der Fähigkeit des Bewerbers Folgendes je nach Fall einzuholen, zu konsolidieren und zu verteilen:

i) 

bei Aktien und börsengehandelten Fonds die Vorhandels- und Nachhandelsdaten;

ii) 

bei Schuldverschreibungen die Nachhandelsdaten;

iii) 

bei OTC-Derivaten die Nachhandelsdaten;

d) 

der Angemessenheit der Leitungsstruktur des Bewerbers;

e) 

der Geschwindigkeit, mit der der Bewerber zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten verteilen kann;

f) 

der Eignung der Verfahren und Vorkehrungen des Bewerbers zur Sicherstellung der Datenqualität;

g) 

der Gesamtausgaben, die der Bewerber für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers tätigen muss, und der Kosten des laufenden Betriebs des konsolidierten Datentickers;

h) 

der Höhe der Gebühren, die der Bewerber bei den verschiedenen Arten von Nutzern des konsolidierten Datentickers zu erheben beabsichtigt, der Einfachheit seiner Gebühren- und Lizenzmodelle sowie der Einhaltung von Artikel 13;

i) 

für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen der Existenz von Vereinbarungen über die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5;

j) 

der Nutzung moderner Schnittstellentechnologien durch den Bewerber für die Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten sowie für die Konnektivität;

k) 

der Eignung der vom Bewerber getroffenen Vorkehrungen zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 27ha Absatz 3;

l) 

der Fähigkeit des Bewerbers, Widerstandsfähigkeit und Betriebskontinuität sicherzustellen, und der Vorkehrungen, die der Bewerber zur Minderung und Bekämpfung von Systemausfällen und Cyberrisiken einzuführen beabsichtigt;

m) 

der Vorkehrungen, die der Bewerber einzuführen beabsichtigt, um den Energieverbrauch durch die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten zu verringern;

n) 

bei Einreichung eines Antrags durch gemeinsame Bewerber der Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

(3)  
Der Bewerber muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Absatz 2 dieses Artikels und die organisatorischen Anforderungen gemäß Artikel 27h zu erfüllen.
(4)  
Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung jedes in Absatz 1 genannten Auswahlverfahrens erlässt die ESMA eine begründete Entscheidung, in der der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignete Bewerber ausgewählt wird und aufgefordert wird, unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen.
(5)  
Wurde kein Bewerber gemäß diesem Artikel ausgewählt oder gemäß Artikel 27db zugelassen, leitet die ESMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des erfolglosen Auswahl- oder Zulassungsverfahrens ein neues Auswahlverfahren ein.

Artikel 27db

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker

(1)  
Der Bewerber um eine Zulassung gemäß Artikel 27da Absatz 4 muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Artikel 27da Absatz 2 zu erfüllen.
(2)  
Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Vollständigkeit.

Ist der Zulassungsantrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Bewerber zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies dem Bewerber mit.

(3)  
Die ESMA prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Bewerber die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies dem Bewerber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum des Erlasses dieser begründeten Entscheidung mit. In einer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Bewerber zu arbeiten hat.
(4)  
Nach der Zulassung gemäß Absatz 3 kann die ESMA dem als Bereitsteller konsolidierter Datenticker zugelassenen Antragsteller einen Übergangszeitraum einräumen, um die erforderlichen operativen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
(5)  
Der Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers erfüllt stets die in Artikel 27h dargelegten organisatorischen Anforderungen und die in der begründeten Entscheidung zur Zulassung des Bereitstellers eines konsolidierten Datentickers gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen.

Ein Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers, der diese Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt die ESMA unverzüglich darüber in Kenntnis.

(6)  
Der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 27e wird erst wirksam, wenn ein neuer Bereitsteller konsolidierter Datenticker für die betreffende Anlageklasse im Einklang mit den Artikeln 27da und 27db ausgewählt und zugelassen worden ist.
(7)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;

b) 

die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(8)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M3

Artikel 27e

Entzug der Genehmigung

(1)  

Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser

a) 

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b) 

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) 

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) 

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2)  
Die ESMA teilt der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenbereitstellungsdienstleister seinen Sitz hat, sofern relevant unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu widerrufen.

▼M7

(3)  
Ein Datenbereitstellungsdienstleister, dem die Zulassung entzogen wird, muss für den ordnungsgemäßen Ersatz sorgen, einschließlich des Datentransfers an andere Datenbereitstellungsdienstleister, der rechtzeitigen Benachrichtigung seiner Kunden und der Umleitung der Meldungen auf andere Datenbereitstellungsdienstleister vor dem Entzug.

▼M3

Artikel 27f

Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters

(1)  
Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters muss zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstleisters notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsführung erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM gemäß Artikel 27d und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen.

(2)  
Ein Datenbereitstellungsdienstleister teilt der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde die Namen sämtlicher Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mit, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob es den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
(3)  
Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters legt Unternehmensführungsregelungen fest, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, die zu diesem Zweck unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen und die gewährleisten, dass die Marktintegrität und die Interessen seiner Kunden gefördert werden, und überwacht deren Umsetzung.

▼M7

(4)  
Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde verweigert oder entzieht die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstleisters tatsächlich leitet bzw. leiten, gut beleumundet ist bzw. sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen im Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Marktintegrität gefährden könnten.

▼M3

(5)  
Die ESMA erarbeitet bis zum 1. Januar 2021 Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, wobei den verschiedenen von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und den Nutzern des APA, des CTP oder des ARM zu unterbinden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

KAPITEL 2

Bedingungen für APA, CTP und ARM

Artikel 27g

Organisatorische Anforderungen an APA

(1)  
Ein APA verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach den Artikeln 20 und 21 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
(2)  

Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a) 

Kennung des Finanzinstruments;

b) 

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

c) 

Volumen des Geschäfts;

d) 

Zeitpunkt des Geschäfts;

e) 

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

f) 

Kurszusatz des Geschäfts;

g) 

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;

h) 

sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

(3)  
Das APA trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(4)  
Das APA richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

▼M7

(4a)  
Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang zu seinen Dienstleistungen durch Unternehmen, die den Transparenzanforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 unterliegen, fest.

Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlicht die Preise und Gebühren für die gemäß dieser Verordnung angebotenen Datenbereitstellungsdienstleistungen. Es legt die Preise und Gebühren für alle angebotenen Dienstleistungen gesondert offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten.

(4b)  
Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.

▼M3

(5)  
Das APA verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
(6)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen allgemeine Formate, Datenstandards und technische Vorkehrungen festgelegt werden, die die Konsolidierung der Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M7 —————

▼M3

(8)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Mittel und Wege, mit denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann;

b) 

der Inhalt der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen, darunter mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen in einer Weise, die die Veröffentlichung der Informationen gemäß diesem Artikel ermöglicht;

c) 

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3, 4 und 5.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M7

Artikel 27h

Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(1)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss gemäß den in Artikel 27db genannten Zulassungsbedingungen:

a) 

alle von Datenkontributoren übermittelten Daten in Bezug auf die Anlageklasse, für die er zugelassen ist, erfassen;

b) 

von den Nutzern Gebühren erheben und gleichzeitig Kleinanlegern, Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständigen Behörden kostenlosen Zugang zum konsolidierten Datenticker gewähren;

c) 

im Falle des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds einen Teil seiner Einnahmen gemäß Absatz 6 umverteilen;

d) 

zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten den Nutzern in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom diskriminierungsfrei und so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung stellen;

e) 

sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, verwertbar sind;

f) 

über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern;

g) 

wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des konsolidierten Datentickers nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Marktidentifikator nicht, wenn er die europaweit beste Geld- und Briefnennung so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, verbreitet.

(2)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert:

a) 

ein Bestandsverzeichnis aller Datenkontributoren, von denen Daten eingehen;

b) 

Modus und Geschwindigkeit der Lieferung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten an die Nutzer;

c) 

Maßnahmen, die zur Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Bereitstellung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten getroffen wurden.

(3)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über solide Sicherheitsvorkehrungen, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller des konsolidierten Datentickers sowie zwischen diesem und den Nutzern zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über ausreichende Mittel und Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(4)  
Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die Gegenstand des konsolidierten Datentickers sind, unter Angabe ihrer identifizierenden Referenzdaten.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bietet kostenlosen Zugang zu seiner Liste und stellt sicher, dass die Liste regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, um einen umfassenden Überblick über alle Finanzinstrumente zu bieten, die von dem konsolidierten Datenticker erfasst werden.

(5)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für andere Finanzinstrumente als Aktien und börsengehandelte Fonds kann einen Teil der durch den konsolidierten Datenticker generierten Einnahmen an Datenkontributoren umverteilen.
(6)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden „Regelung zur Umverteilung der Einnahmen“):

a) 

der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden „kleiner Handelsplatz“);

b) 

der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat;

c) 

die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.

(7)  

Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden „relevantes Handelsvolumen“):

a) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a das von diesem Handelsplatz generierte jährliche Gesamthandelsvolumen;

b) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b:

i) 

bei kleinen Handelsplätzen ihr jährliches Gesamthandelsvolumen;

ii) 

im Falle von Handelsplätzen, die keine kleinen Handelsplätze sind, ihr Handelsvolumen mit den in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds;

c) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c das Volumen der in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bestimmt den Betrag der im Rahmen der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen, indem das relevante Handelsvolumen mit der Gewichtung multipliziert wird, die jedem der in Absatz 6 festgelegten Kriterien gemäß den nach Absatz 8 angenommenen technischen Regulierungsstandards zugewiesen wird.

