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Document 1810dba9-3b22-11f0-8a44-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

02024R1485 — DE — 20.05.2025 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2024/1485 DES RATES

vom 27. Mai 2024

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

(ABl. L 1485 vom 27.5.2024, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1488 DES RATES  vom 27. Mai 2024

  L 1488

1

27.5.2024

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2465 DER KOMMISSION  vom 10. September 2024

  L 2465

1

12.9.2024

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/958 DES RATES  vom 20. Mai 2025

  L 958

1

20.5.2025


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90324 vom 29.5.2024, S.  1 (2024/1488)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2024/1485 DES RATES

vom 27. Mai 2024

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Vermittlungsdienste“

i) 

die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii) 

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland;

b) 

„Anspruch“ jeden vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob er gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

i) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii) 

Ansprüche auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

c) 

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d) 

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

e) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art — ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich –, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können;

f) 

„Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;

g) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

h) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

i) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

j) 

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

k) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen;

c) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen gemäß Anhang I, die zur internen Repression verwendet werden können, und die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe sowie technischer Hilfe, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind, genehmigen.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten Genehmigungen können nur vor den Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.
(5)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Hilfen oder Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

b) 

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union.

Artikel 3

(1)  
Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  
Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression durch die Regierung Russlands, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3)  
Anhang II enthält Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder –software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

b) 

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, von Kommunikationsdiensten in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.
(6)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel abgelehnte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Ablehnung.
(7)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Artikel 4

(1)  

Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 3 Absatz 1 erteilte vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung, Reparatur und Verwendung der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang II aufgeführter Software zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) 

für die Regierung Russlands, deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a schließt das Verbot der Wartung und Reparatur der betreffenden Ausrüstung das Verbot ein, eingebettete Software, die in die Ausrüstung eingebaut ist, zu warten, zu aktualisieren und zu reparieren.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang II aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 5

(1)  
Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten, wenn eine nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist. Erlangt der Betreiber hiervon Kenntnis, benachrichtigt er unverzüglich die zuständigen Behörden.
(2)  
Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten nicht, wenn der Betreiber keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist.

Artikel 6

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Anhang IV enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a) 

für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Russland auf andere Weise ernsthaft untergraben, verantwortlich sind;

b) 

in Buchstabe a genannte Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, einschließlich durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;

c) 

mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 7

(1)  

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) 

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind;

c) 

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind;

d) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 2 Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte;

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen für die amtliche Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind;

f) 

für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind;

g) 

für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union notwendig sind, oder

h) 

für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 28. August 2024 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang IV, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, notwendig sind, sofern diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten werden, und nachdem sie festgestellt haben, dass die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 8

(1)  
Die zuständigen Behörden können abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(2)  
Ergeht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 9

(1)  

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 6 in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 10

(1)  

Schuldet eine in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und

b) 

die Zahlung nicht gegen Artikel 6 Absatz 2 verstößt.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 11

(1)  
Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2)  

Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a) 

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten;

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 6 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 12

(1)  

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge oder Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht als eingefroren behandelt wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer anwendbarer Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3)  
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(5)  
Die zuständigen Behörden, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

Artikel 13

(1)  
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2)  

In Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet,

a) 

innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufnahme in die Liste in Anhang IV Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und

b) 

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(3)  
Die Nichteinhaltung von Absatz 2 dieses Artikels gilt als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 6 bezweckt oder bewirkt wird.
(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von 2 Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.
(5)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 14

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 15

(1)  

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a) 

in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.

Artikel 16

(1)  

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:

a) 

nach Artikel 6 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen;

b) 

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 17

(1)  
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang IV entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, und eine solche Mitteilung erfolgen kann, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Liste in Anhang IV wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 18

(1)  
Anhang IV enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2)  
Anhang IV enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 19

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften gemäß Absatz 1 und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 20

(1)  

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a) 

im Falle des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang IV;

b) 

im Falle des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang IV;

c) 

im Falle der Kommission

i) 

die Aufnahme des Inhalts von Anhang IV in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii) 

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, wie etwa dem Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)  
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten relevante Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang IV erforderlich ist
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zum „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 21

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III.
(2)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.
(3)  
Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III aufgeführt sind.

Artikel 22

Die nach dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 23

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums;

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen;

c) 

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

d) 

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

e) 

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ft) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst werden;

1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.

Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

3.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

4.

Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) 

Amatol;

b) 

Nitroglykol;

c) 

Pikrylchlorid.

5.

Bandstacheldraht.

6.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

7.

Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten Güter konstruiert wurde.




ANHANG II

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne von Artikel 3

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht

a) 

für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist,

b) 

Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) 

Barverkauf,

ii) 

Versandverkauf,

iii) 

elektronische Transaktionen oder

iv) 

Telefonverkauf

c) 

Software, die allgemein zugänglich ist oder

d) 

wenn Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet.

Die Abschnitte A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Abschnitte.

A. 

Liste der Ausrüstung

— 
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— 
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— 
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— 
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— 
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— 
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— 
IMSI (4), MSISDN (5), IMEI (6), TMSI (7) Abhör- und Überwachungsausrüstung
— 
Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (8) / GSM (9) / GPS (10) / GPRS (11) / UMTS (12) / CDMA (13)/PSTN (14)
— 
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (15), SMTP (16) und GTP (17) Informationen
— 
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— 
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— 
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— 
Entschlüsselungsausrüstung für WELP- und WPA-Schlüssel
— 
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. 

Nicht verwendet

C. 

Nicht verwendet

D. 

„Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Abschnitte fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Fußnoten:

(4) „IMSI“: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

(5) „MSISDN“: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

(6) „IMEI“: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

(7) „TMSI“: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

(8) „SMS“: Short Message System.

(9) „GSM“: Global System for Mobile Communications.

(10) „GPS“: Global Positioning System.

(11) „GPRS“: General Package Radio Service.

(12) „UMTS“: Universal Mobile Telecommunication System.

(13) „CDMA“: Code Division Multiple Access.

(14) „PSTN“: Public Switch Telephone Networks.

(15) „DHCP“: Dynamic Host Configuration Protocol

(16) „SMTP“: Simple Mail Transfer Protocol.

(17) „GTP“: GPRS Tunnelling Protocol.




ANHANG III

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

▼M2

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼B




ANHANG IV

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 6

Α.   Natürliche Personen

▼M1



 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Nikolai Pavlovich DUBOVIK

(Николай Павлович ДУБОВИК)

Position: Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Nikolai Pavlovich Dubovik ist Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation. In dieser Funktion hat er die Kassationsbeschwerde von Alexej Nawalny gegen das Urteil in der Rechtssache „Verleumdung eines Veteranen“ abgelehnt. Hiermit hat er Alexej Nawalny vor dem im Jahr 2020 in Russland abgehaltenen Verfassungsreferendum politisch diskreditiert.

Daher ist Nikolay Pavlovich Dubovik verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

2.

Eduard Borisovich ERDYNIEV

(Эдуард Борисович ЭРДЫНИЕВ)

Position: Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Eduard Borisovich Erdyniev ist Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation. In dieser Funktion hat er die Prüfung der Kassationsbeschwerde von Alexej Nawalny gegen die Entscheidung, die Bewährungsstrafe in eine vollwertige Strafe umzuwandeln, abgelehnt. Infolgedessen wurde Alexej Nawalny schuldig gesprochen und Jahre später in einer Hochsicherheits-Strafkolonie inhaftiert, um ihn an der Ausübung politischer Tätigkeiten zu hindern.

