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Document C2012/196/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 196 vom 4.7.2012, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 196/10

1.

Am 25. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NV Bekaert SA („Bekaert“, Belgien) und das Unternehmen Southern Steel Berhad („Southern Steel“, Malaysia), eine Tochtergesellschaft von Hong Leong Company (Malaysia) Berhad („Hong Leong Group“, Malaysia), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Bekaert Southern Wire Pte Ltd.“, Singapur).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bekaert: Herstellung und Vermarktung einer Vielzahl von verschiedenen Produkten in den Bereichen gezogener Stahldraht, Metallverarbeitung, Werkstoffe und Beschichtungen,

Southern Steel: Herstellung und Verkauf von Stahlprodukten; Southern Steel ist eine Tochtergesellschaft der Hong Leong Group, einem großen in Immobilienprojekten, Besitz und Management von Hotels, Finanzierung und Herstellung von Werkstoffen für Industrie und Bau tätigen Konglomerat,

das Gemeinschaftsunternehmen: Herstellung und Verkauf von Stahldraht in der ASEAN-Region (Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6624 — Bekaert/Southern Steel Berhad/Bekaert Southern Wire per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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