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Document 62011CN0663

Rechtssache C-663/11: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 27. Dezember 2011 — SC Scandic Distilleries SA/Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

ABl. C 89 vom 24.3.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/3


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 27. Dezember 2011 — SC Scandic Distilleries SA/Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-663/11)

2012/C 89/05

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SC Scandic Distilleries SA

Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefragen

1.

Verstößt die Weigerung der rumänischen Steuerbehörden, einem Antrag auf Erstattung von Verbrauchsteuer stattzugeben, gegen europäisches Recht (Art. 7 und 22 der Richtlinie 92/12/EWG (1) und die Erwägungsgründe der Richtlinie), wenn

a)

der Wirtschaftsbeteiligte, der die Erstattung der Verbrauchsteuer beantragt, alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erstattungsantrags, insbesondere diejenigen bezüglich des Nachweises (i) der Entrichtung der Verbrauchsteuer in Rumänien und (ii) des Versands der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat erfüllt hat;

b)

nach rumänischem Abgabenrecht (Art. 1926 Cod fiscal, Nr. 184 der Durchführungsvorschriften gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 44/2004 und Anhang Nr. 11 des Titels VII des Cod fiscal) bestimmte, dem Erstattungsantrag beizufügende Dokumente erst nach Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat eingereicht werden können;

c)

das rumänische Abgabenrecht (Art. 184 Abs. 4 der Durchführungsvorschriften in Verbindung mit Art. 135 des Cod de procedură fiscală) für einen Erstattungs-/Rückerstattungsantrag eine ordentliche Frist von 5 Jahren vorsieht?

2.

Ist Art. 22 Abs. (2) Buchst. a der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter, der es unterlässt, vor der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Waren zum Verbrauch bestimmt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Verbrauchsteuer entrichtet wurde, einen Antrag auf Erstattung der Verbrauchsteuer zu stellen, seinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer verliert?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist die Lösung, nach der der Wirtschaftsbeteiligte seinen Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer verliert und die zu einer Doppelbesteuerung dieser verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in dem Mitgliedstaat, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ursprünglich in den freien Verkehr übergeführt wurden, und in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren zum Verbrauch bestimmt sind) führt, mit dem Grundsatz der Steuerneutralität vereinbar?

4.

Falls Frage 2 bejaht wird: Kann die extrem kurze Frist zwischen dem Zeitpunkt der Entrichtung der Verbrauchsteuer für Waren, die in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführt wurden, und dem Zeitpunkt des Versands der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zum Verbrauch bestimmt sind, als mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar angesehen werden? Kommt unter diesem Aspekt dem Umstand Bedeutung zu, dass die ordentliche Frist, innerhalb derer die Erstattung/Rückerstattung einer Abgabe, einer Steuer oder eines Beitrags in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt werden kann, erheblich länger ist?


(1)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).


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