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Document 62009CC0545

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 7. Juli 2011.
Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen - Auslegung und Anwendung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 - Anspruch der abgeordneten Lehrer auf die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt wie nationale Lehrer - Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zu den Europäischen Schulen abgeordneter Lehrer vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen und anderen Zuschlägen, die den nationalen Lehrern gewährt werden - Unvereinbarkeit mit den Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und 25 Nr. 1.
Rechtssache C-545/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:461

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 7. Juli 2011 ( 1 )

Rechtssache C-545/09

Europäische Kommission

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

„Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche der von einem Mitgliedstaat an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer — Einfrieren der Gehälter während der Abordnung oder Abstellung — Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Schiedsklausel“

I – Einleitung

1.

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum ersten Mal über die Auslegung und Anwendung einiger Bestimmungen der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ( 2 ) (im Folgenden: Vereinbarung) zu befinden; diese Vereinbarung ist am 21. Juni 1994 unterzeichnet worden und am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ( 3 ); Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten und die Europäischen Gemeinschaften (jetzt die Europäische Union).

2.

Die Europäische Kommission hat im Rahmen einer Streitigkeit zwischen ihr und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof gemäß der Schiedsklausel des Art. 26 der Vereinbarung Klage auf Feststellung erhoben, dass zum einen Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung dahin auszulegen und anzuwenden ist, dass sichergestellt werden muss, dass von einem Mitgliedstaat abgeordnete oder zugewiesene Lehrer während ihrer Abordnung oder Zuweisung die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt haben wie die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschäftigten Lehrer, und zum anderen, dass der Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich abgeordneter oder zugewiesener Lehrer während ihrer Abordnung vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen (insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“) und Zuschlägen (z. B. „teaching and learning responsibility payments)“ sowie von einem Aufstieg innerhalb der bestehenden Gehaltsgruppe, wie sie den an subventionierten ( 4 ) Schulen in England und Wales beschäftigten Lehrern offenstehen, mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung unvereinbar ist.

3.

Die Kommission wirft dem Vereinigten Königreich im Wesentlichen vor, nicht sichergestellt zu haben, dass die von ihm einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer gemäß Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung ihre Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats bewahren, und die Gehälter für diese Lehrer unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung nicht fortgezahlt zu haben.

4.

Der Rechtsstreit zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich steht in zweierlei Hinsicht in einem besonderen Kontext.

5.

Erstens ist hier die für die Europäischen Schulen und ihre Lehrer geltende Regelung zu nennen und zweitens das vom Vereinigten Königreich für England und Wales eingerichtete Bildungs- und Lehrervergütungssystem.

6.

Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass die Europäischen Schulen, wie es in der Präambel der Vereinbarung heißt, ein System besonderer Art bilden, das eingeführt wurde, um zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten dieser Organe zu gewährleisten ( 5 ). In der Präambel wird hierzu weiter ausgeführt, dass bei diesem System eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht wird, wobei gleichzeitig die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems in vollem Umfang erhalten bleibt ( 6 ).

7.

Entsprechend wird zum einen nach Art. 25 der Vereinbarung der Haushalt der Europäischen Schulen u. a. durch die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die von ihnen abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer und den Beitrag der Union, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll, finanziert.

8.

Zum anderen wird der Unterricht in den Europäischen Schulen nach Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung von Lehrern erteilt, die die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat – einem Organ einer solchen Schule ( 7 ) – nach dem Verfahren des Art. 12 Abs. 4 der Vereinbarung gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

9.

Nach Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung hat der Oberste Rat hinsichtlich der Verwaltung die Aufgabe, jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen zu bestimmen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats.

10.

Im Übrigen geht aus den vom Obersten Rat gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung erlassenen, ab dem 1. September 1996 gültigen Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (im Folgenden: Statut) hervor, dass die Dauer der Anstellung neun Jahre nicht überschreiten darf.

11.

