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Document C2006/190/01

Rechtssache C-173/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua [Italien]) — Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Italienische Republik (Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten — Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind — Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters — Ausschluss jeglicher Haftung bei der Auslegung von Rechtsvorschriften und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit)

ABl. C 190 vom 12.8.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/1


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua [Italien]) — Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Italienische Republik

(Rechtssache C-173/03) (1)

(Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters - Ausschluss jeglicher Haftung bei der Auslegung von Rechtsvorschriften und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit)

(2006/C 190/01)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Genua

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation

Beklagte: Italienische Republik

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova — Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber seinen Bürgern für von seinen Richtern bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begangene Fehler, insbesondere die von einem letztinstanzlichen Gericht unterlassene Vorlage einer Rechtssache an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.

Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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