Erfüllen Handelsplätze mehr als eines der in Absatz 6 festgelegten Kriterien, so werden die Beträge, die sich aus der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung ergeben, addiert.

(8)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um:

a) 

die Gewichtung anzugeben, die jedem der in Absatz 6 genannten Kriterien zugewiesen wird;

b) 

die Methode zur Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 weiter präzisieren;

c) 

die Kriterien festzulegen, nach denen der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers die Teilnahme dieses Datenkontributors an der Regelung für die Umverteilung der Einnahmen vorübergehend aussetzen kann, wenn er nachweist, dass ein Datenkontributor in schwerwiegender Weise und wiederholt gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c genannten Datenanforderungen verstoßen hat, und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

i) 

die Umverteilung der Einnahmen wieder aufnehmen muss, und

ii) 

für den Fall, dass kein Verstoß gegen diese Anforderungen vorliegt, jenem Datenkontributor die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen zur Verfügung stellen muss.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes erhält das in Absatz 6 Buchstabe a festgelegte Kriterium eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe b jenes Absatzes und das Kriterium nach Buchstabe b jenes Absatzes erhält eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe c jenes Absatzes.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M7

Artikel 27ha

Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(1)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme. Diese Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich.
(2)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 Inhalt, Format und Terminologie zu bestimmen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. September 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.

▼M3

Artikel 27i

Organisatorische Anforderungen an ARM

(1)  
Ein ARM verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 26 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am Ende des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden.
(2)  
Der ARM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(3)  
Der ARM richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der ARM verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(4)  
Der ARM verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.

Der ARM verfügt über Systeme, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

▼M7

(4a)  
Ein genehmigter Meldemechanismus legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang zu seinen Dienstleistungen durch Unternehmen fest, die der Meldepflicht nach Artikel 26 unterliegen.

Ein genehmigter Meldemechanismus veröffentlicht die Preise und Gebühren für die gemäß dieser Verordnung angebotenen Datenbereitstellungsdienstleistungen. Er legt die Preise und Gebühren für alle angebotenen Dienstleistungen gesondert offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten. Die von einem genehmigten Meldemechanismus in Rechnung gestellten Preise und Gebühren müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.

(4b)  
Ein genehmigter Meldemechanismus hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.

▼M3

(5)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Mittel und Wege, mit denen der ARM die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann, und

b) 

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

TITEL V

DERIVATE

Artikel 28

Pflicht zum Handel über geregelte Märkte, MTF oder OTF

(1)  

►M7  Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, schließen Geschäfte mit anderen finanziellen Gegenparteien oder anderen nichtfinanziellen Gegenparteien mit Derivaten, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die gemäß einer entsprechenden Erklärung einer Handelspflicht im Sinne des in Artikel 32 genannten Verfahrens unterliegen und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis registriert sind, lediglich über folgende Plätze ab: ◄

a) 

geregelte Märkte,

b) 

MTF,

c) 

OTF oder

d) 

Drittlandhandelsplätze, vorausgesetzt, die Kommission hat einen Beschluss nach Absatz 4 gefasst und das Drittland sieht ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vor, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in dem Drittland einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(2)  
►M7  ————— ◄

Die ESMA überwacht regelmäßig den Handel mit Derivaten, die nicht der Handelspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Kategorie von Kontrakten ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen Geschäften mit Derivaten, die der Handelspflicht unterliegen, und solchen, die nicht der Handelspflicht unterliegen, zu verhindern.

▼M7

(2a)  
Derivatgeschäfte, die von der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen sind oder ihr nicht unterliegen, unterliegen auch nicht der Handelspflicht.

▼B

(3)  
Der Handelspflicht unterliegende Derivate gemäß Absatz 1 können zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem der in Absatz 1 genannten Handelsplätze zugelassen oder dort gehandelt werden, wenn dies auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis erfolgt.
(4)  
Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Handelsplätzen, die sich aus dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben, gleichwertig sind und einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung in dem Drittland unterliegen.

Bei diesen Beschlüssen geht es allein um die Anerkennungsfähigkeit als Handelsplatz für Derivate, die der Handelspflicht unterliegen.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands wird als gleichwertig betrachtet, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a) 

die Handelsplätze unterliegen in diesem Drittland einer Zulassungspflicht und sind Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung;

▼M7

b) 

die Handelsplätze verfügen über eindeutige und transparente Regeln, sodass Derivate fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;

▼B

c) 

die Emittenten von Finanzinstrumenten kommen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nach, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten;

d) 

Transparenz und Integrität des Marktes sind durch Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, gewährleistet;

Der gemäß diesem Absatz von der Kommission gefasste Beschluss kann auf eine Kategorie oder Kategorien von Handelsplätzen beschränkt sein. In diesem Fall fällt ein Drittlandhandelsplatz nur dann unter Absatz 1 Buchstabe d, wenn er einer Kategorie angehört, die von dem Beschluss der Kommission abgedeckt wird.

(5)  
Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Kategorien von in Absatz 2 genannten Kontrakten festgelegt werden, die eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung in der Union zeitigen, sowie die Fälle, in denen eine Handelspflicht erforderlich oder angemessen ist, um eine Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung zu vermeiden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Sinne dieses Absatzes entsprechen so weit wie möglich und angemessen den gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen Standards.

Artikel 29

Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(1)  
Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.
(2)  
Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglieder auftreten, müssen in Bezug auf geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „geclearte Derivate“

a) 

sämtliche Derivate, die aufgrund der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder aufgrund der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind,

b) 

sämtliche Derivate, für deren Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige Regelung vereinbart wurde.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanforderungen an die in diesem Artikel genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen einschließlich des Zeitrahmens für die Annahme aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes Management der operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist.

Die ESMA ist jederzeit befugt, weitere technische Regulierungsstandards zu auszuarbeiten und die geltenden zu aktualisieren, wenn sie der Ansicht ist, dass dies angesichts der sich weiterentwickelnden Branchenstandards notwendig ist.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 30

Indirekte Clearingvereinbarungen

(1)  
Indirekte Clearingvereinbarungen für börsengehandelte Derivate sind zulässig, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ebenso geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen nach den Artikeln 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(2)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen über indirekte Clearingdienste gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, wobei Kohärenz mit den in Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 ( 12 ) der Kommission festgelegten Bestimmungen für OTC-Derivate sicherzustellen ist.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2015 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 31

▼M7

Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(1)  
Die in den Artikeln 8a, 10 und 21 dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen, die Handelspflicht nach Artikel 28 dieser Verordnung und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU gelten nicht für Geschäfte mit OTC-Derivaten, die als Ergebnis von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zustande kommen.

▼M7 —————

▼M7

(3)  
Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken anbieten, führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geschäfte, die nicht bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden. Diese Wertpapierfirmen und Marktbetreiber stellen der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA diese Aufzeichnungen auf Antrag umgehend zur Verfügung.
(4)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a) 

Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke von Absatz 1;

b) 

die nach Absatz 3 zu erfassenden Informationen.

▼B

Artikel 32

Verfahren bei einer Handelspflicht

(1)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

welche Derivatekategorien, die der Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder entsprechender daraus folgender Bestimmungen unterliegen, ausschließlich auf den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handelsplätzen gehandelt werden sollen;

b) 

Zeitpunkt oder Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Handelspflicht wirksam wird, einschließlich einer stufenweisen Einführung und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Pflicht gilt, sofern eine solche stufenweise Einführung und solche Kategorien von Gegenparteien in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards binnen sechs Monaten nach Annahme der technischen Regulierungsstandards im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Kommission.

Vor der Übermittlung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zwecks Annahme durch die Kommission führt die ESMA eine öffentliche Anhörung durch und kann sich gegebenenfalls mit den zuständigen Drittlandbehörden ins Benehmen setzen.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

(2)  

Damit die Handelspflicht wirksam wird,

▼M7

a) 

muss die Derivatekategorie gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels oder eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden, und

▼B

b) 

muss ein ausreichendes Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in Bezug auf diese Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie vorliegen, damit diese Derivatekategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um allein auf den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden.

(3)  

Bei der Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards im Sinne von Absatz 1 stuft die ESMA die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie anhand folgender Kriterien als ausreichend liquide ein:

a) 

Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Derivatekategorie;

b) 

Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu auf einem bestimmten Produktemarkt gehandelten Produkten/Kontrakten;

c) 

durchschnittlicher Spread.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards trägt die ESMA den voraussichtlichen Auswirkungen dieser Handelspflicht auf die Liquidität einer Derivatekategorie bzw. einer entsprechenden Unterkategorie und auf die Geschäftstätigkeit der Endnutzer, bei denen es sich nicht um Finanzunternehmen handelt, Rechnung.

Die ESMA legt fest, ob die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie nur bei Geschäften unterhalb eines gewissen Umfangs ausreichend liquide ist.

(4)  
►M7  Die ESMA ermittelt aus eigener Initiative gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung die Derivatekategorien oder einzelnen Derivatkontrakte, die der Handelspflicht auf den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handelsplätzen unterliegen sollten, für die aber bislang keine zentrale Gegenpartei eine Genehmigung nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat, und teilt diese der Kommission mit. ◄

Nach der Meldung nach Unterabsatz 1 durch die ESMA kann die Kommission eine Ausschreibung zur Vorlage von Vorschlägen für den Handel mit diesen Derivaten auf den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen veröffentlichen.

