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Document 62013CO0342

Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2014.
Katalin Sebestyén gegen Zsolt Csaba Kővári u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék.
Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen – Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts – Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsabschluss – Missbräuchliche Klauseln – Beurteilungskriterien.
Rechtssache C‑342/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:1857

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. April 2014 ( *1 )

„Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen — Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsabschluss — Missbräuchliche Klauseln — Beurteilungskriterien“

In der Rechtssache C‑342/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Szombathelyi Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 16. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2013, in dem Verfahren

Katalin Sebestyén

gegen

Zsolt Csaba Kővári,

OTP Bank,

OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt,

Raiffeisen Bank Zrt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits, S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sebestyén einerseits und Zsolt Csaba Kővári, der OTP Bank, der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt sowie der Raiffeisen Bank Zrt andererseits wegen eines Antrags von Frau Sebestyén auf Nichtigerklärung missbräuchlicher Klauseln in einem mit der Raiffeisen Bank Zrt abgeschlossenen Vertrag über die Gewährung eines Hypothekendarlehens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„[D]iese Richtlinie [gilt] insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. …“

4

Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)   Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

5

In Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

6

Art. 5 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

7

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8

Im Anhang dieser Richtlinie sind die Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 aufgeführt. Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs lautet:

„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

q)

dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallende[s] Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird …“

Ungarisches Recht

9

§ 209 des Gesetzes Nr. IV von 1959 zur Verkündung des Zivilgesetzbuchs (A Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung lautet:

„(1)   Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind missbräuchlich, wenn sie unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und unbegründet zum Nachteil der Vertragspartei festlegen, die die Vertragsbedingungen nicht aufgestellt hat.

(2)   Bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ist jeder zum Abschluss des Vertrags führende Umstand, die Art der ausbedungenen Dienstleistung und die Verbindung dieser Klausel mit anderen Vertragsklauseln oder mit anderen Verträgen zu prüfen.

(3)   Durch besondere Vorschrift können Klauseln in Verbraucherverträgen bestimmt werden, die missbräuchlich sind oder deren Missbräuchlichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

(4)   Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sind auf die Vertragsbestimmungen, die die Hauptleistung begründen oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festlegen, nicht anwendbar.

(5)   Eine Vertragsklausel kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie von einer Rechtsnorm festgelegt oder im Einklang mit einer Rechtsvorschrift abgefasst worden ist.“

10

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit ist anstelle eines Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren zulässig, wenn

„a)

wenigstens eine der Parteien eine Person ist, die berufsmäßig eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, und der Rechtsstreit in Verbindung mit dieser Tätigkeit steht, ferner

b)

die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens frei verfügen können und

c)

das Schiedsverfahren in einer Schiedsvereinbarung verabredet worden ist“.

11

Nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, wonach diese bestimmte Streitigkeiten, die aus ihren vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen entstanden sind oder entstehen, vor ein Schiedsgericht bringen.

12

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXI von 1994 weist das Gericht, vor dem eine Klage in einer Sache erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist – mit Ausnahme der Klagen nach § 54 –, die Klageschrift ohne Zustellung einer Ladung zurück oder stellt den Prozess auf Antrag einer der Parteien ein, es sei denn, es ist der Ansicht, dass die Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen, ungültig bzw. unwirksam ist oder nicht eingehalten werden kann.

13

Nach § 54 des Gesetzes Nr. LXXI von 1994 ist gegen einen Schiedsspruch keine Berufung zulässig. Bei Gericht kann nur eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus den in § 55 dieses Gesetzes aufgeführten Gründen beantragt werden.

14

§ 1 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 18/1999 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (A fogyasztóval kötött szerződésben tisztességtelennek minősülő feltételekről szóló 18/1999. [II. 5.] Kormányrendelet) sieht vor, dass in Verbraucherkreditverträgen Vertragsklauseln missbräuchlich sind,

„…

i)

durch die die Verfahren, die dem Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte aufgrund Gesetzes oder der Vereinbarung zwischen den Parteien zur Verfügung stehen, ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern nicht diese Verfahren durch ein in einer Rechtsvorschrift vorgesehenes Streitbeilegungsverfahren ersetzt werden;

…“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Am 15. Oktober 2008 schloss Frau Sebestyén mit der Raiffeisen Bank Zrt einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen und einen Vertrag über die Begründung eines Pfandrechts. Dabei vereinbarten die Parteien, dass, falls es zwischen ihnen zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen kommen sollte, für diese Streitigkeiten – vorbehaltlich einiger speziell vorgesehener Ausnahmen – ausschließlich eine aus drei Schiedsrichtern gebildete Kammer des Pénz- és Tőkepiaci Állandó Választottbíróság (Ständiges Schiedsgericht für Finanzmarkt- und Kapitalangelegenheiten) zuständig sein solle.

16

Die Parteien sahen in diesen Vereinbarungen außerdem für das Mahnverfahren oder, sofern es wegen Einspruchs des Schuldners in das streitige Verfahren übergeht, für das entsprechende Verfahren – je nach Streitwert – eine ausschließliche Zuständigkeit des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentralbezirksgericht Pest) oder des Fővárosi Bíróság (Hauptstadtgericht Budapest) vor.

