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Document 62010CJ0402

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2011.
Groupe Limagrain Holding gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer.
Vorabentscheidungsersuchen der Conseil d'État.
Landwirtschaft – Verordnungen (EWG) Nrn. 3665/87 und 565/80 – Ausfuhrerstattungen – Im Voraus gezahlte Erstattung – In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren – Fehlen von Bestandsaufzeichnungen – Nachweis für die Ausfuhr der Waren – Erhalt der vollen Erstattung oder eines Teils derselben für diese Ausfuhr – Pflicht zur Rückerstattung des rechtsgrundlos erhaltenen Betrags – Erhebung eines Zuschlags auf den zu erstattenden Betrag.
Rechtssache C-402/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-10827

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:704

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

27. Oktober 2011(*)

„Landwirtschaft – Verordnungen (EWG) Nrn. 3665/87 und 565/80 – Ausfuhrerstattungen – Im Voraus gezahlte Erstattung – In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren – Fehlen von Bestandsaufzeichnungen – Nachweis für die Ausfuhr der Waren – Erhalt der vollen Erstattung oder eines Teils derselben für diese Ausfuhr – Pflicht zur Rückerstattung des rechtsgrundlos erhaltenen Betrags – Erhebung eines Zuschlags auf den zu erstattenden Betrag“

In der Rechtssache C‑402/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2010, in dem Verfahren

Groupe Limagrain Holding

gegen

Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie des Richters J.‑J. Kasel und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Société Groupe Limagrain Holding, vertreten durch A. Monod und V. Maignan-Artiga, avocats,

–        des Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer, vertreten durch F. Blancpain, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Cabouat als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Burggraaf und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 (ABl. L 159, S. 77) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Société Groupe Limagrain Holding (im Folgenden: Limagrain), der Rechtsnachfolgerin der Maïs Céréales Technologie (im Folgenden: MCT), und dem Office national interprofessionnel des céréales (im Folgenden: ONIC), jetzt Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer, wegen Rückzahlung einer von MCT im Voraus erhaltenen Ausfuhrerstattung.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Verordnung Nr. 565/80

3        Die Verordnung Nr. 565/80 sieht für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie diejenigen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) – aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 181, S. 21) – fallen, für Erstattungen bei Ausfuhren in Drittländer eine Vorfinanzierungsregelung vor.

4        Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden und damit sichergestellt ist, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden.“

5        Art. 6 derselben Verordnung lautet:

„Für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung ist die Stellung einer Kaution erforderlich, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Betrags, zuzüglich eines Zusatzbetrags, sichergestellt wird.

Unbeschadet von Fällen höherer Gewalt verfällt diese Kaution ganz oder teilweise

–        wenn die Rückzahlung bei innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 … nicht erfolgter Ausfuhr nicht vorgenommen worden ist oder

–        wenn kein Erstattungsanspruch besteht oder Anspruch auf eine niedrigere Erstattung bestand.“

 Die Verordnung Nr. 3665/87

6        Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 umfasst die Art. 24 bis 33 und beschreibt, wie die Verordnung Nr. 565/80 anzuwenden ist und welche Förmlichkeiten zu erfüllen oder welche Voraussetzungen zu beachten sind, um die Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr zu erlangen.

7        Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Bekundet der Ausführer seinen Willen, die Erzeugnisse oder Waren nach Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung aufgrund von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch zu nehmen, so finden die Verfahren nur Anwendung, wenn bei den Zollbehörden eine Willenserklärung – nachstehend Zahlungserklärung genannt – des Ausführers vorliegt.“

8        Art. 26 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„Die Erzeugnisse oder Waren sind vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an unter Zollkontrolle zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.“

9        Art. 27 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Die Frist, während der die Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, beträgt sechs Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung.“

10      In Art. 29 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung heißt es:

„(1)      Der vor der Ausfuhr zu zahlende Betrag ist von dem Mitgliedstaat zu zahlen, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist.

