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Document C:2007:099:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 99, 03. Mai 2007


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
3. Mai 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 099/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4595 — Vestar/Carlyle/AZ) ( 1 )

1

2007/C 099/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4542 — NPM Capital/Desseaux) ( 1 )

1

2007/C 099/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4580 — OEP/Dailycer) ( 1 )

2

2007/C 099/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4598 — Sagard/Cognetas/Groupe Saint-Gobain Desjoncqueres) ( 1 )

2

2007/C 099/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4521 — LGI/Telenet) ( 1 )

3

2007/C 099/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4619 — SCOR/Converium) ( 1 )

3

2007/C 099/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4505 — Freeport-McMoRan Copper & Gold/Phelps Dodge Corporation) ( 1 )

4

2007/C 099/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4632 — Hanjin/Saudi Aramco/S-Oil) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2007/C 099/09

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — Monate: Januar, Februar und März 2007 (Sozialbereich)

5

 

Kommission

2007/C 099/10

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Mai 2007: 3,82 % — Euro-Wechselkurs

7

2007/C 099/11

Beschluss des Rates vom 16. April 2007 zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 099/12

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

9

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2007/C 099/13

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäischer Wirtschaftsraum
EFTA-Überwachungsbehörde

2007/C 099/14

Betrieb von Linienflugdiensten — Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des unter Punkt 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb eines Linienflugdienstes auf folgender Strecke: Vestmannaeyjar -Reykjavík (beide Richtungen) ( 1 )

12

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäischer Wirtschaftsraum
EFTA-Gerichtshof

2007/C 099/15

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. Februar 2007 gegen das Königreich Norwegen (Rechtssache E-2/07)

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 099/16

Schließung der Beschwerde 2002/5367

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 099/17

Notifizierung durch die ungarische Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (zur Aufhebung der Notifizierung des ABl. C 309 vom 7.12.2005, S. 8.) ( 1 )

17

2007/C 099/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4635 — CNP/AVH/Club, Planet Parfum & DI) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

 

2007/C 099/19

Hinweis

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4595 — Vestar/Carlyle/AZ)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/01)

Am 27. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4595. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4542 — NPM Capital/Desseaux)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/02)

Am 28. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4542. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4580 — OEP/Dailycer)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/03)

Am 26. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4580. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4598 — Sagard/Cognetas/Groupe Saint-Gobain Desjoncqueres)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/04)

Am 27. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4598. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4521 — LGI/Telenet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/05)

Am 26. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4521. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4619 — SCOR/Converium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/06)

Am 20. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4619. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4505 — Freeport-McMoRan Copper & Gold/Phelps Dodge Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/07)

Am 20. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4505. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4632 — Hanjin/Saudi Aramco/S-Oil)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/08)

Am 24. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4632. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/5


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

Monate: Januar, Februar und März 2007 (Sozialbereich)

(2007/C 99/09)

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im Amtsblatt

Nachfolge von

Rücktritt/ Ernennung

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Funktion

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

13.9.2008

C 242 vom 7.10.2006

Frau Daiga ERMSONE

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Lettland

Frau Kristīne DOLGIHA

Latvian Employers' Confederation

16.4.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Herrn Jonas BERING LIISBERG

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Dänemark

Herr Ole BONDO CHRISTENSEN

Ministry of Employment

16.2.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Herrn Paolo REBOANI

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Italien

Herr Valerio SPEZIALE

16.2.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Frau Francesca PELAIA

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Italien

Herr Lorenzo FANTINI

Ministero del Lavoro e della previdenza sociale

16.2.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Frau Lenia SAMUEL

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Orestis MESSIOS

Labour Relations Officer

16.2.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Herrn Charalambos KOLOKOTRONIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Zypern

Frau Yiota KAMBOURIDOU

Labour Relations Officer

16.2.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Frau Laura SIRVYDIENE

Rücktritt

Mitglied

Arbeitgeber

Litauen

Herr Andrius GUZAVIČIUS

LPK

22.3.2007

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

18.10.2007

C 317 vom 22.12.2004

Frau Marija ZOKAITE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Litauen

Herr Edmundas JANKEVIČIUS

LPK

22.3.2007


Kommission

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/7


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Mai 2007:

