EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2012/182/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 182 vom 22.6.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 182/08

1.

Am 14. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Syral China Investment (Belgien), das der Unternehmensgruppe Tereos angehört („Tereos“, Frankreich), und das Unternehmen Yihai Kerry Investments Co. Ltd (China), das der Unternehmensgruppe Wilmar angehört („Wilmar“, Singapur), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (das „JV“, China).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tereos: Verarbeitung von Zuckerrüben und Rohrzucker, Alkohol, Bioethanol, Stärke und Nacherzeugnissen für Futtermittel und Strom,

Wilmar: Verarbeitung und Vermarktung von Palmölprodukten, Spezialfett, Speiseöl, Oleochemikalien und Körnern, Ölsaatpressung, Herstellung von Biodiesel,

JV: Herstellung und Verkauf von Lebensmittelzutaten, natürlichen Lebensmittelzusatzstoffen und Tierfutter in China und Südostasien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6608 — Tereos/Wilmar/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top