Daher ist Eduard Borisovich Erdyniev verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

3.

Andrey Vladimirovich FEDOROV

(Андрей Владимирович ФЕДОРОВ / ФЁДОРОВ)

Position: Richter am Bezirksgericht Kirowski, Stadt Tomsk

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Vladimirovich Fedorov ist ein russischer Richter am Bezirksgericht Kirowski der Stadt Tomsk. In dieser Funktion wies er die Beschwerde über die Untätigkeit von Beamten des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation des Gebiets Tomsk im Zusammenhang mit der Vergiftung von Alexej Nawalny zurück. Seine Entscheidung hat zur Inhaftierung von Alexej Nawalny geführt.

Daher ist Andrey Vladimirovich Fedorov für Handlungen verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

27.5.2024

4.

Ekaterina Vasilevna FEDOTOVA (NAUMOVA)

(Екатерина Васильевна ФЕДОТОВА (НАУМОВА))

Position: Vertreterin des Ministeriums für innere Angelegenheiten Russlands für die Stadt Chimki im Gebiet Moskau

Geburtsdatum: 6.11.1995

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Ekaterina Vasilevna Fedotova (Naumova) ist in der Vertretung des Innenministeriums Russlands für die Stadt Chimki im Gebiet Moskau tätig. In dieser Funktion hat sie an der in einer Polizeidienststelle veranstalteten Gerichtssitzung vom 18. Januar 2021 teilgenommen und die Verlängerung der rechtswidrigen Inhaftierung von Alexej Nawalny um 30 Tage gefordert.

Daher ist Ekaterina Vasilevna Fedotova (Naumova) verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem sie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

5.

Inna Alexandrovna FESENKO

(Инна Александровна ФЕСЕНКО)

Position: Richterin am Bezirksgericht Kirowski, Stadt Tomsk

Geburtsdatum: 22.12.1968

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Inna Alexandrovna Fesenko ist eine russische Richterin am Bezirksgericht Kirowski der Stadt Tomsk. In dieser Funktion wies sie zwei Untätigkeitsklagen gegen die Verkehrspolizei von Tomsk im Zusammenhang mit der Vergiftung von Alexej Nawalny ab. Außerdem hatte sie bestimmte Maßnahmen gegen Ksenia Fadeeva, der ehemaligen Leiterin von Nawalnys Organisation am Hauptsitz in Tomsk, mit einem Verbot belegt.

Daher ist Inna Alexandrovna Fesenko für Handlungen verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

27.5.2024

6.

Ekaterina Viktorovna GALYAUTDINOVA

(Екатерина Викторовна ГАЛЯУТДИНОВА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Kirowski, Stadt Tomsk

Geburtsdatum: 1969

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Ekaterina Viktorovna Galyautdinova ist eine russische Richterin am Bezirksgericht Kirowski der Stadt Tomsk. In dieser Funktion wies sie zwei Untätigkeitsklagen gegen die Verkehrspolizei von Tomsk im Zusammenhang mit den Ermittlungen in Bezug auf die Vergiftung von Alexej Nawalny ab.

Daher ist Ekaterina Viktorovna Galyautdinova für Handlungen verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

27.5.2024

7.

Dmitry Evgenevich PANKRATOV

(Дмитрий Евгеньевич ПАНКРАТОВ)

Position: Leitender Ermittlungsbeamter der Hauptabteilung Militärische Ermittlungen des Ermittlungsausschusses der Russischen Föderation, Oberst der Justiz

Geburtsdatum: 29.12.1967

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Dmitry Evgenevich Pankratov ist ein leitender Ermittlungsbeamter der Hauptabteilung Militärische Ermittlungen des Ermittlungsausschusses der Russischen Föderation. In dieser Funktion hat er sich geweigert, eine Untersuchung zum versuchten Mord an Alexej Nawalny einzuleiten, nachdem Nawalny mit dem Nervengift Nowitschok vergiftet wurde.

Daher ist Dmitry Evgenevich Pankratov für Handlungen verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

27.5.2024

8.

Evgeniy Borisovich RASTORGUEV

(Евгений Борисович РАСТОРГУЕВ)

Position: Richter am 9. Arbitrage- und Appellationsgericht, Russland

Geburtsdatum: 20.8.1970

Geburtsort: Gebiet Wladimir, ehemals UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Evgeniy Borisovich Rastorguev ist Richter am 9. Arbitrage- und Appellationsgericht, Russland. In dieser Funktion gab er der Klage des Unternehmens „Druschba Narodow“ gegen Alexej Nawalny statt. Alexej Nawalny hatte in seiner Untersuchung behauptet, dass das Unternehmen an einem System der Korruption mit der Russischen Nationalgarde (Rosgvardia) beteiligt ist.

Evgeniy Borisovich Rastorguev ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat, und für Tätigkeiten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

27.5.2024

9.

Alexander Sergeevich ERMOLENKO

(Александр Сергеевич ЕРМОЛЕНКО)

Position: Leiter der Abteilung Nr. 15 des Bundesinstituts „Strafrechtliche Exekutivinspektion der Direktion des Föderalen Strafvollzugsdienstes in Moskau“

Geburtsdatum: 11.11.1993

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Sergeevich Ermolenko ist Leiter der Abteilung Nr. 15 des Bundesinstituts „Strafrechtliche Exekutivinspektion der Direktion des Föderalen Strafvollzugsdienstes in Moskau“. In dieser Funktion hat er in der Sache „Yves Rocher“ während des Gerichtsverfahrens die Umwandlung der Bewährungsstrafe für Alexej Nawalny in eine Freiheitsstrafe unterstützt.

Daher ist Alexander Sergeevich Ermolenko verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

10.

Irina Geroldovna KIM

(Ирина Герольдовна КИМ)

Position: Richterin am Stadtgericht Kowrow des Gebiets Wladimir

Geburtsdatum: 14.8.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Irina Geroldovna Kim ist Richterin am Stadtgericht Kowrow des Gebiets Wladimir.

Seit 2022 war sie unmittelbar daran beteiligt, für Alexej Nawalny grausame Bedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, indem sie wiederholt seine Klagen wegen seiner Behandlung in der Strafkolonie IK-6 abwies, in der er aufgrund einer politisch motivierten Strafverfolgung eine Haftstrafe verbüßte.

Daher ist Irina Geroldovna Kim für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, willkürlicher Inhaftierungen und systematischer Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.

27.5.2024

11.

Kirill Sergeevich NIKIFOROV

(Кирилл Сергеевич НИКИФОРОВ)

Position: Richter am Stadtgericht Kowrow des Gebiets Wladimir

Geburtsdatum: 14.3.1992

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Kirill Sergeevich ist Richter am Stadtgericht Kowrow des Gebiets Wladimir.

Seit 2022 war er unmittelbar daran beteiligt, für Alexej Nawalny grausame Bedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, indem er wiederholt seine Klagen wegen seiner Behandlung in der Strafkolonie IK-6 abwies, in der er aufgrund einer politisch motivierten Strafverfolgung eine zwölfjährige Haftstrafe verbüßte.