Das Statut enthält auch Bestimmungen über das Gehalt und die Arbeitsbedingungen der an solche Schulen abgeordneten oder solchen Schulen zugewiesenen Lehrer. Insbesondere sieht Art. 49 des Statuts vor, dass die abgeordneten Lehrer zum einen das von den zuständigen nationalen Behörden gezahlte nationale Monatsgehalt erhalten und zum anderen den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Statut vorgesehenen Gehalt und dem Gegenwert aller nationalen Bezüge, abzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben, der von der Europäischen Schule gezahlt wird (im Folgenden: Europazuschlag). Außerdem hat die Lehrkraft nach Art. 72 Abs. 1 des Statuts beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst der Schule zum Zeitpunkt des Ausscheidens, sofern dieses nicht auf eine Disziplinarmaßnahme zurückzuführen ist, Anspruch auf ein Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren. Dieses Abgangsgeld wird nach Art. 72 Abs. 2 des Statuts unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen dem anderthalbfachen Betrag des letzten europäischen Monatsgrundgehalts, auf den der im Herkunftsland geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird, und dem anderthalbfachen Betrag des letzten nationalen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr berechnet.

12.

Hingegen sieht das Statut für die abgeordneten Lehrer keine Ruhegehaltsregelung vor; diese leisten während ihrer Abordnung weiter Beiträge zu den nationalen Systemen.

13.

Zum zweiten Punkt, der die Besonderheiten des Bildungssystems des Vereinigten Königreichs betrifft, ist festzustellen, dass die Zuständigkeit hierfür dezentralisiert auf drei Gebiete verteilt ist, nämlich England und Wales, die zusammen ein Gebiet bilden, Nordirland und Schottland. Die Arbeitsbedingungen sind in diesen Gebieten jeweils unterschiedlich.

14.

Was das Gebiet von England und Wales angeht – allein dieses ist im vorliegenden Rechtsstreit betroffen –, ist festzustellen, dass die meisten Lehrer in subventionierten Schulen („maintained schools“) beschäftigt sind. Die Vergütung und die Arbeitsbedingungen dieser Lehrer sind in einer Verordnung des zuständigen Ministers festgelegt, dem „School Teachers‘ Pay and Conditions Document“ (Dokument über die Vergütung und die Arbeitsbedingungen der Lehrer, im Folgenden: STPCD), das für von subventionierten Schulen geschlossene Arbeitsverträge zwingend ist.

15.

Einige Lehrer sind nicht in subventionierten Schulen beschäftigt, sondern in anderen Arten von Schulen, z. B. in freien öffentlichen Gesamtschulen, die von Sponsoren unterstützt werden („academies“), in Privatschulen, in der Europäischen Schule Culham oder in von ausländischen Regierungen verwalteten Schulen. Für diese Schulen sind die im STPCD vorgesehenen Arbeitsmodalitäten und -bedingungen fakultativ.

16.

Das STPCD in der Fassung von 2009 sieht die Gehaltstabellen vor; danach gelten folgende Grundsätze.

17.

Für Lehrer ist eine untere Gehaltsgruppe mit sechs Stufen vorgesehen. Hauptkriterium für das Vorrücken in die nächsthöhere Stufe ist die Berufserfahrung gemessen in Jahren der Beschäftigung. Der Arbeitgeber des Lehrers muss grundsätzlich für jedes Jahr der Beschäftigung als Lehrer eine Stufe zuerkennen. Der Aufstieg innerhalb dieser Gehaltsgruppe erfolgt abgesehen von Ausnahmefällen unbefriedigender Ergebnisse also automatisch.

18.

2000 wurde ein neues System eingeführt, das sogenannte „threshold pay“ (Schwellenvergütung). Nach dieser Regelung können sich englische und walisische Lehrer, wenn sie die letzte Stufe der unteren Gehaltsgruppe erreicht haben, um den Sprung in eine höhere Gehaltsgruppe bewerben („post-threshold pay scale“), die drei Stufen umfasst (U1 bis U3). Die Lehrer, die sich darum bewerben wollen, müssen bestimmten Anforderungen an ihre berufliche Leistung genügen, Nachweise für ihre Qualifikation erbringen und eine Bewertung ihrer Kompetenzen beantragen. Die zu erfüllenden beruflichen Anforderungen sind in einem Dokument mit dem Titel „Professional Standards for Teachers“ (Berufsstandards für Lehrer) dargestellt. Die Bewertungen werden von den Schulleitern vorgenommen, die dafür Sorge zu tragen haben, dass der bewertete Lehrer diesen Anforderungen genügt. Wenn der Lehrer den Sprung in die höhere Gehaltsgruppe geschafft hat („post-threshold teacher“), erfolgt der Aufstieg innerhalb dieser Gehaltsgruppe nicht automatisch, sondern hängt von den Ergebnissen jährlicher Bewertungsgespräche ab.

