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Document 62012FB0094

Rechtssache F-94/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift — Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 377 vom 21.12.2013, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/23


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-94/12)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 377/54

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro wegen des Schadens, der ihm aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entstanden sein soll, zurückzuweisen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


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