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Document 92000E003562

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3562/00 von Toine Manders (ELDR) an die Kommission. Transfersysteme für Fußballprofis.

ABl. C 163E vom 6.6.2001, p. 164–164 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3562

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3562/00 von Toine Manders (ELDR) an die Kommission. Transfersysteme für Fußballprofis.

Amtsblatt Nr. 163 E vom 06/06/2001 S. 0164 - 0164


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3562/00

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(10. November 2000)

Betrifft: Transfersysteme für Fußballprofis

Ist die Kommission bereit, das Europäische Parlament an der Beschlußfassung über das Transfersystem für Fußballprofis zu beteiligen?

Kann die Kommission mitteilen, warum das jetzt im Profifußball übliche System der vorherigen vertraglichen Festlegung einer Ablösesumme, die bei Nichteinhaltung des Vertrags zahlbar ist, mit europäischen Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(14. Dezember 2000)

Die Kommission war stets bestrebt, in Fragen der Wettbewerbspolitik den Rat des Parlaments zu hören und zu berücksichtigen. Diese Konsultation beschränkt sich jedoch auf Vorschläge für Rechtsakte und andere Dokumente rechtlicher, politischer oder sonstiger genereller Bedeutung. Beide Seiten waren sich hingegen bisher einig, daß die Kommission das Parlament weder mit Einzelheiten noch nicht abgeschlossener konkreter Einzelfälle befassen noch es in diesen konsultieren würde. Zum einen ist die Kommission für die Entscheidung einzelner Wettbewerbssachen alleine zuständig, zum anderen sind viele Einzelheiten vertraulicher Natur. Das für Wettbewerbspolitik verantwortliche Kommissionsmitglied nimmt regelmäßig an den Sitzungen des zuständigen Parlamentsausschusses teil, um aktuelle Fragen der Wettbewerbspolitik zu erörtern.

Mit Blick auf Vereinswechsel von Fußballspielern ist die Kommission der Auffassung, daß eine zwischen dem Spieler und seinem Verein zuvor frei ausgehandelte Vertragsklausel über eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung und ihre Höhe nicht gegen Artikel 81 des EG-Vertrags (ehem. Artikel 85) verstößt, da sie weder eine Vereinbarung zwischen Unternehmen noch einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne dieses Artikels darstellt. Artikel 81 ist aber nur auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen anwendbar, wobei der Unternehmensbegriff eine wirtschaftliche Tätigkeit voraussetzt. Das Transfersystem ist auch anhand von Artikel 39 (ehem. Artikel 48) EGV zu würdigen.

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