▼M7

(4a)  
Sieht die ESMA die Aussetzung der Clearingpflicht im Sinne des Artikels 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels an, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung für dieselben Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.
(4b)  
Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absatz 1 für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine solche Aussetzung notwendig ist, um negative Auswirkungen auf die Liquidität oder eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität zu verhindern oder anzugehen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen, und wenn diese Aussetzung in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig ist.
(4c)  
Die in den Absätzen 4a und 4b genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.
(4d)  

Nach Eingang der in den Absätzen 4a und 4b genannten Anträge trifft die Kommission unverzüglich auf der Grundlage der von der ESMA dargelegten Gründe und übermittelten Nachweise eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Aussetzung der Handelspflicht für Kategorien von OTC-Derivaten oder Arten von Gegenparteien im Wege eines Durchführungsrechtsakts;

b) 

Ablehnung der beantragten Aussetzung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b informiert die Kommission die ESMA über die Gründe, aus denen sie die beantragte Aussetzung abgelehnt hat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend über die Ablehnung und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Die Informationen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Ablehnung übermittelt wurden, und die Gründe für diese Ablehnung werden nicht veröffentlicht.

Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des in diesem Buchstaben genannten Durchführungsrechtsakts.

Bestehen die Gründe für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts diese Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern.

Die Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 51 erlassen.

▼B

(5)  
Die ESMA übermittelt der Kommission gemäß Absatz 1 neue Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die bestehenden technischen Regulierungsstandards zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen, sollten sich die in Absatz 2 genannten Kriterien wesentlich ändern. Vor einer solchen Maßnahme kann die ESMA gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern konsultieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien festgelegt werden.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

▼M7

Artikel 32a

Eigenständige Aussetzung der Handelspflicht

(1)  

Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Handelspflicht nach Artikel 28 (im Folgenden „Derivathandelspflicht“) in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien aussetzen, gegebenenfalls nach Anhörung der ESMA. Die zuständige Behörde gibt an, warum sie die Bedingungen für eine Aussetzung als erfüllt erachtet. Die zuständige Behörde weist insbesondere nach, dass eine finanzielle Gegenpartei innerhalb ihrer Zuständigkeit:

a) 

bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und regelmäßig Anfragen nach einer Offerte für die Derivate, die der Handelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR erhält, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügt, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt, oder

b) 

bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und:

i) 

beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden „Händler-zu-Händler-Handelsplatz“);

ii) 

beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen; und

iii) 

diese Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei abwickelt.

Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 51 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Im Rahmen der Beurteilung, ob die Derivathandelspflicht nach Absatz 1 auszusetzen ist, prüft die Kommission, ob sie für bestimmte Märkte auszusetzen ist, und berücksichtigt, ob eine solche Aussetzung der Handelspflicht eine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte.

Die Kommission setzt sich auch mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in Verbindung, um zu prüfen, ob sich finanzielle Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten als dem, der den Antrag gemäß Absatz 1 stellt (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat“), in einer ähnlichen Situation befinden wie die in dem antragstellenden Mitgliedstaat.

Die zuständigen Behörden eines anderen als des antragstellenden Mitgliedstaats können nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts beantragen, dass finanzielle Gegenparteien, die sich in einer ähnlichen Situation wie die im antragstellenden Mitgliedstaat befinden, in den Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden. Die zuständige Behörde des antragstellenden Mitgliedstaats weist nach, warum sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für eine Aussetzung erfüllt sind.

(3)  
Wird die Derivathandelspflicht gemäß Absatz 1 oder 2 in Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ausgesetzt, so gilt die Derivathandelspflicht nicht für ihre Gegenpartei im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.
(4)  
Dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden die Nachweise beigefügt, die von der die Aussetzung beantragenden zuständigen Behörde vorgelegt wurden.
(5)  
Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird der ESMA mitgeteilt und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis veröffentlicht.
(6)  
Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht fortbestehen.

▼B

Artikel 33

Mechanismus zur Vermeidung doppelter oder kollidierender Vorschriften

(1)  
Die Kommission wird von der ESMA bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in den Artikeln 28 und 29 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer, und bei der mindestens einmal jährlich erfolgenden Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.
(2)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

a) 

den durch die Artikel 28 und 29 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind,

b) 

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist,

c) 

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 51 erlassen.

(3)  
Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 bewirkt, dass die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Pflichten der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen dieses Drittlandes befolgen.
(4)  
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 28 und 29 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht.

Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass ein erheblicher Fehler oder erhebliche Inkohärenz bei der Umsetzung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch Drittstaatsbehörden vorliegt, kann die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Rechtsrahmens des Drittstaats zurücknehmen. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Geschäfte der Gegenparteien automatisch wieder allen in Artikel 28 und 29 vorgesehenen Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 34

Verzeichnis von der Handelspflicht unterliegenden Derivaten

Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website ein Verzeichnis, in dem in erschöpfender und eindeutiger Weise die Derivate aufgelistet werden, die der Handelspflicht an den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Handelsplätzen unterliegen, sowie die Handelsplätze, an denen sie zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, und den Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird.

TITEL VI

DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZUM CLEARING FÜR FINANZINSTRUMENTE

Artikel 35

Diskriminierungsfreier Zugang zu einer zentralen Gegenpartei

(1)  
►M7  

Unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernimmt eine zentrale Gegenpartei das Clearen von Finanzinstrumenten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich der Anforderungen für Sicherheiten und mit dem Zugang verbundener Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für börsengehandelte Derivate.

Die zentrale Gegenpartei stellt insbesondere sicher, dass ein Handelsplatz in Bezug auf Folgendes das Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung der auf diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakte hat:

 ◄
a) 

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer zentralen Gegenpartei aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b) 

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden.

Eine zentrale Gegenpartei kann verlangen, dass der Handelsplatz den von ihr festgelegten operationellen und technischen Anforderungen, einschließlich derjenigen für das Risikomanagement, genügt. Die Anforderung nach diesem Absatz gilt nicht für Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

Eine zentrale Gegenpartei ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn sie durch enge Beziehungen mit einem Handelsplatz verbunden ist, der eine Mitteilung nach Artikel 36 Absatz 5 übermittelt hat.

(2)  
Der Antrag eines Handelsplatzes auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ist der zentralen Gegenpartei, der für sie zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes förmlich zu übermitteln. In dem Antrag ist anzugeben, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird.

▼M7

(3)  
Die zentrale Gegenpartei übermittelt dem Handelsplatz innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Die zentrale Gegenpartei kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt eine zentrale Gegenpartei den Zugang, muss sie dies in ihrer Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über ihren Beschluss unterrichten. Hat der Handelsplatz seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die zentrale Gegenpartei, so übermittelt die zentrale Gegenpartei die entsprechende schriftliche Antwort und die Begründung auch an die für den Handelsplatz zuständige Behörde. Die zentrale Gegenpartei gewährt den Zugang drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

▼B

(4)  
►M7  Die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde oder die für einen Handelsplatz zuständige Behörde gewährt einem Handelsplatz den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden noch Systemrisiken verstärken würde. ◄

▼M7 —————

▼B

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, so muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, der zentralen Gegenpartei und dem Handelsplatz klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

(5)  
Bei handelbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten kann eine neu gegründete zentrale Gegenpartei, die nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zum Clearing zugelassen wurde oder die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde oder die im Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems am 2. Juli 2014 für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zugelassen ist, vor dem ►M1  3. Januar 2018 ◄ bei der für sie zuständigen Behörde beantragen, von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass dieser Artikel in Bezug auf handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente für einen Übergangszeitraum bis zum ►M1  3. Juli 2020 ◄ auf die zentrale Gegenpartei keine Anwendung findet.

Wird ein solcher Übergangszeitraum genehmigt, so kann die zentrale Gegenpartei für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Zugangsrechte nach Artikel 36 oder diesem Artikel während der Dauer der Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen. Die zuständige Behörde benachrichtigt die Kollegiumsmitglieder der für die zentrale Gegenpartei und die ESMA zuständigen Behörden, wenn ein Übergangszeitraum genehmigt wurde. Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Benachrichtigungen.

Ist eine zentrale Gegenpartei, für die eine Übergangsregelung nach diesem Absatz genehmigt wurde, durch enge Beziehungen mit einem oder mehreren Handelsplätzen verbunden, so können diese für handelbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Zugangsrechte nach Artikel 36 oder nach diesem Artikel während der Dauer der Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen.

Eine zentrale Gegenpartei, die während des Dreijahreszeitraums vor Inkrafttreten zugelassen ist, die jedoch durch eine Fusion oder Übernahme entstanden ist, an der mindestens eine vor diesem Zeitraum zugelassene zentrale Gegenpartei beteiligt war, darf keine Übergangsregelung nach diesem Absatz beantragen.