3,82 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Mai 2007

(2007/C 99/10)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3588

JPY

Japanischer Yen

163,28

DKK

Dänische Krone

7,4523

GBP

Pfund Sterling

0,68210

SEK

Schwedische Krone

9,1650

CHF

Schweizer Franken

1,6518

ISK

Isländische Krone

86,91

NOK

Norwegische Krone

8,1265

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5826

CZK

Tschechische Krone

28,127

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6987

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7689

RON

Rumänischer Leu

3,3266

SKK

Slowakische Krone

33,662

TRY

Türkische Lira

1,8450

AUD

Australischer Dollar

1,6450

CAD

Kanadischer Dollar

1,5096

HKD

Hongkong-Dollar

10,6260

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8398

SGD

Singapur-Dollar

2,0730

KRW

Südkoreanischer Won

1 263,75

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5689

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4681

HRK

Kroatische Kuna

7,3555

IDR

Indonesische Rupiah

12 327,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6498

PHP

Philippinischer Peso

64,788

RUB

Russischer Rubel

34,9870

THB

Thailändischer Baht

44,374


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. April 2007

zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(2007/C 99/11)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf deren Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Zeit bis zum 18. Oktober 2007 ernannt.

(2)

Nach dem Ausscheiden von Frau Daiga ERMSONE ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der genannten Stiftung in der Gruppe der Vertreter der Arbeitgeberverbände frei geworden.

(3)

Die Kommission hat für den frei gewordenen Sitz eine Kandidatin vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Kristīne DOLGIHA wird als Nachfolgerin von Frau Daiga ERMSONE für deren verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 18. Oktober 2007, zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ernannt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(2)  ABl. Nr. C 317 vom 22.12.2004, S. 4.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/12)

Beihilfe-Nr.: XF 15/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Groningen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Exploitatiemaatschappij Haven Lauwersoog

Rechtsgrundlage:

 

Algemene Wet Bestuursrecht titel 4.2

 

Algemene Subsidieverordening provincie Fryslân 1998

 

Algemene Subsidieverordening provincie Groningen

 

Algemene subsidieverordening SNN

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Einzelbeihilfe beläuft sich auf insgesamt 1 134 496,35 EUR. Eine Beihilfe in Form von Steuerausfällen ist hier nicht anwendbar. Die Beihilfe wird in dem Zeitraum zwischen Herbst 2006 und Juni 2008 in höchstens fünf Tranchen ausgezahlt. (Viermal ein Vorschuss in Höhe von 20 % aufgrund der tatsächlich angefallenen beihilfefähigen Kosten; die letzte Tranche wird bei der Endabrechnung ausgezahlt.)

Es handelt sich nicht um Darlehensbürgschaften

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt in diesem Fall 65 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 1 745 379 EUR.

(Der Kompas-Beitrag Fischereihafen beträgt 35 %, der Beitrag der Provinz Groningen 15 % und der Beitrag der Provinz Friesland (Fryslân) ebenfalls 15 % der förderfähigen Ausgaben.)

Bewilligungszeitpunkt: Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe ergeht eine Woche nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die letzte Tranche wird unter Berücksichtigung der Vorschüsse und der Abrechnung nach Abschluss des Projekts im Juni 2008 ausgezahlt

Zweck der Beihilfe: Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Fischereierzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten; Beihilfe für die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 9)

Angabe der Bestimmung (Artikel 4 bis einschließlich 12), die angewendet wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen:

Anwendung von Artikel 9, Beihilfen für die Ausrüstung von Fischereihäfen zur Erleichterung der Anlandungen und der Versorgung der Fischereifahrzeuge

Es handelt sich um Investitionen, die für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von gemeinsamem Interesse sind und zum allgemeinen Ausbau des Hafens sowie zur Verbesserung des Dienstleistungsangebots für die Fischer beitragen. Die Sicherheit beim Anlanden und Löschen wird durch Einrichtungen auf den Kais vergrößert; die Versorgung der Fischereifahrzeuge mit Treibstoff und Wasser sowie deren Wartung und Reparatur werden vereinfacht

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfe für die Seefischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Samenwerkingsverband Noord Nederland (SNN), Postbus 779, 9700 AT Groningen

Provincie Groningen, Postbus 610, 9700 AP Groningen

Provincie Fryslân, Postbus 20120, 8900 HM Leeuwarden

Webseite: www.snn-online.nl


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/10


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

(2007/C 99/13)

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Linienflugdienste auf der folgenden Strecke:

Vestmannaeyjar — Reykjavík (beide Richtungen)

1.   EINFÜHRUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8-14) hat Island beschlossen, ab 1.11.2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf der nachstehenden Strecke einzuführen:

Vestmannaeyjar — Reykjavík (beide Richtungen)

2.   UMFANG DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN

2.1   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1.11.2007 bis 31. Dezember 2009 (2 Jahre und 2 Monate).

