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Document 62010CN0565
Case C-565/10: Action brought on 2 December 2010 — European Commission v Italian Republic
Rechtssache C-565/10: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Italien
Rechtssache C-565/10: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Italien
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 28–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/28 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Italien
(Rechtssache C-565/10)
()
2011/C 30/46
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagte: Republik Italien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B und Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat,
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der Republik Italien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission rügt mit ihrer Klage, dass Italien die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in unterschiedlichen Teilen seines Hoheitsgebiets nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.
Sie stellt zunächst verschiedene Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Art. 2 der Richtlinie fest, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen gehabt hätten, dass bis zum 31. Dezember 2005 alle Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten mit einer den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechenden Kanalisation ausgestattet würden. In verschiedenen Gemeinden der Regionen Abruzzen, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Ligurien, Molise, Apulien, Toskana und Sizilien, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen, sei dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden.
Art. 4 der Richtlinie bestimme außerdem in Abs. 1 und 3, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2000 sicherzustellen gehabt hätten, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser von Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnern vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie unterzogen werde. Die Kommission habe in einer Reihe von Gemeinden in den Regionen Abruzzen, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Ligurien, Molise, Apulien, Venetien und Sizilien Verstöße gegen diese Bestimmung festgestellt. In der überwiegenden Zahl der Fälle habe der Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie auch einen Verstoß gegen Art. 10 der Richtlinie zur Folge, wonach Abwasserbehandlungsanlagen so zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu warten seien, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiteten.
(1) ABl. L 135, S. 40.