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Document C2005/182/14

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-283/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): A. H. Kuipers gegen Productschap Zuivel (Gemeinsame Marktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse — Verordnung [EWG] Nr. 804/68 — Nationale Regelung, wonach die Molkereibetriebe nach der Qualität der gelieferten Milch Abschläge von dem den Milchviehhaltern zu zahlenden Preis vornehmen oder diesen Zuschläge zahlen — Unvereinbarkeit)

ABl. C 182 vom 23.7.2005, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 26. Mai 2005

in der Rechtssache C-283/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): A. H. Kuipers gegen Productschap Zuivel (1)

(Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung [EWG] Nr. 804/68 - Nationale Regelung, wonach die Molkereibetriebe nach der Qualität der gelieferten Milch Abschläge von dem den Milchviehhaltern zu zahlenden Preis vornehmen oder diesen Zuschläge zahlen - Unvereinbarkeit)

(2005/C 182/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-283/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2003, in dem Verfahren A. H. Kuipers gegen Productschap Zuivel hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter) und M. Ilešič — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 26. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Es verstößt gegen das gemeinsame Preissystem, das der mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse zugrunde liegt, wenn die Mitgliedstaaten einseitig Vorschriften erlassen, die in den Mechanismus der Bildung der Preise eingreifen, die in diesem Produktionsstadium der gemeinsamen Organisation unterliegen. Dies ist der Fall bei einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die, übrigens unabhängig von ihrem angeblichen oder tatsächlichen Zweck, einen Mechanismus einführt, nach dem

zum einen die Molkereibetriebe einen Abschlag vom Preis der ihnen gelieferten Milch einbehalten müssen, wenn die Milch bestimmte Qualitätskriterien nicht erfüllt,

zum anderen die während eines bestimmten Zeitraums von der Gesamtheit der Molkereibetriebe in dieser Weise einbehaltenen Beträge zusammengerechnet werden, bevor sie, nach eventuellen Finanztransfers zwischen den Molkereibetrieben, in Form von durch die Molkereibetriebe ausgezahlten Zuschlägen je 100 Kilogramm Milch, die ihnen in dem betreffenden Zeitraum geliefert wurde, in derselben Höhe nur an die Milchviehhalter weiterverteilt werden, die den fraglichen Qualitätskriterien entsprechende Milch geliefert haben.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


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