Mindestbedienungshäufigkeit

Es gilt folgende Mindestbedienungshäufigkeit:

Reykjavík-Vestmannaeyjar-Reykjavík: 14 Hin- und Rückflüge wöchentlich, oder

Reykjavík-Vestmannaeyjar-Reykjavík: 14 Hin- und Rückflüge wöchentlich von Oktober bis Mai und 21 Hin- und Rückflüge wöchentlich von Juni bis September.

Für beide Möglichkeiten ist ein Angebot vorzulegen.

Streckenführung

Der Flugverkehr erfolgt ohne Zwischenlandung.

Zeitplan

Erster Abflug von Reykjavík ab 7.00 Uhr oder später.

Sitzplatzkapazität

In beide Richtungen sind pro Flug mindestens 30 Sitzplätze anzubieten.

2.2   Luftfahrzeugkategorie

Für den Flugverkehr sind mehrmotorige Turbopropflugzeuge, die für 30 Passagiere zugelassen ist, einzusetzen.

Die Luftfahrtunternehmen werden auf die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften hingewiesen.

2.3   Tarife

Der maximale Grundpreis (mit flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten) für einen einfachen Flug ohne Flughafengebühren und Versicherungsprämie darf 7 180 ISK nicht überschreiten (Preisindex Januar 2007).

Preisabschläge aus sozialen Gründen werden in der handelsüblichen Weise angeboten.

Die Flugscheinpreise können in Übereinstimmung mit dem Verbraucherpreisindex, aber höchstens alle sechs Monate, geändert werden.

2.4   Kontinuität

Die Anzahl von Flügen, die aus Gründen, die direkt dem Luftfahrtunternehmer zuzuweisen sind, storniert werden, dürfen 1 % der jährlich veranschlagten Anzahl von Flügen nicht überschreiten.

2.5   Kooperationsvereinbarungen

Im Anschluss an die Ausschreibung, die den Zugang zu der Strecke Vestmannaeyjar-Reykjavik und umgekehrt einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehält, gelten die folgenden Bedingungen:

Tarife

Alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Fluggesellschaften zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Flugpreise für Anschlussflüge nach/von anderen Flugdiensten des Bieters, sofern der Flugpreis 40 % des Flugpreises mit flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten nicht überschreitet.

Transferbedingungen

Alle Bedingungen des Luftfahrtunternehmens für den Transfer von Fluggästen von oder nach Strecken anderer Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Anschlusszeiten und der Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

3.   WEITERE AUSKÜNFTE ERTEILT:

Rikiskaup (staatliches Handelszentrum)

Borgartún 7,

Postfach 5100,

IS-125 Reykjavík

Telefon: (354) 530 1400

Fax: (354) 530 1414


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäischer Wirtschaftsraum EFTA-Überwachungsbehörde

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/12


Betrieb von Linienflugdiensten

Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des unter Punkt 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb eines Linienflugdienstes auf folgender Strecke: Vestmannaeyjar -Reykjavík (beide Richtungen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/14)

1.   Einführung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML) hat Island beschlossen, ab dem 1.11.2007 die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 99 vom 3.5.2007 und in der EWR-Beilage Nr. 21 veröffentlichten neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für Linienflugdienste auf folgender Strecke einzuführen:

Vestmannaeyjar -Reykjavík (beide Richtungen)

Wenn kein Luftfahrtunternehmen das isländische Verkehrsministerium spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen am 1.11.2007 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es auf der besagten Strecke einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs oder ausschließlicher Rechte aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Island aufgrund des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke ab dem 1.11.2007 im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung für einen Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

2.   Gegenstand der Ausschreibung: Mit der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass ab dem 1.11.2007 ein Linienflugdienst auf der Strecke

Vestmannaeyjar -Reykjavík (beide Richtungen)

in Übereinstimmung mit den für diese Strecke auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 99 veröffentlicht wurden, angeboten wird.

3.   Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML).