(2)      Der Betrag ist nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers zu zahlen. …“

11      In Art. 31 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Vor Annahme der Zahlungserklärung ist eine Sicherheit zu leisten, die dem nach Artikel 29 Absatz 3 berechneten Betrag zuzüglich etwaiger positiver Währungsausgleichsbeträge sowie eines Zuschlags von 20 % der Summe aus diesen Beträgen entspricht. …“

12      Art. 33 Abs. 1 der genannten Verordnung lautet:

„Ist der Anspruch auf eine Erstattung für Erzeugnisse oder Waren, auf die die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem im Voraus gezahlten Betrag verrechnet. Ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der im Voraus gezahlte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen.

Ist, namentlich im Fall der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der im voraus gezahlte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, dass der Beteiligte den um 20 % erhöhten Differenzbetrag erstattet.“

 Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88

13      In Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr‑ und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) heißt es:

„Sind Grunderzeugnisse in das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 … unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung überführt worden und hat der Beteiligte ganz oder teilweise

–        diese Grunderzeugnisse entweder unverändert oder als Verarbeitungserzeugnisse bzw. diese Erzeugnisse oder Waren aus der Zollkontrolle entnommen oder

–        die gesamte Frist nach Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder nach anderen Verordnungen für die betreffenden Mengen nicht beachtet,

so ist die Ausfuhrverpflichtung für die betreffende Menge nicht erfüllt.“

 Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

14      In Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) heißt es:

„Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zolllager von den Zollbehörden betrieben wird.“

 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

15      Art. 504 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sah in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Folgendes vor:

„Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zolllager, in denen Waren im Zolllagerverfahren gelagert werden, zur Unterscheidung wie folgt bezeichnet:

–        Lager des Typs C: private Zolllager gemäß Artikel 99 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich des Zollkodex; dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren;

…“

16      Art. 517 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmte:

„In Zolllagern des Typs A, C, D und E bestimmen die Zollbehörden den Lagerhalter als die zur Führung der Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 105 des Zollkodex verpflichtete Person.

Diese Bestandsaufzeichnungen sind zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten, um ihr alle Kontrollen zu ermöglichen.“

17      In Art. 520 dieser Verordnung hieß es:

„(1)      In den Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 105 des Zollkodex müssen alle Angaben enthalten sein, die für die ordnungsgemäße Durchführung und die Überwachung des Zolllagerverfahrens erforderlich sind.

Insbesondere müssen folgende Angaben gemacht werden:

a)      alle Angaben, die in den Feldern 1, 31, 37 und 38 der Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren enthalten sind;

b)      der Hinweis auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen zur Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten haben;

c)      Datum und Bezeichnung der sonstigen Zollpapiere und aller sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Zolllagerverfahren oder die Beendigung dieses Verfahrens beziehen;

d)      die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren verfolgen und insbesondere feststellen zu können, wo sie sich befinden; dazu gehören auch Angaben über einen etwaigen Übergang der Waren aus einem Zolllager in ein anderes ohne Beendigung des Zolllagerverfahrens;

e)      die Angaben über die gemeinsame Lagerung von Waren nach Artikel 524;

f)      alle sonstigen Angaben, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Waren festzustellen;

g)      die Angaben über die üblichen Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;

h)      die Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zolllager.

(3)      Aus den Bestandsaufzeichnungen muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zolllagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden. Der Lagerhalter muss in regelmäßigen Abständen der Überwachungszollstelle einen Lagerbestandsauszug vorlegen.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      MCT war auf die Konservierung von Getreide, insbesondere von Maiskörnern, und die Verarbeitung von Mais zu Maisgrieß zum Zweck der Ausfuhr spezialisiert.

19      Am 30. September 1994 unterzeichnete diese Gesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 565/80 eine Erklärung über die Einlagerung eines Maisvorrats im Rahmen des Zolllagerverfahrens bis zu seiner Ausfuhr in Form von Grieß.