Daher ist Kirill Sergeevich Nikiforov für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, willkürlicher Inhaftierungen und systematischer Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.

27.5.2024

12.

Sergey Vladimirovich BLINOV

(Сергей Владимирович БЛИНОВ)

Position: Richter am Bezirksgericht Leninski der Stadt Kirow

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Vladimirovich Blinov ist Richter am Bezirksgericht Leninski der Stadt Kirow.

Er hat im Jahr 2013 Alexej Nawalny und den Geschäftsmann Pyotr Ofitserov in dem politisch motivierten Gerichtsverfahren in der Rechtssache „Kirovles“ wegen Veruntreuung zu fünf bzw. vier Jahren Haft verurteilt. Darüber hinaus erhielten beide eine Geldstrafe von jeweils 500 000  Rubel.

Daher ist Sergey Vladimirovich Blinov verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

13.

Evgeny Vladimirovich BORISOV

(Евгений Владимирович БОРИСОВ)

Position: Richter am Bezirksgericht Nikulinski der Stadt Moskau

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Evgeny Vladimirovich Borisov ist Richter am Bezirksgericht Nikulinski der Stadt Moskau.

2015 gab er der Klage des Unternehmens Kirovles auf Erstattung von 16 Millionen Rubel durch Alexej Nawalny und zwei weitere Angeklagte in der politisch motivierten Rechtssache „Kirovles“ statt.

Daher ist Evgeny Vladimirovich Borisov verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

14.

Tatyana Stanislavovna DODONOVA

(Татьяна Станиславовна ДОДОНОВА)

Position: Richterin am Moskauer Stadtgericht

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatyana Stanislavovna Dodonova ist Richterin am Moskauer Stadtgericht.

2014 erkannte sie das Urteil in der Rechtssache „Yves Rocher“, mit dem Alexej Nawalny unter Hausarrest zu stellen ist, als rechtmäßig an. Sie war systematisch an Gerichtsverfahren gegen Bürger der Russischen Föderation beteiligt, die in Opposition zum politischen Regime in Russland standen, indem sie im Zusammenhang mit den Moskauer Protesten von 2019 festgenommene Personen verurteilte.

Daher ist Tatyana Stanislavovna Dodonova verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem sie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

15.

Elena Sergeevna ASTAKHOVA

(Елена Сергеевна АСТАХОВА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Golovinski der Stadt Moskau

Geburtsdatum: 30.3.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Ausweis-Nr.: 45 01 525454

Persönliche Steueridentifikationsnummer (ИНН):

7703204586

Als Richterin am Bezirksgericht Golovinski der Stadt Moskau verurteilte Elena Sergeevna Astakhova den bekannten Menschenrechtsverteidiger und Mitvorsitzenden von „Memorial“ Oleg Orlov aus politisch motivierten Gründen zu zwei Jahren und sechs Monaten in einem allgemeinen Straflager, weil er sich gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine geäußert hatte. Bei dem 70-jährigen Oleg Orlov handelt es sich um den am meisten geachteten und am längsten tätigen Menschenrechtsverteidiger Russlands; er war einer der Leiter der 2022 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichneten Organisation „Memorial“ (Zentrum zur Verteidigung der Menschenrechte), die im Zuge der systematischen und im großen Maßstab durchgeführten Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung in Russland aufgelöst wurde. Oleg Orlov wurde — nachdem er in französischen Medien einen Text veröffentlicht hatte, in dem er sich gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine äußerte — wegen „Diskreditierung“ der russischen Armee angeklagt und verurteilt.

Daher ist Elena Sergeevna Astakhova verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem sie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

▼C1

16.

Olesya Yurievna VOROBYOVA

(Олеся Юрьевна ВОРОБЬЕВА)

Position: Staatsanwältin

Geburtsdatum: 4.6.1981

Als Staatsanwältin in dem politisch motivierten Gerichtsverfahren, das gegen den prominenten Menschenrechtsverteidiger Oleg Orlov eröffnet wurde, forderte Olesya Yurievna Vorobyova eine Haftstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und begründete dies damit, dass der Artikel von Oleg Orlov gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine durch „ideologische Feindseligkeit und Hass“ motiviert war. Bei dem 70-jährigen Oleg Orlov handelt es sich um den am meisten geachteten und am längsten tätigen Menschenrechtsverteidiger Russlands; er war einer der Leiter der 2022 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichneten Organisation „Memorial“ (Zentrum zur Verteidigung der Menschenrechte), die im Zuge der systematischen und im großen Maßstab durchgeführten Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung in Russland aufgelöst wurde. Oleg Orlov wurde — nachdem er in französischen Medien einen Text veröffentlicht hatte, in dem er sich gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine äußerte — wegen „Diskreditierung“ der russischen Armee angeklagt und verurteilt.

Daher ist Staatsanwältin Olesya Yurievna Vorobyova verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem sie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

▼M1

17.

Ilya Andreevich SAVCHENKO

(Илья Андреевич САВЧЕНКО)

Position: Ermittler in der Abteilung Ermittlungen der Stadt Twer (Untersuchungsausschuss der Russischen Föderation)

Geburtsdatum: 18.6.1997

Geburtsort: Rtishchevo — Region Saratow, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Ilya Andreevich Savchenko wurde der Rechtssache Oleg Orlov als ein Ermittler des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation zugeteilt und hat damit zur Verurteilung von Orlov wegen der Veröffentlichung eines Meinungsartikels gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen. Ilya Andreevich Savchenko führte an, dass Orlov sich in dem von ihm veröffentlichten Artikel von „ideologischer Feindseligkeit gegen die traditionellen russischen geistigen, moralischen und patriotischen Werte“ und von „Hass gegenüber der Gesellschaftsgruppe des russischen Militärs“ leiten ließ.

Daher ist Ilya Andreevich Savchenko verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

18.

Oksana Vasilyevna DEMYASHEVA

(Оксана Васильевна ДЕМЯШЕВА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Wassileostrowski der Stadt Sankt Petersburg

Geburtsdatum: 10.3.1980

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als Richterin am Bezirksgericht Wassileostrowski von Sankt Petersburg verurteilte Oksana Vasilyevna Demyasheva Alexandra Skotschilenko, eine Künstlerin, aus politisch motivierten Gründen wegen Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee zu sieben Jahren Haft. Skotschilenko wurde wegen des Überklebens von Preisetiketten mit Anti-Kriegs-Aufklebern in einem Supermarkt festgenommen. Sie war eine der Ersten, die nach dem neu in das Strafrecht aufgenommenen Gesetz gegen „falsche Informationen“ über die russischen Streitkräfte angeklagt wurde, und ihr Verfahren fand große Beachtung in der Öffentlichkeit wegen des beispiellosen Drucks, der von der Gefängnisverwaltung, der Richterin und der Strafverfolgung auf sie ausgeübt wurde.

Daher ist Oksana Vasilyevna Demyasheva verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem sie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.

27.5.2024

19.