19.

Nach dem STPCD können subventionierte Schulen außerdem Stellen für „Excellent Teachers“ (hervorragende Lehrer, im Folgenden: ET) oder „Advanced Skills Teachers“ (Lehrer mit besonderen Fähigkeiten, im Folgenden: AST), für die eine besondere Gehaltstabelle (AST 1 bis AST 18) gilt, schaffen, sowie Stellen mit Anspruch auf Zulagen für die Erfüllung von Lehr- und Lernaufgaben („teaching and learning responsibility payments“, im Folgenden: TLRP). Ein Lehrer kann nicht gleichzeitig mehrere dieser Stellen innehaben.

20.

Um am „Excellent Teacher Scheme“ (ET-System) teilnehmen zu dürfen, muss ein Lehrer seit mindestens zwei Jahren in die letzten drei Stufen der höheren Gehaltsgruppe eingestuft sein und spezielle berufliche Kompetenzen nachweisen, wie sie in den Berufsstandards für Lehrer festgelegt sind. Er kann eine entsprechende Bewertung aber nur im Hinblick auf eine in seiner eigenen Schule freie ET-Stelle beantragen. Diese Bewertungen werden von externen Gutachtern vorgenommen, um die Gleichheit des Bewertungsverfahrens zu gewährleisten. Neben ihren normalen Unterrichtsaufgaben sollen ET eine führende Rolle in ihren Schulen spielen, indem sie anderen Lehrern helfen, ihre Effizienz zu steigern, und durch eine Verbesserung des Unterrichts der Schule zur Erreichung der Lernziele beitragen.

21.

Um für eine AST-Stelle in Frage zu kommen, müssen die Bewerber zwar nicht unbedingt bereits den Sprung in die höhere Gehaltsgruppe geschafft haben, aber den „post-threshold teacher standards“, also den beruflichen Anforderungen an einen ET und speziell an einen AST, genügen, wie sie in den Berufsstandards für Lehrer festgelegt sind. Die entsprechenden Bewertungen werden von externen Gutachtern vorgenommen. Diese Stellen sind an Zusatzaufgaben gebunden. AST sollen grundsätzlich 80 % ihrer Arbeitszeit dem Unterricht und den Rest Zusatzaufgaben widmen, die zusammen mit oder zugunsten von Lehrern anderer Schulen erfüllt werden. Anders als die ET-Stellen sind die AST-Stellen zu einer Zusammenarbeit mit anderen Schulen bestimmt.

22.

Die TLRP schließlich sind für jeden unterrichtenden Lehrer zugänglich, ohne dass er den Sprung in die höhere Gehaltsgruppe geschafft haben müsste. Diese Zulagen, die eher besondere Stellen im Kollegium einer Schule betreffen als besondere Personen, werden Lehrern gewährt, die „dauerhaft eine Zusatzaufgabe im Rahmen des Kollegiums [der Schule]“ übernehmen. Damit sollen Aufgaben entlohnt werden, die über diejenigen hinausgehen, die jeder unterrichtende Lehrer zu erfüllen hat; dabei geht es insbesondere um die Hilfe für Schüler außerhalb des Unterrichts oder die maßgebliche Rolle bei der Gestaltung des Fachs oder des Lehrplans.

23.

Unabhängig vom Status ihrer Herkunftsschule können alle Lehrer des Vereinigten Königreichs beantragen, einer Europäischen Schule zugewiesen zu werden.

24.

Bei den erfolgreichen Bewerbern bleibt das Vertragsverhältnis mit dem vorherigen Arbeitgeber nicht bestehen; sie schließen zum Zwecke der Zuweisung mit dem „Department for Children, Schools and Families“ (Kinder-, Schul- und Familienministerium, im Folgenden: Bildungsministerium) einen neuen Arbeitsvertrag.

