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Document C:2015:171:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 171, 26. Mai 2015


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
26. Mai 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 171/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 171/02

Rechtssache C-279/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — C More Entertainment AB/Linus Sandberg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Informationsgesellschaft — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — Art. 3 Abs. 2 — Direktübertragung einer Sportveranstaltung auf einer Website)

2

2015/C 171/03

Rechtssache C-316/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Gérard Fenoll/Centre d’aide par le travail La Jouvene, Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) d’Avignon (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 31 Abs. 2 — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 7 — Begriff Arbeitnehmer — Behinderte Person — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung — Rolle des nationalen Gerichts)

3

2015/C 171/04

Rechtssache C-499/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Marian Macikowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität — Besteuerung der Lieferung von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens — Nationale Regelung, wonach der die Zwangsversteigerung durchführende Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf einen solchen Umsatz zu ermitteln und zu entrichten — Zahlung des Kaufpreises an das zuständige Gericht und Pflicht dieses Gerichts, den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer an den Gerichtsvollzieher zu überweisen — Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Haftung des Gerichtsvollziehers in dem Fall, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird — Unterschied zwischen der ordentlichen Frist für die Zahlung der Mehrwertsteuer durch einen Steuerpflichtigen und der einem solchen Gerichtsvollzieher auferlegten Frist — Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs)

3

2015/C 171/05

Rechtssache C-556/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Litaksa UAB/BTA Insurance Company SE (Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 2 — Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird)

4

2015/C 171/06

Rechtssache C-596/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2015 — Europäische Kommission/Moravia Gas Storage a.s., vormals Globula a.s, Tschechische Republik (Rechtsmittel — Erdgasbinnenmarkt — Verpflichtung der Erdgasunternehmen — Einrichtung eines Systems, um Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu Gasspeichern einzuräumen — Entscheidung der tschechischen Behörden — Befristete Ausnahme für zukünftige unterirdische Gasspeicher in Dambořice — Beschluss der Kommission — Anordnung, die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen — Richtlinien 2003/55/EG und 2009/73/EG — Zeitliche Geltung)

5

2015/C 171/07

Rechtssache C-601/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Ambisig — Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA/Nersant — Associação Empresarial da Região de Santarém, Núcleo Inicial — Formação e Consultoria Lda (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Durchführung des Verfahrens — Zuschlagskriterien — Qualifikation des für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Personals)

5

2015/C 171/08

Rechtssache C-7/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2015 — Wünsche Handelsgesellschaft mbH & Co. KG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 220 Abs. 2 und 239 — Erlass von Eingangsabgaben — Einfuhr von Pilzkonserven aus China — Beschluss, mit dem der Erlass der Einfuhrabgaben für ungerechtfertigt erklärt wird)

6

2015/C 171/09

Rechtssache C-275/14: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 5. Juni 2014 — Jednostka Innowacyjno-Wdrożeniowa Petrol S.C. Paczuski Maciej i Puławski Ryszard/Minister Finansów

6

2015/C 171/10

Rechtssache C-282/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Rzeszowie (Polen), eingereicht am 10. Juni 2014 — Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowo-Usługowe Stylinart sp. z o.o./Skarb Państwa — Wojewoda Podkarpacki, Skarb Państwa — Prezydent Miasta Przemyśla

7

2015/C 171/11

Rechtssache C-8/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von der Ledra Advertising Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-289/13, Ledra Advertising Ltd/Kommission und Europäische Zentralbank

7

2015/C 171/12

Rechtssache C-9/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-291/13, Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi/Kommission und Europäische Zentralbank

9

2015/C 171/13

Rechtssache C-10/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von Christos Theophilou und Eleni Theophilou gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-293/13, Christos Theophilou und Eleni Theophilou/Kommission und Europäische Zentralbank

11

2015/C 171/14

Rechtssache C-58/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2015 — Firma Theodor Pfister gegen Landkreis Main-Spessart

13

2015/C 171/15

Rechtssache C-70/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 17. Februar 2015 — Emmanuel Lebek/Janusz Domino

13

2015/C 171/16

Rechtssache C-74/15: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2015 — Dumitru Tarcău, Ileana Tarcău/Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA — Sucursala Baia Mare u. a.

14

2015/C 171/17

Rechtssache C-76/15: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2015 — Paul Vervloet u. a., Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne/Ministerraad, Streithelferinnen: Arcofin CVBA u. a.

15

2015/C 171/18

Rechtssache C-78/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2015 — Colena AG gegen Deiters GmbH

16

2015/C 171/19

Rechtssache C-97/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Februar 2015 — Sprengen/Pakweg Douane BV/Staatssecretaris van Financiën

17

2015/C 171/20

Rechtssache C-98/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — María Begoña Espadas Recio/Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

17

2015/C 171/21

Rechtssache C-99/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Sala de lo Civil) (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — Christian Liffers/Producciones Mandarina, S.L., Gestevisión Telecinco, S.A.

18

2015/C 171/22

Rechtssache C-102/15: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 2. März 2015 — Gazdasági Versenyhivatal/Siemens Aktiengesellschaft Österreich

19

2015/C 171/23

Rechtssache C-114/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Pau (Frankreich), eingereicht am 6. März 2015 — Association des Utilisateurs et Distributeurs de l’Agro Chimie Européenne (Audace), Phyteron 2000 SAS, Association des éleveurs soidaries, Cruzalebes EARL, Des deux rivières EARL, Mounacq EARL/GAEC Reconnu La Vinardière, Ministère public

19

2015/C 171/24

Rechtssache C-115/15: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. März 2015 — Secretary of State for the Home Department/NA

20

2015/C 171/25

Rechtssache C-118/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 9. März 2015 — Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez/Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

21

2015/C 171/26

Rechtssache C-122/15: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. März 2015 — C

22

2015/C 171/27

Rechtssache C-129/15: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 16. März 2015 — H. M./Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (ADFI)

22

 

Gericht

2015/C 171/28

Rechtssache T-175/12: Urteil des Gerichts vom 9. März 2015 — Deutsche Börse/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Sektor der Finanzinstrumente — Europäische Märkte für Derivate — Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird — Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb — Effizienzgewinne — Verpflichtungen)

24

2015/C 171/29

Rechtssache T-234/14: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2015 — Mammoet Salvage/Kommission (Untätigkeits- und Schadensersatzklage — Vertragliche Haftung — Außervertragliche Haftung — Einrede der Unzulässigkeit — 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou — Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien, für dessen Finanzierung durch die Union sich die Kommission verbürgt hat — Durchführung des Vertrags — Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsverpflichtung der Union nach dem Vertrag endet — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

24

2015/C 171/30

Rechtssache T-74/15: Klage, eingereicht am 17. Februar 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

25

2015/C 171/31

Rechtssache T-107/15: Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat

26

2015/C 171/32

Rechtssache T-112/15: Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Hellenische Republik/Kommission

27

2015/C 171/33

Rechtssache T-117/15: Klage, eingereicht am 4. März 2015 — Estland/Kommission

28

2015/C 171/34

Rechtssache T-123/15: Klage, eingereicht am 16. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN-čerpací stanice)

29

2015/C 171/35

Rechtssache T-124/15: Klage, eingereicht am 18. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing Ltd (UNICORN)

30

2015/C 171/36

Rechtssache T-125/15: Klage, eingereicht am 18. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN)

31

2015/C 171/37

Rechtssache T-128/15: Klage, eingereicht am 20. März 2015 — Rotkäppchen — Mumm Sektkellereien/HABM — Ruiz Moncayo (RED RIDING HOOD)

31

2015/C 171/38

Rechtssache T-134/15: Klage, eingereicht am 23. März 2015 — salesforce.com/HABM (SOCIAL.COM)

32

2015/C 171/39

Rechtssache T-142/15: Klage, eingereicht am 30. März 2015 — DHL Express (France)/HABM — Chronopost (WEBSHIPPING)

33

2015/C 171/40

Rechtssache T-144/15: Klage, eingereicht am 25. März 2015 — L’Oréal/HABM — Theralab (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)

34

2015/C 171/41

Rechtssache T-146/15: Klage, eingereicht am 23. März 2015 — hyphen/HABM — Skylotec