4.   Ausschreibungsverfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Das Ríkiskaup (staatliches Handelszentrum) behält sich im Namen des isländischen Straßenverkehrsamts das Recht zur Ablehnung sämtlicher Angebote vor. Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen oder nicht den Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Das Ríkiskaup (staatliches Handelszentrum) behält sich im Namen des isländischen Straßenverkehrsamts das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wurde. Solche Nachverhandlungen sind nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu führen.

Die Angebote sind in isländischer oder englischer Sprache abzufassen.

Der Bieter ist bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden. Das Angebot gilt jedoch höchstens für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Öffnung.

5.   Zuschlag: Den Zuschlag erhält das Angebot, für das der Ausgleich in der Vertragslaufzeit vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2009 am niedrigsten ist.

6.   Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen und der besonderen Vorschriften für die Einreichung von Angeboten (isländisches Gesetz Nr. 65/1993 über Ausschreibungen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates), können bei folgender Stelle angefordert werden:

Ríkiskaup (Staatliches Handelszentrum)

Borgartúni 7

IS-105 Reykjavik

Tel.: (354) 530 14 00

Fax: (354) 530 14 14

E-Mail: utbod@rikiskaup.is

Der Preis beträgt 3 500 ISK.

Die Ausschreibungsunterlagen können auch kostenfrei von der Website des staatlichen Handelszentrums (www.rikiskaup.is) heruntergeladen werden.

7.   Finanzieller Ausgleich und Preisanpassung: Die Bieter geben den finanziellen Ausgleich für einen Hin- und Rückflug in isländischen Kronen (ISK) an, den sie für den Betrieb des fraglichen Dienstes ab dem geplanten Tag der Aufnahme des Dienstes, d.h. dem 1.11.2007, für die Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verlangen. Sie legen diesen Ausgleich auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus fest. Außerdem ist der Betriebsmittelbedarf für einen Zwölfmonatszeitraum anzugeben. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten einen entsprechenden Vordruck.

Preisanpassung

Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus festgelegt.

Der Ausgleich für einen Hin- und Rückflug bei Ausschreibungsbeginn wird am 1. Januar 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Der Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 wird am Anfang des Bezugszeitraums angepasst. Die Anpassung erfolgt nach nachstehender Formel:

Eine Änderung des Treibstoffpreises für JET A-1 um 1 % führt zu einer Anpassung des Ausgleichs um 0,2 %.

Eine Änderung des Verbraucherpreisindex um 1 % führt zu einer Änderung des Ausgleichs um 0,8 %.

Der Betreiber kann die Flugscheinpreise aufgrund der Entwicklung des vorgenannten Index anpassen, jedoch nicht häufiger als alle sechs Monate.

Der Betreiber behält alle Einnahmen aus dem Flugdienst und trägt sämtliche damit verbundene Kosten. Bei wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Standardvertrag zugrunde liegenden Annahmen sind jedoch Neuverhandlungen möglich.

8.   Flugpreise: Die Angebote müssen die Flugpreise und die hierfür geltenden Konditionen enthalten. Die Tarife müssen den im Amtsblatt der Europäischen Union C 99 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen.

9.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Der Vertrag gilt vom 1.11.2007 bis zum 31.12.2009.

Sechs Wochen vor Vertragsablauf wird die Vertragserfüllung in Abstimmung mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft.

Der Vertrag kann nur geändert werden, sofern die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen davon unberührt bleiben. Jede Änderung des Vertrags ist in einem Anhang dazu anzugeben.

Luftfahrtunternehmen und Erwerber können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beenden.

10.   Vertragsbruch/Kündigung: Bei schwerem Vertragsbruch durch eine Partei kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen kommt allen vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den im Amtsblatt der Europäischen Union C 99 und in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann das isländische Straßenverkehrsamt die Zahlungen aussetzen.

Das isländische Straßenverkehrsamt kann bei schwerem Vertragsbruch, bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Luftfahrtunternehmens den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Das isländische Straßenverkehrsamt kann den Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Betriebsgenehmigung des Betreibers widerrufen oder nicht erneuert wird.

Unabhängig von einer etwaigen Schadenersatzklage führt eine Unterbrechung der vertraglichen Dienstleistungen, die dem Betreiber unmittelbar angelastet werden kann, zu einer Herabsetzung des Finanzausgleichs je nach Zahl der annullierten Flüge, wenn diese mehr als 1 % der Gesamtzahl der geplanten Flüge ausmachen.

