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Document 62009TA0088

Rechtssache T-88/09: Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Indromacchine u. a./Kommission (Außervertragliche Haftung — Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten — Äußerungen, die einem dritten Unternehmen einen Schaden zufügen — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen — Immaterieller Schaden — Materieller Schaden — Kausalzusammenhang — Verzugs- und Ausgleichszinsen)

ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/23


Urteil des Gerichts vom 8. November 2011 — Indromacchine u. a./Kommission

(Rechtssache T-88/09) (1)

(Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten - Äußerungen, die einem dritten Unternehmen einen Schaden zufügen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen - Immaterieller Schaden - Materieller Schaden - Kausalzusammenhang - Verzugs- und Ausgleichszinsen)

2011/C 370/37

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Indromacchine Srl (Porto Marghera, Italien), Alessandro Capuzzo (Mirano, Italien) und Roberto Capuzzo (Mogliano Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und E. Righini im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von wahrheitswidrigen Angaben entstanden sein soll, die in der Entscheidung C(2002) 5426 final der Kommission vom 30. Dezember 2004, „Staatliche Beihilfen — Italien — Staatliche Beihilfe N 586/2003, N 587/2003, N 589/2003 und C 48/2004 (ex N 595/2003) — Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG]“, enthalten waren und insbesondere das Ansehen und den Ruf von Idromacchine schädigten

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Idromacchine Srl für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen.

2.

Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab 18. Februar 2005 bis zur Verkündung dieses Urteils Ausgleichszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zwei Prozentpunkten, zu zahlen.

3.

Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, zuzüglich zwei Punkten, zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Idromacchine, von Herrn Alessandro Capuzzo und von Herrn Roberto Capuzzo, die ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


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