Alexander Yurievich GLADYSHEV

(Александр Юрьевич ГЛАДЫШЕВ)

Position: Staatsanwalt im Büro der Staatsanwaltschaft / Staatsanwaltskanzlei Sankt Petersburg

Geburtsdatum: 28.10.1994

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Als Staatsanwalt im Büro der Staatsanwaltschaft von Sankt Petersburg forderte Alexander Yurievich Gladyshev acht Jahre Haft für Alexandra Skotschilenko, eine Künstlerin, aus politisch motivierten Gründen wegen Verbreitung „falscher Informationen“ über die Armee, nachdem sie wegen Überklebens von Preisschildern in einem Supermarkt mit Anti-Kriegs-Aufklebern festgenommen worden war. Skotschilenko war eine der Ersten, die nach dem neu in das Strafrecht aufgenommenen Gesetz gegen „falsche Informationen“ über die russischen Streitkräfte angeklagt wurde, und ihr Verfahren fand große Beachtung in der Öffentlichkeit wegen des beispiellosen Drucks, der von der Gefängnisverwaltung, der Richterin und der Strafverfolgung auf sie ausgeübt wurde.

Daher ist Alexander Yurievich Gladyshev verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, indem er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt hat.“

27.5.2024

▼M3

20.

Olesya Anatoleyevna MENDELEYEVA

(Олеся Анатольевна МЕНДЕЛЕЕВА)

Position: Richterin am Gericht Meshchansky der Stadt Moskau

Geburtsdatum: 18.4.1981

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olesya Mendeleyeva ist Richterin am Gericht Meshchansky der Stadt Moskau. Sie verurteilte den lokalen Aktivisten und kommunalen Abgeordneten Alexei Gorinov aus politisch motivierten Gründen gemäß Artikel 207.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über die Verbreitung vorsätzlich falscher Informationen über Handlungen der Streitkräfte der Russischen Föderation zu sieben Jahren Haft. Gorinov wurde verurteilt, weil er in einer Sitzung des Abgeordnetenrates des Stadtbezirks Krasnoselsky geäußert hatte, dass ein Malwettbewerb für Kinder nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine wie eine „Feier während einer Pestepidemie“ erscheine. Das Gerichtsverfahren war sehr kurz und diente laut unabhängiger Experten als Mittel der Einschüchterung andersdenkender russischer Bürgerinnen und Bürger. Diese Verurteilung war eine der ersten Freiheitsstrafen durch einen russischen Richter nach Artikel 207.1, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während des Gerichtsverfahrens stellte sich Richterin Mendeleyeva regelmäßig auf die Seite der Staatsanwaltschaft und lehnte fast alle Anträge der Verteidigung und des Angeklagten ab, einschließlich eines Ersuchens, ihn aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands aus der Haft zu entlassen. Die Richterin folgte dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang und verurteilte Gorinov zu sieben Jahren Haft für gewaltfreie Aktionen. Diese Haft hat zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands in einem Straflager und zu unzureichender medizinischer Versorgung geführt.

Daher ist Olesya Mendeleyeva für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

21.

Olga Vladimirovna BALANDINA

(Ольга Владимировна БАЛАНДИНА)

Position: Richterin am Stadtgericht Sovetsk der Oblast Kaliningrad

Geburtsdatum: 5.6.1979

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Olga Balandina ist Richterin am Stadtgericht Sovetsk der Oblast Kaliningrad. Sie verurteilte den lokalen Aktivisten Igor Baryshnikov aus politisch motivierten Gründen gemäß Artikel 207.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation zu siebeneinhalb Jahren Haft, weil er Posts über die russischen Bombardierungen von Mariupol und die Gräueltaten Russlands in Bucha veröffentlicht hatte. Trotz der eidesstattlichen Aussage eines behandelnden Arztes, dass sich für Baryshnikov die Haft auf Grund einer Zystotomie und eines Katheters im Unterbauch als tödlich erweisen könnte, weigerte sich die Richterin während des Gerichtsverfahrens, eine gerichtsmedizinische Untersuchung des Gesundheitszustands des Angeklagten durchzuführen zu lassen. In der Folge hat die Haft zu einer unzureichenden Behandlung im Straflager und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Igor Baryshnikov geführt. Als seine Mutter anderthalb Monate nach dem Urteil verstarb, weigerte sich die Richterin zudem, Igor Baryshnikov an deren Beerdigung teilnehmen zu lassen.

Daher ist Olga Balandina für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

22.

Svetlana Fyodorovna ZHURAVLOVA

(Светлана Фёдоровна ЖУРАВЛЁВА)

Position: Leitende Assistentin der überbezirklichen Staatsanwaltschaft von Meshchansky

Geburtsdatum: 8.7.1988

Staatsangehörigkeit: russisch

Anschrift: 1 Krasnoselsky per. 5/14, 107140 Moskau

Svetlana Zhuravlova ist eine leitende Assistentin der überbezirklichen Staatsanwaltschaft von Meshchansky. Sie war beim Gerichtsverfahren gegen Alexei Gorinov als Staatsanwältin tätig. Herr Gorinov ist ein lokaler Aktivist und kommunaler Abgeordneter, der aus politisch motivierten Gründen gemäß Artikel 207.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über die Verbreitung vorsätzlich falscher Informationen über Handlungen der Streitkräfte der Russischen Föderation zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde. Herr Gorinov wurde verurteilt, weil er in einer Sitzung des Abgeordnetenrates des Stadtbezirks Krasnoselsky geäußert hatte, dass ein Malwettbewerb für Kinder nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine wie eine „Feier während einer Pestepidemie“ erscheine. Das Gerichtsverfahren war sehr kurz und diente laut unabhängiger Experten als Mittel der Einschüchterung andersdenkender russischer Bürgerinnen und Bürger. Dies war eine der ersten Freiheitsstrafen durch einen russischen Richter nach Artikel 207.1, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Staatsanwältin Zhuravlova sprach sich gegen alle Anträge der Verteidigung aus, die die Situation des Angeklagten hätten verbessern oder die Rechtslage klären können, einschließlich eines Antrags, Herrn Gorinov aus dem gläsernen Käfig zu lassen, in dem er sich während des Verfahrens aufhalten musste, eines Antrags auf Freilassung aus der Haft aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustands oder eines Antrags auf Überprüfung, ob Artikel 207.1 mit der russischen Verfassung im Einklang steht. Die Richterin stellte sich bei allen oben genannten Anträgen auf die Seite der Staatsanwältin Zhuravlova. Die Staatsanwältin forderte eine siebenjährige Haftstrafe für Herrn Gorinov für gewaltfreie Aktionen, worin ihr die Richterin in vollem Umfang folgte. Diese Haft hat zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Straflager geführt, wo er unzureichend medizinisch versorgt wurde.

Daher ist Svetlana Zhuravlova für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

23.

Alexey Sergeyevich KHARLAMOV

(Алексей Сергеевич ХАРЛАМОВ)

Position: Vorsitzender des Regionalgerichts Moskau

Geburtsdatum: 25.1.1975

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexey Kharlamov ist Vorsitzender des Regionalgerichts Moskau und war zuvor er Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation und Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichtshofs.

In seiner Position als Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation bestätigte er im April 2018 das Urteil gegen den Oppositionspolitiker Alexei Nawalny und dessen Bruder Oleg im Fall Yves Rocher, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2017 entschieden hatte, dass Russland das Recht der Nawalny-Brüder auf ein unparteiisches Gericht und eine gerechte Strafe ausschließlich nach geltendem Recht verletzt habe. Infolgedessen wurde Alexei Nawalny schuldig gesprochen und – als Folge – Jahre später in einem Hochsicherheits-Straflager inhaftiert, um ihn daran zu hindern, an politischen Aktivitäten teilzunehmen.

