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Document 62011CN0528

Rechtssache C-528/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/18


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

(Rechtssache C-528/11)

2011/C 370/30

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zuheyr Freyeh Halaf

Beklagte: Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (1) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags übernimmt, wenn beim Asylbewerber keine persönlichen Umstände vorliegen, die die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art. 15 dieser Verordnung begründen, und wenn in Bezug auf den gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

In den Akten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Organisation der Vereinten Nationen (UNHCR) werden Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt, denen zufolge der von Rechts wegen zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt, die die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, den Zugang zum Verfahren oder die Qualität des Verfahrens zur Prüfung von Asylanträgen betreffen;

b)

der von Rechts wegen zuständige Mitgliedstaat hat ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht beantwortet, wobei diese Verordnung keine Bestimmungen über die Einhaltung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Art. 80 AEUV enthält?

2.

Ist es für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zulässig, dass ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem auf der Grundlage von Behauptungen über eine Verletzung des Unionsrechts im Asylbereich in dem nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Anwendung der Verordnung beantragt wird, die Verletzung dieses Rechts und die sich daraus ergebenden Folgen für die Rechte des Asylbewerbers prüft, die ihm durch das Unionsrecht im Fall seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewährleistet werden, ohne dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dem im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren in Bezug auf diesen Mitgliedstaat eine Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgestellt hat?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, mögen auch folgende Fragen zur Festlegung der Kriterien für eine Verletzung des Unionsrechts beantwortet werden:

Sind nur wesentliche Verletzungen des Unionsrechts zu berücksichtigen, und welche Kriterien hat das nationale Gericht zur Feststellung dieser Verletzungen für die Zwecke der Anwendung der auszulegenden Bestimmung der Verordnung Nr. 343/2003 heranzuziehen? Ist eine Verletzung des Unionsrechts im Asylbereich nur dann als wesentlich zu werten, wenn sie die Verletzung irgendeines dem Asylbewerber durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechts zur Folge hat, oder hat eine Einschränkung auf die Verletzung des Rechts auf Asyl im Sinne des Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfolgen? Wenn nach den allgemeinen Kriterien und Standards des Unionsrechts keine rechtliche Grundlage dafür besteht, dem Asylantrag des Betreffenden stattzugeben, sind dann nur die Verletzungen der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in dem von Rechts wegen zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen?

3.

Welchen Inhalt hat das Recht auf Asyl gemäß Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 53 der Charta sowie in Verbindung mit der Definition des Art. 2 Buchst. c und dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003?

4.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats erlaubt, davon auszugehen, dass die Vermutung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des sicheren Staates im Sinne des zweiten Erwägungsgrundes dieser Verordnung in Bezug auf den gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat widerlegt ist, wenn dies nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt worden ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

die anerkannten Überwachungsbefugnisse des Amts des UNHCR, die sich aus der Verpflichtung nach Art. 78 Abs. 1 AEUV zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich und ausdrücklich nach Art. 21 der Richtlinie 2005/85/EG (2) des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten, sowie

die in den Akten des Amts des UNHCR angeführten Tatsachen und Schlussfolgerungen, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?

5.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit der nach Art. 78 Abs. 1 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats das Amt des UNHCR um Stellungnahme zu ersuchen, wenn in den Akten dieses Amts Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt werden, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möge auch folgende Frage beantwortet werden:

Wenn eine solche Stellungnahme des Amts des UNHCR nicht eingeholt wird, wird dadurch das Verfahren zur Bestimmung des gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats wesentlich verletzt und werden dadurch das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, und zwar auch angesichts von Art. 21 der Richtlinie 2005/85, der das Recht dieses Amts vorsieht, bei der Prüfung von Einzelanträgen eine Stellungnahme abzugeben?


(1)  ABl. L 50, S. 1.

(2)  ABl. L 326, S. 13.


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