25.

In diesem Vertrag ist bei den englischen und walisischen Lehrern bestimmt, dass das STPCD auf die Lehrer der Europäischen Schulen keine Anwendung findet. Es wird aber klargestellt, dass sich die nationalen Monatsgehälter der zugewiesenen Lehrer nach der unteren Gehaltsgruppe gemäß dem STPCD richten und dass die auf nationaler Ebene ausgehandelten und gemäß dem STPCD anwendbaren jährlichen Gehaltserhöhungen gezahlt werden. Es ist bestimmt, dass keinerlei Zuschlag zum nationalen Gehalt gezahlt wird und dass ein zugewiesener Lehrer während seiner Beschäftigung in einer Europäischen Schule nicht beantragen kann, in eine höhere Gehaltsgruppe gruppiert zu werden oder eine Zulage oder einen Zusatzstatus gemäß dem STPCD zu erhalten. Schließlich ist in dem Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Dienst in einer Europäischen Schule Ruhegehaltsansprüche gemäß dem Rentensystem der englischen und walisischen Lehrer begründet und dass sich die Beiträge zu diesem System allein nach dem nationalen Gehalt richten.

26.

Auf zahlreiche Beschwerden von Europäischen Schulen zugewiesenen britischen Lehrern und mehrere parlamentarische Anfragen hin wandte sich die Kommission ab 2000 wiederholt an die jeweiligen Bildungsminister des Vereinigten Königreichs und wies darauf hin, dass die Entscheidung, Europäischen Schulen zugewiesenen britischen Lehren den Zugang zu der leistungsabhängigen höheren Gehaltsgruppe zu verweigern, nicht mit der Vereinbarung vereinbar sei. Die Streitigkeit konnte mit einem ersten Briefwechsel 2000 und 2001 und einem zweiten 2007 nicht beigelegt werden. Die Kommission beantragte deshalb, dass die Frage in der Sitzung des Obersten Rates vom 20. bis 22. Oktober 2008 geprüft werde. Am 20. November 2008 fand zwischen den Vertretern der Kommission und des Ministeriums eine Videokonferenz statt, die allerdings nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit führte. Am 13. Januar 2009 ersuchte die Kommission den Obersten Rat ein letztes Mal darum, eine Lösung zu finden, wobei sie ankündigte, dass sie sich, wenn kein Ergebnis erzielt werde, gezwungen sähe, gemäß Art. 26 der Vereinbarung den Gerichtshof anzurufen.

27.

Die Frage der Auslegung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung wurde in der Sitzung des Obersten Rates am 20. und 21. Januar 2009 geprüft. Nach dieser Sitzung stellte der Oberste Rat fest, dass er diese Streitigkeit nicht habe beilegen können und zur Kenntnis genommen habe, dass die Kommission beabsichtige, beim Gerichtshof gemäß Art. 26 der Vereinbarung in Verbindung mit den Art. 10 EG und 39 EG gegen das Vereinigte Königreich Klage wegen der Auslegung und Anwendung der Vereinbarung zu erheben.

28.

Daraufhin hat die Kommission am 18. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben.

29.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung so auszulegen und anzuwenden ist, dass sichergestellt ist, dass von einem Mitgliedstaat abgeordnete Lehrer während ihrer Abordnung die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt haben wie die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschäftigten Lehrer und dass der Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich abgeordneter oder zugewiesener Lehrer während ihrer Abordnung vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen (u. a. dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“) und Zulagen (z. B. „teaching and learning responsibility payments“) sowie von einer Höhergruppierung innerhalb der bestehenden Gehaltsgruppe, wie sie den an subventionierten Schulen in England und Wales beschäftigten Lehrern offenstehen, mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung unvereinbar ist;

dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

30.

Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage abzuweisen.

31.

In der Sitzung, die am 4. Mai 2011 stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt.