Daher ist Alexey Kharlamov für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

24.

Tatiana Alexandrovna MOLITVINA

(Татьяна Александровна МОЛИТВИНА)

Position: Richterin am Stadtgericht Moskau

Geburtsdatum: 28.3.1987

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatiana Molitvina ist eine Richterin am Stadtgericht Moskau. Vor ihrer Ernennung in ihr derzeitiges Amt war sie Richterin am Bezirksgericht Tverskoy in der Stadt Moskau.

In ihrer Funktion als Richterin am Bezirksgericht Tverskoy in der Stadt Moskau weigerte sie sich, eine Klage von Alexei Nawalny und der Stiftung zur Bekämpfung der Korruption gegen den Generalstaatsanwalt Yuri Chaika und den Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin anzunehmen. Herrn Nawalnys Klage war einer von mehreren Versuchen, Yuri Chaika wegen Verleumdung zu verklagen, nachdem Herrn Nawalnys Stiftung zur Bekämpfung der Korruption einen investigativen Film herausgebracht hatte, in dem Familienmitglieder von Chaika der Beteiligung an illegalen Aktivitäten beschuldigt wurden.

Daher ist Tatiana Molitvina für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

25.

Tatiana Anatolevna PETROVA

(Татьяна Анатольевна ПЕТРОВА)

Position: Stellvertretende Richterin am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 27.7.1961

Geburtsort: Sychevka, Region Smolensk

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Tatiana Petrova ist stellvertretende Vorsitzende des Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation.

In ihrer Position als Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation bestätigte sie im April 2018 das Urteil gegen den Oppositionspolitiker Alexei Nawalny und dessen Bruder Oleg im Fall Yves Rocher, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2017 entschieden hatte, dass Russland das Recht der Nawalny-Brüder auf ein unparteiisches Gericht und eine gerechte Strafe verletzt habe. Infolgedessen wurde Alexei Nawalny schuldig gesprochen und – als Folge – Jahre später in einem Hochsicherheits-Straflager inhaftiert, um ihn daran zu hindern, an politischen Aktivitäten teilzunehmen.

Daher ist Tatiana Petrova für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

26.

Sergei Vladimirovich BOGDANOV

(Сергей Владимирович БОГДАНОВ)

Position: Staatsanwalt in der Oblast Kirov

Geburtsdatum: wahrscheinlich 1973

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergei Bogdanov ist ein Staatsanwalt in der Oblast Kirov, Russland.

Er vertrat die Staatsanwaltschaft in mehreren Gerichtsverhandlungen gegen Alexei Nawalny und Pyotr Ofitserov im Fall Kirovles.

Im Juli 2013 beantragte er sechs Jahre Haft in einem Straflager mit allgemeinem Strafvollzug für Herrn Nawalny und fünf Jahre für Herrn Ofitserov. Darüber hinaus forderte die Staatsanwaltschaft für jeden der Angeklagten als zusätzliche Strafe eine Geldstrafe in Höhe von 1 Million RUB.

Im Dezember 2016 reichte Staatsanwalt Bogdanov eine „ähnliche Anklageschrift“ wie im Jahr 2013 ein. Dies erfolgte, obwohl das Oberste Gericht der Russischen Föderation nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Urteil gegen Herrn Nawalny und Herrn Ofitserov aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte.

Bei der Neuverhandlung des Falls Kirovles im Februar 2017 hielt Staatsanwalt Bogdanov einen ähnlichen Vortrag wie im Jahr 2013 und fügte nur einen Kommentar zu den Entscheidungen des EGMR und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation, die Urteile gegen Nawalny und Ofitserov aufzuheben, hinzu. Er war der Ansicht, dass der Verweis auf diese Entscheidungen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre, da derzeit ein unabhängiges Verfahren laufe und das Urteil des EGMR keine vorgegebene Wirkung habe. Das Gericht befand daraufhin Herrn Nawalny und Herrn Ofitserov für schuldig und verurteilte sie zu fünf bzw. vier Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von jeweils 500 000 RUB.

Daher ist Sergey Bogdanov für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

27.

Ekaterina Sergeevna FROLOVA

(Екатерина Сергеевна ФРОЛОВА)

Position: Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: ca. 1988

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Verbundene Organisationen: Abteilung Strafrecht der Staatsanwaltschaft Moskau

Ekaterina Frolova ist Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Im Jahr 2020 wurde sie aus dem Zentralen Verwaltungsbezirk zur Staatsanwältin der Abteilung Strafrecht der Staatsanwaltschaft Moskau befördert. In dieser Position fungierte sie als Staatsanwältin in mehreren Verfahren gegen Alexei Nawalny. Im Februar 2021 setzte sie sich vor Gericht im Fall Yves Rocher für die Umwandlung der Bewährungsstrafe von Alexei Nawalny in eine Freiheitsstrafe ein, obgleich er in der Charité-Klinik behandelt wurde, die Bewährungszeit abgelaufen war und zudem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorlag. Im selben Monat forderte sie das Gericht auf, Herrn Nawalny der Verleumdung gegen den Veteranen des Zweiten Weltkriegs Ignat Artemenko für schuldig zu befinden. Nach ihrer Teilnahme am Nawalny-Prozess wurde Ekaterina Frolova in das Amt einer Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft berufen.

Daher ist Ekaterina Frolova für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

28.

Mikhail Yurevich KAZAKOV

(Михаил Юрьевич КАЗАКОВ)

Position: Richter am Stadtgericht Moskau

Geburtsdatum: 9.2.1976

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Stadtgericht Moskau

Mikhail Kazakov ist ein russischer Richter am Stadtgericht Moskau. Während des Gerichtsverfahrens, in dem die Stiftung zur Bekämpfung der Korruption, die dazugehörige juristische Person, die Stiftung zum Schutz der Bürgerrechte und Nawalnys Hauptquartier als extremistische Organisationen eingestuft wurden, ließ er die Prozessdokumente unter Verschluss nehmen und verhinderte so den Zugang von Alexei Nawalny und seinen Anwälten zu ihnen. Im Dezember 2021 ordnete Herr Kazakov die Auflösung des Menschenrechtszentrums Memorial und seiner Organisationseinheiten an.

Daher ist Mikhail Kazakov für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verletzungen des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

29.

Alexander Alexandrovich KEMEROV

(Александр Александрович КЕМЕРОВ)

Position: Ermittler des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für die Region Komerovo

Geburtsdatum: 27.9.1984

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Kemerov ist ein Ermittler des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für die Region Komerovo (Kusbass).

In dieser Funktion war er am fingierten „Extremismus-Fall“ gegen Alexei Nawalnys Anhänger – darunter Vadim Ostanin, den ehemaligen Leiter von Nawalnys Hauptquartier in Barnaul – und am fingierten Verfahren wegen Betrugs gegen Alexei Nawalny selbst beteiligt. Herr Kemerov setzte den ehemaligen Mitarbeiter von Nawalnys Stiftung zur Bekämpfung der Korruption Fyodor Gorozhanko unter Druck, damit dieser gegen Alexei Nawalny aussagt, um ihn zu belasten.