34

2015/C 171/42

Rechtssache T-159/15: Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Puma/HABM — Gemma Group (Darstellung eines springenden Tieres)

35

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 171/43

Rechtssache F-32/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. März 2015 — DO/ESMA (Öffentlicher Dienst — Personal der ESMA — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung eines Vertrags — Beurteilung — Verspätete Erstellung der Beurteilung — Inkohärenz der allgemeinen und der besonderen Bewertungen)

36

2015/C 171/44

Rechtssache F-5/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. März 2015 — Necci/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre — Verspätete Beschwerde — Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit)

36


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 171/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 155 vom 11.5.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 146 vom 4.5.2015

ABl. C 138 vom 27.4.2015

ABl. C 127 vom 20.4.2015

ABl. C 118 vom 13.4.2015

ABl. C 107 vom 30.3.2015

ABl. C 96 vom 23.3.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/2


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — C More Entertainment AB/Linus Sandberg

(Rechtssache C-279/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 2 - Direktübertragung einer Sportveranstaltung auf einer Website))

(2015/C 171/02)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C More Entertainment AB

Beklagter: Linus Sandberg

Tenor

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Gérard Fenoll/Centre d’aide par le travail „La Jouvene“, Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) d’Avignon

(Rechtssache C-316/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Begriff „Arbeitnehmer“ - Behinderte Person - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung - Rolle des nationalen Gerichts))

(2015/C 171/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gérard Fenoll

Beklagte: Centre d’aide par le travail „La Jouvene“, Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) d’Avignon

Tenor

Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er eine Person, die in ein Zentrum für „Hilfe durch Arbeit“ wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufgenommen worden ist, einschließen kann.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Marian Macikowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku

(Rechtssache C-499/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität - Besteuerung der Lieferung von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens - Nationale Regelung, wonach der die Zwangsversteigerung durchführende Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf einen solchen Umsatz zu ermitteln und zu entrichten - Zahlung des Kaufpreises an das zuständige Gericht und Pflicht dieses Gerichts, den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer an den Gerichtsvollzieher zu überweisen - Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Haftung des Gerichtsvollziehers in dem Fall, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird - Unterschied zwischen der ordentlichen Frist für die Zahlung der Mehrwertsteuer durch einen Steuerpflichtigen und der einem solchen Gerichtsvollzieher auferlegten Frist - Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs))

(2015/C 171/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marian Macikowski

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku

Tenor

1.

Die Art. 9, 193 und 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung einem Rechtssubjekt, und zwar dem Gerichtsvollzieher, der diesen Verkauf durchgeführt hat, die Verpflichtung auferlegt, die auf den Erlös aus diesem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer fristgemäß zu ermitteln, zu erheben und zu zahlen.

2.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach ein Gerichtsvollzieher für den Betrag der Mehrwertsteuerschuld auf den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung in dem Fall, dass er seine Verpflichtung zur Erhebung und Entrichtung dieser Steuer nicht erfüllt, mit seinem gesamten Vermögen haftet, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher verfügt tatsächlich über die rechtlichen Mittel, um diese Verpflichtung zu erfüllen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.

Die Art. 206, 250 und 252 der Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach der von dieser Vorschrift bestimmte Zahlungsbeauftragte verpflichtet ist, den Betrag der Mehrwertsteuer, der für den im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf von Waren geschuldet wird, zu ermitteln, zu erheben und zu entrichten, ohne die seit Beginn des Steuerzeitraums bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen entrichtete Vorsteuer abziehen zu können.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Litaksa“ UAB/„BTA Insurance Company“ SE

(Rechtssache C-556/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 2 - Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird))

(2015/C 171/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsklägerin:„Litaksa“ UAB

Andere Verfahrenspartei:„BTA Insurance Company“ SE

Tenor

Art. 2 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Prämie, die sich abhängig davon ändert, ob das versicherte Fahrzeug ausschließlich im Gebiet des Mitgliedstaats betrieben werden soll, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, oder im gesamten Gebiet der Union, nicht dem Begriff „einzige Prämie“ im Sinne dieser Vorschrift entspricht.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2015 — Europäische Kommission/Moravia Gas Storage a.s., vormals Globula a.s, Tschechische Republik

(Rechtssache C-596/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Verpflichtung der Erdgasunternehmen - Einrichtung eines Systems, um Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu Gasspeichern einzuräumen - Entscheidung der tschechischen Behörden - Befristete Ausnahme für zukünftige unterirdische Gasspeicher in Dambořice - Beschluss der Kommission - Anordnung, die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen - Richtlinien 2003/55/EG und 2009/73/EG - Zeitliche Geltung))

(2015/C 171/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und K. Herrmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Moravia Gas Storage a.s., vormals Globula a.s. (Prozessbevollmächtigte: P. Zákoucký und D. Koláček, advokáti), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Globula/Kommission (T-465/11, EU:T:2013:406) wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Ambisig — Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA/Nersant — Associação Empresarial da Região de Santarém, Núcleo Inicial — Formação e Consultoria Lda

(Rechtssache C-601/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Durchführung des Verfahrens - Zuschlagskriterien - Qualifikation des für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Personals))

(2015/C 171/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ambisig — Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA

Rechtsmittelgegner: Nersant — Associação Empresarial da Região de Santarém, Núcleo Inicial — Formação e Consultoria Lda

Tenor

Bei der Vergabe eines Auftrags über Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter im Bereich der Fortbildung und Beratung läuft es Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht zuwider, dass durch den öffentlichen Auftraggeber ein Kriterium aufgestellt wird, nach dem die Qualität der von den Bietern für die Ausführung dieses Auftrags konkret vorgeschlagenen Teams unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des jeweiligen Teams sowie der Erfahrung und des beruflichen Werdegangs der betroffenen Personen bewertet werden.


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


26.5.2015   

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C 171/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2015 — Wünsche Handelsgesellschaft mbH & Co. KG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-7/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 und 239 - Erlass von Eingangsabgaben - Einfuhr von Pilzkonserven aus China - Beschluss, mit dem der Erlass der Einfuhrabgaben für ungerechtfertigt erklärt wird))

(2015/C 171/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Wünsche Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B.-R. Killmann)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


26.5.2015   

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C 171/6


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 5. Juni 2014 — Jednostka Innowacyjno-Wdrożeniowa Petrol S.C. Paczuski Maciej i Puławski Ryszard/Minister Finansów

(Rechtssache C-275/14)

(2015/C 171/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Jednostka Innowacyjno-Wdrożeniowa Petrol S.C. Paczuski Maciej i Puławski Ryszard

Kassationsbeschwerdegegner: Minister Finansów

Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Februar 2015 entschieden, dass Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach auf Zusätze des Codes 3811 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung Verbrauchsteuer zu einem anderen Satz als dem für den Kraftstoff, dem die Zusätze beigefügt werden, erhoben wird.

Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass ein Einzelner sich darauf gegenüber der zuständigen nationalen Behörde im Rahmen eines Rechtsstreits vor den nationalen Gerichten berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.


(1)  ABl. L 283, S. 51.


26.5.2015   

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C 171/7


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Rzeszowie (Polen), eingereicht am 10. Juni 2014 — Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowo-Usługowe „Stylinart“ sp. z o.o./Skarb Państwa — Wojewoda Podkarpacki, Skarb Państwa — Prezydent Miasta Przemyśla

(Rechtssache C-282/14)

(2015/C 171/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Rzeszowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowo-Usługowe „Stylinart“ sp. z o.o.

Beklagte: Skarb Państwa — Wojewoda Podkarpacki, Skarb Państwa — Prezydent Miasta Przemyśla

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 entschieden, dass er für die Beantwortung der vom Sąd Rejonowy w Rzeszowie vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.