20      Das Lager, in das der Vorrat verbracht wurde, war ein privates Lager des Typs C im Sinne von Art. 504 der Durchführungsverordnung.

21      Die Erklärung hatte zur Folge, dass das ONIC einen Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung in Höhe von 2 523 414,07 FRF zahlte.

22      Im Laufe des Jahres 1996 ergab eine von den Zollbehörden durchgeführte Prüfung anhand von Belegen, dass es für diese in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren im Zeitraum der Einlagerung keine Bestandsaufzeichnungen im Sinne von Art. 105 des Zollkodex der Gemeinschaften gab.

23      Mit Schreiben vom 17. November 1998 verlangte das ONIC von MCT, einen Betrag von 3 028 096,88 FRF – d. h. den Erstattungsbetrag, den diese Gesellschaft als Vorschuss erhalten hatte, zuzüglich einer Strafzahlung in Höhe von 20 % – gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 3665/87 zurückzuzahlen.

24      MCT beantragte die Aufhebung der vom ONIC erlassenen Anordnung.

25      Das Tribunal administratif de Clermont‑Ferrand wies diesen Antrag mit Urteil vom 7. Oktober 2004 zurück. Mit Urteil vom 21. Juni 2007 bestätigte die Cour d’appel de Lyon diese Entscheidung.

26      Limagrain, die Rechtsnachfolgerin von MCT, legte beim Conseil d’État Rechtsmittel ein.

27      Da der Conseil d’État Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 565/80 und des Art. 105 des Zollkodex der Gemeinschaften hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Genügt der Umstand, dass entgegen den Verpflichtungen, die dem Lagerhalter nach den Zollvorschriften der Gemeinschaft obliegen, keine Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Erzeugnisse oder Waren geführt wurden, um dem Ausführer, der seine Erzeugnisse oder Waren in dieses Lager übergeführt hat, den durch die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3665/87 und 565/80 vorgesehenen Vorteil der Vorfinanzierung zu entziehen?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Welche Konsequenzen sind daraus für die Beträge zu ziehen, die der Begünstigte erhalten hat?

Insbesondere:

a)      Kann, wenn nachgewiesen ist, dass die Waren tatsächlich ausgeführt wurden, der auf diese Ausfuhren entfallende Erstattungsbetrag als vom Ausführer ganz oder teilweise erlangt angesehen werden? Ist in diesem Fall der Erstattungssatz heranzuziehen, der in Anwendung der Vorschriften über die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen im Voraus festgesetzt worden ist, oder der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr anwendbare Satz, mit oder ohne Begrenzung durch den im Voraus festgesetzten Satz?

b)      Ist, wenn eine Verpflichtung zur Rückerstattung aller oder eines Teils der erhaltenen Beträge besteht, der rechtsgrundlos gezahlte und zurückzuerstattende Betrag in Anwendung von Art. 33 der Verordnung Nr. 3665/87 um die dort vorgesehene Strafzahlung zu erhöhen, obwohl die Verantwortung für die Führung von Bestandsaufzeichnungen beim Lagerhalter liegt, wobei, wie im vorliegenden Fall, das Zolllager ein vom Ausführer der landwirtschaftlichen Waren selbst geführtes privates Lager des Typs C ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren entgegen der Zollregelung der Union keine Bestandsaufzeichnungen geführt wurden, genügt, um dem Ausführer den Vorteil der Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für diese Waren zu entziehen.

29      Für die Beantwortung dieser Frage sind die für das Ausgangsverfahren einschlägigen Merkmale der Regelung der Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen in Erinnerung zu rufen.

30      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 565/80 bestimmt, dass dem Ausführer ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt wird, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden und damit sichergestellt ist, dass die Verarbeitungserzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden. Der Vorteil dieser Regelung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen setzt gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 3665/87 voraus, dass den Zollbehörden eine Zahlungserklärung vorgelegt und diese von ihnen akzeptiert wird. Gemäß den Art. 26 und 27 dieser Verordnung sind die Grunderzeugnisse vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an bis zu ihrer Ausfuhr unter Zollkontrolle zu stellen. Diese Ausfuhr muss grundsätzlich binnen sechs Monaten erfolgen.