II – Würdigung

32.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, besteht der Antrag der Kommission aus zwei Teilen. Der erste betrifft eher allgemein die Frage, wie Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung auszulegen ist, der zweite konkret im Wesentlichen die Frage der Laufbahnentwicklung bestimmter vom Vereinigten Königreich einer Europäischen Schule zugewiesener Lehrer während der Beschäftigung in einer solchen Schule.

33.

Dieser zweiteilige Antrag spiegelt offenbar den Wortlaut der Schiedsklausel des Art. 26 der Vereinbarung wider, nach dem für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die „Auslegung und Anwendung“ der Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ausschließlich der Gerichtshof zuständig ist.

34.

Auch wenn sich, wie die Schriftsätze der Parteien zeigen, diese beiden Teile nicht auseinanderhalten lassen, werde ich dem Vorgehen der Kommission in ihrer Klageschrift folgen.

A – Zur Auslegung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung

35.

Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, überträgt Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung dem Obersten Rat die Aufgabe, jährlich den Bedarf an Lehrpersonal der Europäischen Schulen zu bestimmen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. In dieser Bestimmung ist auch vorgesehen, dass der Oberste Rat „[z]usammen mit den Regierungen … die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von [Lehrern] [regelt]. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.“

36.

Was die Auslegung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung angeht, macht die Kommission zum einen geltend, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlege und den abgeordneten oder zugewiesenen Lehrern ein Recht einräume, und zum anderen, dass der Ausdruck „Beförderung“ weit auszulegen sei, und zwar dahin, dass darunter auch die verschiedenen nationalen Systeme der Vergütung fielen, die für Lehrer im Falle der Abordnung oder Zuordnung gälten, einschließlich der Höhergruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe.

37.

Das Vereinigte Königreich tritt einer solchen Auslegung entschieden entgegen. Als Erstes macht es geltend, dass sich Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung ausschließlich an den Obersten Rat richte, ohne den Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufzuerlegen. Diese Bestimmung verlange vom Obersten Rat, bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Beförderung und der Ruhegehälter zu beachten. Dass die Vereinbarung die Mitgliedstaaten verpflichten solle, ihre eigenen Rechtsvorschriften zu beachten, ergebe keinen Sinn. Als Zweites macht das Vereinigte Königreich geltend, dass mit dem Ausdruck „Beförderung“ ausschließlich das Vorrücken eines Lehrers in eine höhere Position mit mehr Verantwortung in der Schulorganisation wie die Stelle eines „head teacher“ (Schulleiter) oder eines „deputy head teacher“ (stellvertretender Schulleiter) gemeint sei.

38.

Ich halte im Wesentlichen die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung für zutreffend.

39.

Es trifft zu, dass Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung zu einem Kapitel gehört, das den Vorrechten des Obersten Rates gewidmet ist, und dass in Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung auf die vom Obersten Rat gemäß Art. 12 Abs. 4 gefassten Beschlüsse verwiesen wird.

40.

Allerdings ist Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung, anders als das Vereinigte Königreich geltend macht, nicht ausschließlich an den Obersten Rat, sondern auch an die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien gerichtet, wie ausdrücklich aus Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 3 hervorgeht, der sich auf die „Regierungen“ bezieht.

41.

Indem sie vorsieht, dass die abgeordneten und zugewiesenen Lehrer ihre Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats bewahren, will diese Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung solcher Rechte von einer Entscheidung des Obersten Rates abhängig machen, sondern die Mitgliedstaaten verpflichten, sicherzustellen, dass diese Lehrer durch ihre – naturgemäß vorübergehende – Abordnung oder Zuweisung an eine Europäische Schule nicht benachteiligt werden.

42.

Anders als das Vereinigte Königreich geltend macht, ist eine solche Benachteiligung nicht allein deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil jeder Mitgliedstaat ohnehin seine nationalen Rechtsvorschriften zu beachten hat.

43.

Wenn in der Vereinbarung nämlich nicht die Verpflichtung vorgesehen wäre, sicherzustellen, dass die abgeordneten Lehrer ihre Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der „Regelung ihres Herkunftsstaates“ („national rules“) „bewahren“ („retain“), d. h. diejenigen Rechte, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt blieben, könnten die Mitgliedstaaten solche nationalen Rechtsvorschriften ohne Weiteres anpassen oder ändern, gerade für bestimmte besondere Situationen, einschließlich solcher, mit denen generell ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist, wie es bei den allermeisten der an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer des Vereinigten Königreichs der Fall ist.

