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Document 92000E001105

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1105/00 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission. Auswirkungen der Asbestexposition.

ABl. C 46E vom 13.2.2001, p. 125–125 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E1105

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1105/00 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission. Auswirkungen der Asbestexposition.

Amtsblatt Nr. 046 E vom 13/02/2001 S. 0125 - 0125


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1105/00

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(7. April 2000)

Betrifft: Auswirkungen der Asbestexposition

In Westeuropa wurde der Asbest im Laufe der 70er Jahre verbannt. Nichtsdestoweniger nehmen, nach Aussage eines italienischen Epidemiologen, die Auswirkungen der Asbestexposition bei verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern während der vergangenen Jahrzehnte weiterhin zu. In der Tat dauert es beim Prozeß der asbestbedingten Karzinogenese viele Jahre, bis sich ein klinisch evidenter Tumor entwickelt. In den USA, wo Asbest 20 Jahre früher als bei uns verboten wurde, ist der Gipfel bei den Mesotheliomfällen bereits erreicht. In Europa dagegen befindet sich diese Epidemie weiterhin in Ausbreitung, und es ist zu erwarten, daß die tumorbedingten Todesfälle sich in den nächsten 20 Jahren verdoppeln werden.

Was gedenkt die Kommission zu tun, um Konsequenzen aus diesen Prognosen zu ziehen, sowie den Familien der betroffenen Arbeitnehmer Unterstützung zu gewähren?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(15. Juni 2000)

Die Kommission teilt die von der Frau Abgeordneten zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über die Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit. Es liegen bereits umfangreiche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vor, die auf den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit gegen die Auswirkungen von Asbest abzielen. Insbesondere die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)(1), geändert durch Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991(2), betrifft den Schutz von Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz gegenüber Asbest ausgesetzt sind.

Als Reaktion auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 7. April 1998 zu diesem Thema(3) ist die Kommission mit der Abfassung eines Vorschlages zur Änderung der obigen Richtlinie befaßt, der insbesondere die Neuausrichtung der Schutzmaßnahmen auf die Zielgruppen, die derzeit am stärksten gefährdet sind, die Verbesserung von Information und Unterweisung der Arbeitnehmer, die Senkung der Grenzwerte für die zulässige Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz und die Überprüfung der Methoden zur Messung des Asbestfasergehalts beinhaltet.

Zwar werden in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung der Kommission 90/326/EWG vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer europäischen Liste der Berufskrankheiten(4) alle Krankheiten erwähnt, die durch Gefährdung durch Asbest verursacht werden, doch fallen Entschädigungen für Berufskrankheiten und Hilfe für die Familien betroffener Arbeitnehmer in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(1) ABl. L 263 vom 24.9.1983.

(2) ABl. L 206 vom 29.7.1991.

(3) ABl. C 142 vom 7.5.1998.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1990.

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