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Document C2015/179/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7628 — Permira/CPPIB/Informatica) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 179 vom 2.6.2015, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7628 — Permira/CPPIB/Informatica)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 179/06)

1.

Am 21. Mai 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Permira Holdings Limited („Permira“, Guernsey) und Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Informatica Corporation („Informatica“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira ist eine Beteiligungsgesellschaft, die sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen langfristig an Unternehmen mit Wachstums- und Investitionspotenzial beteiligt.

CPPIB investiert u. a. in Aktien, private Beteiligungen, Anleihen, Privatverbindlichkeiten und Immobilien sowie in den Bereichen Infrastruktur und Landwirtschaft.

Informatica bietet Unternehmen Software zur Datenintegration und Dienstleistungen für Datenzugriff, Datenzusammenführung und Datenverwaltung an. Die wichtigsten Softwareprodukte beziehen sich auf Datenintegration, Datenqualität, Stammdatenverwaltung und Datensicherheit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7628 — Permira/CPPIB/Informatica per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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