Daher ist Alexander Kemerov für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, verantwortlich. Er ist auch für Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

30.

Valentin Valentinovich ERSHOV

(Валентин Валентинович ЕРШОВ)

Position: Stellvertretender Vorsitzender des Regionalgerichts Moskau

Geburtsdatum: 8.4.1985

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valentin Ershov ist stellvertretender Vorsitzender des Regionalgerichts Moskau. Früher war er Richter am Bezirksgericht Presnensky in Moskau, anschließend Richter am Bezirksgericht Moskau.

In dieser Funktion lehnte er es in einem politisch motivierten Verfahren ab, eine von Alexei Nawalny und der Stiftung zur Bekämpfung der Korruption gegen den Generalstaatsanwalt Yuri Chaika und die Redaktion des Online-Magazins „Ekho Moskvy“ erhobene Klage zum Schutz der Ehre, der Würde und des geschäftlichen Ansehens zu bearbeiten.

Daher ist Valentin Ershov für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

31.

Ruslan Shavkyatovich NEVEROV

(Руслан Шавкатович НЕВЕРОВ)

Position: Ermittler für besonders wichtige Fälle in der 1. zonalen Kontrollabteilung der Abteilung für Verfahrenskontrolle und Kriminalistik der Hauptabteilung Militärische Ermittlungen des Ermittlungsausschusses, Oberst der Justiz

Geburtsdatum: 22.6.1979

Staatsangehörigkeit: russisch

Telefonnummer: + 7-905-503-1997

Ruslan Neverov ist der Ermittler für besonders wichtige Fälle in der 1. zonalen Kontrollabteilung der Abteilung für Verfahrenskontrolle und Kriminalistik der Hauptabteilung Militärische Ermittlungen des Ermittlungsausschusses.

In dieser Funktion beantragte er im März 2021 im Verfahren vor dem Militärgericht der 235. Garnison die Abweisung einer Beschwerde über die Untätigkeit der Hauptabteilung Militärische Ermittlungen des Ermittlungskomitees im Zusammenhang mit der Vergiftung von Alexei Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok im Jahr 2020. Das Gericht stimmte der Ablehnung von Herrn Nawalnys Klage zu.

Daher ist Ruslan Neverov für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

32.

Elena Alekseevna KOROBKOVA

(Елена Алексеевна КОРОБКОВА)

Position: Leiterin der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen, die nicht mit der Isolierung von Strafgefangenen von der Gesellschaft zusammenhängen

Geburtsdatum: 4.10.1970

Geschlecht: weiblich

Telefonnummer: + 7-916-456-3230

Elena Korobkova ist Leiterin der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen, die nicht mit der Isolierung von Strafgefangenen von der Gesellschaft zusammenhängen. Im Jahr 2020 wurde der russische Oppositionsführer und Antikorruptionsaktivist Alexei Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok vergiftet und daraufhin in ernstem Zustand in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, eingeliefert. Aufgrund seines Gesundheitszustands war er nicht in der Lage, sich zu einer vom Föderalen Strafvollzugsdienst (FSIN) der Russischen Föderation angeordneten Inspektion zu begeben. Infolgedessen reichte die Strafvollzugsinspektion des FSIN Russlands in Moskau am 29. Dezember 2020 beim Gericht den Antrag ein, die Bewährungsstrafe Nawalnys aufzuheben und die durch das Gericht verhängte Strafe zu vollstrecken. Elena Korobkova beantragte als Vertreterin des FSIN, dass die Bewährungsstrafe für den Oppositionsführer in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird.

Daher ist Elena Korobkova für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

33.

Margarita Nikolaevna KOTOVA

(Маргарита Николаевна КОТОВА)

Position: Richterin am Stadtgericht Moskau, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Lefortovsky in Moskau

Geburtsdatum: 25.6.1984

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Anschrift: Severodvinskaya Street, 11 Bldg. 1, Moskau, Russland, 127224

ITN: 771508948129

Telefonnummer: + 7-926-288-0049

Margarita Kotova ist Richterin am Moskauer Stadtgericht. Sie war bis 2022 Richterin am Bezirksgericht Lefortovsky in Moskau. In ihrer früheren Funktion befand Richterin Margarita Kotova Alexei Nawalny im Rahmen eines Gerichtsverfahrens im Hochsicherheitsgefängnis in Pokrov, 100 km östlich von Moskau, für schuldig; er verbüßte dort bereits eine zweieinhalbjährige Haftstrafe wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen während der Genesung von einem Giftanschlag. Sie verurteilte Alexei Nawalny zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheits-Straflager und einer Geldstrafe von 1,2  Millionen RUB im Rahmen eines fingierten Verfahrens wegen Betrugs und Beleidigung des Gerichts. Alexei Nawalny wurde zudem der Veruntreuung von Spendengeldern und der Beleidigung einer Richterin beschuldigt. Ferner verlängerte sie die Untersuchungshaft eines Mannes unter falschen Vorgaben aufgrund dessen proukrainischer Ansichten und verletzte damit seine Verteidigungsrechte.

Daher ist Margarita Kotova für schwere- Verletzungen des Verteidigungsrechts und des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

34.

Nadezhda Viktorovna TIKHONOVA

(Надежда Викторовна ТИХОНОВА)

Position: Staatsanwältin in der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 23.9.1974

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Nadezhda Tikhonova ist eine Staatsanwältin in der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation. In einem fingierten Verfahren wegen Betrugs aufgrund der Sammlung von Spenden für die Arbeit seiner Antikorruptionsstiftung und wegen Missachtung des Gerichts beantragte Nadezhda Tikhonova bei einem Gericht, Alexei Nawalny für schuldig zu befinden und ihn zu 13 Jahren Gefängnis und 2 Jahren Freiheitsbeschränkung sowie einer Geldstrafe von 1,2  Millionen Rubel zu verurteilen.

Daher ist Nadezhda Tikhonova für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

35.

Viktor Vladimirovich ROGOV

(Виктор Владимирович РОГОВ)

Position: Richter am ersten ordentlichen Appellationsgericht

Geburtsdatum: 26.5.1965

Telefonnummer: + 7-919-075-0024

Viktor Rogov ist Richter am ersten ordentlichen Appellationsgericht. Er bestätigte das Urteil gegen den Politiker Alexei Nawalny und gegen Daniel Kholodny, den technischen Leiter des YouTube-Kanals „Navalny LIVE“. Das Stadtgericht Moskau hatte Herr Nawalny in folgenden Punkten für schuldig befunden: Gründung einer NRO, die in die Rechte der Bürger eingreift, Extremismusfinanzierung, Schaffung einer extremistischen Gemeinschaft, die Minderjährige an gefährlichen Handlungen beteiligt, und Rehabilitierung der Nazi-Ideologie. Herr Nawalny wurde zu 19 Jahren in einem Sonder-Straflager und einer Geldstrafe von 500 000 RUB verurteilt. Herr Kholodny wurde der Finanzierung extremistischer Aktivitäten und der Teilnahme an Aktivitäten einer extremistischen Gruppe für schuldig befunden und zu 8 Jahren Haft in einem Straflager mit allgemeinem Strafvollzug verurteilt. Nach der Urteilsverkündung legten Herr Nawalny und Herr Kholodny Berufung beim ersten ordentlichen Appellationsgericht in Moskau ein, wo der Richter Rogov ihre Berufung abwies und das ursprüngliche Urteil bestätigte. Herr Rogov bestätigte außerdem die Entscheidung, mit der der Oppositionsführer Vladimir Kara-Murza zu 25 Jahren Haft in einer Hochsicherheits-Straflager wegen Hochverrats, Beteiligung an Aktivitäten einer unerwünschten Gruppe und Diskreditierung der russischen Streitkräfte verurteilt wurde.

