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Document 62014CO0150

Beschluss des Gerichtshofes (Neunte Kammer) vom 4. September 2014.
Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚goldstück‘ - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs - Rechtsmittel, das teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet ist.
Rechtssache C-150/14 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2180

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

4. September 2014(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚goldstück‘ – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs – Rechtsmittel, das teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet ist“

In der Rechtssache C‑150/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. März 2014,

Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH mit Sitz in Cham (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Christin Vieweg, wohnhaft in Sonneberg (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH (im Folgenden: Goldsteig KB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg (goldstück) (T‑47/13, EU:T:2014:37, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. November 2012 (Sache R 2589/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Goldsteig KB und Frau Vieweg (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

3        Am 4. Juni 2010 meldete Frau Vieweg beim HABM folgende Gemeinschaftsbildmarke an:

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4        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem HABM vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Konfitüre, Kompotte, Milchprodukte, Buttercreme, kandierte Früchte, Fruchtgelees, Fruchtsalat, Fruchtsnacks, Joghurt, Kefir, Nüsse [verarbeitet]; Marmeladen, Pektine und Proteine für Speisezwecke; Tofu“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Biskuits, Brioches, Gebäck, Geleefrüchte, Kekse, Kleingebäck, Konfekt, Kuchen, Torten, Marzipan, Pasteten, Petits Fours, Waffeln, Zuckerwaren, Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Kaffee-, Kakao-, Schokoladengetränke; Mandelkonfekt, Pudding, Puffreis, Lebkuchen, Marzipan, Müsli; ausgenommen sind vorgenannte Waren in tiefgefrorener Form“.

5        Am 30. September 2010 erhob Goldsteig KB Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke und berief sich dafür auf die ältere Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG für u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 43 des Abkommens von Nizza:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; insbesondere Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne; Fertig- und Halbfertiggerichte im Wesentlichen aus den vorgenannten Waren bestehend; Speiseöle und Fette; Lebensmittelkonserven, soweit in Klasse 29 enthalten“;

–        Klasse 43: „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“.

6        Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2011 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt.

7        Mit der streitigen Entscheidung gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde von Frau Vieweg gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM statt, hob diese Entscheidung auf und wies den Widerspruch zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass zum einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch bzw. hochgradig ähnlich und teilweise zu einem gewissen Grad ähnlich seien und dass zum anderen insgesamt die einander gegenüberstehenden Marken schriftbildlich, klanglich und begrifflich mehr Unähnlichkeiten als Ähnlichkeiten aufwiesen. Die Beschwerdekammer zog daraus die Schlussfolgerung, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Gefahr der Verwechslung der besagten Marken bestehe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Am 30. Januar 2013 erhob Goldsteig KB beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte diese Klage auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

9        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage als unbegründet abgewiesen.

10      Im Anschluss namentlich an einen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in den Rn. 30, 33 und 35 jenes Urteils hat es in dessen Rn. 36 befunden, dass die Marken in bildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht teilweise ähnlich seien. Zum letztgenannten Aspekt hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils genauer ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Marken klanglich teilweise unterschiedlich seien und keine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen.

11      Im Rahmen der anschließenden Prüfung des etwaigen Bestehens einer Gefahr der Verwechslung dieser Marken hat das Gericht u. a., in Rn. 38 des angefochtenen Urteils, festgestellt, dass die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten habe, dass aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die bezeichneten Lebensmittel sowie der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Gefahr von Verwechslungen in Bezug auf den betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren bestehe.

12      In Rn. 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf das Vorbringen von Goldsteig KB Bezug genommen, wonach, wenn man von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und von einer durchschnittlichen schriftbildlichen und hohen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausgehe, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

13      In der Folge hat das Gericht u. a., in Rn. 42 jenes Urteils, ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren und bei der Verwendung der fraglichen Dienstleistungen die sie kennzeichnenden Marken optisch wahrnehmen würden. Daraus hat es die Schlussfolgerung gezogen, dass dem bildlichen Aspekt hier bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr größere Bedeutung zukomme.