31      Nach allen diesen Vorschriften beruht das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen auf einem Überwachungsmechanismus, d. h. der zollamtlichen Überwachung. Die zuständigen nationalen Behörden sollen durch die Anwendung dieser Regelung jederzeit nach einem in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren überprüfen und sicherstellen können, dass die für die Gewährung der beantragten Erstattung erforderlichen materiellen Voraussetzungen, wie sie in den unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1988, Bayernwald Früchteverwertung, 121/87, Slg. 1988, 6273, Randnr. 18).

32      Die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Überwachung ist somit eine Voraussetzung für den Erhalt der Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung nach der Verordnung Nr. 565/80.

33      Zu den wesentlichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser Regelung gehört gemäß Art. 105 des Zollkodex der Gemeinschaften die Pflicht, Bestandsaufzeichnungen über die Waren zu führen, sofern es sich nicht um ein von den Zollbehörden betriebenes öffentliches Zolllager handelt. Diese Ausnahmeregelung ist für das Ausgangsverfahren nicht einschlägig, weil die Grunderzeugnisse in ein privates Zolllager des Typs C verbracht wurden.

34      Gemäß Art. 520 Abs. 1 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung müssen sich aus den Zollunterlagen alle Angaben ergeben, die für die ordnungsgemäße Durchführung der zollamtlichen Überwachung erforderlich sind.

35      Art. 520 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung nennt eine Liste der Angaben, die in den Bestandsaufzeichnungen insbesondere enthalten sein müssen. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Bezug auf diese Angaben weist darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Liste für ein unerlässliches Minimum hielt.

36      Außerdem heißt es in Art. 520 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, dass „[a]us den Bestandsaufzeichnungen … jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zolllagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden [muss]“.

37      Demzufolge kann die Pflicht zur Führung von Bestandsaufzeichnungen in einem Fall, in dem die nach den Art. 520 ff. der Durchführungsverordnung unerlässlichen Mindestangaben fehlen, nicht als erfüllt angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayernwald Früchteverwertung, Randnr. 19). Daraus resultiert ein Verstoß gegen eine wesentliche Pflicht der zollamtlichen Überwachung. Demnach ist eine der Voraussetzungen für den Erhalt einer Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung nach der Verordnung Nr. 565/80 nicht erfüllt.

38      Das Ziel der Bestandsaufzeichnungen besteht allerdings darin, die Art und die genaue Menge der Waren zu überprüfen, für die eine Erstattung geschuldet wird. Bei Zweifeln an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen in den betreffenden Bestandsaufzeichnungen können daher andere zusätzliche Dokumente herangezogen werden, um die Zweifel auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayernwald Früchteverwertung, Randnr. 19). Etwaige restliche Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen oder im Hinblick auf kleine Unstimmigkeiten oder geringfügige Auslassungen in den genannten Bestandsaufzeichnungen können deshalb mit Hilfe zusätzlicher Dokumente geklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayernwald Früchteverwertung, Randnr. 20).

39      Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen dahin auszulegen sind, dass das Führen von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für diese Waren darstellt. Verbleibende Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen oder im Hinblick auf Unstimmigkeiten dieser Bestandsaufzeichnungen können jedoch mit Hilfe zusätzlicher Dokumente geklärt werden, soweit diese von den zuständigen nationalen Behörden für ausreichend erachtet werden.

 Zur zweiten Frage

40      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die nach der Zollregelung der Union bestehende Pflicht zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nicht erfüllt wurde, wissen, welche Konsequenzen aus diesem Versäumnis für die Beträge zu ziehen sind, die der Ausführer als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat.

