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Document 92001E001825

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1825/01 von Esko Seppänen (GUE/NGL) an den Rat. Beschlussfassung und konstruktive Enthaltung in Verteidigungsfragen.

ABl. C 81E vom 4.4.2002, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E1825

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1825/01 von Esko Seppänen (GUE/NGL) an den Rat. Beschlussfassung und konstruktive Enthaltung in Verteidigungsfragen.

Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0065 - 0066


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1825/01

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an den Rat

(27. Juni 2001)

Betrifft: Beschlussfassung und konstruktive Enthaltung in Verteidigungsfragen

Laut Vertrag von Amsterdam heißt es in Titel V Artikel 23 Absatz 1: Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Der besagte Artikel enthält ebenfalls den Grundsatz der sogenannten konstruktiven Enthaltung. Wie legt die Kommission diesen Absatz aus? Ist dies so zu verstehen, dass ein einziger Mitgliedstaat angesichts der Erfordernis der Einstimmigkeit den Einsatz von Krisenmanagementtruppen für bestimmte Aufgaben verhindern kann, wenn er gegen den Beschluss stimmt und es ablehnt, sich zu enthalten?

Antwort

(26. November 2001)

Artikel 23 Absatz 1 des EU-Vertrags bestimmt, dass die Beschlüsse nach Titel V EUV (betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) vom Rat einstimmig gefasst werden. Ferner ist darin festgelegt, dass die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegensteht.

In Absatz 2 dieses Artikels wird eine Liste der Fälle angeführt, in denen der Rat abweichend von Absatz 1 mit qualifizierter Mehrheit beschließt, wobei ausdrücklich angemerkt wird, dass dieser Absatz keinesfalls für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gilt.

Daraus folgt, dass Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vom Rat einstimmig gefasst werden. Folglich kann ein Mitglied des Rates, das gegen die Annahme des Beschlusses stimmt, diese Annahme allein verhindern.

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