44.

Wenn also Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung seine praktische Wirksamkeit nicht gänzlich genommen sein soll, kann er meines Erachtens nicht dahin ausgelegt werden, dass er ausschließlich dem Obersten Rat Verpflichtungen auferlegt; der Erlass und der Inhalt der Rechtsvorschriften über die Beförderung und die Ruhegehälter der abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer werden nämlich auf nationaler Ebene festgelegt.

45.

Zur „Beförderung“ ist festzustellen, dass in der englischen Sprachfassung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Ausdruck „promotion“ verwendet wird, was zum Teil den Streit erklären könnte, der sich um diesen Begriff dreht. Wenn sich bei der Betrachtung der anderen Sprachfassungen der Vereinbarung keine eindeutige Tendenz zugunsten eines dieser beiden Ausdrücke abzeichnen sollte, kann unabhängig von dem verwendeten Ausdruck meines Erachtens nicht angenommen werden, dass sich die Rechte, die diese Lehrer bewahren sollen, wie es das Vereinigte Königreich vorschlägt, auf den Zugang zu Stellen mit einer einen höheren Rang in der Hierarchie der nationalen Schulen widerspiegelnden Bezeichnung und höherer Verantwortung beschränken; denn mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 soll, wie bereits ausgeführt, verhindert werden, dass die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer wegen der Zeit ihrer Abordnung oder Abstellung benachteiligt werden.

46.

Im Übrigen kann sich die Tragweite des Ausdrucks „promotion“ auch rein begrifflich nicht auf den Zugang zu solchen Stellen beschränken. Darunter wird nämlich gemeinhin auch der Zugang zu Gehaltsgruppen derselben Laufbahn (Assistenz oder Administration) verstanden, mit denen eine höhere Vergütung einhergeht, ohne dass damit ein anderer Titel oder Zusatzaufgaben verbunden wären, wie die Regelung der Beförderung im öffentlichen Dienst der Union zeigt. Mit Beförderung oder Aufstieg im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung ist deshalb meines Erachtens eine Laufbahnentwicklung gemeint. Diese Auslegung ermöglicht angesichts der Verschiedenartigkeit der nationalen Systeme der Beförderung und Vergütung eine möglichst einheitliche Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung.

47.

An dieser Stelle ist also festzuhalten, dass Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass die an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer während ihrer Abordnung oder Zuweisung das Recht auf Laufbahnentwicklung und die Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats bewahren.

48.

Es bleibt ein letzter Punkt zu prüfen, der vom Vereinigten Königreich zwar eher gegenüber der Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung in ihrem Hoheitsgebiet geltend gemacht worden ist, aber aus einem bestimmten Blickwinkel die Auslegung dieser Bestimmung berührt. Dieser Punkt betrifft die drei im Folgenden in Anführungszeichen gesetzten Ausdrücke der Wendung „Recht“ auf Beförderung „nach Maßgabe“ der „Regelung ihres Herkunftsstaats“.

49.

Das Vereinigte Königreich macht im Wesentlichen geltend, dass diese Wendung wörtlich und eng auszulegen sei. Angesichts der Besonderheiten des britischen Bildungssystems bestünden für die einer Europäischen Schule zugewiesenen englischen und walisischen Lehrer aber keinerlei „Rechte“ auf Beförderung „nach Maßgabe“ irgendeiner „Regelung ihres Herkunftsstaats“.

50.

In diesem Stadium der Prüfung ist zwar eine Beschränkung auf den Teil dieser Argumentation geboten, der die Auslegung der streitigen Wendung betrifft; es ist aber dennoch wichtig, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich genauso wenig wie die anderen Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise aus irgendeinem Grund von der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung befreit ist.

51.

Zwar ist es somit durchaus möglich, dass englische und walisische Lehrer wegen der Besonderheiten des Bildungssystems dieses Mitgliedstaats anders als in anderen Mitgliedstaaten keine Beamten oder Staatsbedienstete sind; die Verpflichtung gemäß Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung muss aber für sämtliche Vertragsparteien dieser Vereinbarung gelten, insbesondere also für sämtliche Mitgliedstaaten, ungeachtet dieser etwaigen Besonderheiten.

