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Document 62012CN0533

Rechtssache C-533/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2012 von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission

ABl. C 32 vom 2.2.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/7


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2012 von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission

(Rechtssache C-533/12 P)

2013/C 32/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote)

Andere Parteien des Verfahrens: Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission, insoweit teilweise aufzuheben, als es Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (1) für nichtig erklärt, weil i) die Kommission einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, was ihre Untersuchungen des negativen Kaufpreises von 158 Mio. Euro, der gemeinsamen und gleichzeitigen Kapitalzuführung durch CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro und der personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro anbelange, und ii) die Untersuchung des Umstrukturierungsrestbetrags in Höhe eines endgültigen Betrags von 15,81 Mio. Euro durch die Kommission auf einer falschen Prämisse beruht habe;

Corsica Ferries die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vier Gründe geltend, die auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts abzielen.

Was erstens die Veräußerung zu einem negativen Preis anbelangt, vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass das Gericht nicht nur den Ermessensspielraum verkannt habe, über den die Kommission im Rahmen der Anwendung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verfüge, sondern auch einen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung dieses Tests begangen habe. Das Gericht habe die Entscheidung der Kommission verfälscht und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es von einer Auslegung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ausgegangen sei, die gegen Art. 345 AEUV verstoße.

Was zweitens die Kapitalzuführung angeht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Entscheidung der Kommission verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass diese nicht alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Beurteilung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen für die gleichzeitigen Privatkapitalzuführungen habe einfließen lassen.

Was drittens die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen anbelangt, habe das Gericht nicht nur die Entscheidung der Kommission verfälscht, sondern auch einen Rechtsfehler begangen und hinsichtlich des Vorteils, der der SNCM gewährt worden sei, gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

Viertens gingen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Überlegungen des Gerichts bezüglich des mit 15,81 Mio. Euro veranschlagten Umstrukturierungsrestbetrags ins Leere.


(1)  ABl. 2009, L 225, S. 180.


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