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Document C2021/290A/01

    Aufruf zur Interessenbekundung für externe Sachverständige (m/w) an der Ernennung zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Administrativen Überprüfungsausschusses der Europäischen Zentralbank (Frankfurt am Main)

    ABl. C 290A vom 20.7.2021, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CA 290/1


    Aufruf zur Interessenbekundung für externe Sachverständige (m/w) an der Ernennung zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Administrativen Überprüfungsausschusses der Europäischen Zentralbank (Frankfurt am Main)

    (2021/C 290 A/01)

     

    1.   Einleitung

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) wurde der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet. Der SSM besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, einzugehen. Die EZB ist insgesamt für die Funktionsfähigkeit des SSM verantwortlich.

    Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB einen Administrativen Überprüfungsausschuss (im Folgenden „Administrativer Ausschuss“) eingerichtet, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die EZB möchte die gegenwärtig und demnächst offenen Stellen für jeweils ein Mitglied des Administrativen Ausschusses und jeweils zwei stellvertretende Mitglieder besetzen. Die EZB führt daher diesen Aufruf zur Interessenbekundung durch, mit dem Ziel, ein Mitglied des Administrativen Ausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (2) zu ernennen.

    2.   Die EZB und ihr Administrativer Überprüfungsausschuss

    Der Administrative Ausschuss ist integraler Bestandteil des SSM. Jede natürliche oder juristische Person kann in den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Fällen nach dieser Verordnung die Überprüfung eines Beschlusses der EZB beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, mit Ausnahme der nach Artikel 24 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse des EZB-Rates.

    3.   Zusammensetzung des Administrativen Ausschusses

    Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 besteht der Administrative Ausschuss aus fünf Personen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die ein hohes Ansehen genießen. Er verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Ausübung der Befugnisse durch die EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu beurteilen. Die Mitglieder des Administrativen Ausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt und handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

    Die zwei stellvertretenden Mitglieder ersetzen die Mitglieder des Administrativen Ausschusses vorübergehend bei deren zeitweiser Arbeitsunfähigkeit oder, wenn im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag berechtigte Gründe bestehen, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Interessenkonflikts geben, z. B. wenn ein privates oder persönliches Interesse eines Mitglieds des Administrativen Ausschusses besteht, das die unparteiische und objektive Ausführung seiner Pflichten beeinträchtigt oder diesen Anschein erweckt. Ein stellvertretendes Mitglied tritt dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des Administrativen Ausschusses bei dessen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie bei dessen Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung.

    Die Mitglieder des Administrativen Ausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder sind vom Direktorium nach Anhörung des Aufsichtsgremiums vorzuschlagen und vom EZB-Rat zu ernennen. Der EZB-Rat hat ferner die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses festgelegt.

    4.   Qualifikationen und Erfahrung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses

    Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses aufgrund ihres hohen Ansehens und ihrer nachweislichen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen auszuwählen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Administrativen Ausschusses können nicht gleichzeitig Mitarbeiter der EZB oder der zuständigen Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union sein, die an der Wahrnehmung der Aufgaben beteiligt sind, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden. Sie müssen kurzfristig zur Verfügung stehen, um Anträge auf Überprüfung von Beschlüssen der EZB anzuhören.

    Die Ernennung des Mitglieds des Administrativen Ausschusses und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt in einer Weise, die eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung nach geografischer Herkunft und Geschlechtern aus dem Kreis der Mitgliedstaaten sicherstellt. Die EZB ist ein inklusives Organ, das bestrebt ist, die Vielfalt der Bevölkerung widerzuspiegeln, der sie dient. Bewerbungen sind unabhängig von Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, religiöser Überzeugung, sexueller Ausrichtung oder anderen Merkmalen erwünscht.

    Die EZB nimmt eine vergleichende Beurteilung der Bewerbungen vor. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

    a)

    Auswahlkriterien

    Bewerber müssen über die folgenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

    sehr gute Kenntnisse und ein sehr gutes Verständnis des Unionsrechts im Bereich Bankensektor und anderer Finanzdienstleistungen, einschließlich der Aufgaben und Arbeitsweise der EZB und insbesondere des SSM;

    sehr gute Kenntnisse und ein sehr gutes Verständnis der Funktionsweise des Bankensektors, insbesondere im Zusammenhang mit der Bankenunion;

    Erfahrung in der Entwicklung von Aufsichtsrahmen sowie im Bereich der aufsichtsrechtlichen Beschlussfassung, der Aufsichtsverfahren und -praktiken.

    b)

    Zulassungskriterien

    Bewerber müssen die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:

    Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein;

    über fließende Englischkenntnisse mit nachgewiesenen redaktionellen und Präsentationsfähigkeiten sowie

    über gute Kenntnisse mindestens einer weiteren Amtssprache der Union verfügen.

    Eine fließende oder gute Beherrschung weiterer Amtssprachen der Union wäre von Vorteil.

    5.   Vergütung

    Erfolgreiche Bewerber erhalten eine Vergütung, die ihren Aufgaben entspricht.

    6.   Ernennung

    Das Auswahlverfahren wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verfahrensordnung des Administrativen Ausschusses durchgeführt. Das Mitglied des Administrativen Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden vom EZB-Rat ad personam ernannt und dürfen ihre Verantwortlichkeiten daher nicht auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten übertragen.

    7.   Reserveliste

    Der Auswahlausschuss kann geeignete Bewerber in eine Reserveliste aufnehmen, von der Bewerber für vergleichbare Stellen in der Zukunft ernannt werden können. Sollte dies der Fall sein, so werden Bewerber darüber entsprechend in Kenntnis gesetzt. Die Reserveliste ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ernennung des Mitglieds oder der stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses gültig und kann zum Zweck der Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds herangezogen werden, wenn eine Stelle frei wird.