41      Diese Frage setzt sich aus zwei Teilfragen zusammen.

42      Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Waren, auf die sich die einen Vorschuss betreffende Zahlungserklärung bezieht, tatsächlich ausgeführt wurden, der auf die Ausfuhr dieser Waren entfallende Erstattungsbetrag als dem Ausführer zustehend angesehen werden kann und nach welchem Satz in diesem Fall die Ausfuhrerstattung zu berechnen ist.

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt der Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung, wie sich aus den Randnrn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils ergibt, insbesondere den Nachweis voraussetzt, dass die Waren, für die eine Zahlungserklärung vorgelegt wurde, unter Zollkontrolle gestellt wurden und bis zu ihrer Ausfuhr unter Zollkontrolle standen. Der Nachweis dafür, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Überwachung eingehalten wurden, obliegt dem Ausführer und ist gemäß den zollrechtlichen Bestimmungen der Union, wie sie in den Randnrn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils ausgelegt worden sind, zu erbringen.

44      Diese Waren werden der zollamtlichen Überwachung unterstellt, um zu gewährleisten, dass die in der Zahlungserklärung genannten Waren auch wirklich die ausgeführten Waren sind. Wenn das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann kein zufriedenstellender Nachweis dafür erbracht werden, dass die Waren, auf die sich die Zahlungserklärung bezieht, tatsächlich ausgeführt wurden. Allenfalls kann die Ausfuhr von nach Menge und Art ähnlichen Waren nachgewiesen werden.

45      Die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Abfertigung zum Zolllagerverfahren wird insbesondere in Art. 43 der Verordnung Nr. 3719/88 mit Sanktionen belegt (vgl. Urteil vom 21. März 2000, LFZ Nordfleisch, C‑217/98, Slg. 2000, I‑1619, Randnr. 42). Sind die Waren in das Verfahren nach Art. 4 der Verordnung Nr. 565/80 überführt worden und entnimmt der Ausführer sie ganz oder teilweise aus der Zollkontrolle, so ist die Ausfuhrverpflichtung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3719/88 für die betreffende Menge nicht erfüllt mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch für diese Menge entfällt.

46      Der Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, d. h. der Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung, für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union Bestandsaufzeichnungen zu führen, ist einer Entnahme aus der Zollkontrolle gleichzustellen. Diese beiden Umstände haben nämlich zur Folge, dass die Zollbehörden den Lauf der betreffenden Waren nicht kontrollieren und daher nicht sicherstellen können, dass die dem System der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen zugrunde liegenden Bedingungen erfüllt sind.

47      Deshalb ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass, wenn und soweit die nach der Zollregelung der Union bestehende Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 565/80 in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nicht eingehalten wurde, der Nachweis, dass nach Menge und Art ähnliche Waren wie die in der Zahlungserklärung angegebenen ausgeführt wurden, nicht ausreicht, um den auf die Ausfuhr dieser Waren entfallenden Erstattungsbetrag als dem Ausführer zustehend ansehen zu können.

48      Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dann, wenn der Ausführer wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren die Beträge, die er als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat, ganz oder teilweise zurückerstatten muss, auf den zurückzuzahlenden Betrag der nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Zuschlag in Höhe von 20 % zu erheben ist.

49      Zunächst ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die zuständige nationale Behörde dann, wenn der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der im Voraus gezahlte Betrag ist, unverzüglich das Verfahren einleiten muss, um zu erwirken, dass der Beteiligte den um 20 % erhöhten Differenzbetrag erstattet.