11.   Code des Luftfahrtunternehmens: Die Flüge dürfen nur unter den Codes des betreffenden Luftfahrtunternehmens durchgeführt werden und dürfen nicht Gegenstand einer Code-Sharing-Vereinbarung sein.

12.   Einreichung der Angebote: Die Angebote sind bis spätestens 11.6.2007 (11.00 Uhr) per Einschreiben mit Rückschein einzureichen, wobei der Poststempel als Nachweis der Angebotsabgabe gilt, oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung beim staatlichen Handelszentrum Ríkiskaup abzugeben, wo sie am 11.6.2007 (um 11.00 Uhr) geöffnet werden; auf Wunsch können die Bieter der Angebotsöffnung beiwohnen. Nach dem 11.6.2007 (11.00 Uhr) eingereichte Angebote werden nicht mehr geöffnet.

Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten:

Ríkiskaup (Staatliches Handelszentrum)

Borgartúni 7

IS-105 Reykjavik

Tel.: (354) 530 14 00

Fax: (354) 530 14 14

Der Umschlag, der das Angebot enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

Ríkiskaup (Staatliches Handelszentrum)

Ausschreibung Nr. 14148

Áætlunarflug til Vestmannaeyja 2007-2009

(Name des Bieters)

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Die Aufforderung zur Angebotsabgabe gilt nur, sofern kein EWR-Luftfahrtunternehmen (1) das Verkehrsministerium spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten des Vertrages davon in Kenntnis setzt, dass es in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung und ausschließliche Rechte einen Linienflugdienst auf der genannten Strecke aufnehmen wird.


(1)  Ein „EWR-Luftfahrtunternehmen “ist ein gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen mit der gültigen Betriebsgenehmigung eines EFTA-Staates, der das EWR-Abkommen unterzeichnet hat, in Übereinstimmung mit dem unter Punkt 66b des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen).


GERICHTSVERFAHREN

Europäischer Wirtschaftsraum EFTA-Gerichtshof

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/15


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. Februar 2007 gegen das Königreich Norwegen

(Rechtssache E-2/07)

(2007/C 99/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Niels Fenger, Arne T. Andersen und Lorna Young als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, 35, Rue Belliard, B-1040 Brüssel, hat am 16. Februar 2007 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die Klägerin beantragt, der EFTA-Gerichtshof möge Folgendes feststellen:

1.

Das Königreich Norwegen ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 69 Absatz 1 des EWR-Abkommens und aus Artikel 5 des in Anhang XVIII Nummer 20 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, geändert durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung insofern nicht nachgekommen, als es an den in dem Gesetz vom 28. Juli 1949 Nr. 26 über die Staatliche Rentenkasse (Lov av 28. juli 1949 nr. 26 om Statens Pensjonskasse) enthaltenen Vorschriften in Bezug auf nach dem 1. Januar 1994 auf der Grundlage der Beschäftigungszeiten erworbene Rentenansprüche festhält, nach denen die Hinterbliebenenrente eines Witwers, dessen Gattin vor dem 1. Oktober 1976 Mitglied im Öffentlichen Rentenfonds wurde, um seine sonstigen Einkünfte verkürzt wird, während eine Witwe unter denselben Voraussetzungen ihre Hinterbliebenenrente ohne Abzüge erhält.

2.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Gegenstand der Rechtssache ist das norwegische Rentengesetz für öffentliche Bedienstete, in dem die Rentenansprüche von Witwern geregelt sind, deren Gattinnen vor dem 1. Oktober 1976 Mitglied im Öffentlichen Rentenfonds wurden, bei dem

die Hinterbliebenenrenten um die sonstigen Einkünfte verkürzt werden;

Witwen unter denselben Voraussetzungen ihre Hinterbliebenenrenten ohne Abzüge erhalten.

Artikel 69 Absatz 1 EWR-Abkommen sieht vor, dass Männer und Frauen bei gleicher Arbeit gleiches Entgelt erhalten.