(6)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die konkreten Bedingungen, unter denen eine zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b) 

die Bedingungen, unter denen von einer zentralen Gegenpartei Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Clearing-Gebühren, Anforderungen an die Besicherung und operationelle Anforderungen im Hinblick auf das „Einschussverfahren“ (Margining),

c) 

die Bedingungen, unter denen eine Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder Systemrisiken verstärken würde,

d) 

das Mitteilungsverfahren nach Absatz 5,

e) 

die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 36

Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz

(1)  

►M7  Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt ein Handelsplatz den gemäß jener Verordnung zugelassenen oder anerkannten zentralen Gegenparteien, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu clearen wünschen, auf deren Antrag hin Handelsdaten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich hinsichtlich der Zugangsgebühren, bereit. Diese Anforderung gilt nicht für:

a) 

derivatekontrakte, die bereits den Zugangspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen;

b) 

börsengehandelte Derivate. ◄

Ein Handelsplatz ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn er durch enge Beziehungen mit einer zentralen Gegenpartei verbunden ist, die mitgeteilt hat, dass sie von der Übergangsregelung nach Artikel 35 Absatz 5 Gebrauch macht.

(2)  
Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.

▼M7

(3)  
Der Handelsplatz übermittelt der zentralen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt ein Handelsplatz den Zugang, muss er dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Hat die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Handelsplatz, leitet der Handelsplatz diese schriftliche Antwort auch an die zuständige Behörde der zentralen Gegenpartei weiter. Der Handelsplatz gewährt den Zugang innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

▼B

(4)  
►M7  Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewährt einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde. ◄

▼M7 —————

▼B

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

▼M7 —————

▼B

(6)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b) 

die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,

c) 

die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde.

▼M7 —————

▼B

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 37

Diskriminierungsfreier Zugang zu Referenzwerten und Genehmigungspflicht

(1)  

Wird der Wert eines Finanzinstruments unter Bezugnahme auf einen Referenzwert berechnet, sorgt eine über Eigentumsrechte an diesem Referenzwert verfügende Person dafür, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird zu

a) 

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung dieser Referenzwert für Clearing- und Handelszwecke und

b) 

Lizenzen.

Eine Lizenz, die den Zugang zu Informationen einschließt, wird zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen binnen drei Monaten nach dem Antrag einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes gewährt.

Die Gewährung des Zugangs erfolgt zu einem angemessenen handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung des Preises, zu dem einer anderen zentralen Gegenpartei, einem anderen Handelsplatz oder einer damit verbundenen Person zu Clearing- und Handelszwecken der Zugang zum Referenzwert gewährt wird, und zu denselben Bedingungen, zu denen die Rechte an geistigem Eigentum genehmigt werden. Von unterschiedlichen zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen oder damit verbundenen Personen dürfen nur dann unterschiedliche Preise verlangt werden, wenn dies aus vertretbaren kommerziellen Gründen, wie etwa der gewünschten Menge oder des gewünschten Geltungs- oder Anwendungsbereichs, objektiv gerechtfertigt ist.

(2)  

Wenn nach dem ►M1   3. Januar 2018  ◄ ein neuer Referenzwert eingeführt wird, wird die Lizensierungspflicht spätestens 30 Monate nach Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument, auf das sich der Referenzwert bezieht, oder nach dessen Zulassung zum Handel wirksam. Ist eine über Eigentumsrechte an einem neuen Referenzwert verfügende Person Eigentümer eines bereits bestehenden Referenzwerts, so weist diese Person nach, dass der neue Referenzwert im Vergleich zu einem entsprechenden bestehenden Referenzwert folgende Kriterien kumulativ erfüllt:

a) 

Der neue Referenzwert ist keine bloße Kopie oder Anpassung eines entsprechenden bestehenden Referenzwerts, und die Methode des neuen Referenzwerts, einschließlich der zugrunde liegenden Daten, unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von einem entsprechenden bestehenden Referenzwert und

b) 

der neue Referenzwert ist kein Ersatz für einen entsprechenden bestehenden Referenzwert.

Die Anwendung geltender Wettbewerbsvorschriften insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV bleibt von diesem Absatz unberührt.

(3)  

Keine zentrale Gegenpartei, kein Handelsplatz bzw. keine verbundene Einheit darf mit dem Erbringer eines Referenzwerts eine Vereinbarung treffen, die folgende Auswirkungen zeitigen würde:

a) 

Hinderung einer anderen zentralen Gegenpartei bzw. eines anderen Handelsplatzes am Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen oder Rechten oder

b) 

Hinderung einer anderen zentralen Gegenpartei bzw. eines anderen Handelsplatzes am Zugang zu der in Absatz 1 genannten Lizenz.

(4)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a) 

die Informationen, die nach Absatz 1 Buchstabe a aufgrund einer Lizensierung zur ausschließlichen Nutzung durch die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz zur Verfügung zu stellen sind,

b) 

weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen,

c) 

die Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b neu ist.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Zugang für in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenparteien und Handelsplätze

▼M7

(1)  
Ein in einem Drittland niedergelassener Handelsplatz kann den Zugang zu einer in der Union ansässigen zentralen Gegenpartei nur dann beantragen, wenn die Kommission im Hinblick auf dieses Drittland einen Beschluss nach Artikel 28 Absatz 4 gefasst hat.

Eine in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenpartei kann den Zugang zu einem Handelsplatz mit Sitz in der Union beantragen, wenn diese zentrale Gegenpartei nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde.

In einem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen werden die Zugangsrechte nach den Artikeln 35 und 36 nur in Bezug auf unter diese Artikel fallende Finanzinstrumente gewährt und wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels entschieden hat, dass im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen ist, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätze, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, Zugang gewährt wird.

▼B

(2)  

In einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenparteien und Handelsplätze können die Lizenz und den Zugang nach Artikel 37 nur beantragen, wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels entschieden hat, dass im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen ist, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätze, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang gewährt wird zu

a) 

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung von Referenzwerten für Clearing- und Handelszwecke und

b) 

Lizenzen

von in dem Drittland niedergelassenen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten.

(3)  
Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 genannten Prüfverfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass durch den Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands sichergestellt ist, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz oder eine in diesem Drittland zugelassene zentrale Gegenpartei rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Artikels gleichwertig sind und einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung in dem Drittland unterliegen.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes wird als gleichwertig betrachtet, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a) 

Die Handelsplätze in diesem Drittland unterliegen einer Zulassungspflicht und sind Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung,

b) 

es ist ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem für zentrale Gegenparteien und Handelsplätze vorgesehen, die nach den rechtlichen Bestimmungen eines Drittlandes den Zugang zu in diesem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen beantragen können,

c) 

im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlandes ist ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätzen, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang gewährt wird zu

i) 

einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, zur Methode und zur Kursbildung von Referenzwerten für Clearing- und Handelszwecke und

ii) 

Lizenzen

von in dem Drittland niedergelassenen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten.

▼M3

TITEL VIa

BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ESMA

KAPITEL 1

Zuständigkeiten und Verfahren

Artikel 38a

Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Artikel 38b

Informationsersuchen

(1)  

Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a) 

von APA, CTP und ARM, wenn diese von ESMA beaufsichtigt werden, sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;

b) 

von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;

c) 

von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.

(2)  

Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a) 

nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

nennt den Zweck des Ersuchens;

c) 

erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) 

legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;

e) 

enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f) 

gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 38h verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

(3)  

Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a) 

nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

nennt den Zweck des Ersuchens;

c) 

erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) 

legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;

e) 

nennt die nach Artikel 38i zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f) 

nennt die nach Artikel 38h zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g) 

weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.

(4)  
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig und irreführend sind.
(5)  
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 38c

Allgemeine Untersuchungen

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) 

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) 

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) 

jede in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Kontrolle in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) 

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 38h verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3)  
Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben.
(4)  
Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.
(5)  
Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(6)  

Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a) 

ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) 

ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 38d

Kontrollen vor Ort

(1)  
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen durchführen.
(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 38b Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, jegliche Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Kontrolle und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
(3)  
Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, kann die ESMA die Kontrolle vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Kontrollen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende zuständige Behörde bestätigt hat, dass sie keine Einwände gegen diese Kontrollen erhebt.
(4)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Kontrolle genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Kontrolle unterziehen.
(5)  
Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Kontrollen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben.
(6)  
Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Ferner können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.
(7)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Kontrollen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 38b Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.
(8)  
Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann.
(9)  
Setzt die Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach nationalem Recht eine Genehmigung von einem Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(10)  

Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a) 

ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) 

ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 38e

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 38f

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Die ESMA und alle Personen, die bei der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.

Artikel 38g

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

►M7  Stellt die ESMA fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 20 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: ◄

a) 

Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b) 

Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 38h und 38i;

c) 

Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

(2)  

Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c) 

die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d) 

das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f) 

die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;

g) 

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne beziehungsweise vermiedenen Verluste oder die Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

j) 

Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(3)  
Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a) 

eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b) 

gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c) 

den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

KAPITEL 2

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 38h

Geldbußen

(1)  
►M7  Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 22 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. ◄

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)  
Die für Verstöße nach Absatz 1 zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR beziehungsweise entspricht in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung.
(3)  
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38g Absatz 2 festgelegten Kriterien.

Artikel 38i

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) 

eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 38g Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) 

eine in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person zu verpflichten,

i) 

eine Information, die per Beschluss nach Artikel 38b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

ii) 

sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 38c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii) 

sich einer per Beschluss nach Artikel 38d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 38j

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  
Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) enthalten.
(2)  
Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur.
(3)  
Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4)  
Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5)  
Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 38k

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Titel IVa darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2)  
Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.
(3)  
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 38b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 38c und 38d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(4)  
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
(5)  
Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.
(6)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.
(7)  
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.
(8)  
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen — nach deren Anhörung gemäß Artikel 38l entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere Verstöße gegen Anforderungen gemäß Titel IVa begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 38g.
(9)  
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
(10)  
Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.
(11)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 38l

Anhörung der betroffenen Personen

(1)  
Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 38m

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 38n

Zulassungs- und Aufsichtsgebühren

(1)  
Die ESMA stellt den Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben Artikel 38o — entstehen können, voll ab.
(2)  
Die Höhe einer einzelnen, von einem Datenbereitstellungsdienstleister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA für die Zulassungs- und Beauf-sichtigungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstleister ab. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Datenbereitstellungsdienstleisters.
(3)  
Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden.