14      Nach der nochmaligen Feststellung, dass die einander gegenüberstehenden Marken in visueller und begrifflicher Hinsicht nicht und in klanglicher Hinsicht nur zum Teil ähnlich seien, hat das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Beschwerdekammer unter diesen Umständen und angesichts der deutlichen Unterschiede zwischen diesen Marken zu Recht festgestellt habe, dass zwischen den Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr bestehe.

15      In Rn. 44 jenes Urteils hat das Gericht festgestellt, dass nach alledem eine der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sei, weshalb die Klage abzuweisen sei, ohne dass es erforderlich wäre, die verschiedenen Argumente von Goldsteig KB in Bezug auf die fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu prüfen.

 Rechtsmittelanträge

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Goldsteig KB erstens, das angefochtene Urteil aufzuheben, zweitens, die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und drittens, dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

17      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

18      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

19      Goldsteig KB stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen, in fünf Teile gegliederten Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird.

 Zu den ersten drei Teilen des einzigen Rechtsmittelgrundes

20      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügt Goldsteig KB, das Gericht habe in den Rn. 33 und 42 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass die einander gegenüberstehenden Marken klanglich teilweise unterschiedlich seien und keine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen, so dass sie in dieser Hinsicht nur zum Teil ähnlich seien. Nach Ansicht von Goldsteig KB ist im Gegenteil der Grad der klanglichen Ähnlichkeit dieser Marken hoch einzustufen, da sie insbesondere in ihrer Länge und Silbenzahl, ihrem Rhythmus, ihrer Betonung und der Lautfolge „g‑o‑l‑d‑s‑t- …g(ck)“ übereinstimmten und ähnliche Endlaute („ck“ und „g“) hätten. Anders als das Gericht namentlich in Rn. 33 jenes Urteils befunden habe, liege weder zwischen den Lauten „ü“ und „ei“ noch zwischen den Endungen „ck“ und „g“ ein deutlich erkennbarer klanglicher Unterschied begründet.

21      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Goldsteig KB geltend, dass die vom Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung unzutreffend sei, wonach die einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht nicht ähnlich seien. Entgegen dem, was das Gericht insoweit befunden habe, handele es sich bei den Bildbestandteilen der angemeldeten Marke nicht um unterscheidungskräftige, sondern nur einfache und übliche laudatorische Bestandteile, die vom Verkehr im Unterschied zu dem Wortbestandteil kaum beachtet würden, der seinerseits eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme und eine schriftbildliche Ähnlichkeit mit der älteren Marke aufweise.

22      Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes bringt Goldsteig KB vor, dass die einander gegenüberstehenden Marken, anders als vom Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils befunden, aufgrund des Begriffsgehalts des übereinstimmenden Wortbestandteils „[g]old“ eine gewisse begriffliche Annäherung aufwiesen.

23      Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Insoweit ist bereits entschieden worden, dass die Beurteilung der Ähnlichkeiten einander gegenüberstehender Zeichen eine Untersuchung tatsächlicher Art ist, die, vorbehaltlich der vorstehend angesprochenen Verfälschung, der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist. Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. u. a. Urteil Calvin Klein Trademark Trust/HABM, EU:C:2010:488, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass Goldsteig KB mit den ersten drei Teilen ihres Rechtsmittelgrundes erreichen möchte, dass der Gerichtshof die Tatsachenwürdigungen überprüft, die das Gericht hinsichtlich des visuellen, klanglichen und begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen vorgenommen hat, ohne dass sie im Übrigen dartut oder überhaupt behauptet, dass Tatsachen oder Beweise verfälscht worden wären. Ihr Begehren der Überprüfung dieser Würdigungen durch den Gerichtshof kann deshalb keinen Erfolg haben, so dass die ersten drei Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sind.

 Zum fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

26      Mit dem fünften Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes beanstandet Goldsteig KB, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren und bei der Inanspruchnahme der fraglichen Dienstleistungen die sie kennzeichnenden Marken optisch wahrnähmen, und dann daraus gefolgert habe, dass dem bildlichen Aspekt somit bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr größere Bedeutung zukomme und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit von geringerer Bedeutung sei. Diese Würdigung sei in Anbetracht dessen unzutreffend, dass z. B. bei Milchprodukten die Marken am Verkaufstresen klassischer Ladengeschäfte dem Personal regelmäßig nur mündlich benannt würden, dass die Marken für Dienstleistungen häufig nur mündlich benannt würden oder aber dass in Druckwerken wie Telefonbüchern oder Führern eine Marke oft nur mit ihrem Wortbestandteil wiedergegeben werde.

