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Document 62014TA0015

Rechtssache T-15/14: Urteil des Gerichts vom 3. März 2016 — Simet/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rückwirkender Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung, der durch die italienischen Behörden gewährt wurde — Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003 — Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — Aufrechterhaltung einer Gemeinwohlverpflichtung — Gewährung eines Ausgleichs — Verordnung [EWG] Nr. 1191/69)

ABl. C 136 vom 18.4.2016, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/29


Urteil des Gerichts vom 3. März 2016 — Simet/Kommission

(Rechtssache T-15/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rückwirkender Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung, der durch die italienischen Behörden gewährt wurde - Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003 - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist - Aufrechterhaltung einer Gemeinwohlverpflichtung - Gewährung eines Ausgleichs - Verordnung [EWG] Nr. 1191/69))

(2016/C 136/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Simet SpA (Rossano Calabro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia, C. Varrone und P. Clarizia)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und P.-J. Loewenthal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/201/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 [2012/C] — Italien) (ABl. 2014, L 114, S. 67)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Simet SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


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