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Document C2004/262/06

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-292/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf [Deutschland]): Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg (Verbrauchsteuern — Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden — Richtlinie 92/81/EWG — Artikel 8a — Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr — Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung — Richtlinie 95/60/EG)

ABl. C 262 vom 23.10.2004, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 9. September 2004

in der Rechtssache C-292/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf [Deutschland]): Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg (1)

(Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8a - Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung - Richtlinie 95/60/EG)

(2004/C 262/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-292/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 6. August 2002, eingegangen am 13. August 2002, in dem Verfahren Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs wie einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde.

2.

Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht auf das in Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 in der geänderten Fassung enthaltene Verbot berufen, um sich einer mit diesem Verbot unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


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