27      Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung dessen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise eine Marke mehr optisch oder mehr klanglich wahrnehmen, insbesondere, wie vom Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Umstände zu untersuchen sind, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung.

28      Mit dem fünften Teil ihres Rechtsmittelgrundes stellt Goldsteig KB aber nur die betreffende Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage, ohne dass sie im Übrigen dartut oder überhaupt behauptet, dass Tatsachen oder Beweise verfälscht worden wären.

29      Deshalb kann ihr Begehren der Überprüfung dieser Würdigung durch den Gerichtshof in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 23 dieses Beschlusses keinen Erfolg haben, so dass der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

30      Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügt Goldsteig KB einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, indem es in Rn. 44 des angefochtenen Urteils eine Prüfung ihrer Argumente betreffend die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für nicht erforderlich gehalten habe.

31      Sie macht geltend, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei in der Tat ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Frage, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Dieser Umstand könne bei der betreffenden Beurteilung nur außer Acht gelassen werden, wenn es an einer Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken gänzlich fehle oder wenn die Marken nicht wenigstens den erforderlichen Mindestgrad an Ähnlichkeit aufwiesen. Goldsteig KB hält aber keinen dieser beiden Fälle im vorliegenden Fall für gegeben, da zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sie im Rahmen der ersten drei Teile ihres Rechtsmittelgrundes vorgetragen habe, eine hohe klangliche Ähnlichkeit, eine zumindest durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit sowie eine gewisse begriffe Ähnlichkeit bestehe und da, wie im Rahmen des fünften Teils des Rechtsmittelgrundes ausgeführt, in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen dem optischen Aspekt keine größere Bedeutung als dem klanglichen Aspekt beigemessen werden könne.

32      Insoweit ist jedoch von vornherein darauf hinzuweisen, dass Goldsteig KB, wie die Prüfung der Teile 1, 2, 3 und 5 des einzigen Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof ergeben hat, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Tatsachenwürdigungen nicht in zulässiger Weise beanstanden kann, nach deren Vornahme das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zum einen die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien und in klanglicher Hinsicht teilweise unterschiedlich seien, ohne eine hochgradige Ähnlichkeit aufzuweisen, und dass zum anderen die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren und bei der Verwendung der fraglichen Dienstleistungen die sie kennzeichnenden Marken optisch wahrnehmen würden.

33      In Anbetracht der von ihm so getroffenen Feststellungen konnte das Gericht aber insbesondere rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht den erforderlichen Mindestgrad an Ähnlichkeit aufwiesen, um eine Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke feststellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 49 und 50, sowie HABM/riha WeserGold Getränke, C‑558/12 P, EU:C:2014:22, Rn. 24 und 48).

34      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der mit dem Rechtsmittel nicht beanstandeten Feststellung des Gerichts in Rn. 39 des angefochtenen Urteils Goldsteig KB im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht geltend machte, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, wenn man zum einen von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zum anderen von einer durchschnittlichen schriftbildlichen und hohen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgehe.

35      Nachdem das Gericht aber in den Rn. 31, 33, 36 und 42 des angefochtenen Urteils bereits befunden hatte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht nicht und in klanglicher Hinsicht nur teilweise ähnlich seien, ohne in letzterer Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit aufzuweisen, konnte es auch berechtigterweise davon ausgehen, dass es, da einer der beiden kumulativen Gesichtspunkte, auf denen die Argumentation von Goldsteig KB somit aufbaute, nicht zutraf, auf den zweiten Gesichtspunkt betreffend die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht einzugehen brauchte.

36      Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Prüfung der Argumente von Goldsteig KB, die auf die angeblich fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke gestützt waren, für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage für nicht erforderlich hielt. Folglich ist der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

37      Da die fünf Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes von Goldsteig KB somit zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass Goldsteig KB ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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