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Document C2007/199/76

Rechtssache T-220/07: Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 — Transports Schiocchet — Excursions/Kommission

ABl. C 199 vom 25.8.2007, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/40


Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 — Transports Schiocchet — Excursions/Kommission

(Rechtssache T-220/07)

(2007/C 199/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Transports Schiocchet — Excursions (Beuvillers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schönberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission für die Verletzung der unter der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 20. März 1972 bestehenden Grundrechte der Klägerin außervertraglich haftet;

festzustellen, dass die Kommission für die Verletzung der Grundrechte der Klägerin ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 außervertraglich haftet;

die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin aus den oben genannten Gründen einen Betrag in Höhe von 50 723 808,39 Euro, andernfalls jeden anderen, auch höheren, von einem Sachverständigen ermittelten Betrag als Ersatz für den entstandenen Schaden zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % ab dem Zeitpunkt des zu erlassenden Urteils bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, weiteren Vorbringens und weiterer Klagen durch die Klägerin zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wegen außervertraglicher Haftung beantragt die Klägerin Ersatz des Schadens, den sie nach dem Erlass der Entscheidung 89/524/EWG vom 7. September 1989 über eine Streitigkeit zwischen Luxemburg und Frankreich betreffend die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes für die Beförderung von Personen zwischen beiden Staaten (1), gegen die sie Nichtigkeitsklage erhoben hatte, die mit Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 1991, Schiocchet/Kommission (C-354/89) (2), abgewiesen wurde, sowie nach dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (3) erlitten zu haben behauptet.

Die Klägerin trägt vor, die Organe der Gemeinschaft hätten mit dem Erlass der betreffenden Rechtsakte ihre Grundrechte verletzt, da sie eine rechtswidrige Lage ihrer Konkurrenten auf dem Markt der Beförderung mit Omnibussen zwischen Luxemburg und Frankreich, die ihre Tätigkeit ohne vorherige Genehmigung ausgeübt hätten, mit dem geltenden Recht in Einklang gebracht hätten.


(1)  ABl. L 272, S. 18.

(2)  Slg. 1991, I-1775.

(3)  ABl. L 74, S. 1.


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