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Έγγραφο C(2025)5117

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2202 durch Aktualisierung der Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

C/2025/5117 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser Delegierten Verordnung wird die Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aktualisiert.

Die grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Sie sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern.

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 1 muss die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, um die Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Die Liste beruht auf einem von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vereinbarten Entwurf.

Die erste Liste wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2202 der Kommission vom 29. August 2022 angenommen. Sie wurde anschließend durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2639 der Kommission vom 19. September 2023 und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2613 der Kommission vom 24. Juli 2024 geändert.

In Anbetracht der vierten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien muss die Liste aktualisiert werden.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Am 1. April 2025 wurde die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021 eingerichtete Sachverständigengruppe für die Vorbereitung und Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts zur Ergänzung der Fazilität „Connection Europe“ in Bezug auf Kriterien und Verfahren für die Ermittlung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zur vorliegenden Delegierten Verordnung konsultiert. Auf der Grundlage der von der Kommission durchgeführten Bewertung einigte sich die Sachverständigengruppe auf den Entwurf einer Liste grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien. Die mit dieser Delegierten Verordnung festgelegte endgültige Liste von Projekten weicht nicht von der Liste ab, auf die sich die Sachverständigengruppe geeinigt hat.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser Delegierten Verordnung werden fünf neue grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die die Förder- und Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 erfüllen sowie den spezifischen Auswahlkriterien und Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission 2 entsprechen, in die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte aufgenommen. Die betreffenden grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Verwirklichung der in Artikel 7 und in Teil IV Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Ziele bei.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 29.7.2025

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2202 durch Aktualisierung der Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 3 , insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2021/1153 wird eine Kategorie von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien eingeführt, die zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beitragen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1153 beruhen diese Projekte auf einem Kooperationsabkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 .

(2)Die Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterliegt den in der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten allgemeinen Kriterien und Verfahren sowie weiteren spezifischen Auswahlkriterien und Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission 5 .

(3)Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien werden ausgewählt und in eine zu diesem Zweck im Wege delegierter Rechtsakte erstellte Liste aufgenommen.

(4)Nach der Aufnahme in die Liste können für die grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ 6 beantragt werden.

(5)Im Anschluss an eine am 3. September 2024 veröffentlichte und am 7. Januar 2025 abgeschlossene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden fünf neue grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt. Die ausgewählten Projekte wurden von externen Sachverständigen sowie von Sachverständigen der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt und der Europäischen Kommission bewertet, insbesondere im Hinblick auf die kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energien und den Einsatz verschiedener Technologien für erneuerbare Energien, einschließlich Offshore- und Onshore-Windenergie, im Rahmen dieser Projekte.

(6)Die Kommission übermittelte die Ergebnisse der Bewertung der ausgewählten neuen grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien der Sachverständigengruppe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021, dem delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Fazilität „Connecting Europe“ in Bezug auf die Ermittlungskriterien und das Verfahren für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, eingerichtet wurde. Nach Zustimmung der Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 sollten die ausgewählten neuen grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in die Liste aufgenommen werden.

(7)Die Aufnahme von Projekten in die Liste grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erfolgt vorbehaltlich deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, einschließlich der Ergebnisse der einschlägigen Umweltprüfungs- und Genehmigungsverfahren.

(8)Die Verordnung (EU) 2022/2202 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2202 erhält folgende Fassung:

                   „Artikel 1

Die Liste der gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien lautet wie folgt:

Projektnummer

Projektbezeichnung

Projektträger

Teilnehmende Länder

2022-05

ELWIND – gemeinsames estländisch/lettisches hybrides Offshore-Windenergie-Projekt

Ministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten und Kommunikation Estlands; Ministerium für Wirtschaft der Republik Lettland

Estland und Lettland

2022-07

CICERONE — CEO-Allianz für eine grenzüberschreitende europäische Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

EON.SE; IBERDROLA CLIENTES S.A.U.

Deutschland, Spanien und Niederlande

2022-10

UNITED HEAT – Klimaneutrale Fernwärme in der Europastadt Görlitz/Zgorzelec

Stadtwerke Görlitz AG; SEC Zgorzelec Sp. z o.o.

Deutschland und Polen

2023-2

ULP-RES WP – Utilitas-Windpark Lode-Penuja

Utilitas Wind SIA; Utilitas Wind OÜ

Lettland und Estland

2023-3

SLOWP – Offshore-Windpark Saare-Liivi

Utilitas Wind OÜ

Luxemburg und Estland

2023-6

TMNHSA – Wasserbauwerke Turnu Magurele – Nikopol

Natsionalna Elektricheska Kompania EAD;

S.P.E.E.H. HIDROELECTRICA S.A. 

Bulgarien und Rumänien

2023-7

BEI – Energieinsel Bornholm

Ministerium für Klima, Energie und öffentliche Dienste

Dänemark und Deutschland

2023-9

PONTIS – Fortschritte beim Transfer erneuerbarer Energie für internationale Lieferungen in einem vernetzten Europa

Iberdrola Clientes S.A.U.;

Mitsubishi Corporation

Spanien und Niederlande

2024-1

CORES – Umfassende Studien zum Potenzial erneuerbarer Offshore-Energie

DGEG – Direção Geral de Energia e Geologia

Portugal und Luxemburg

2024-2

Erneuerbare Erzeugung Medlink – MedGen

Zhero Europe B.V: Privater Rechtsträger in einem Mitgliedstaat (NL – Koordinator) 
Medlinks Algeria B.V.: Privater Rechtsträger in einem Mitgliedstaat (NL – Projektträger) 
Medlinks Tunisia B.V: Privater Rechtsträger in einem Mitgliedstaat (NL – Projektträger)

Italien, Algerien und Tunesien

2024-3

Windpark Utilitas Eleja-Joniski – UELJO WP

Utilitas Wind SIA;

Utilitas Wind UAB

Lettland und Litauen

2024-4

Offshore-Windpark LiiviBay 

Enefit Green AS

Estland und Lettland

2024-6

Grüner Wandel der Fernwärmeversorgung in den Partnerstädten Słubice und Frankfurt (Oder) – Twin Heat

SEC Region Sp. z o.o und Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH

Polen und Deutschland“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29.7.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)

   ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj .

(2)    ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/342/oj
(3)    Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj ).
(4)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(5)    Delegierte Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/342/oj ).
(6)    Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).
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