26.5.2015   

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C 171/7


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von der Ledra Advertising Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-289/13, Ledra Advertising Ltd/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-8/15 P)

(2015/C 171/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ledra Advertising Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, A. Paschalides, dikigoros, und A. Riza, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen, die Anträge der anderen Parteien des Verfahrens zurückzuweisen, ihnen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gerichtshof als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe durch seine Beurteilung einer Reihe von Argumenten in seinem Beschluss wie folgt gegen Unionsrecht verstoßen:

a)

Das Gericht habe sich darauf verlassen, dass „die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen … keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten“ (1), ohne die Auswirkung der Rechtsauffassung zu beurteilen, der es mit seinen Ausführungen in Rn. 48 gefolgt sei, wonach die Kommission „die effektive Kontrolle der ihr im Entscheidungsprozess nach Art. 136 Abs. 3 AEUV aufgrund ihrer Befugnisse gemäß Art. 17 EUV zukommenden umfassenden Rolle, als das Unionsorgan aufzutreten, das dafür verantwortlich ist, dass die aufgrund des ESM-Vertrags getroffenen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, nicht übertragen habe“.

b)

Im Urteil Pringle (2), auf das sich das Gericht gestützt habe (3), werde festgestellt, dass die Kommission und die EZB zwar nur den ESM verpflichteten (4). Wie der Gerichtshof aber u. a in Rn. 164 dieses Urteils (5) ausgeführt habe, „erlauben es [der Kommission] die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen“, und gemäß Rn. 174 des Urteils müsse „nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags … das Memorandum of Understanding, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht … stehen“.

c)

Das Gericht habe entschieden, dass „eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht von einem Unionsorgan oder dessen Bediensteten verrichtet wurde, … als unzulässig zurückzuweisen“ (6) sei, ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung einzugehen, dass „die EZB als Unionsorgan gehandelt haben muss, da der ESM nach dem Unionsrecht nicht in der Lage ist, rechtmäßig eine tatsächliche Kontrolle über die Zwangsmaßnahmen auszuüben, mit denen die ‚Unless-demand‘ [Androhung für den Fall der Nichtbefolgung] zugelassen und/oder gemacht und/oder gefördert werde soll. Diese Zwangsmaßnahmen kann ausschließlich die EZB erlassen, … deren tatsächliche Kontrolle nach dem Unionsrecht nicht übertragen werden kann“.

d)

„Das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, [besteht] darin, dass die Kommission bei der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding untätig geblieben sei … Die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding erfolgte jedoch nach dem Wertverlust des Depots der Klägerin … Diese Wertminderung trat nämlich bei Inkrafttreten [der Maßnahmen vom 29. März 2013] ein. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen hat, dass der Schaden, den sie erlitten haben will, durch die der Kommission vorgeworfene Untätigkeit verursacht wurde.“ (7) Damit lasse das Gericht das in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses angeführte Vorbringen der Rechtsmittelführerin außer Acht, dass nämlich „die Auflagen, die mit den der [Republik Zypern] am 26. April 2013 gewährten Finanzhilfeinstrumenten verbunden sind, und das Verfahren, in dem die Kommission und die EZB sie durchgesetzt haben, … bei der Klägerin den Schaden verursacht [haben], für den sie Schadensersatz nach den Art. 268 [AEUV] und 340 [AEUV] geltend macht“. Im Verfahren, in dem die Auflagen durchgesetzt worden seien, habe die Kommission es unterlassen, ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicherzustellen, und die EZB gedroht, die Versorgung Zyperns mit Euro zu beenden; dabei habe es sich um fortgesetzte Handlungen/Unterlassungen gehandelt, die am 15. März 2013 begonnen und mit der Erfüllung der Auflagen am 29. März 2013 geendet hätten.

e)

Der Inhalt des Memorandum of Understanding sei angefochten worden, weil darin auf die Erfüllung früherer Auflagen Bezug genommen worden sei, die zwangsläufig vor dem Wertverlust des Depots der Rechtsmittelführerin stattgefunden habe; dies habe das Gericht nicht als Bestandteil einer Verhaltensweise berücksichtigt.

f)

„In Fällen, in denen das Verhalten, das für den geltend gemachten Schaden ursächlich sein soll, darin besteht, von Maßnahmen abzusehen, ist es besonders wichtig, Gewissheit darüber zu gewinnen, dass der Schaden tatsächlich durch die gerügte Untätigkeit verursacht wurde und nicht etwa durch ein anderes als das dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein könnte“ (Beschluss Portela/Kommission (8)). Mit anderen Worten: „Selbst wenn“ (9) die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, die Übereinstimmung der Auflagen mit dem Unionsrecht sicherzustellen, hätte dies keinen Unterschied gemacht, „da das Memorandum of Understanding nach dem Wertverlust des Depots der Klägerin bei der [Bank of Cyprus] unterzeichnet worden“ (10) sei. Auch hier habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gewürdigt (vgl. u. a. Buchst. d und e).

g)

Außerdem wird hilfsweise geltend gemacht, das Gericht habe sachlich unzutreffend festgestellt, dass das Memorandum of Understanding in allen Fällen nach dem Wertverlust der Depots unterzeichnet worden sei. Bei der Bank of Cyprus sei der letzte Wertverlust erst nach der am 26. April 2013 erfolgten Unterzeichnung des Memorandum of Understanding eingetreten, nämlich Ende Juni 2013.

2.

Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beklagten rechtlich dazu in der Lage waren, als Organe der Union zu handeln, ist die Entscheidung des Gerichts über den zweiten Klageantrag auf Nichtigerklärung in den Rn. 55 bis 60 des angefochtenen Beschlusses erst Recht aufzuheben.


(1)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(2)  Rechtssache C-370/12.

(3)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(4)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(5)  Vgl. auch Rn. 112 und 163.

(6)  Vgl. Rn. 43 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014 und Rechtssache C-520/12 P.

(7)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(8)  Rechtssache T-137/07, Rn. 80.

(9)  Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission.

(10)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.


26.5.2015   

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C 171/9


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-291/13, Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-9/15 P)

(2015/C 171/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, A. Paschalides, dikigoros, und A. Riza, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Rechtsmittel zuzulassen, die Anträge der anderen Parteien des Verfahrens zurückzuweisen, ihnen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gerichtshof als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe durch seine Beurteilung einer Reihe von Argumenten in seinem Beschluss wie folgt gegen Unionsrecht verstoßen:

a)

Das Gericht habe sich darauf verlassen, dass „die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen … keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten“ (1), ohne die Auswirkung der Rechtsauffassung zu beurteilen, der es mit seiner Argumentation in Rn. 48 gefolgt sei, wonach die Kommission „die effektive Kontrolle der ihr im Entscheidungsprozess nach Art. 136 Abs. 3 AEUV aufgrund ihrer Befugnisse gemäß Art. 17 EUV zukommenden umfassenden Rolle, als das Unionsorgan aufzutreten, das dafür verantwortlich ist, dass die aufgrund des ESM-Vertrags getroffenen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, nicht übertragen habe“.

b)

Im Urteil Pringle (2), auf das sich das Gericht gestützt habe (3), werde festgestellt, dass die Kommission und die EZB zwar nur den ESM verpflichteten (4). Wie der Gerichtshof aber u. a in Rn. 164 dieses Urteils (5) ausgeführt habe, „erlauben es [der Kommission] die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen“, und gemäß Rn. 174 des Urteils müsse „nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags … das Memorandum of Understanding, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht … stehen“.

c)

Das Gericht habe entschieden, dass „eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht von einem Unionsorgan oder dessen Bediensteten verrichtet wurde, … als unzulässig zurückzuweisen“ (6) sei, ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer in ihrer Erwiderung einzugehen, dass „die EZB als Unionsorgan gehandelt haben muss, da der ESM nach dem Unionsrecht nicht in der Lage sei, rechtmäßig eine tatsächliche Kontrolle über die Zwangsmaßnahmen auszuüben, mit denen die ‚Unless-demand‘ [Androhung für den Fall der Nichtbefolgung] zugelassen und/oder gemacht und/oder gefördert werde soll. Diese Zwangsmaßnahmen kann ausschließlich die EZB erlassen, … deren tatsächliche Kontrolle nach dem Unionsrecht nicht übertragen werden kann“.

d)

