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Document 62009TB0292

Rechtssache T-292/09: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Mugraby/Rat und Kommission (Untätigkeitsklage — Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik — Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik — Offensichtliche Unzulässigkeit — Schadensersatzklage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

ABl. C 319 vom 29.10.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/20


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Mugraby/Rat und Kommission

(Rechtssache T-292/09) (1)

(Untätigkeitsklage - Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik - Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik - Offensichtliche Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2011/C 319/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Muhamad Mugraby (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Regouw und L. Spigt)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, B. Driessen und E. Finnegan) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und S. Boelaert)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Rat und die Kommission es rechtswidrig unterlassen haben, zum Antrag des Klägers betreffend den Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik wegen Verletzung seiner Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits Stellung zu nehmen, sowie Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Untätigkeit dieser Gemeinschaftsorgane entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Muhamad Mugraby trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


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