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Document 91997E001138

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1138/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Vorschlag zur Änderung der Milchquoten

ABl. C 367 vom 4.12.1997, p. 83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91997E1138

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1138/97 von Cristiana MUSCARDINI an die Kommission. Vorschlag zur Änderung der Milchquoten

Amtsblatt Nr. C 367 vom 04/12/1997 S. 0083


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1138/97 von Cristiana Muscardini (NI) an die Kommission (24. März 1997)

Betrifft: Vorschlag zur Änderung der Milchquoten

Um die Regelung für die Festlegung der Milchquoten so effizient und transparent wie möglich zu gestalten, wird die Kommission um den Erlaß einer Richtlinie ersucht, die folgendes vorsieht:

1. Beibehaltung der Beihilfen für die Produzenten der Kategorie B der Quote und Anerkennung der Tatsache, daß die Inhaber der Quote A aufgrund der Auslese und technischen Verbesserung ihre Produktion gesteigert haben,

2. unmittelbare Geltung der Akte über den Ankauf und die Verpachtung der Quoten,

3. Berechnung der MWSt. auf den Ankauf von Quoten gemäß der pauschalen MWSt.-Regelung,

4. Abschaffung des 15%igen Abzugs im Falle des Ankaufs im gesamten nationalen Hoheitsgebiet, ausgenommen in den Berggebieten,

5. obligatorische Veröffentlichung der Zuteilung der Quoten bis zum 31. Januar jedes Bezugsjahres,

6. sofortiger Verfall der zugeteilten Quoten, die nicht durch tatsächlich gelieferte Produktionen abgedeckt sind und in den beiden dem Antrag vorausgehenden Jahren in Rechnung gestellt wurden.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (28. April 1997)

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die Milchquotenregelung durch Verordnungen, die gemäß Artikel 189 des EG-Vertrags in allen ihren Teilen verbindlich sind und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, und nicht durch Richtlinien umgesetzt wird.

1. Die einschlägige Gemeinschaftsgesetzgebung, in diesem Falle die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ((ABl. L 405 vom 31.12.1992. )), regelt die Milchlieferung und die Direktverkäufe der Erzeuger, ohne zwischen A- und B-Quoten zu unterscheiden.

2. Artikel 7 der genannten Verordnung enthält die allgemeinen Rahmenbedingungen, unter denen die Referenzmenge (Quote) eines Betriebs unter bestimmten Umständen mit dem Betrieb übertragen wird, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien die entsprechenden Durchführungsvorschriften festzulegen.

3. Etwaige Probleme bei Berechnung der Mehrwertsteuer für die Quotenübertragung sind entweder im Rahmen der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelung (also nicht der Agrargesetzgebung) oder im Rahmen der einzelstaatlichen Steuergesetzgebung zu lösen.

4. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre nationalen Reserven über eine Abgabe auf die Quotenübertragungen aufzustocken. Die Mitgliedstaaten entscheiden also darüber, ob sie von dieser Option Gebrauch machen oder nicht.

5. Den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen (Quoten) in ihren nationalen Amtsblättern veröffentlichen oder nicht. Die Kommission sieht keinen Nutzen darin, die Veröffentlichung der Quotenzuteilung verbindlich vorzuschrieben.

6. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums keine Milch vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Nimmt ein Erzeuger die Milchproduktion innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 der genannten Verordnung eine neue Quote zugeteilt.

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