„Das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, [besteht] darin, dass die Kommission bei der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding untätig geblieben sei … Die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding erfolgte jedoch nach dem Wertverlust des Depots der Kläger … Diese Wertminderung trat nämlich bei Inkrafttreten [der Maßnahmen vom 29. März 2013] ein. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kläger mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen haben, dass der Schaden, den sie erlitten haben wollen, durch die der Kommission vorgeworfenen Untätigkeit verursacht wurde“ (7). Damit lasse das Gericht das in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses angeführte Vorbringen der Rechtsmittelführer außer Acht, dass nämlich „[d]ie Auflagen, die mit den der [Republik Zypern] am 26. April 2013 gewährten Finanzhilfeinstrumenten verbunden sind, und das Verfahren, in dem die Kommission und die EZB sie durchgesetzt haben, … bei den Klägern den Schaden verursacht [haben], für den sie Schadensersatz nach den Art. 268 [AEUV] und 340 [AEUV] geltend machen“. Im Verfahren, in dem die Auflagen durchgesetzt worden seien, habe die Kommission es unterlassen, ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicherzustellen, und die EZB gedroht, die Versorgung Zyperns mit Euro zu beenden; dabei habe es sich um fortgesetzte Handlungen/Unterlassungen gehandelt, die am 15. März 2013 begonnen und mit der Erfüllung der Auflagen am 29. März 2013 geendet hätten.

e)

Der Inhalt des Memorandum of Understanding sei angefochten worden, weil darin auf die Erfüllung früherer Auflagen Bezug genommen worden sei, die zwangsläufig vor dem Wertverlust des Depots der Rechtsmittelführer stattgefunden habe; dies habe das Gericht nicht als Bestandteil einer Verhaltensweise berücksichtigt.

f)

„In Fällen, in denen das Verhalten, das für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sein soll, darin besteht, von Maßnahmen abzusehen, ist es besonders wichtig, Gewissheit darüber zu gewinnen, dass der Schaden tatsächlich durch die gerügte Untätigkeit verursacht wurde und nicht etwa durch ein anderes als das dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein könnte“ (Beschluss Portela/Kommission (8)). Mit anderen Worten: „Selbst wenn“ (9) die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, die Übereinstimmung der Auflagen mit dem Unionsrecht sicherzustellen, hätte dies keinen Unterschied gemacht, „da das Memorandum of Understanding nach dem Wertverlust des Depots der Kläger bei der [Bank of Cyprus] unterzeichnet worden“ (10) sei. Auch hier habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht gewürdigt (vgl. u. a. Buchst. d und e).

g)

Außerdem wird hilfsweise geltend gemacht, das Gericht habe sachlich unzutreffend festgestellt, dass das Memorandum of Understanding in allen Fällen nach dem Wertverlust der Depots unterzeichnet worden sei. Bei der Bank of Cyprus sei der letzte Wertverlust erst nach der am 26. April 2013 erfolgten Unterzeichnung des Memorandum of Understanding eingetreten, nämlich Ende Juni 2013.

2.

Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beklagten rechtlich dazu in der Lage waren, als Organe der Union zu handeln, ist die Entscheidung des Gerichts über den zweiten Klageantrag auf Nichtigerklärung in den Rn. 55 bis 60 des angefochtenen Beschlusses erst Recht aufzuheben.


(1)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(2)  Rechtssache C-370/12.

(3)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(4)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(5)  Vgl. auch Rn. 112 und 163.

(6)  Vgl. Rn. 43 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014 und Rechtssache C-520/12 P.

(7)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(8)  Rechtssache T-137/07, Rn. 80.

(9)  Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission.

(10)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.


26.5.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/11


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von Christos Theophilou und Eleni Theophilou gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-293/13, Christos Theophilou und Eleni Theophilou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-10/15 P)

(2015/C 171/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Christos Theophilou und Eleni Theophilou (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, A. Paschalides, dikigoros, und A. Riza, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Rechtsmittel zuzulassen, die Anträge der anderen Parteien des Verfahrens zurückzuweisen, ihnen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gerichtshof als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe durch seine Beurteilung einer Reihe von Argumenten in seinem Beschluss wie folgt gegen Unionsrecht verstoßen:

a)

Das Gericht habe sich darauf verlassen, dass „die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen … keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten“ (1), ohne die Auswirkung der Rechtsauffassung zu beurteilen, der es mit seinen Ausführungen in Rn. 48 gefolgt sei, wonach die Kommission „die effektive Kontrolle der ihr im Entscheidungsprozess nach Art. 136 Abs. 3 AEUV aufgrund ihrer Befugnisse gemäß Art. 17 EUV zukommenden umfassenden Rolle, als das Unionsorgan aufzutreten, das dafür verantwortlich ist, dass die aufgrund des ESM-Vertrags getroffenen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, nicht übertragen habe“.

b)

Im Urteil Pringle (2), auf das sich das Gericht gestützt habe (3), werde festgestellt, dass die Kommission und die EZB zwar nur den ESM verpflichteten (4). Wie der Gerichtshof aber u. a in Rn. 164 dieses Urteils (5) ausgeführt habe, „erlauben es [der Kommission] die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen“, und gemäß Rn. 174 des Urteils müsse „nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags … das Memorandum of Understanding, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht … stehen“.

c)

Das Gericht habe entschieden, dass „eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht von einem Unionsorgan oder dessen Bediensteten verrichtet wurde, … als unzulässig zurückzuweisen“ (6) sei, ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer in ihrer Erwiderung einzugehen, dass „die EZB als Unionsorgan gehandelt haben muss, da der ESM nach dem Unionsrecht nicht in der Lage ist, rechtmäßig eine tatsächliche Kontrolle über die Zwangsmaßnahmen auszuüben, mit denen die ‚Unless-demand‘ [Androhung für den Fall der Nichtbefolgung] zugelassen und/oder gemacht und/oder gefördert werde soll. Diese Zwangsmaßnahmen kann ausschließlich die EZB erlassen, … deren tatsächliche Kontrolle nach dem Unionsrecht nicht übertragen werden kann“.

d)

„Das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, [besteht] darin, dass die Kommission bei der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding untätig geblieben sei … Die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding erfolgte jedoch nach dem Wertverlust des Depots der Kläger … Diese Wertminderung trat nämlich bei Inkrafttreten [der Maßnahmen vom 29. März 2013] ein. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kläger mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen haben, dass der Schaden, den sie erlitten haben wollen, durch die der Kommission vorgeworfenen Untätigkeit verursacht wurde“ (7). Damit lasse das Gericht das in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses angeführte Vorbringen der Rechtsmittelführer außer Acht, dass nämlich „die Auflagen, die mit den der [Republik Zypern] am 26. April 2013 gewährten Finanzhilfeinstrumente verbunden sind, und das Verfahren, in dem die Kommission und die EZB sie durchgesetzt haben, … bei den Klägern den Schaden verursacht [haben], für den sie Schadensersatz nach den Art. 268 [AEUV] und 340 [AEUV] geltend [machen]“. Im Verfahren, in dem die Auflagen durchgesetzt worden seien, habe die Kommission es unterlassen, ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicherzustellen, und die EZB gedroht, die Versorgung Zyperns mit Euro zu beenden; dabei habe es sich um fortgesetzte Handlungen/Unterlassungen gehandelt, die am 15. März 2013 begonnen und mit der Erfüllung der Auflagen am 29. März 2013 geendet hätten.

e)

Der Inhalt des Memorandum of Understanding sei angefochten worden, weil darin auf die Erfüllung früherer Auflagen Bezug genommen worden sei, die zwangsläufig vor dem Wertverlust des Depots der Rechtsmittelführer stattgefunden habe; dies habe das Gericht nicht als Bestandteil einer Verhaltensweise berücksichtigt.

f)

„In Fällen, in denen das Verhalten, das für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sein soll, darin besteht, von Maßnahmen abzusehen, ist es besonders wichtig, Gewissheit darüber zu gewinnen, dass der Schaden tatsächlich durch die gerügte Untätigkeit verursacht wurde und nicht etwa durch ein anderes als das dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein könnte“ (Beschluss Portela/Kommission (8)). Mit anderen Worten: „Selbst wenn“ (9) die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, die Übereinstimmung der Auflagen mit dem Unionsrecht sicherzustellen, hätte dies keinen Unterschied gemacht, „da das Memorandum of Understanding nach dem Wertverlust des Depots der Kläger bei der [Bank of Cyprus] unterzeichnet worden“ (10) sei. Auch hier habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht gewürdigt (vgl. u. a. Buchst. d und e).

g)

Außerdem wird hilfsweise geltend gemacht, das Gericht habe sachlich unzutreffend festgestellt, dass das Memorandum of Understanding in allen Fällen nach dem Wertverlust der Depots unterzeichnet worden sei. Bei der Bank of Cyprus sei der letzte Wertverlust erst nach der am 26. April 2013 erfolgten Unterzeichnung des Memorandum of Understanding eingetreten, nämlich Ende Juni 2013.

