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Document 62011TO0218

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Mai 2011.
Habib Roland Dagher gegen Rat der Europäischen Union und Italienische Republik.
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Offensichtliche Unzuständigkeit - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-218/11 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00146*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:231





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Mai 2011 – Dagher/Rat und Italien

(Rechtssache T‑218/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Offensichtliche Unzuständigkeit – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Gegen einen Mitgliedstaat gerichteter Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer gegen den Rat gerichteten Klage in der Hauptsache – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 4-5)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag im Zusammenhang mit einer Klage gegen einen Mitgliedstaat – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 263 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 5)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Anordnungen an Dritte (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 1) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand

Erstens Antrag, dem Rat und der Italienischen Republik aufzugeben, dem Antragsteller ein Visum auszustellen, zweitens Antrag auf Aussetzung des Verzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 28, S. 32) und des Beschlusses 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 28, S. 60), und drittens Antrag auf Ersatz des Schadens, der dem Antragsteller entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit er gegen die Italienische Republik gerichtet ist.

2.

Der Antragsteller trägt seine eigenen Kosten.

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