Daher ist Viktor Rogov für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

36.

Denis Gennadievich POPOV

(Денис Геннадьевич ПОПОВ)

Position: Staatsanwalt der Stadt Moskau

Geburtsdatum: 12.1.1972

Geburtsort: Sverdlovsk

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Steuer-ID: 770970517335

Denis Popov ist der Staatsanwalt der Stadt Moskau. Er wurde 2019 von Präsident Putin ernannt. Herr Popov ist verantwortlich für die Organisation der staatlichen Verfolgung von Alexei Nawalny und andere Oppositionsführer und politische Aktivisten in Moskau. Er beaufsichtigte unmittelbar die Einstufung von Organisationen, die Alexei Nawalny zur Unterstützung seiner politischen Aktivitäten gegründet hatte, als extremistische Strukturen.

Daher ist Denis Popov für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

37.

Alina Vladimirovna IBRAGIMOVA

(Елена Владимировна ИБРАГИМОВА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Kirovsky von Sankt Petersburg

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als Richterin am Bezirksgericht Kirovsky von Sankt Petersburg verurteilte Alina Ibragimova die Architektin und politische Aktivistin Olga Smirnova auf Grundlage politisch motivierter Vorwürfe wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee zu einem Monat Haft. Olga Smirnova wurde wegen der Veröffentlichung von Anti-Kriegs-Informationen in den sozialen Medien in einer VK-Gruppe festgenommen.

Daher ist Alina Ibragimova für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

38.

Olesya Igorevna KABOCHKINA

(Олеся Игоревна КАБОЧКИНА)

Position: Stellvertretende Staatsanwältin des Bezirks Kalininsky von Sankt Petersburg

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als stellvertretende Staatsanwältin des Bezirks Kalininsky von Sankt Petersburg beantragte Olesya Kabochkina aus politisch motivierten Gründen eine siebenjährige Haftstrafe für Ioann Kurmoyarov, einen Blogger und Priester, wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee. Ioann Kurmoyarov wurde festgenommen, weil er Video-Inhalte auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien veröffentlicht hatte, in denen er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auf christlich-pazifistischer und orthodox-theologischer Grundlage kritisierte. Olesya Kabochkina arbeitet auch als Staatsanwältin im Verfahren gegen Evgeny Bestuzhev, der wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee festgenommen wurde.

Daher ist Olesya Kabochkina für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

39.

Ulyana Andreyevna KALUGINA

(Ульяна Андреевна КАЛУГИНА)

Position: Stellvertretende Staatsanwältin des Bezirks Kalininsky von Sankt Petersburg

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als stellvertretende Staatsanwältin des Bezirks Kalininsky von Sankt Petersburg beantragte Ulyana Kalugina aus politisch motivierten Gründen medizinische Zwangsmaßnahmen gegen die Managerin Viktoria Petrova wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee beantragt. Frau Petrova wurde festgenommen, weil sie Anti-Kriegs-YouTube-Videos, z. B. Material von Maksim Kants, Aleksandr Nevzorov und dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj, auf ihrer eigenen VK-Seite verbreitete. Ulyana Kalugina war auch als Staatsanwältin zu Beginn des Verfahrens gegen Ioann Kurmoyarov tätig und beantragte eine Haftstrafe wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee.

Daher ist Ulyana Kalugina für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

40.

Dmitry Alekseyevich MIHAILOV

(Дмитрий Алексеевич МИХАЙЛОВ)

Position: Richter am Obersten Gericht der Republik Karelien in Petrozavodsk

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Als Richter am Obersten Gericht der Republik Karelien in Petrozavodsk verurteilte Dmitry Mihailov den Blogger und Aktivisten Sergey Drugov aus politisch motivierten Gründen zu 2 Jahren Zwangsarbeit wegen „Rehabilitierung der Nazi-Ideologie“. Drugov wurde wegen des Repostings von Anti-Kriegs-Informationen auf seinem Telegram-Kanal festgenommen, dem etwa 67 Personen folgten.

Daher ist Dmitry Mihailov für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

41.

Natalya Vladimirovna PETROVA

(Наталья Владимировна ПЕТРОВА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Kirovsky von Sankt Petersburg

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als Richterin am Bezirksgericht Kirovsky von Sankt Petersburg verurteilte Natalya Petrova die Architektin und politische Aktivistin Olga Smirnova aus politisch motivierten Gründen wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee zu 6 Jahren Haft. Olga Smirnova wurde wegen der Veröffentlichung von Anti-Kriegs-Informationen in den sozialen Medien in einer VK-Gruppe festgenommen.

Daher ist Natalya Petrova für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

42.

Gennadi Yuvinaliyevich PILEHIN

Геннадий Ювиналиевич ПИЛЕХИН

Position: Richter am Bezirksgericht Kalininsky von Sankt Petersburg

Geburtsdatum: 11.8.1972

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: st. Vosstaniya, 17, St. Petersburg, Russland, 191036 Apartment 2

Als Richter am Bezirksgericht Kalininsky von Sankt Petersburg verurteilte Gennadi Pilehin die Managerin Viktoria Petrova aus politisch motivierten Gründen wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee zu medizinischen Zwangsmaßnahmen. Frau Petrova wurde festgenommen, weil sie Anti-Kriegs-YouTube-Videos, z. B. Material von Maksim Kants, Aleksandr Nevzorov und dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj, auf ihrer eigenen VK-Seite verbreitete.

Daher ist Gennadi Pilehin für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

43.

Ekaterina Feliksovna TIAMINA

(Екатерина Феликсовна ТЯМИНА)

Position: Richterin am Bezirksgericht Kalininsky von Sankt Petersburg

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Als Richterin am Bezirksgericht Kalininsky von Sankt Petersburg verurteilte Ekaterina Tiamina den Blogger und Priester Ioann Kurmoyarov aus politisch motivierten Gründen wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee zu drei Jahren Haft. Ioann Kurmoyarov wurde festgenommen, weil er Video-Inhalte auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien veröffentlicht hatte, in denen er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auf christlich-pazifistischer und orthodox-theologischer Grundlage kritisierte.

Ekaterina Tiamina verlängerte auch die Inhaftierung der Managerin Viktoria Petrova aus politisch motivierten Gründen wegen der Verbreitung „falscher Informationen“ über die russische Armee. Frau Petrova wurde festgenommen, weil sie Anti-Kriegs-YouTube-Videos, z. B. Material von Maksim Kants, Aleksandr Nevzorov und dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj, auf ihrer eigenen VK-Seite verbreitete.

Daher ist Ekaterina Tiamina für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

44.