17

Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, wies die Bank Frau Sebestyén vor dem Abschluss des Hypothekendarlehensvertrags und des Vertrags über die Begründung eines Pfandrechts auf die Unterschiede zwischen den für das Schiedsgericht und die ordentlichen Gerichte geltenden Verfahrensvorschriften hin. Ferner wies die Bank Frau Sebestyén bei Vertragsabschluss insbesondere auch darauf hin, dass es sich bei dem Schiedsverfahren um ein Verfahren mit nur einer Instanz handelt und dass keine Rechtsmittel eingelegt werden können, und teilte ihr mit, dass die Kosten für die Einleitung oder Durchführung des Schiedsverfahrens gewöhnlich höher als die Kosten für ein ordentliches Gerichtsverfahren sind.

18

Mit der Begründung, dass die Schiedsklauseln in den genannten Verträgen zum einen der Raiffeisen Bank Zrt einen Vorteil verschaffen und zum anderen ihre Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, in ungerechtfertigter Weise ausschließen oder beschränken würden, beantragt Frau Sebestyén dennoch, die Nichtigkeit dieser Klauseln festzustellen.

19

Unter diesen Umständen hat der Szombathelyi Törvényszék beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine Vertragsklausel, wonach für im Zusammenhang mit einem zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag entstandene Streitigkeiten eine aus drei Schiedsrichtern gebildete Kammer des Pénz- és Tőkepiaci Állandó Választottbíróság ausschließlich zuständig ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als missbräuchlich anzusehen?

2.

Ist eine Vertragsklausel, wonach für im Zusammenhang mit einem zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag entstandene Streitigkeiten – vorbehaltlich der im Vertrag niedergelegten Ausnahmen – die ausschließliche Zuständigkeit einer aus drei Schiedsrichtern gebildeten Kammer des Pénz- és Tőkepiaci Állandó Választottbíróság vereinbart ist, unabhängig davon, dass der Darlehensvertrag allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem im Gesetz Nr. LXXI aus dem Jahr 1994 geregelten Verfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren enthält, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als missbräuchlich anzusehen?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

20

Der Gerichtshof kann gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

21

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

22

Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel in einem Hypothekendarlehensvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, die einem ständigen Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidungen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die ausschließliche Zuständigkeit für im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandene Streitigkeiten zuweist, im Sinne dieser Vorschrift als missbräuchlich anzusehen ist, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vor dem Abschluss dieses Vertrags allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat.

23

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur solche Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil Constructora Principado, C‑226/12, EU:C:2014:10, Rn. 18).

24

Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (Beschluss Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 57).

25

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die diesbezügliche Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Vertragsklausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zulasten des Verbrauchers zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile Freiburger Kommunalbauten, C‑237/02, EU:C:2004:209, Rn. 19, und Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 37).

27

Hierzu hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass bei der Frage, ob eine Klausel zulasten des Verbrauchers ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragspartner verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen sind, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 68).

28

Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass dieser sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 69).

29

Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, EU:C:2009:350, Rn. 39, und VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42). Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, EU:C:2004:209, Rn. 21, und Beschluss Pohotovosť, EU:C:2010:685, Rn. 59).

30

Im Licht dieser Kriterien hat der Szombathelyi Törvényszék die Missbräuchlichkeit der Schiedsgerichtsklausel im Ausgangsverfahren zu beurteilen.

31

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang der Richtlinie 93/13, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können (vgl. Urteil Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darunter sind in Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs eben solche Klauseln genannt, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird.

32

Zwar lässt sich die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand des Anhangs der Richtlinie 93/13 ermitteln, doch ist er, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann (Urteil Invitel, EU:C:2012:242, Rn. 26).

33

Was ferner die Frage anbelangt, ob eine solche Klausel wie im Ausgangsverfahren als missbräuchlich angesehen werden kann, obwohl der Verbraucher vor Vertragsabschluss allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat, ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Kontext des Art. 5 der Richtlinie 93/13 bereits hervorgehoben hat, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsabschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil Constructora Principado, EU:C:2014:10, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Doch selbst wenn man unterstellt, dass die allgemeinen Informationen, die der Verbraucher vor Vertragsabschluss erhalten hat, den Anforderungen betreffend Klarheit und Transparenz gemäß Art. 5 dieser Richtlinie genügen, kann die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie im Ausgangsverfahren nicht allein aufgrund dieses Umstands ausgeschlossen werden.

35

Wenn das betreffende nationale Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, obliegt es diesem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 59).

36

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das betreffende nationale Gericht darüber zu befinden hat, ob eine in einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einer Bank und einem Verbraucher enthaltene Klausel, mit der einem ständigen Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidungen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die ausschließliche Zuständigkeit für jede im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandene Streitigkeit zugewiesen wird, in Anbetracht aller Begleitumstände des Vertragsschlusses als missbräuchlich im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung muss das betreffende nationale Gericht insbesondere

prüfen, ob die in Rede stehende Klausel bezweckt oder bewirkt, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und

dem Umstand Rechnung tragen, dass die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat.

Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle daraus nach nationalem Recht resultierenden Konsequenzen zu ziehen, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

Kosten

37

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass das betreffende nationale Gericht darüber zu befinden hat, ob eine in einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einer Bank und einem Verbraucher enthaltene Klausel, mit der einem ständigen Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidungen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die ausschließliche Zuständigkeit für jede im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandene Streitigkeit zugewiesen wird, in Anbetracht aller Begleitumstände des Vertragsschlusses als missbräuchlich im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung muss das betreffende nationale Gericht insbesondere

 

prüfen, ob die in Rede stehende Klausel bezweckt oder bewirkt, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und

 

dem Umstand Rechnung tragen, dass die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat.

 

Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle daraus nach nationalem Recht resultierenden Konsequenzen zu ziehen, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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