Artikel 38o

Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)  
Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 38b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 38c und 38d zählen.
(2)  

Bevor die ESMA Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a) 

den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;

b) 

den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c) 

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)  
Gemäß dem nach Artikel 38n Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.
(4)  
Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.
(5)  
Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.

▼B

TITEL VII

AUFSICHTSMASSNAHMEN ZUR PRODUKTINTERVENTION UND ZU DEN POSITIONEN

KAPITEL 1

Produktüberwachung und Produktintervention

Artikel 39

Marktüberwachung

(1)  
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die ESMA den Markt für Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2)  
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überwacht die EBA den Markt für strukturierte Einlagen, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(3)  
Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

▼M7

Artikel 39a

Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

(1)  
Im Auftrag von Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder von professionellen Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der genannten Richtlinie handelnde Wertpapierfirmen nehmen von Dritten keine Gebühr, Provision oder nichtmonetären Vorteil für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zum Zweck der Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz („Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen“ — payment for order flow) an.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Rabatte oder Preisnachlässe auf Transaktionsgebühren von Ausführungsplätzen, sofern dies nach der genehmigten und öffentlichen Tarifstruktur eines Handelsplatzes in der Union oder eines Drittlandshandelsplatzes zulässig ist, wenn sie ausschließlich dem Kunden zugutekommen. Solche Nachlässe oder Rabatte dürfen der Wertpapierfirma keinen monetären Vorteil verschaffen.

(2)  
Ein Mitgliedstaat, in dem vor dem 28. März 2024 im Namen von Kunden handelnde Wertpapierfirmen niedergelassen sind, die von Dritten für die Ausführung von Aufträgen dieser Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einen bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder einen nichtmonetären Vorteil erhalten, kann Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von dem Verbot nach Absatz 1 ausnehmen, wenn diese Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.

Zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme teilt ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, dies der ESMA bis zum 29. September 2024 mit. Die ESMA führt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Liste wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.

▼B

Artikel 40

Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention

(1)  

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in der Union vorübergehend Folgendes verbieten oder beschränken:

a) 

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder

b) 

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der ESMA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(2)  

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon,

b) 

die regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige Finanzinstrument oder die jeweilige Finanztätigkeit anwendbar sind, wenden die Gefahr nicht ab,

c) 

eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die ESMA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

(3)  

Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die ESMA sicher, dass die Maßnahme

a) 

keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger hat, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen,

b) 

kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage schafft und

c) 

nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen ergriffen wurde, sofern die Maßnahme Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betrifft.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 42 ergriffen, kann die ESMA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(4)  
Bevor die ESMA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.
(5)  
Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gelten erst dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.

▼M3

(6)  
Die ESMA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen kann die ESMA auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.

▼B

(7)  
Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.
(8)  
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von der ESMA bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a) 

den Grad der Komplexität eines Finanzinstruments und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,

b) 

das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments,

c) 

den Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis,

d) 

den Leverage-Effekt eines Finanzinstruments oder einer Finanzpraxis.

Artikel 41

Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention

(1)  

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in der Union vorübergehend Folgendes verbieten oder beschränken:

a) 

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

b) 

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der EBA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(2)  

Die EBA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon,

b) 

die regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht, die auf die jeweilige strukturierte Einlage oder entsprechende Tätigkeiten anwendbar sind, wenden die Gefahr nicht ab,

c) 

eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EBA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

(3)  

Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die EBA sicher, dass die Maßnahmen

a) 

keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger haben, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen und

b) 

kein Risiko der Aufsichtsarbitrage schaffen.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 42 ergriffen, kann die EBA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(4)  
Bevor die EBA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.
(5)  
Die EBA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss an, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gelten erst, nachdem die Maßnahmen wirksam geworden sind.

▼M3

(6)  
Die EBA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen kann die EBA auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.

▼B

(7)  
Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der EBA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.
(8)  
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von der EBA bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a) 

den Grad der Komplexität einer strukturierten Einlage und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,

b) 

das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe einer strukturierten Einlage,

c) 

den Innovationsgrad einer strukturierten Einlage oder einer entsprechenden Tätigkeit oder Praxis,

d) 

den Leverage-Effekt einer strukturierten Einlage oder einer Praxis.

Artikel 42

Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

(1)  

Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:

a) 

die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

b) 

eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

(2)  

Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass

a) 

entweder

i) 

ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine entsprechende Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder in mindestens einem Mitgliedstaat für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon darstellt oder

ii) 

ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat;

▼C3

b) 

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde;

▼B

c) 

die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die das Finanzinstrument oder die strukturierte Einlage eventuell halten und es/sie bzw. die entsprechende Tätigkeit oder Praxis nutzen oder davon profitieren;

d) 

die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, angemessen angehört hat;

e) 

sich die Maßnahme nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, und

f) 

dass, wenn von einem Finanzinstrument oder einer Finanztätigkeit oder -praxis eine erhebliche Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der landwirtschaftlichen Warenmärkte ausgeht, eine angemessene Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung dieser Märkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen stattgefunden hat.

Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

(3)  

Die zuständige Behörde spricht im Sinne dieses Artikels keine Verbote oder Beschränkungen aus, es sei denn, sie hat spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen zuständigen Behörden und der ESMA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten übermittelt:

a) 

Finanzinstrument, Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

b) 

genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens; und

c) 

Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat, und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

(4)  
In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde dringende Maßnahmen nach diesem Artikel für erforderlich hält, um Schaden, der aufgrund der Finanzinstrumente, der strukturierten Einlagen oder der entsprechenden Praktiken oder Tätigkeiten nach Absatz 1 entstehen könnte, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMA bzw. — im Falle strukturierter Einlagen — die EBA von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme benachrichtigt hat, vorläufig tätig werden, sofern alle nach diesem Artikel geltenden Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass auf die konkreten Bedenken oder die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Notifikationsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die zuständige Behörde darf nicht für mehr als drei Monate vorläufig tätig werden.
(5)  
Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 2 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.
(6)  
Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr gelten.
(7)  
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber in mindestens einem Mitgliedstaat die Stabilität des Finanzsystems im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

a) 

den Grad der Komplexität eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es/sie vermarktet, vertrieben und verkauft wird,

b) 

den Innovationsgrad eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer entsprechenden Tätigkeit oder Praxis,

c) 

den Leverage-Effekt eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer Praxis,

d) 

in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionierens und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte — das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments.

Artikel 43

Koordinierung durch die ESMA und die EBA

(1)  
Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 spielt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA die Rolle des Vermittlers und Koordinators. Insbesondere stellt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist ►C3  und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen einheitlichen Ansatz wählen. ◄
(2)  
Nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 42 in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — auf der Website der EBA veröffentlicht.
(3)  
Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten, von der ESMA oder der EBA angenommenen Stellungnahme zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen dieser Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe dafür vollständig darlegt.

KAPITEL 2

Positionen

Artikel 44

Koordinierung nationaler Positionsmanagementmaßnahmen und Positionsbeschränkungen durch die ESMA

(1)  
Die ESMA wird als Vermittler und Koordinator im Hinblick auf Maßnahmen tätig, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben o und p der Richtlinie 2014/65/EU ergriffen werden. Insbesondere sorgt die ESMA dafür, dass die zuständigen Behörden einen kohärenten Ansatz verfolgen, wenn es um den Zeitpunkt der Ausübung dieser Befugnisse, die Wesensart und den Anwendungsbereich der vorgeschriebenen Maßnahmen und die Dauer sowie die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen geht.
(2)  
Nach Eingang der Meldung einer Maßnahme gemäß Artikel 79 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU verzeichnet die ESMA die Maßnahme sowie ihre Gründe. Bei Maßnahmen nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben o oder p der Richtlinie 2014/65/EU führt sie auf ihrer Website öffentlich eine Datenbank mit Zusammenfassungen der geltenden Maßnahmen, einschließlich Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, sämtlichen Beschränkungen der Größe der Positionen, die Personen zu jeder Zeit halten können, Ausnahmen, die diesbezüglich gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU gewährt werden können, und die Gründe dafür.

Artikel 45

Positionsmanagementbefugnisse der ESMA

(1)  

Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn beide Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt sind, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen:

a) 

Anforderung aller relevanten Informationen von Seiten jeder Person im Hinblick auf Größe oder Zweck einer mittels eines Derivats eingegangenen Position oder offene Forderung,

b) 

nach Analyse der erhaltenen Informationen gemäß Buchstabe a Aufforderung dieser Person, Maßnahmen zur Reduzierung der Größe oder zur Aufhebung der Position oder offene Forderung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 10 Buchstabe b zu ergreifen;

c) 

als letztes Mittel Beschränkung der Möglichkeit einer Person, einen Warenderivatkontrakt abzuschließen.

(2)  

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatmärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union begegnet.

b) 

Eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen begegnen der Gefahr nicht ausreichend.