Vyacheslav Vasilyevich VITUKHIN

(Вячеслав Васильевич ВИТУХИН)

Position: Staatsanwalt in der Staatsanwaltschaft von Petrozavodsk in der Republik Karelien

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Als Staatsanwalt in der Staatsanwaltschaft von Petrozavodsk in der Republik Karelien beantragte Vyacheslav Vitukhin aus politisch motivierten Gründen eine zweijährige Haftstrafe für den Blogger und Aktivisten Sergey Drugov wegen „Rehabilitierung der Nazi-Ideologie“. Herr Drugov wurde wegen des Repostings von Anti-Kriegs-Informationen auf seinem Telegram-Kanal festgenommen, dem etwa 67 Personen folgten.

Daher ist Vyacheslav Vitukhin für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

45.

Yulia Viacheslavovna Shilova

(Юлия Вячеславовна ШИЛОВА)

Position: Bundesrichterin am Bezirksgericht Petushinsky in Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geburtsdatum: 28.9.1990

Geburtsort (Stadt, Land): Tulaga, Oblast Gorkovskaya, USSR (derzeit: Oblast Nizhegorodskaya, Russische Föderation)

Geschlecht: weiblich

Yulia Shilova ist Bundesrichterin am Bezirksgericht Petushinsky in Russland. Sie wurde 2022 per Dekret von Wladimir Putin ernannt. Yulia Shilova war die zuständige Richterin in dem politisch motivierten Gerichtsverfahren gegen die drei Anwälte des verstorbenen Alexei Nawalny: V. Kobzev, I. Sergunin und A. Liptser. Diese Anwälte wurden im Oktober 2023 festgenommen, als die Verfahren gegen Nawalny noch nicht abgeschlossen waren. Das Verfahren gegen die Anwälte fand von September 2024 bis Ende Dezember 2024 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Verfahren zeichnete sich durch willkürliche und unfaire Methoden aus, die von Yulia Shilova genehmigt wurden, einschließlich Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, und der von ihr getroffenen Entscheidung, die Anwälte des verstorbenen Alexei Nawalny aus willkürlichen Gründen zu verurteilen. Die Richterin Yulia Shilova hat die drei Anwälte Nawalnys wegen ihrer angeblichen extremistischen Aktivitäten willkürlich verurteilt.

Yulia Shilova ist daher für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

46.

Andrei Valerievich KATKOV

Андрей Валерьевич КАТКОВ

Position: Leiter des Büros der Staatsanwälte in der Staatsanwaltschaft der Region Vladimir

Staatsangehörigkeit: russisch

Geburtsdatum: 28.8.1979

Geburtsort (Stadt, Land): unbekannt

Geschlecht: männlich

Andrei Katkov ist Leiter des Büros der Staatsanwälte in der Staatsanwaltschaft der Region Vladimir in Russland. Andrei Katkov war der Staatsanwalt in dem politisch motivierten Verfahren gegen die drei Anwälte des verstorbenen Alexei Nawalny: V. Kobzev, I. Sergunin und A. Liptser. Die Anwälte wurden im Oktober 2023 festgenommen, als das Verfahren gegen Herrn Nawalny noch nicht abgeschlossen war. Das Verfahren gegen die Anwälte fand von September 2024 bis Ende Dezember 2024 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Als Staatsanwalt forderte Andrei Katkov willkürlich Höchststrafen für die Anwälte; er gründete seine Behauptungen auf Informationen, die gegen die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz verstießen. Die Beschuldigungen waren politisch motiviert und konzentrierten sich auf die „extremistische Gemeinschaft“, denen die Anwälte von Alexei Nawalny nach Darstellung von Andrei Katkov angehörten. Das Verfahren zeichnete sich durch willkürliche und unfaire Methoden aus, und die Entscheidung über die Verurteilung der Anwälte des verstorbenen Alexei Nawalny wurde von der zuständigen Richterin willkürlich getroffen.

Andrei Katkov ist daher für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

47.

Natalia Vladimirovna BORISENKOVA

(Наталья Владимировна БОРИСЕНКОВА)

Position: Richterin und stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Nagatinsky in Moskau, Russland

Staatsangehörigkeit: russisch

Geburtsdatum: 12.8.1979

Geburtsort (Stadt, Land): unbekannt, Russische Föderation

Geschlecht: weiblich

Natalia Borisenkova ist Richterin und stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Nagatinsky in Moskau, Russland. Sie wurde 2012 per Dekret von Präsident Wladimir Putin ernannt.

Natalia Borisenkova war die zuständige Richterin in dem politisch motivierten Verfahren gegen vier Journalisten, K. Gabov, S. Karelin, A. Kriger und A. Favorskaya, die über den verstorbenen Alexei Nawalny schrieben. Das Verfahren gegen die Journalisten fand von August 2024 bis zum 15. April 2025 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Richterin Natalia Borisenkova verurteilte die vier Journalisten zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb Jahren wegen ihrer angeblichen „Beteiligung an einer „extremistischen Gruppe““, der Antikorruptionsstiftung (FBK) des verstorbenen Alexei Nawalny. Das Verfahren zeichnete sich durch willkürliche und unfaire Methoden aus, die von Natalia Borisenkova genehmigt wurden, wie etwa Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Entscheidung über die Verurteilung der Journalisten wurde von Natalia Borisenkova willkürlich getroffen, unter Bezugnahme auf angebliche „extremistische Aktivitäten“ – eine Anschuldigung, die in Russland häufig gegen Oppositionsgruppen vorgebracht wird.

Natalia Borisenkova ist daher für schwere Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben, verantwortlich.

20.5.2025

▼B

Β.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

▼M1



 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

FEDERAL PENITENTIARY SERVICE OF THE RUSSIAN FEDERATION (FÖDERALER STRAFVOLLZUGS-DIENST DER RUSSISCHEN FÖDERATION)

(FSIN)

ФЕДЕРАЛЬНАЯ СЛУЖБА ИСПОЛНЕНИЯ НАКАЗАНИЙ

(ФСИН) (RU)

Anschrift: Zhitnaya Street 14 Yakimanka District, Central Administrative Okrug, Moscow

Website: http://www.fsin.su/eng

Der Föderale Strafvollzugsdienst der Russischen Föderation (FSIN) ist eine föderale Agentur unter der Aufsicht des Justizministeriums Russlands. Er ist die föderale Behörde für die Festnahme von Verdächtigen und die Inhaftierung von Verurteilten, zuständig für die Sicherheit und Instandhaltung von Haftanstalten in Russland, die Beförderung von Gefangenen und für Rehabilitierungsprogramme.

In dieser Eigenschaft ist der FSIN die zentrale Behörde, die das russische Strafvollzugssystem verwaltet, das dafür bekannt ist, in großem Umfang und systematisch politische Gefangene in Russland auszunutzen und zu misshandeln. Als föderale Agentur ist der FSIN zuständig für die Straflager, in denen der russische Oppositionspolitiker Alexej Nawalny aus politisch motivierten Gründen festgehalten wurde und wo er letztendlich am 16. Februar 2024 verstarb. Während seiner Inhaftierung erlitt Alexej Nawalny Misshandlungen, darunter Isolationshaft in einer Strafzelle und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führten. Es werden noch weitere politische Gefangene unter ähnlich harten Haftbedingungen im russischen Strafvollzugssystem festgehalten und Missbrauch und Misshandlungen ausgesetzt, um sie physisch und psychisch zu brechen.

Daher ist der FSIN für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, darunter Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.“

27.5.2024



( ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

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