EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/094/37

Rechtsmittel des G. Krikorian, der S. Krikorian, geborene Tatoyan, und der Association Euro-Arménie gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt am 16. Januar 2004 Rechtssache C-18/04 P

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/18


Rechtsmittel des G. Krikorian, der S. Krikorian, geborene Tatoyan, und der Association Euro-Arménie gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt am 16. Januar 2004

Rechtssache C-18/04 P

(2004/C 94/37)

G. Krikorian, S. Krikorian, geborene Tatoyan, und die Association Euro-Arménie haben am 16. Januar 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt.

Die Rechtsmittelführer beantragen,

1.

den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass dieser offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt;

2.

den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, entschieden hat, dass sich der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt hat;

3.

den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben und folglich

a)

für Recht zu erkennen, dass die Entschließung vom 18. Juni 1987 rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft ist, mit der das Europäische Parlament den Völkermord an den Armeniern als historische Tatsache anerkannt hat — den die Regierung der „Jungen Türken“ von 1915 verübt hat und dem 1 500 000 unschuldige Armenier zum Opfer fielen — und nach der die Nichtanerkennung dieses Völkermordes durch die heutige Türkei ein unüberwindliches Hindernis für die Prüfung des Beitritts dieses Staates zur Europäischen Union darstellt, wobei dieser Rechtsakt insbesondere bei europäischen Bürgern armenischer Herkunft, also bei den Rechtsmittelführern, ein berechtigtes Vertrauen begründet;

b)

für Recht zu erkennen, dass das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Gemeinschaftsrecht zum Schaden der Rechtsmittelführer in hinreichend qualifizierter Weise verletzt haben, indem sie in keiner Weise die politischen und rechtlichen Konsequenzen aus der genannten Entschließung gezogen haben;

c)

die drei genannten Gemeinschaftsorgane als Gesamtschuldner zu verurteilen, an jeden der Rechtsmittelführer einen Betrag von 1 Euro (einen Euro) als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen durch diese, den genannten Organen zuzurechnende Verletzung des Gemeinschaftsrechts entstanden ist;

hilfsweise,

nach vollständiger Aufhebung der beiden angefochtenen Beschlüsse,

4.

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

5.

für Recht zu erkennen, dass das Gericht an die vom Gerichtshof entschiedenen Rechtsfragen gebunden ist, insbesondere hinsichtlich der für die Organe geltenden Rechtsverbindlichkeit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1987, die bei den Rechtsmittelführern ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen ließ, dass sich die Gemeinschaftsorgane an dieser Entschließung orientieren;

in jedem Fall

6.

den genannten Gemeinschaftsorganen als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verfahrensfehler, die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt hätten:

1.

Indem das Gericht die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer abgewiesen habe, habe es gegen Artikel 111 seiner Verfahrensordnung verstoßen.

2.

Indem das Gericht die Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten verurteilt habe, habe es gegen Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung verstoßen; außerdem habe es seinen Beschluss unzureichend begründet.

3.

Bei Prüfung des angefochtenen Beschlusses zeige sich ferner eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Artikel 1 ihres Ersten Zusatzprotokolls wie auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

Verletzung des Gemeinschaftsrechts: Indem das Gericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe, habe es gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der wohlerworbenen Rechte verstoßen.


Top