2.

Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beklagten rechtlich dazu in der Lage waren, als Organe der Union zu handeln, ist die Entscheidung des Gerichts über den zweiten Klageantrag auf Nichtigerklärung in den Rn. 55 bis 60 des angefochtenen Beschlusses erst Recht aufzuheben.


(1)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(2)  Rechtssache C 370/12.

(3)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(4)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(5)  Vgl. auch Rn. 112 und 163.

(6)  Vgl. Rn. 43 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014 und Rechtssache C-520/12 P.

(7)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(8)  Rechtssache T-137/07, Rn. 80.

(9)  Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission.

(10)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.


26.5.2015   

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Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2015 — Firma Theodor Pfister gegen Landkreis Main-Spessart

(Rechtssache C-58/15)

(2015/C 171/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Theodor Pfister

Beklagter: Landkreis Main-Spessart

Vorlagefrage:

Erlaubt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 für den Übergangszeitraum des Jahres 2007 die Erhebung von kostendeckenden Fleischhygienegebühren nach altem Recht (Richtlinie 85/73 EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165, S. 1.


26.5.2015   

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C 171/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 17. Februar 2015 — Emmanuel Lebek/Janusz Domino

(Rechtssache C-70/15)

(2015/C 171/15)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Emmanuel Lebek

Kassationsbeschwerdegegner: Janusz Domino

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, als auch den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend — nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist — der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (2) dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt, oder dahin, dass der Beklagte die Wahl hat, entweder den Antrag nach dieser Bestimmung zu stellen oder das entsprechende Rechtsinstitut des nationalen Rechts zu nutzen?


(1)  ABl. L 12, S. 1.

(2)  ABl. L 324, S. 79.


26.5.2015   

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C 171/14


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2015 — Dumitru Tarcău, Ileana Tarcău/Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA — Sucursala Baia Mare u. a.

(Rechtssache C-74/15)

(2015/C 171/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Dumitru Tarcău, Ileana Tarcău

Rechtsmittelgegner: Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA — Sucursala Baia Mare, Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA Arad, Cristian Nicolae Tarcău, Corina Tarcău, SC Magenta, vertreten durch den Liquidator Pareto Grup IPURL, SC Crisco SRL, vertreten durch die Spezialverwalterin CII Renata Moldovan, SC Crisco SRL, vertreten durch den Spezialverwalter Cristian Tarcău

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG (1) im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Verbraucher“ dahin auszulegen, dass diese Definition natürliche Personen, die in der Eigenschaft als Bürgen Nachträge und akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge/Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit) zu einem von einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit geschlossenen Kreditvertrag abschließen, einschließt, oder vielmehr dahin, dass diese Definition diese natürlichen Personen nicht einschließt, wenn diese keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen?

2.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass unter diese Richtlinie nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge fallen, die den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, oder dahin, dass unter diese Richtlinie auch akzessorische Verträge (Sicherungs-/Bürgschaftsverträge) zu einem Kreditvertrag — dessen Begünstige eine Handelsgesellschaft ist — fallen, die von natürlichen Personen geschlossen wurden, die keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


26.5.2015   

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C 171/15


Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2015 — Paul Vervloet u. a., Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne/Ministerraad, Streithelferinnen: Arcofin CVBA u. a.

(Rechtssache C-76/15)

(2015/C 171/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paul Vervloet, Marc De Witt, Edgard Timperman, Godelieve Van Braekel, Patrick Beckx, Marc De Schryver, Guy Deneire, Steve Van Hoof, Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne

Beklagter: Ministerraad

Streithelferinnen: Arcofin CVBA, Arcopar CVBA, Arcoplus CVBA

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, dahin auszulegen, dass:

a)

sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, die Anteile der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auf die gleiche Weise zu garantieren wie die Einlagen?

b)

sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Einheit, die teilweise mit der Gewährleistung der in dieser Richtlinie erwähnten Einlagen beauftragt ist, den Auftrag erteilt, ebenfalls bis zu einem Betrag von 1 00  000 Euro den Wert der Anteile der natürlichen Personen, die Gesellschafter einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft sind, zu garantieren?

2.

Ist der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 (3)„über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften“ vereinbar mit den Art. 107 und 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insofern dadurch die Garantieregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird?

3.

Ist — falls die zweite Frage verneinend beantwortet wird — Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Regelung der Staatsgarantie, die den natürlichen Personen gewährt wird, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Sinne von Art. 36/24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank eine neue staatliche Beihilfe ist, die der Europäischen Kommission gemeldet werden muss?

4.

Ist — falls die zweite Frage bejahend beantwortet wird — derselbe Beschluss der Europäischen Kommission vereinbar mit Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe vor dem 3. März 2011 oder dem 1. April 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder umgekehrt, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde?

5.

Ist Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe zur Durchführung bringt oder eine staatliche Beihilfe darstellt, die bereits zur Durchführung gebracht wurde, und diese staatliche Beihilfe noch nicht der Europäischen Kommission gemeldet wurde?

6.

Ist Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission eine Maßnahme wie diejenige, die in Art. 36/24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die noch nicht zur Durchführung gebracht wurde?


(1)  ABl. L 135, S. 5.

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Beschluss 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 1021) (ABl. L 284, S. 53).


26.5.2015   

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C 171/16


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2015 — Colena AG gegen Deiters GmbH

(Rechtssache C-78/15)

(2015/C 171/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Colena AG

Beklagte: Deiters GmbH

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei farbigen Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke, die aus Copolymeren und Wasser bestehen (Hydrogel), um ein „kosmetisches Mittel“ („Stoff“ und/oder „Gemisch“) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (1), das im Sinne dieser Vorschrift dazu bestimmt ist, äußerlich mit Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen.

2.

Kann der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auch dadurch eröffnet sein, dass sich ein Produkt, das die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung nicht erfüllt, nach der überwiegenden Zweckbestimmung für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als ein kosmetisches Mittel darstellt, beispielsweise auch dadurch, dass auf der Verpackung Hinweise angebracht sind wie „Cosmetic eye accessories are governed by the EU Cosmetics Directive“ oder „Colour eye accessories are governed by the EU Cosmetics Directive“.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342, S. 59.


26.5.2015   

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C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. Februar 2015 — Sprengen/Pakweg Douane BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-97/15)

(2015/C 171/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sprengen/Pakweg Douane BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Anmerkung 5C letzter Absatz zu Kapitel 84 der KN — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anhänge A und B des Information Technology Agreement — dahin auszulegen, dass Apparate wie die in diesem Urteil beschriebenen Screenplays als „Festplattenspeichereinheiten“ in die Unterposition 8471 70 50 KN einzureihen sind, obwohl sie Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die es ihnen ermöglichen, auf den Festplatten gespeicherte Multimediadateien nach deren Umwandlung in analoge Signale auf einem Fernsehgerät oder einem Videomonitor wiederzugeben?

2.

Sofern Frage 1 zu verneinen ist: Ist Position 8521 KN dann dahin auszulegen, dass Apparate wie die Screenplays selbst dann in diese Position einzureihen sind, wenn die Videowiedergabefunktion nicht ihre einzige Funktion, aber die Hauptfunktion darstellt?