Artikel 5 des in Anhang XVIII Nummer 20 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986), regelt die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/16


Schließung der Beschwerde 2002/5367

(2007/C 99/16)

Am 21. März 2007 beschloss die Kommission, die Prüfung der Beschwerde 2002/5367 betreffend die geplante Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main abzuschließen, da es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht gab. Weitere Informationen erhalten Sie im Amtsblatt C 222/9 vom 15. September 2006 und unter:

http://ec.europa.eu/community_law/complaints/multiple_complaints/doc/2002-5367_prop-to-close-the-case_de.pdf


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/17


Notifizierung durch die ungarische Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (zur Aufhebung der Notifizierung des ABl. C 309 vom 7.12.2005, S. 8.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/17)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) teilt Ungarn der Europäischen Kommission mit, dass folgende ungarische Behörden zuständig sind:

Gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 (a bányászatról szóló 1993. évi XLVIII. törvény) ist die oberste zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr:

Anschrift: Gazdasági és Közlekedési Minisztérium, H-1055 Budapest, Honvéd utca 13-15.

Gemäß dem Bergbaugesetz XLVIII von 1993 erfüllen die ungarische Bergbaubehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) und ihre örtlichen Dienststellen, die Bergbaudirektionen (bányakapitányságok), die staatlichen Verwaltungsaufgaben im Bereich Bergbau. Die Aufsicht über die Ungarische Bergbau- und Geologiebehörde führt das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

Anschrift: Magyar Bányászati és Földtani Hivatal, H-1051 Budapest, Arany János utca 25.

Gemäß dem Regierungserlass 267/2006 (XII.20.) legt die Ungarische Bergbau- und Geologiebehörde Sitz und Zuständigkeitsbereich der Bergbaudirektionen fest:

1.

Bergbaudirektion Budapest: der Zuständigkeitsbereich umfasst den Verwaltungsbereich der Komitate Hauptstadt Budapest und Pest.

Anschrift: H-1145 Budapest, Columbus u. 17-23.

2.

Bergbaudirektion Miskolc: der Zuständigkeitsbereich umfasst den Verwaltungsbereich der Komitate Borsod-Abaúj-Zemplén, Hajdú-Bihar, Heves, Nógrád und Szabolcs-Szatmár-Bereg.

Anschrift: H-3501 Miskolc, Soltész Nagy Kálmán út 5.

3.

Bergbaudirektion Pécs: der Zuständigkeitsbereich umfasst den Verwaltungsbereich der Komitate Baranya, Tolna, Somogy und Zala.

Anschrift: H-7601 Pécs, József Attila u. 5.

4.

Bergbaudirektion Szolnok: der Zuständigkeitsbereich umfasst den Verwaltungsbereich der Komitate Bács-Kiskun, Békés, Csongrád und Jász-Nagykun-Szolno.

Anschrift: H-5001 Szolnok, Templom u. 5.

5.

Bergbaudirektion Veszprém: der Zuständigkeitsbereich umfasst den Verwaltungsbereich der Komitate Fejér, Győr-Moson-Sopron, Komárom-Esztergom, Vas und Veszprém.

Anschrift: H-8201 Veszprém, Budapest út 2.

Gemäß Regierungserlass 267/2006 (XII.20.) sind für die behördlichen Angelegenheiten der für die Bergbauaufsicht zuständigen Behörden, unter Beachtung der vorgesehen Ausnahmen, in erster Instanz die für das Gebiet zuständige Bergbaudirektion, in zweiter Instanz die ungarische Bergbaubehörde zuständig.


(1)  ABl. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 3.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4635 — CNP/AVH/Club, Planet Parfum & DI)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 99/18)

1.

Am 20. April 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Compagnie Nationale à Portefeuille, Belgien (im folgenden „CNP“), und Ackermans & van Haaren, Belgien („AVH“), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Planet Parfum, Belgien, and Club, Belgien, die derzeit unter der alleinigen Kontrolle von CNP stehen, sowie über den Geschäftsbereich „DI “(Einzelhandel und Bevorratung mit Gesundheits- und Schönheitspflegeprodukten) der Delhaize-Gruppe, Belgien, durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CNP: Energiehandel, Einzelhandel, Vermarktung von Rohstoffen und Mineralien, Nahrungsmittelindustrie, Weinbau und Medien;

AVH: Bauunternehmen, Umwelttechnik, Immobilien, Finanzdienstleistungen und Private Equity;

DI: Einzelhandel und Bevorratung mit Drogerie-, Gesundheits- und Schönheitspflegeartikeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4635 — CNP/AVH/Club, Planet Parfum & DI, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/20


HINWEIS

Am 3. Mai 2007 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 99 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 3. Ergänzung zur 25. Gesamtausgabe “erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer “(dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/.......... beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/sales_agents_de.html).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Internet-Site http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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