Die ESMA bewertet die Erfüllung der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes anhand der Kriterien und Faktoren, die in dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 10 Buchstabe a dieses Artikels festgelegt sind.

(3)  

Beim Ergreifen von Maßnahmen nach Absatz 1 sorgt die ESMA dafür, dass die Maßnahme

a) 

Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren und Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren oder Gefahren für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon in der Union signifikant begegnet oder die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, die anhand der Kriterien und Faktoren nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 10 Buchstabe a dieses Artikels bestimmten Gefahren zu überwachen, signifikant verbessert;

b) 

nicht das gemäß Absatz 10 Buchstabe c dieses Artikels bewertete Risiko einer Aufsichtsarbitrage birgt;

c) 

keine der folgenden, gegenüber den Vorteilen der Maßnahme unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte bewirkt: Verringerung der Liquidität auf diesen Märkten, Einschränkung der Bedingungen für die Minderung der Risiken, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit einer nichtfinanziellen Gegenpartei stehen, oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer.

Bevor die ESMA Energiegroßhandelsprodukte betreffende Maßnahmen trifft, konsultiert sie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

Bevor die ESMA Maßnahmen trifft, die Warenderivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betreffen, konsultiert sie die öffentlichen Stellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte zuständig sind.

(4)  
Bevor die ESMA die Ergreifung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 beschließt, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme. Im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a oder b muss die Meldung die Identität der Person oder Personen enthalten, an die sie gerichtet war, sowie die jeweiligen Einzelheiten und die Gründe dafür. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c enthält die Meldung Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, einschlägigen quantitativen Maßnahmen, wie der maximalen Größe einer Position, die die fragliche Person abschließen kann, und die Gründe dafür.
(5)  
Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.
(6)  
Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Die Meldung enthält Einzelheiten zur betreffenden Person, zu den anwendbaren Finanzinstrumenten, den einschlägigen quantitativen Maßnahmen, wie der maximalen Größe einer Position, die die fragliche Person abschließen kann, und die entsprechenden Gründe.
(7)  
Eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Geschäfte, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.
(8)  
Die ESMA überprüft ihre gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft. Die Absätze 2 bis 8 finden ebenfalls auf die Verlängerung von Maßnahmen Anwendung.
(9)  
Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA ist vorrangig gegenüber allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe o oder p der Richtlinie 2014/65/EU.
(10)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, anhand deren Folgendes bestimmt wird:

a) 

das Vorliegen einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wobei berücksichtigt wird, in welchem Maße Positionen genutzt werden, um Positionen in physischen Waren oder Warenkontrakten abzusichern, sowie in welchem Maße die Kurse auf den zugrunde liegenden Märkten durch Bezugnahme auf die Preise von Warenderivaten festgelegt werden;

b) 

die angemessene Reduzierung einer mittels eines Derivates eingegangenen Position oder offene Forderung nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels;

c) 

die Situationen, die das Risiko einer Aufsichtsarbitrage nach Absatz 3 Buchstabe b bergen könnten.

Bei diesen Kriterien und Faktoren werden die technischen Regulierungsstandards im Sinnes von Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU berücksichtigt, und es wird unterschieden zwischen Situationen, in denen die ESMA aufgrund des Nichttätigwerdens einer zuständigen Behörde tätig wird, und Situationen, in denen die ESMA auf eine zusätzliche Gefahr reagiert, der die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j oder o der Richtlinie 2014/65/EU nicht angemessen begegnen kann.

TITEL VIII

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG

Artikel 46

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
►C3  Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Drittlandfirma in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet ist, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird. ◄
(2)  

Die ESMA registriert eine Drittlandfirma, die sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten in der gesamten Union gemäß Absatz 1 beworben hat, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Kommission hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 einen Beschluss gefasst;

b) 

die Firma ist in dem Land, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat, befugt, in der Union zu erbringende Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen, und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in diesem Drittland gültigen Anforderungen sicherstellen;

c) 

die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 47 Absatz 2 geschlossen;

▼M2

d) 

die Firma hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen getroffen und verfügt über die dafür erforderlichen Verfahren.

▼B

(3)  
Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel registriert ist, sehen die Mitgliedstaaten für die Drittlandfirma in den Bereichen, die durch die vorliegende Verordnung oder durch die Richtlinie 2014/65/EU geregelt sind, keine zusätzlichen Anforderungen vor, ebenso gewähren sie Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Firmen aus der Union.
(4)  
Die in Absatz 1 genannte Drittlandfirma übermittelt ihren Antrag an die ESMA nach Annahme des in Artikel 47 genannten Beschlusses durch die Kommission, in dem festgelegt ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands, in dem die Wertpapierfirma zugelassen ist, den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist.

Die antragstellende Drittlandfirma übermittelt der ESMA alle Informationen, die für ihre Registrierung erforderlich sind. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die ESMA, ob er vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen beibringen muss.

Der Registrierungsbeschluss stützt sich auf die Bedingungen in Absatz 2.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags unterrichtet die ESMA die antragstellende Drittlandfirma schriftlich darüber, ob die Registrierung bewilligt oder abgelehnt wurde, und gibt dazu eine vollständige Begründung ab.

▼M2

Mitgliedstaaten können Drittlandfirmen gestatten, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften für geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebendienstleistungen auszuüben, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen hat, oder wenn ein solcher Beschluss erlassen wurde aber nicht mehr gilt oder die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht umfasst.

▼B

(5)  
Drittlandfirmen, die Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels erbringen, unterrichten in der Union niedergelassene Kunden vor der Erbringung etwaiger Wertpapierdienstleistungen, dass es ihnen nicht gestattet ist, Dienstleistungen für andere Kunden als zulässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU zu erbringen, und dass sie in der Union keiner Aufsicht unterliegen. Sie nennen Name und Anschrift der für die Aufsicht im Drittland zuständigen Behörde.

Die Angaben nach dem ersten Unterabsatz werden schriftlich und deutlich beigebracht.

▼M2

Wenn geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Artikel nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Drittlandfirma, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt. Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen. Die Drittlandfirma ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu vermarkten.

▼B

(6)  
Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen, bieten in der EU niedergelassenen Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen oder Tätigkeiten zur Regelung an ein Gericht oder Schiedsgericht eines Mitgliedstaats zu übermitteln.

▼M2

(6a)  
Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, melden der ESMA jährlich Folgendes:
a) 

Umfang und Bandbreite der von den Firmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten, einschließlich der geografischen Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

b) 

für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeit ausüben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der EU;

c) 

für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der EU stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;

d) 

Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

e) 

die Tatsache, ob Vorkehrungen für den Anlegerschutz getroffen wurden, sowie eine ausführliche Beschreibung dieser Vorkehrungen;

f) 

Grundsätze und Vorkehrungen der Firma für das Risikomanagement in Bezug auf die Erbringung bzw. Ausübung der unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten;

g) 

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Firma in der Union;

h) 

alle sonstigen Informationen, die erforderlich sind, damit die ESMA oder die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen können.

Die ESMA übermittelt die Angaben, die sie gemäß diesem Absatz erhalten hat, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt.

Wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, kann die ESMA, auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten, in denen eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, Drittlandfirmen, die gemäß dem vorliegenden Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, um weitere Angaben zu deren Geschäftsbetrieb ersuchen.

(6b)  
Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, hält sie die Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte in der Union mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, fünf Jahre zur Verfügung der ESMA.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, greift die ESMA auf die einschlägigen Daten zu, die gemäß Unterabsatz 1 zu ihrer Verfügung gehalten werden, und macht diese Daten der ersuchenden zuständigen Behörde zugänglich.

(6c)  
Wenn eine Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Absatz 6a oder 6b dieses Artikels nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachkommt, kann die ESMA gemäß Artikel 49 ihre Registrierung widerrufen oder ihre Tätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken.

▼C4

(7)  
Die ESMA erarbeitet in Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Angaben zu übermitteln hat.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.

▼M2

(8)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Angaben festgelegt wird.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.

▼B

Artikel 47

Gleichwertigkeitsbeschluss

▼M2

(1)  

Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Beschlüsse im Hinblick auf ein Drittland erlassen, die besagen, dass durch die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen eines Drittlands Folgendes sichergestellt ist:

a) 

in diesem Drittland zugelassene Firmen erfüllen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln rechtsverbindliche Anforderungen, die den Anforderungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ), in der Richtlinie 2013/36/EU, in der Richtlinie 2014/65/EU und in der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) sowie in den gemäß den genannten Gesetzgebungsakten erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind;

b) 

in diesem Drittland zugelassene Firmen unterliegen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, durch die sichergestellt wird, dass sie die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln erfüllen, und

c) 

im Rechtsrahmen dieses Drittlands ist ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von Wertpapierfirmen, die nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, vorgesehen.

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der infolge des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses von Drittlandfirmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind, dürfen die in Unterabsatz 1 genannten rechtsverbindlichen Anforderungen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln erst nach einer detaillierten Bewertung als mit den Anforderungen der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte gleichwertig betrachtet werden. Zu diesem Zweck bewertet und berücksichtigt die Kommission auch die aufsichtliche Konvergenz zwischen dem betreffenden Drittland und der Union.

(1a)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem genauer festgelegt wird, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der infolge des in Absatz 1 genannten Beschlusses von Drittlandfirmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind.