26.5.2015   

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C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — María Begoña Espadas Recio/Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

(Rechtssache C-98/15)

(2015/C 171/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Begoña Espadas Recio

Beklagter: Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)

Vorlagefragen

1.

Ist nach der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08, zurückgehenden Rechtsprechung Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (1) dahin auszulegen, dass er auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit wie die ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers und der Unternehmen, bei denen er beschäftigt war, finanzierte Leistung anzuwenden ist, die nach Art. 210 der spanischen Ley General de Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach Maßgabe der Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung in den letzten sechs Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes gewährt wird?

2.

Falls dies bejaht wird, ist dann nach der auf das Urteil Bruno u. a. zurückgehenden Rechtsprechung Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die wie Art. 3 Abs. 4 des Real Decreto 625/1985 vom 2. April (Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit), der auf Regel 4 des Abs. 1 der 7. Zusatzbestimmung der Ley General de Seguridad Social verweist, in den Fällen „vertikaler“ Teilzeitarbeit (Arbeitsleistung an nur drei Tagen pro Woche) bei der Berechnung der Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit die Tage nicht einbezieht, an denen nicht gearbeitet wurde, obwohl für diese Tage Beiträge entrichtet wurden, mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der Bezugsdauer der zuerkannten Leistung?

3.

Ist das in Art. 4 der Richtlinie 79/7 (2) enthaltene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in dem Sinne auszulegen, dass es eine nationale Vorschrift verhindert oder ihr entgegensteht, die wie Art. 3 Abs. 4 des Real Decreto 625/1985 vom 2. April (Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit) in den Fällen „vertikaler“ Teilzeitarbeit (Arbeitsleistung an nur drei Tagen pro Woche) bei der Berechnung der Beitragszeiten Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, nicht einbezieht, mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der Bezugsdauer der zuerkannten Leistung?


(1)  ABl. L 14, S. 9.

(2)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).


26.5.2015   

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C 171/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Sala de lo Civil) (Spanien), eingereicht am 27. Februar 2015 — Christian Liffers/Producciones Mandarina, S.L., Gestevisión Telecinco, S.A.

(Rechtssache C-99/15)

(2015/C 171/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo (Sala de lo Civil)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Christian Liffers

Rechtsmittelgegner: Producciones Mandarina, S.L., Gestevisión Telecinco, S.A.

Vorlagefrage

Kann Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin ausgelegt werden, dass der durch die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz des Vermögensschadens auf der Grundlage des Betrags der Vergütung oder Gebühr verlangt, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts eingeholt hätte, nicht zusätzlich den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens verlangen kann?


(1)  ABl. L 157, S. 45.


26.5.2015   

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C 171/19


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 2. März 2015 — Gazdasági Versenyhivatal/Siemens Aktiengesellschaft Österreich

(Rechtssache C-102/15)

(2015/C 171/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Gazdasági Versenyhivatal

Beklagte und Berufungsbeklagte: Siemens Aktiengesellschaft Österreich

Vorlagefrage

Hat eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhängte Geldbuße gezahlt und dann eine Rückerstattung erhalten, die nach dem Gesetz zu verzinsen ist, und ist diese Rückerstattung später für rechtswidrig erklärt worden, handelt es sich dann bei dem Anspruch auf Rückzahlung der von der Wettbewerbsbehörde an die betreffende Person gezahlten Zinsen, den die Behörde gegenüber dieser Person geltend macht, um einen Anspruch aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


26.5.2015   

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C 171/19


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Pau (Frankreich), eingereicht am 6. März 2015 — Association des Utilisateurs et Distributeurs de l’Agro Chimie Européenne (Audace), Phyteron 2000 SAS, Association des éleveurs soidaries, Cruzalebes EARL, Des deux rivières EARL, Mounacq EARL/GAEC Reconnu La Vinardière, Ministère public

(Rechtssache C-114/15)

(2015/C 171/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Pau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagte und Rechtsmittelführer: Association des Utilisateurs et Distributeurs de l’Agro Chimie Européenne (Audace), Phyteron 2000 SAS, Association des éleveurs soidaries, Cruzalebes EARL, Des deux rivières EARL, Mounacq EARL

Anschlussrechtsmittelführer: GAEC Reconnu La Vinardière, Ministère public

Vorlagefragen

1.

Steht eine nationale Regelung, welche den Zugang zu Parallelimporten von Tierarzneimitteln ausschließlich auf Großhändler beschränkt, die im Besitz einer Genehmigung nach Art. 65 der Richtlinie 2001/82/EG (1) sind, und auf diese Weise Einzelhändlern und Züchtern diesen Zugang versagt, mit den Bestimmungen der Art. 34 AEUV bis 36 AEUV in Einklang?

2.

Ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 65 der Richtlinie 2001/82 und des Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (2), dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen erteilten Großhandelsgenehmigungen für Tierarzneimittel nicht anzuerkennen, und deren Recht, Genehmigungen für Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln in diesem Mitgliedstaat zu beantragen und zu nutzen, davon abhängig zu machen, dass diese zusätzlich im Besitz der von seinen eigenen zuständigen nationalen Behörden ausgestellten Großhandelsgenehmigung sind?

3.

Ist eine nationale Regelung, welche Parallelimporteure von Tierarzneimitteln Inhabern einer Konzession gleichstellt, deren Erfordernis in der Richtlinie 2001/82 (in geänderter Fassung) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel nicht vorgesehen ist, und welche sie daher der Verpflichtung unterwirft, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über eine Niederlassung zu verfügen und alle in den Art. 72 bis 79 dieser Richtlinie aufgeführten Pharmakovigilanz-Maßnahmen zu ergreifen, mit den Art. 34 AEUV, 36 AEUV und 56 AEUV sowie mit Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).


26.5.2015   

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C 171/20


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. März 2015 — Secretary of State for the Home Department/NA

(Rechtssache C-115/15)

(2015/C 171/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Secretary of State for the Home Department

Rechtsmittelgegnerin: NA

Vorlagefragen

1.

Muss ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet war, als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) nachweisen, dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat Rechte aus dem Vertrag wahrgenommen hat?

2.

Hat ein Unionsbürger in einem Aufnahmemitgliedstaat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus den Art. 20 AEUV und 21 AEUV, wenn der einzige Staat in der Union, in dem der Unionsbürger aufenthaltsberechtigt ist, der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, ein zuständiges Gericht jedoch als Tatsache festgestellt hat, dass seine Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Staat seiner Staatsangehörigkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen würde?

3.

Wenn es sich bei dem in der zweiten Frage bezeichneten Unionsbürger um ein Kind handelt, hat dann der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind allein ausübt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn das Kind im Fall der Abschiebung des Elternteils aus dem Aufnahmemitgliedstaat den Elternteil begleiten müsste?

4.

Hat ein Kind nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (2) (jetzt Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 (3)) ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).


26.5.2015   

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C 171/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 9. März 2015 — Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez/Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

(Rechtssache C-118/15)

(2015/C 171/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confederación Sindical ELA und Juan Manuel Martínez Sánchez

Beklagte: Aquarbe S.A.U. und Consorcio de Aguas de Busturialdea

Vorlagefrage

Steht Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 in Verbindung mit ihrem Art. 4 Abs. 1 einer Auslegung des spanischen Rechts, durch das diese Richtlinie umgesetzt wird, entgegen, die die Eintrittspflicht entfallen lässt, wenn ein öffentliches Unternehmen, das Betreiber eines zu seiner eigenen Tätigkeit gehörenden Dienstes ist, zu dessen Erbringung besondere materielle Mittel erforderlich sind, und das diese Tätigkeit bislang durch Vergabe an einen Auftragnehmer durchgeführt hat, der zur Verwendung der im Eigentum des Unternehmens stehenden materiellen Mittel verpflichtet war, sich dazu entschließt, den Auftrag nicht zu verlängern und die Leistungen nunmehr selbst mit eigenem Personal zu erbringen, wobei das von dem beauftragten Unternehmen beschäftigte Personal nicht übernommen wird, so dass der Dienst mit Ausnahme des Umstands, dass die Tätigkeit nunmehr durch andere, bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer ausgeführt wird, unverändert erbracht wird?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


26.5.2015   

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C 171/22


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. März 2015 — C

(Rechtssache C-122/15)

(2015/C 171/26)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C

Andere Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die Bestimmungen des § 124 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (Tuloverolaki), die eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte betreffen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und damit das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf diesen Fall Anwendung findet?

