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Document 92002E000883

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0883/02 von Elizabeth Lynne (ELDR) an die Kommission. Maßnahmen der Kommission im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-1/00.

ABl. C 205E vom 29.8.2002, p. 232–232 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0883

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0883/02 von Elizabeth Lynne (ELDR) an die Kommission. Maßnahmen der Kommission im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-1/00.

Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0232 - 0232


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0883/02

von Elizabeth Lynne (ELDR) an die Kommission

(3. April 2002)

Betrifft: Maßnahmen der Kommission im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-1/00

Beabsichtigt die Kommission, im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission gegen Frankreich (Vertragsverletzung Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden), Maßnahmen zu ergreifen, und wenn ja, welche?

Hat die Kommission angesichts des andauernden, illegalen Embargos Frankreichs auf britisches Rindfleisch das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet, das es ihr ermöglicht, die Höhe des Zwangsgelds, das Frankreich zahlen müsste, festzulegen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(7. Mai 2002)

Nachdem die Kommission keine zufriedenstellenden Zusicherungen seitens der französischen Regierung zur Einhaltung des Gerichtshofurteils erhalten hat, hat sie das Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben, wonach Frankreich innerhalb von 30 Tagen seine Stellungnahme vorzulegen hatte, wurde am 21. März 2002 an diesen Mitgliedstaat gesandt. Eine Antwort der französischen Behörden wurde am 19. April übermittelt und wird zur Zeit geprüft.

Die Frage einer Pauschalzahlung oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 228 Absatz 2 ist erst in einem späteren Stadium des Verfahrens relevant, nämlich erst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht nachkommt und die Kommission zu dem Fall den Gerichtshof anruft.

In einem solchen Fall muss die Kommission dann die ihrer Ansicht nach angemessene Höhe des Pauschalbetrags bzw. des Zwangsgelds angeben. Die endgültige Entscheidung, ob der Pauschalbetrag oder das Zwangsgeld zu verhängen sind oder nicht und in welcher Höhe, obliegt dem Gerichtshof.

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