    8.   Unabhängigkeit und Verpflichtungs- sowie Interessenerklärungen

    Das Mitglied des Administrativen Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck gibt jeder von ihnen eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Erklärung ab, in der sie angeben, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder in der sie angeben, dass keine solchen Interessen bestehen. Jeder von ihnen ist darüber hinaus verpflichtet, eine Erklärung über die Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln abzugeben und eine Erklärung zum ethischen Verhalten nach Maßgabe des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (3) zu unterzeichnen.

    9.   Datenschutzerklärung

    Die EZB verarbeitet alle personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten. Der Generaldirektor SSM Governance und operatives Geschäft der EZB ist die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung verbundenen Einbeziehung der EZB in das Auswahlverfahren. Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zwecke der Durchführung der Auswahl und Ernennung des Mitglieds oder der stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses. Sämtliche personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet. Bewerber stimmen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu, indem sie ihre personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Bewerbung zur Verfügung stellen. Bewerber können ihre Zustimmung jederzeit widerrufen, indem sie sich über ABoRvacancy@ecb.europa.eu an das Sekretariat des Administrativen Ausschusses wenden. Nach Eingang des Widerrufs wird die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingestellt, und der Bewerber wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Jegliche vor Widerruf durchgeführte Verarbeitung bleibt jedoch rechtmäßig.

    Die Empfänger der personenbezogenen Daten der Bewerber sind die Mitglieder des Auswahlausschusses, des Direktoriums der EZB und des Aufsichtsgremiums der EZB sowie die Mitglieder des EZB-Rates.

    Die EZB darf die Daten erfolgreicher Bewerber für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ende ihrer jeweiligen Amtszeit aufbewahren. Die Daten abgelehnter Bewerber werden für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Auswahlverfahrens aufbewahrt. Bei Rechtsstreitigkeiten werden die oben genannten Aufbewahrungsfristen um zwei Jahre nach Abschluss der relevanten Verfahren verlängert.

    Bewerber haben das Recht auf Zugang zu ihren Daten und auf Aktualisierung oder Berichtigung ihrer Identifizierungsdaten. Daten zum Nachweis der Einhaltung der Zulassungs- und Auswahlkriterien dürfen nach dem Ablauf der Frist für diesen Aufruf zur Interessenbekundung jedoch nicht mehr aktualisiert oder berichtigt werden, um die Beachtung der Grundsätze des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das Auswahlverfahren fundiert, transparent und fair für alle Bewerber ist.

    Bewerber haben während des gesamten Verfahrens das Recht auf Zugang zu den Daten, die ihre Beurteilung betreffen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Beratungen und der Entscheidungsfindung des Auswahlausschusses, des Direktoriums der EZB, des Aufsichtsgremiums der EZB und des EZB-Rates und zum Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Bewerber beschränkt sich der Zugang der Bewerber auf die sie selbst betreffenden Unterlagen und auf die Teile der Beurteilung, die sich auf die jeweiligen Bewerber beziehen.

    Bewerber haben das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu beantragen. Ein solcher Antrag führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Auswahlverfahren.

    Bewerber können die in Nummer 9 aufgeführten Rechte ausüben, indem sie sich an das Sekretariat des Administrativen Ausschusses (ABoRvacancy@ecb.europa.eu) wenden. Darüber hinaus können sich Bewerber in allen Fragen zu personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bewerbung über dpo@ecb.europa.eu direkt an den Datenschutzbeauftragten der EZB wenden.

    Bewerber haben das Recht, sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

    Nach der Ernennung werden die Namen der gemäß diesem Verfahren ernannten stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses bzw. des Mitglieds des Administrativen Ausschusses auf der Website der EZB veröffentlicht.

    10.   Bewerbungsverfahren

    Bewerbungen sind nur zulässig, wenn sie gemäß den nachstehenden Verfahren und Anforderungen eingereicht werden:

    Bewerbungen müssen einen aktuellen Lebenslauf enthalten (der empfohlene europäische Musterlebenslauf kann unter https://europa.eu/europass/de abgerufen werden).

    Bewerbungen sind bis spätestens 24. August 2021 einzureichen.

    Bewerbungen können per E-Mail an ABoRvacancy@ecb.europa.eu eingereicht werden.

    Alternativ können Bewerbungen per Einschreiben oder privatem Kurierdienst an folgende Adresse gerichtet werden:

    European Central Bank

    Director General SSM Governance & Operations

    Kaiserstraße 29

    60640 Frankfurt am Main

    DEUTSCHLAND

    Der Stempel des Postamts oder die Bescheinigung des Kurierdiensts dient als Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Bewerbungsfrist. Jedoch wird die EZB solche Bewerbungen nicht prüfen, die bei der EZB zehn oder mehr Kalendertage nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehen.

    Für jede eingereichte Bewerbung wird eine Empfangsbestätigung erteilt.

    Zur Vereinfachung des Auswahlverfahrens erfolgt jede Kommunikation mit den Bewerbern im Zusammenhang mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung in englischer Sprache.

    Alle Bewerber, die sich im Rahmen dieses Aufrufs zur Interessenbekundung bewerben, werden über das Ergebnis des Auswahl- und Ernennungsverfahrens informiert.

    Fragen und Anträge auf Klarstellung im Zusammenhang mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung können an folgende Adresse gerichtet werden:

    Pedro Gustavo Teixeira

    Director General SSM Governance & Operations

    European Central Bank

    Kaiserstraße 29

    60640 Frankfurt am Main

    DEUTSCHLAND

    Tel. + 49 6913440

    E-Mail: ABoRvacancy@ecb.europa.eu


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    (2)  Beschluss 2014/360/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16) (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

    (3)  Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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