Die Fragen 2 und 3 werden nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die Frage 1 dahin beantwortet, dass dieser Fall in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2000/78 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 124 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes, der eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte betrifft, entgegenstehen, wonach auf die Renteneinkünfte einer natürlichen Person, deren Bezug zumindest mittelbar an das Alter der Person anknüpft, in bestimmten Situationen höhere Einkommensteuer erhoben wird als auf entsprechend hohe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erhoben würde?

3.

Falls die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung wie der Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte entgegenstehen, bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte gleichwohl im Sinne dieser Vorschrift als objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, insbesondere ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt angesehen werden kann, da mit der Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte, wie aus den Vorarbeiten zum Einkommensteuergesetz hervorgeht, bezweckt wird, Steuereinnahmen von leistungsfähigen Beziehern von Renteneinkünften zu erzielen, den Unterschied zwischen der steuerlichen Belastung von Renteneinkünften und von Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu verringern und die Anreize für ältere Menschen, weiter im Arbeitsleben aktiv zu bleiben, zu verbessern?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).


26.5.2015   

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C 171/22


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 16. März 2015 — H. M./Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (ADFI)

(Rechtssache C-129/15)

(2015/C 171/27)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: H. M.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (ADFI)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) so zu verstehen, dass eine Einrichtung/Handelsgesellschaft eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ darstellt, nur weil sich über 30 % ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit im Vorjahr aus von der Natsionalna zdravnoosiguritelna kasa (Nationale Krankenkasse) bezahlten medizinischen Tätigkeiten ergeben, die unter den Bedingungen eines tatsächlichen Wettbewerbs mit anderen Gesundheitseinrichtungen erbracht wurden?

2.

Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 so zu verstehen, dass die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unter den Bedingungen tatsächlichen Wettbewerbs durch private Handelsgesellschaften, die zur Gewinnerzielung gegründet wurden, als „Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben“ angesehen werden kann?

3.

Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass er § 1 Nr. 21 der Dopalnitelni razporedbi (Zusatzbestimmungen) des Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über das öffentliche Auftragswesen) entgegensteht, wonach es für die Einstufung einer Einrichtung als Einrichtung des öffentlichen Rechts genügt, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die den in der Richtlinie festgelegten kumulativen Voraussetzungen entsprechen?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


Gericht

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/24


Urteil des Gerichts vom 9. März 2015 — Deutsche Börse/Kommission

(Rechtssache T-175/12) (1)

((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Sektor der Finanzinstrumente - Europäische Märkte für Derivate - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb - Effizienzgewinne - Verpflichtungen))

(2015/C 171/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Börse AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke, J. Beninca und T. Schwarze)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Bottka, N. Khan und B. Mongin)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Icap Securities Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. T. Riis-Madsen und S. Stephanou, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 440 der Kommission vom 1. Februar 2012, mit dem ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.6166 — Deutsche Börse/NYSE Euronext)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Börse AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Icap Securities Ltd entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 174 vom 16.6.2012.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/24


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2015 — Mammoet Salvage/Kommission

(Rechtssache T-234/14) (1)

((Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Vertragliche Haftung - Außervertragliche Haftung - Einrede der Unzulässigkeit - 8. Europäischer Entwicklungsfonds - Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou - Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien, für dessen Finanzierung durch die Union sich die Kommission verbürgt hat - Durchführung des Vertrags - Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsverpflichtung der Union nach dem Vertrag endet - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2015/C 171/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Mammoet Salvage BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und A. Schadd)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und S. Bartelt)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Dauer der Zahlungsverpflichtungen der Union nach dem zwischen der Klägerin und der Islamischen Republik Mauretanien geschlossenen Vertrag über Arbeiten zur Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou (Mauretanien), für dessen Finanzierung im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds sich die Kommission verbürgt hat, zu bescheiden sowie, hilfsweise, auf Verurteilung der Kommission aus vertraglicher Haftung der Union zur Begleichung der aufgrund des vorerwähnten Vertrags offenen Rechnungen an die Klägerin und, äußerst hilfsweise, auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Mammoet Salvage trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/25


Klage, eingereicht am 17. Februar 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-74/15)

(2015/C 171/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. Ampazis und Rechtsanwältin M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission (ESTAT/G0/MHF/Gl/MH/nf D [2014] vom 8. Dezember 2014), die ihnen als Anhang zum zusätzlichen Verbraucherinformationsformular DESIS III-000455-6000494078-REQ-O1-CINF-03 vom 9. Dezember 2014 zugestellt und mit der ihr Angebot in Bezug auf die Anforderung von Dienstleistungen Nr. DESIS III-000455-6000494078-REQ-01 gemäß dem Rahmenvertrag ESP DESIS III Los Nr. 4 zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären,

die Entscheidung der Kommission, die ihnen als Anhang zum zusätzlichen Verbraucherinformationsformular DESIS 111-000485-6000494078- REQ-01-CINF-02 vom 12. Dezember 2014 zugestellt und mit der ihr Angebot in Bezug auf die Anforderung von Dienstleistungen Nr. DESIS III-000485-6000494078-REQ-0l gemäß dem Rahmenvertrag ESP-DESIS III Los Nr. 4 zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären,

der Kommission aufzuerlegen, den ihnen durch den Verlust einer Chance in der Sache DESIS ill-000485-6000494078-REQ-OI-CINF-02 entstandenen Schaden in Höhe von 12  000,00 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen,

der Kommission die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, aufzuerlegen, und zwar selbst im Fall der Klageabweisung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erstens habe die Kommission gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Bewertung ihrer Angebote in den Sachen DESIS III-000455-6000494078-REQ-01 und DESIS III-000485-6000494078-REQ-01 verstoßen.

Zweitens habe die Kommission mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung ihres Angebots in der Sache DESIS 111-000485-6000494078-REQ-01 begangen.


26.5.2015   

DE

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C 171/26


Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat

(Rechtssache T-107/15)

(2015/C 171/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Uganda Commercial Impex Ltd (Kampala, Uganda) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, K. Mittal und Z. Burbeza, Solicitors, sowie R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/862/GASP (1) des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 (2) des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden (einschließlich der Aufnahme der Klägerin unter Nr. 9 Buchst. b des Anhangs des Beschlusses 2014/862/GASP);

soweit erforderlich festzustellen, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 (in geänderter Fassung) auf die Klägerin keine Anwendung findet;

dem Rat die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe keine oder keine angemessene eigenständige Prüfung der Aufnahme der Klägerin vorgenommen, wozu er verpflichtet gewesen wäre, und habe einen Rechtsfehler begangen, indem er dem Beschluss des VN-Sanktionsausschusses gefolgt sei, ohne ein Prüfung auf EU-Ebene durchzuführen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und/oder die Aufnahme der Klägerin sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Aufnahme nicht erfüllt seien. Insbesondere gebe es keine Grundlage dafür, dass die Klägerin gegen das Waffenembargo verstoßen habe und der Rat könne keine der in seiner Begründung aufgeführten relevanten Aspekte dartun und/oder habe dies tun können.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verfahrensrechte der Klägerin und insbesondere ihre Verteidigungsrechte und ihre Rechte auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzt, indem er der Klägerin u. a. das Material, auf das sich ihre Aufnahme stütze, nicht vor Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/862 des Rates und der Durchführungsverordnung Nr. 1275/2014 des Rates zur Verfügung gestellt habe und dies nicht angemessen begründet habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Aufnahme der Klägerin verletze in jedem Fall ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Durchführungsbeschluss 2014/862/GASP des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 346, S. 36).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 346, S. 3).