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der von Drittlandfirmen erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind, kann die Kommission besondere operative Bedingungen an einen Gleichwertigkeitsbeschluss knüpfen, mit denen sichergestellt würde, dass die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden über die notwendigen Instrumente verfügen, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern und die Tätigkeiten von gemäß Artikel 46 Absatz 2 registrierten Drittlandfirmen in Bezug auf in der Union erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten zu überwachen, indem sichergestellt wird, dass diese Firmen folgende Anforderungen erfüllen und Pflichten nachkommen:

a) 

Anforderungen, die den Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 gleichwertig sind;

b) 

Meldepflichten, die den Anforderungen nach Artikel 26 gleichwertig sind, wenn solche Angaben nicht direkt und kontinuierlich im Wege einer Vereinbarung mit der zuständigen Drittlandsbehörde beschafft werden können;

c) 

Anforderungen, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28, sofern zutreffend, gleichwertig sind.

Bei Erlass des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beschlusses berücksichtigt die Kommission, ob das Drittland im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als ein für Steuerzwecke nicht kooperatives Land oder als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft wird.

(1b)  

Der Rahmen der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands kann als in Bezug auf seine Wirkung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a) 

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen in diesem Drittland einer Zulassungspflicht und wirksamer und laufender Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren;

b) 

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen hinreichenden Kapitalanforderungen. Insbesondere unterliegen Firmen, welche die Dienstleistungen erbringen oder die Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind, Kapitalanforderungen, die denen vergleichbar sind, die sie anwenden würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären;

c) 

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen angemessenen, auf Aktionäre und Mitglieder des Leitungsorgans anwendbaren Anforderungen;

d) 

Wertpapierfirmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen angemessenen Wohlverhaltens- und Organisationsanforderungen;

e) 

Transparenz und Integrität des Marktes sind durch die Verhinderung von Marktmissbrauch durch Insider-Geschäfte und Marktmanipulation gewährleistet.

Für den Zweck von Absatz 1a dieses Artikels muss die Kommission bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandsvorschriften in Bezug auf die Handelspflichten gemäß den Artikeln 23 und 28 auch bewerten, ob der Rechtsrahmen des Drittlands Kriterien für die Benennung von für die Erfüllung der Handelspflicht anerkennungsfähigen Handelsplätzen vorsieht, die eine ähnliche Wirkung haben wie diejenigen, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind.

▼B

(2)  

Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Drittlandbehörden, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:

▼M2

a) 

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Nicht-EU-Firmen, die von der ESMA angefordert werden, und, falls zutreffend, die Modalitäten der Weitergabe solcher Informationen durch die ESMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

▼B

b) 

der Mechanismus für eine unverzügliche Unterrichtung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Drittlandbehörde der Auffassung ist, dass eine von ihr beaufsichtigte Drittlandfirma, die von der ESMA im in Artikel 48 vorgesehenen Verzeichnis registriert wurde, gegen ihre Zulassungsbedingungen und anderes von ihr einzuhaltendes Recht verstößt;

▼M2

c) 

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen und Inspektionen vor Ort, welche die ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen darf, in denen die Drittlandfirma gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, nachdem die zuständige Drittlandbehörde ordnungsgemäß darüber unterrichtet wurde;

▼M2

d) 

die Verfahren für ein Informationsersuchen gemäß Artikel 46 Absätze 6a und 6b, das die ESMA an eine gemäß Artikel 46 Absatz 2 registrierte Drittlandfirma richten kann.

▼B

(3)  
►C3  Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und die gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, ◄ ist in der Lage, im Rahmen der Zulassung für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen und Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten der EU zu erbringen, ohne neue Zweigniederlassungen zu gründen. Zu diesem Zweck erfüllt es die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen, die bei grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten in Bezug auf Informationen gelten.

Die Zweigniederlassung unterliegt weiterhin der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können jedoch unbeschadet der nach Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit angemessene Kooperationsvereinbarungen schließen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung der Drittlandfirma, die in der Union Wertpapierdienstleistungen erbringt, für einen angemessenen Anlegerschutz sorgt.

(4)  
Eine Drittlandfirma kann die Rechte nach Artikel 46 Absatz 1 nicht länger in Anspruch nehmen, wenn die Kommission die in Bezug auf dieses Drittland nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einem nach Maßgabe des Prüfverfahrens gemäß Artikel 51 Absatz 2 gefassten Beschluss zurückzieht.

▼M2

(5)  

Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungspraxis sowie sonstige relevante Marktentwicklungen in Drittländern, für die die Kommission gemäß Absatz 1 Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen hat, um zu prüfen, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, nach wie vor erfüllt sind. Die ESMA legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Die ESMA kann die EBA zu dem Bericht konsultieren, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet.

In dem Bericht werden auch die Trends berücksichtigt, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 46 Absatz 6a erhobenen Daten, insbesondere in Bezug auf Firmen, welche die Dienstleistungen erbringen oder die Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind, beobachtet wurden.

„(6)  

Auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich einen Bericht vor. Der Bericht beinhaltet eine Aufstellung der Gleichwertigkeitsbeschlüsse, die von der Kommission im Berichtsjahr erlassen oder widerrufen wurden, sowie der von der ESMA gemäß Artikel 49 ergriffenen Maßnahmen und liefert eine Begründung dieser Beschlüsse und Maßnahmen.

Der Bericht der Kommission beinhaltet Informationen über die Überwachung der regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungsverfahren und andere relevante Marktentwicklungen in Drittländern, für die Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden. Er beinhaltet auch eine Bestandsaufnahme zu der Frage, wie die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Drittlandfirmen sich generell entwickelt hat, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind. Der Bericht beinhaltet zudem zu gegebener Zeit Informationen über laufende Bewertungen der Gleichwertigkeit, welche die Kommission gerade in Bezug auf ein Drittland durchführt.“

▼B

Artikel 48

Register

Die ESMA führt ein Register aller Drittlandfirmen, die gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben dürfen. Das Register ist auf der Website der ESMA öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Drittlandfirmen erbringen bzw. ausüben dürfen, und einen Verweis auf die im Drittland für ihre Beaufsichtigung zuständige Behörde.

▼M2

Artikel 49

Von der ESMA zu ergreifende Maßnahmen

(1)  
Die ESMA kann einer Drittlandfirma vorübergehend verbieten, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen auszuüben, oder diese Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten beschränken, wenn die Drittlandfirma ein Verbot oder eine Beschränkung, das bzw. die von der ESMA oder der EBA gemäß den Artikeln 40 und 41 oder von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 42 verhängt wurde, nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise eingehalten hat oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 46 Absätze 6a und 6b nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachgekommen ist, oder wenn die Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert.
(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 widerruft die ESMA die Registrierung einer Drittlandfirma in dem gemäß Artikel 48 eingerichteten Register, wenn die ESMA die Angelegenheit an die zuständige Drittlandbehörde verwiesen hat und diese Behörde keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger oder die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass die betreffende Drittlandfirma den im Drittland auf sie zutreffenden Anforderungen nachkommt, oder die Bedingungen einhält, unter denen ein Beschluss gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurde, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) 

Die ESMA hat fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise, die auch — aber nicht nur — die gemäß Artikel 46 Absatz 6a übermittelten jährlichen Angaben umfassen, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten in der Union auf eine Art und Weise handelt, die den Anlegerinteressen oder der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Märkte zuwider läuft;

b) 

die ESMA hat fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise, die auch — aber nicht nur — die gemäß Artikel 46 Absatz 6a übermittelten jährlichen Angaben umfassen, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ernsthaft gegen die auf sie zutreffenden Bestimmungen des Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat.

(3)  

Die ESMA unterrichtet die zuständige Drittlandbehörde von ihrer Absicht, zu gegebener Zeit Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu ergreifen.

Bei ihrer Entscheidung über gemäß diesem Artikel zu ergreifende geeignete Maßnahmen berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Risikos für die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Risikos;

b) 

die Tatsache, ob das Risiko schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der Drittlandfirmen aufgedeckt hat;

c) 

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Risiko in Verbindung steht;

d) 

die Tatsache, ob das Risiko vorsätzlich oder fahrlässig eingegangen wurde.

Die ESMA unterrichtet die Kommission und die betreffende Drittlandfirma unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 angenommene Maßnahme und veröffentlicht ihren Beschluss auf ihrer Website.

Die Kommission bewertet, ob die Bedingungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 gefasst wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland weiter bestehen.