50      In dieser Vorschrift wird zwar nicht ausdrücklich die Person genannt, die gegebenenfalls den Zuschlag von 20 % zu zahlen hat. Allein der Ausführer steht jedoch, wie die Europäische Kommission ausführt, mit den zuständigen Behörden in Kontakt. Er ist es, der zunächst gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 3665/87 eine Zahlungserklärung abgeben muss und vor deren Annahme durch die zuständigen Behörden gemäß Art. 31 dieser Verordnung eine Sicherheit in Höhe des zu diesem Zeitpunkt berechneten Erstattungsbetrags zuzüglich 20 % zu leisten hat. Auch ist es der Ausführer, der gemäß Art. 29 derselben Verordnung einen schriftlichen Antrag einreichen muss. Allein auf diesen Antrag hin sind die zuständigen Behörden berechtigt, ihm die Ausfuhrerstattung vorzufinanzieren. Diese zusätzliche Formalität bietet dem Ausführer insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Zweckbestimmung der Ware auf diese Zahlung ganz zu verzichten und in diesem Fall die von ihm gestellte Sicherheit in vollem Umfang zurückzuerhalten (vgl. Urteil LFZ Nordfleisch, Randnrn. 36 und 40).

51      Außerdem ergibt sich aus dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87, dass der Zuschlag von 20 % vorgesehen war, um zu verhindern, dass der betroffene Ausführer einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, würden nämlich in den Fällen, in denen eine Vorfinanzierungsregelung Anwendung findet, die Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht einen kostenlosen Kredit erhalten, wenn sich später herausstellen sollte, dass kein Anspruch auf Erstattung bestand (Urteil vom 5. Februar 1987, Plange Kraftfutterwerke, 288/85, Slg. 1987, 611, Randnr. 14).

52      Deshalb muss der Ausführer die Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen tragen, die mit der Regelung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen verbunden sind.

53      Unabhängig von der Haftung der Person, die von den zuständigen Behörden als diejenige bezeichnet wurde, die die Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren führt, muss der Ausführer daher die Konsequenzen aus einer Verletzung dieser Pflicht tragen. Im Übrigen kann er seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die fraglichen Verträge aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C‑210/00, Slg. 2002, I‑6453, Randnr. 80).

54      Darüber hinaus oblag jedenfalls im Ausgangsverfahren, in dem die Waren in einem privaten Lager des Typs C gelagert wurden, die Pflicht zur Führung von Bestandsaufzeichnungen gemäß Art. 517 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dem Lagerhalter, der gemäß Art. 504 Abs. 1 dieser Verordnung ein und dieselbe Person wie der Einlagerer und somit wie der Ausführer war.

55      Somit ist auf den zweiten Teil von Frage 2 zu antworten, dass dann, wenn der Ausführer wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren die Beträge, die er als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat, ganz oder teilweise zurückerstatten muss, auf den rechtsgrundlos gezahlten und zurückzuerstattenden Betrag der nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Zuschlag in Höhe von 20 % zu erheben ist.

 Kosten

56      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind dahin auszulegen, dass das Führen von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für diese Waren darstellt. Verbleibende Zweifel an der Richtigkeit bestimmter Eintragungen oder im Hinblick auf Unstimmigkeiten dieser Bestandsaufzeichnungen können jedoch mit Hilfe zusätzlicher Dokumente geklärt werden, soweit diese von den zuständigen nationalen Behörden für ausreichend erachtet werden.

2.      Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen sind wie folgt auszulegen:

–        Wenn und soweit die nach der Zollregelung der Union bestehende Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nicht eingehalten wurde, ist der Nachweis, dass nach Menge und Art ähnliche Waren wie die in der Zahlungserklärung angegebenen ausgeführt wurden, nicht ausreichend, um den auf die Ausfuhr dieser Waren entfallenden Erstattungsbetrag als dem Ausführer zustehend ansehen zu können.

–        Wenn der Ausführer wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Bestandsaufzeichnungen für in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren die Beträge, die er als Vorschuss auf eine Ausfuhrerstattung erhalten hat, ganz oder teilweise zurückerstatten muss, ist auf den rechtsgrundlos gezahlten und zurückzuerstattenden Betrag der nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 geänderten Fassung vorgesehene Zuschlag in Höhe von 20 % zu erheben.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

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