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Document 91999E002172

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2172/99 von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Flachs.

ABl. C 225E vom 8.8.2000, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2172

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2172/99 von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Flachs.

Amtsblatt Nr. 225 E vom 08/08/2000 S. 0064 - 0065


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2172/99

von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission

(29. November 1999)

Betrifft: Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung von Flachs

Nach dem im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado Español) vom 25. Mai 1999, S. 197, veröffentlichten Beschluß vom 5. April 1999 betreffend eine Ausschreibung gemäß dem Gesetz Nr. 50/1985 über regionale Beihilfen wird dem Unternehmen Colisur 2000, Sociedad Limitada in Picón, Ciudad Real, eine Beihilfe in Höhe von 20. 60 470 Peseten gewährt.

In Absatz 2.12 des Anhangs zur Entscheidung der Kommission Nr. 94/173/EG(1) vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse heißt es jedoch: Im Sektor Flachs und Hanf sind Investitionen ausgeschlossen, außer hinsichtlich von Erzeugnissen für neuartige Nichtnahrungszwecke oder zur Modernisierung, soweit es hierdurch zu keiner Ausweitung der Gesamtkapazitäten in der betreffenden Regionen kommt.

Ist die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfe, die Colisur 2000 gewährt wurde, mit dieser Entscheidung der Kommission und den übrigen geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist?

(1) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. Januar 2000)

Bei dem Gesetz Nr. 50/1985 über regionale Beihilfen und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen handelt es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilferegelung für die Regionalentwicklung. Diese Beihilferegelung, N-38/87, wurde von der Kommission am 1. Juni 1987 genehmigt.

Mit dieser Regelung sollen in bestimmten spanischen Regionen die produktiven Investitionen in einzelnen Sekoren finanziell unterstützt werden; die Beihilfe wird selektiv gewährt, damit eine ausgewogene Verteilung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb des Landes gewährleistet ist.

Das von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Investitionsvorhaben Colisur 2000. Sociedad Limitada dürfte a priori in bezug auf den Sektor, unter den es fällt (Agrarindustrie, Flachs), die Region (Kastilien-La Mancha), in der es durchgeführt wird, und die Beihilfeintensität (17 % der Kosten) für eine Unterstützung in Betracht kommen.

Da das Vorhaben die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, muß diese Investition nicht nur den Anforderungen, die für alle Vorhaben unabhängig von der Wirtschaftstätigkeit gelten, sondern auch dem Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(1) und somit dem Auswahlkriterium 2.12 für den Flachssektor im Anhang zu der Entscheidung der Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG(2) entsprechen.

Für die Verwaltung dieser staatlichen Beihilferegelung, die auch die Analyse jedes einzelnen Vorhabens und die Auswahl der besonders förderwürdigen Vorhaben umfaßt, sind der Mitgliedstaat und die betreffenden Regionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Daher ist die Kommission nicht im einzelnen über den Inhalt der Vorhaben unterrichtet, die nach dieser Regelung einen Zuschuß erhalten.

Das Auswahlverfahren, das in den oben erwähnten Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz Nr. 50/1985 festgelegt ist (und das im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Kommission mitgeteilt wurde), sollte sicherstellen, daß die gewährte Beihilfe insgesamt für Investitionsvorhaben verwendet wird, die den geltenden Anforderungen auf innerstaatlicher und Gemeinschaftsebene entsprechen. Im Fall Colisur 2000, S.L. wurde auch das betreffende Auswahlkriterium berücksichtigt.

Sollte sich zeigen, daß bei bestimmten Vorhaben die Bestimmungen der bewilligten Beihilferegelung nicht beachtet worden sind, wird die Kommission nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(3) tätig werden.

(1) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4.

(2) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 31.

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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