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Document C2006/190/01
Case C-173/03: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 13 June 2006 (reference for a preliminary ruling from the Tribunale di Genova (Italy)) — Traghetti del Mediterraneo SpA, in liquidation v Repubblica italiana (Non-contractual liability of Member States — Damage caused to individuals by infringements of Community law attributable to a national court adjudicating at last instance — National legislation limiting State liability to cases of intentional fault and serious misconduct on the part of the court — Liability excluded in connection with the interpretation of provisions of law or assessment of facts or evidence in the exercise of judicial functions)
Rechtssache C-173/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua [Italien]) — Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Italienische Republik (Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten — Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind — Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters — Ausschluss jeglicher Haftung bei der Auslegung von Rechtsvorschriften und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit)
Rechtssache C-173/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua [Italien]) — Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Italienische Republik (Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten — Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind — Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters — Ausschluss jeglicher Haftung bei der Auslegung von Rechtsvorschriften und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit)
ABl. C 190 vom 12.8.2006, p. 1–1
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/1 |
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua [Italien]) — Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Italienische Republik
(Rechtssache C-173/03) (1)
(Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters - Ausschluss jeglicher Haftung bei der Auslegung von Rechtsvorschriften und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit)
(2006/C 190/01)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Genua
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation
Beklagte: Italienische Republik
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova — Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber seinen Bürgern für von seinen Richtern bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begangene Fehler, insbesondere die von einem letztinstanzlichen Gericht unterlassene Vorlage einer Rechtssache an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.
Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.