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Document C2005/143/07

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 43 EG und 48 EG — Optiker — Voraussetzungen der Niederlassung — Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften — Beschränkungen — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 21. April 2005

in der Rechtssache C-140/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

(2005/C 143/07)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-140/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta, sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kūris und G. Arestis — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 21. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,

dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und

dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist,

gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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