▼B

TITEL IX

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

KAPITEL 1

Delegierte Rechtsakte

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

▼M7

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼B

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M7

(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 oder 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

▼B

KAPITEL 2

Durchführungsrechtsakte

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 17 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Berichte und Überprüfung

(1)  
Bis zum ►M1  3. März 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Transparenzanforderungen nach Artikel 3 bis 13 in der Praxis vor; darin geht sie insbesondere auf die Auswirkungen des in Artikel 5 beschriebenen Mechanismus zur Begrenzung des Volumens — auch auf die Handelskosten geeigneter Gegenparteien und professioneller Kunden und den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung — und darauf ein, wie wirksam mit dem Mechanismus sichergestellt werden kann, dass die Kursbildung durch die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigt wird, und wie entsprechende Mechanismen zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Volumenbegrenzung funktionieren könnten sowie welche Auswirkungen auf die Anwendung und weitere Zweckmäßigkeit der Ausnahmen für die Vorhandelstransparenz nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absätze 2 bis 5 zu erwarten sind.
(2)  

In dem Bericht nach Absatz 1 geht es auch darum, wie sich die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und die Volumenbegrenzung nach Artikel 5 auf die europäischen Aktienmärkte auswirkt, wobei insbesondere auf Folgendes eingegangen wird:

a) 

Umfang und Entwicklung des „nicht offenen“ Orderbuchhandels in der Union seit Einführung dieser Verordnung,

b) 

Auswirkungen auf die transparenten quotierten Spreads in der Vorhandelsphase,

c) 

Auswirkungen auf die Liquiditätstiefe bei offenen Orderbüchern;

d) 

Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Anleger in der Union;

e) 

Auswirkungen auf den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung,

f) 

Entwicklungen auf internationaler Ebene und der Beratungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

(3)  
Wenn in dem Bericht festgestellt wird, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Kursbildung oder den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung beeinträchtigt, legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge — auch für Änderungen dieser Verordnung — hinsichtlich der Anwendung dieser Ausnahmen vor. In diesen Vorschlägen, die eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Änderungen beinhalten, wird den Zielen dieser Verordnung, den Auswirkungen in Form von Marktstörungen, den Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie potenziellen Auswirkungen auf die Anleger in der Union Rechnung getragen.
(4)  
Bis zum ►M1  3. März 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise von Artikel 26 vor, wobei sie auch darauf eingeht, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 zulassen. Die Kommission kann geeignete Vorschläge unterbreiten, zu denen auch die Meldung von Geschäften an ein von der ESMA bestelltes System anstatt an die zuständigen Behörden gehört, so dass die jeweils zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU sowie im Interesse der Aufdeckung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu sämtlichen infolge dieses Artikels gemeldeten Informationen haben.
(5)  
Bis zum ►M1  3. März 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über geeignete Lösungen zur Minderung von Informationsasymmetrien zwischen den Marktakteuren sowie über Hilfsmittel vor, die den Regulierungsbehörden eine bessere Überwachung der Notationsaktivitäten an Handelsplätzen ermöglichen. In diesem Bericht wird zumindest eine Einschätzung darüber abgegeben, ob zur Verwirklichung dieser Ziele die Einführung eines Systems zur Ermittlung der europaweit besten Geld- und Briefnennung (EBBO, European Best Bid and Offer System) bei konsolidierten Kursen realisierbar wäre.
(6)  
Bis zum ►M1  3. März 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Verlagerung des Handels mit standardisierten OTC-Derivaten von Börsen auf elektronische Handelsplattformen im Sinne von Artikel 25 und 28 vor.
(7)  
Bis zum ►M1  3. Juli 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklungen der Kurse für Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und CTP vor.
(8)  
Bis zum ►M1  3. Juli 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Bestimmungen zur Interoperabilität nach Artikel 36 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüft werden.
(9)  
Bis zum ►M1  3. Juli 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Artikel 35 und 36 dieser Verordnung sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor.

Bis zum ►M1  3. Juli 2022 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 37 vor.

(10)  
Bis zum ►M1  3. Juli 2020 ◄ legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Artikel 35 und 36 der vorliegenden Verordnung auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 und mit diesen zentralen Gegenparteien eng verbundene Handelsplätze auswirken und ob die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegte Übergangsregelung verlängert werden soll, wobei sie die möglichen Vorteile eines verbesserten Wettbewerbs für die Verbraucher und die Wahlmöglichkeiten für die Marktteilnehmer gegen die etwaigen unverhältnismäßigen Auswirkungen dieser Vorschriften auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien und die Beschränkungen für lokale Marktteilnehmer hinsichtlich des Zugangs zu globalen zentralen Gegenparteien sowie das reibungslose Funktionieren des Markts aufwiegt.

Vorbehaltlich der Feststellungen dieses Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 erlassen, um den Übergangszeitraum gemäß Artikel 35 Absatz 5 um höchstens 30 Monate zu verlängern.

▼M7 —————

▼M7

(14)  
Bis zum 30. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger die Marktnachfrage nach dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, die Auswirkungen dieses konsolidierten Datentickers auf das Funktionieren, die Attraktivität und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Unternehmen der Union sowie die Frage, ob der konsolidierte Datenticker sein Ziel erreicht hat, Informationsasymmetrien zwischen Marktteilnehmern zu verringern und die Union zu einem attraktiveren Investitionsstandort zu machen. Die ESMA erstattet der Kommission Bericht darüber, ob es angemessen ist, zusätzliche Merkmale in den konsolidierten Datenticker aufzunehmen, wie z. B. die Verbreitung des Marktidentifikators für Vorhandelsdaten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(14a)  

Drei Jahre nach der Erstzulassung eines konsolidierten Datentickers legt die Kommission nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:

a) 

die von einem konsolidierten Datenticker abgedeckten Anlageklassen,

b) 

die Zeitnähe und die Qualität der an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten,

c) 

die Zeitnähe der Verbreitung und die Qualität der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten,

d) 

die Rolle der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten bei der Senkung des Implementierungsdefizits,

e) 

die Anzahl der Nutzer des konsolidierten Datentickers in den einzelnen Anlageklassen,

f) 

die Wirkung der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten hinsichtlich der Behebung von Informationsasymmetrien zwischen verschiedenen Kapitalmarktteilnehmern,

g) 

die Angemessenheit der für die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verwendeten Übermittlungsprotokolle,

h) 

die Angemessenheit und Funktionsweise der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen, insbesondere in Bezug auf Datenkontributoren, bei denen es sich um kleine Handelsplätze handelt,

i) 

die Auswirkungen der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten auf Investitionen in KMU.

(14b)  
Bis zum 29. März 2025 prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA die Möglichkeit, die Anforderungen von Artikel 26 dieser Verordnung auf AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU und Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuweiten, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausführen. Insbesondere führt die Kommission im Rahmen jener Prüfung eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung des Umfangs einer solchen Ausweitung durch.

Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Ziele der Kapitalmarktunion wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 26 gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu erlassen.

(14c)  
Bis zum 29. März 2028 legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Volumenobergrenze angemessen ist und ob sie entfernt oder auf andere Handelssysteme oder Ausführungsplätze, die ihre Preise von einem Referenzpreis ableiten, ausgeweitet werden muss, wobei internationale bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Union und die Auswirkungen dieser Volumenobergrenze auf den fairen und ordnungsgemäßen Handel auf den Märkten und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden.

▼C6

(15)  

►M7  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen: ◄

▼M7

e) 

sichergestellt wird, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer dieser Daten in der gesamten Union entsprechen;

▼M7 —————

▼M7

g) 

die Regelungen festgelegt werden, die Anwendung finden, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt;

h) 

die Regelungen festgelegt werden, nach denen ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben darf, sofern im Rahmen des Auswahlverfahrens keine neue Einrichtung zugelassen wird.

▼B

Artikel 53

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

1. 

Der folgende Unterabsatz wird Artikel 5 Absatz 2 angefügt:

„Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ( 18 ) unberührt.

2. 

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  

Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte — auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz — diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

a) 

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b) 

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.“;

b) 

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)  
Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ( *1 ) angenommen werden“.
3. 

Der folgende Unterabsatz wird Artikel 81 Absatz 3 angefügt:

„Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß der Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (*1) “

Artikel 54

Übergangsbestimmungen

▼M2

(1)  
Drittlandfirmen können in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen bis drei Jahre nach Annahme eines Beschlusses im Zusammenhang mit dem entsprechenden Drittland gemäß Artikel 47 in den Mitgliedstaaten weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben. Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht durch einen solchen Beschluss abgedeckt sind, dürfen im Rahmen einer nationalen Regelung weiterhin erbracht bzw. ausgeübt werden.

▼M7 —————

▼M7

(3)  
Die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten weiterhin bis zum Geltungsbeginn der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der ab diesem Datum geltenden Fassung erlassenen delegierten Rechtsakte.

▼M3

Artikel 54a

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

(1)  
Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister werden am 1. Januar 2022 der ESMA übertragen, mit Ausnahme der Zuständigkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit APA und ARM, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 gilt. Die ESMA übernimmt diese übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.
(2)  
Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Zulassungsanträge, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben und wird der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

(3)  
Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und bis zum 1. Januar 2022 an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister zu gewährleisten.
(4)  
Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.
(5)  
Sämtliche von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU erteilten Zulassungen von Datenbereitstellungsdienstleistern behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

Artikel 54b

Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern

(1)  

Jede im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) zugelassene Person, die bei einem Datenbereitstellungsdienstleister die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) beziehungsweise in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, ist verpflichtet, der ESMA unverzüglich jeden diesen Datenbereitstellungsdienstleister betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der

a) 

einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Datenbereitstellungsdienstleistern regeln, darstellen könnte;

b) 

den Fortbestand des Datenbereitstellungsdienstleisters infrage stellen könnte;

c) 

dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem Datenbereitstellungsdienstleister steht, bei dem sie diese Tätigkeit ausübt.

(2)  
Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.

▼B

Artikel 55

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2018.

▼B

►C2  Ungeachtet von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absätze 8 und 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 6 und 9,  ◄ Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 47 Absätze 1 und 4 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 und Artikel 54 Absatz 1 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

▼M1

Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 3. Januar 2020.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 2 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 6 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

( 7 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 10 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

( 11 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

( 12 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

( 13 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

( 16 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

( 17 ) Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

( 18 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;

( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 19 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

( 20 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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