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Document 62013CN0642

Rechtssache C-642/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Villeroy & Boch — Belgium gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch/Kommission

ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/23


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Villeroy & Boch — Belgium gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch/Kommission

(Rechtssache C-642/13 P)

2014/C 45/40

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Villeroy & Boch — Belgium (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und N. Lorjé)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch/Kommission aufzuheben, soweit darin die Anträge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurden;

hilfsweise, Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 16. September 2013 teilweise aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

weiter hilfsweise, die der Rechtsmittelführerin in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 23. Juni 2010 auferlegte Geldbuße nach billigem Ermessen herabzusetzen;

weiter hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

jeweils mit Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben ist:

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird angeführt, dass das Gericht Beweise verfälscht habe, indem es zu Unrecht von der Rechtsmittelführerin genannte — für ihre Auffassung relevante — Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erörtert worden seien, nicht berücksichtigt habe.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sie sich gegen die Zusammenfassung von tatsächlich und rechtlich selbstständigem Verhalten zu einer vermeintlich einheitlichen komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Ferner widerspreche die Anwendung des Grundsatzes „einer einheitlichen komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ dem Recht auf ein faires Verfahren, einer geordneten Rechtspflege und der rechtlich erforderlichen Prüfung durch das Gericht.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht die ordnungsgemäße gerichtliche Prüfung unterlassen habe, wodurch der durch das Unionsrecht garantierte wirksame Rechtsschutz verletzt worden sei.

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass die auferlegte Geldbuße jedenfalls nicht durch das Ergebnis der Prüfung durch das Gericht getragen werden könne und unverhältnismäßig sei.


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