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Document C2016/320/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8194 — SEGRO/PSPIB/SELP/Tilburg I & II) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 320 vom 1.9.2016, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8194 — SEGRO/PSPIB/SELP/Tilburg I & II)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 320/12)

1.

Am 24. August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich) und Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt über SEGRO European Logistics Partnership SARL („SELP“, Luxemburg) durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über zwei Einnahmen generierende Produktionsvermögenswerte im niederländischen Tilburg (Tilburg I und Tilburg II, zusammen „Zielvermögenswerte“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEGRO: Verwaltung und Entwicklung zum Teil unternehmenseigener Immobilien für bzw. mit moderne(n) Lagergebäude(n), Leichtindustrie und Datenzentren; diese Immobilien liegen in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten in mehreren EU-Ländern.

PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und natürliche Ressourcen umfasst.

Zielvermögenswerte: derzeit an ein Telekommunikationsunternehmen bzw. ein Unternehmen aus der Automobilindustrie vermietete Lagerhäuser

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8194 — SEGRO/PSPIB/SELP/Tilburg I & II per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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