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/27


Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-112/15)

(2015/C 171/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I.-K. Chalkias, G. Kanellopoulos, E. Leutheriotou und A.-E. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 10135) (ABl. L 369, S. 71) insoweit für nichtig zu erklären, als im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen im Antragsjahr 2008 getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, und zwar a) 10 % des Gesamtbetrags der für Beihilfen für Grünflächen getätigten Ausgaben, b) 5 % des Gesamtbetrags der für zusätzliche gekoppelte Zahlungen getätigten Ausgaben und c) 5 % des Gesamtbetrags der im Bereich der ländlichen Entwicklung getätigten Ausgaben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

1.

Zur vorgenommenen Berichtigung von 10 % für Grünland:

Mit dem ersten Klagegrund wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1) der Kommission vom 21. April 2004 in Bezug auf die Definition von Grünland, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt.

2.

Zu den vorgenommenen Berichtigungen von 5 % für zusätzliche gekoppelte flächenbezogene Zahlungen und für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgetragen, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für die zusätzlichen gekoppelten flächenbezogenen Zahlungen auf der Grundlage eines Sachverhaltsirrtums, mit unzureichender Begründung und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen worden sei.

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule zu Unrecht vorgenommen worden sei und dass jedenfalls die entsprechende Bewertung durch die Kommission einen Sachverhaltsirrtum aufweise und offensichtlich außer Verhältnis zu ihrer Einschätzung der Risiken in Bezug auf Maßnahmen der zweiten Säule stehe. Was insbesondere Maßnahme 214 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum betreffe, sei die vorgenommene Berichtigung zum Teil die zweite aus dem gleichen Grund und deshalb rechtswidrig und für nichtig zu erklären.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/28


Klage, eingereicht am 4. März 2015 — Estland/Kommission

(Rechtssache T-117/15)

(2015/C 171/33)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: Kristi Kraavi-Käerdi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Schreiben der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2014 (Ares[2014]4324235) enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die Entscheidung 2006/776/EG der Kommission über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind (1), abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte (2) in Verbindung mit Art. 58 der Beitrittsakte.

Aus dem Urteil Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450) des Gerichtshofs ergebe sich eindeutig, dass die Entscheidung 2006/776 der Kommission bereits seit ihrem Erlass den genannten Vorschriften der Beitrittsakte zuwiderlaufe und dass die Kommission sie hätte ändern müssen. Da die Kommission es mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt habe, die Entscheidung 2006/776 zu ändern, stehe auch die angefochtene Entscheidung zu den genannten Vorschriften der Beitrittsakte im Widerspruch.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

Die Kommission unterliege nach dem Grundsatz der guten Verwaltung der Verpflichtung, Rechtsakte gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof anzuwenden. Da die Kommission die Entscheidung 2006/776 nicht auf der Grundlage der Urteile Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, Slg, EU:T:2012:170) und Republik Litauen/Kommission (T-262/07, Slg, EU:T:2012:171) des Gerichts sowie Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450) des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht habe, habe sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung 2006/776 liefen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider, da sich Estland gegenüber Einzelnen nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 (3) stützen dürfe und die Estland nach diesen Entscheidungen obliegenden Verpflichtungen auf die Zahlung an den Unionshaushalt beschränkt seien und es nicht ermöglichten, das mit dem System der Beseitigung überschüssiger Zuckermengen verfolgte Ziel zu erreichen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission sei nicht befugt gewesen, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

Die Entscheidung darüber, ob die Entscheidung 2006/776 der Kommission geändert werden müsse, hätte vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen werden müssen. Es handele sich um eine grundsätzliche Entscheidung, deren Erlass nicht delegiert werden dürfe.


(1)  Entscheidung 2006/776/EG der Kommission vom 13. November 2006 über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind (ABl. L 314, S. 35).

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8).


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/29


Klage, eingereicht am 16. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN-čerpací stanice)

(Rechtssache T-123/15)

(2015/C 171/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Unicorn a.s (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „UNICORN-čerpací stanice“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11 014 685.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2015 in der Sache R 153/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Das HABM habe von der Klägerin vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß berücksichtigt;

das HABM habe den guten Ruf der älteren Marke fehlerhaft beurteilt.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/30


Klage, eingereicht am 18. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing Ltd (UNICORN)

(Rechtssache T-124/15)

(2015/C 171/35)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Unicorn a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines Einhorns) Gemeinschaftsmarke Nr. 11 014 743.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2015 in der Sache R 153/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Das HABM habe von der Klägerin vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß berücksichtigt;

das HABM habe den guten Ruf der älteren Marke fehlerhaft beurteilt.


26.5.2015   

DE

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C 171/31


Klage, eingereicht am 18. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN)

(Rechtssache T-125/15)

(2015/C 171/36)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Unicorn a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „UNICORN“ Gemeinschaftsmarke Nr. 11 014 701

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2015 in der Sache R 150/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Das HABM habe von der Klägerin vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß berücksichtigt;

das HABM habe den guten Ruf der älteren Marke fehlerhaft beurteilt.


26.5.2015   

DE

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C 171/31


Klage, eingereicht am 20. März 2015 — Rotkäppchen — Mumm Sektkellereien/HABM — Ruiz Moncayo (RED RIDING HOOD)

(Rechtssache T-128/15)

(2015/C 171/37)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rotkäppchen — Mumm Sektkellereien GmbH (Freyburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alberto Ruiz Moncayo (Entrena, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „RED RIDING HOOD“ — Anmeldung Nr. 11 299 831.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2015 in der Sache R 1012/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. März 2014 im Widerspruchsverfahren Nr. B 2 177 817 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 299 831 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2015   

DE

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C 171/32


Klage, eingereicht am 23. März 2015 — salesforce.com/HABM

(SOCIAL.COM)

(Rechtssache T-134/15)

(2015/C 171/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: salesforce.com, Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „SOCIAL.COM“ — Anmeldung Nr. 12 245 411

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2015 in der Sache R 1752/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2015   

DE

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C 171/33


Klage, eingereicht am 30. März 2015 — DHL Express (France)/HABM — Chronopost (WEBSHIPPING)

(Rechtssache T-142/15)

(2015/C 171/39)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: DHL Express (France) SAS (Le Bourget, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Casalonga sowie Rechtsanwältinnen F. Codevelle und C. Bercial Arias)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chronopost (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsmarke Nr. 1 909 183.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2015 in der Sache R 2425/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Inhaberin der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1 909 183

dem HABM und (gegebenenfalls) der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/34


Klage, eingereicht am 25. März 2015 — L’Oréal/HABM — Theralab (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)

(Rechtssache T-144/15)

(2015/C 171/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sena Mioludo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Theralab — Produtos Farmacêuticos e Nutracêuticos, Lda (Viseu, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA“ — Anmeldung Nr. 11074391.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2015 in der Sache R 1097/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Februar 2014 über den Widerspruch B 002139916 aufzuheben;

den Widerspruch B 002139916 zurückzuweisen;

der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 011074391 „VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA (+fig.)“ vollständig stattzugeben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/34


Klage, eingereicht am 23. März 2015 — hyphen/HABM — Skylotec

(Rechtssache T-146/15)

(2015/C 171/41)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: hyphen GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Skylotec GmbH (Neuwied, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines Vielecks) – Gemeinschaftsmarke Nr. 2 255 537.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. März 2015 in der Sache R 1506/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/35


Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Puma/HABM — Gemma Group (Darstellung eines springenden Tieres)

(Rechtssache T-159/15)

(2015/C 171/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gemma Group Srl (Cerasolo Ausa, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines springenden Tieres) — Anmeldung Nr. 11 573 474.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Dezember 2014 in der Sache R 1207/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. März 2015 — DO/ESMA

(Rechtssache F-32/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der ESMA - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines Vertrags - Beurteilung - Verspätete Erstellung der Beurteilung - Inkohärenz der allgemeinen und der besonderen Bewertungen))

(2015/C 171/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: DO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: R. Vasileva sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit infolge einer negativen Beurteilung nicht zu verlängern, auf Aufhebung dieser Beurteilung und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

DO trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 45.


26.5.2015   

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C 171/36


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. März 2015 — Necci/Kommission

(Rechtssache F-5/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Verspätete Beschwerde - Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2015/C 171/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claudio Necci (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, bei der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zur Anwendung kamen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Necci trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015, S. 26.


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