52.

Wenn also in der französischen Sprachfassung des Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung auf das „statut national“ (nationale beamtenrechtliche Vorschriften) abgestellt wird, so ist dies meines Erachtens mit einer gewissen Flexibilität zu handhaben, je nach den Merkmalen des Bildungssystems der Mitgliedstaaten, so dass diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit bewahren und im Hoheitsgebiet eines jeden dieser Staaten angewandt werden kann. Das ist meines Erachtens auch der Grund, warum in der englischen wie auch in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung nicht der Ausdruck „statut national“ verwendet wird, der im Vereinigten Königreich nicht gepasst hätte – auch in anderen Mitgliedstaaten nicht, in denen je nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Bildung hierfür unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Strukturen zuständig sind –, sondern allgemein auf die Wahrung des Rechts auf Beförderung nach Maßgabe der „nationalen Rechtsvorschriften“ („national rules“) ( 8 ) im Sinne von von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften abgestellt wird.

53.

Was das „Recht“ auf Beförderung „nach Maßgabe“ solcher nationalen Rechtsvorschriften angeht, ist meines Erachtens über eine wörtliche und enge Auslegung dieser beiden Ausdrücke hinauszugehen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des Ausdrucks „Beförderung“ ausgeführt, muss der Zweck der streitigen Bestimmung entscheidend sein; mit dieser soll nämlich erreicht werden, dass die an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer nicht dadurch benachteiligt werden, dass ihnen Beförderungs- oder Ruhegehaltsansprüche entzogen werden, die ihnen zugestanden hätten, wenn sie in den Schulen ihres Herkunftsmitgliedstaats beschäftigt geblieben wären.

54.

Anders als das Vereinigte Königreich geltend macht, darf das „Recht“ auf Beförderung nicht zwingend und ausschließlich auf Fälle eines Rechts auf automatische Beförderung wegen der Betriebszugehörigkeit beschränkt sein. Dieses Vorbringen steht nicht nur in Widerspruch zu dem soeben geprüften Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dass der Begriff der Beförderung auf den Zugang zu Stellen mit einer einen höheren Rang in der Hierarchie der nationalen Schulen widerspiegelnden Bezeichnung und höherer Verantwortung beschränkt sein müsse; dieser Argumentation zu folgen, würde die Tragweite von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung auf eine Weise beschränken, die nicht einmal auf eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung gestützt werden könnte.

55.

Somit besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten darin, bei den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern das Recht auf Laufbahnentwicklung zu wahren, das diesen gewährt worden wäre, wenn sie in diesem Mitgliedstaat beschäftigt geblieben wären. Je nach dem Inhalt der in den einzelnen Mitgliedstaaten den Lehrern jeweils zuerkannten Rechte kann dieses Recht so z. B. in einem echten Anspruch auf Beförderung bestehen oder einfach in dem Recht, an den Verfahren, die einen Aufstieg ermöglichen, teilzunehmen. Der Inhalt des Rechts betreffend die Beförderung kann somit von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sein. Es kann aber keinen geringeren Umfang haben als denjenigen, in dem es den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern zugestanden hätte, wenn sie an der Schule ihres Herkunftsmitgliedstaats geblieben wären wie ihre Kollegen, die in diesem Mitgliedstaat beschäftigt geblieben sind. Durch eine andere Auslegung würde die den Lehrern durch Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung gegebene Zusicherung, dass sie ihr Recht auf Beförderung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften „bewahren“, missachtet.

56.

Ich schlage deshalb vor, auf den ersten Teil der Klage der Kommission wie folgt zu antworten: Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass die an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer während ihrer Abordnung an diese Schule oder ihrer Beschäftigung dort ihr Recht auf Laufbahnentwicklung und ihre Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats bewahren, die auf sie Anwendung gefunden hätten, wenn sie in einer Schule dieses Mitgliedstaats beschäftigt geblieben wären.

57.

Der zweite Teil der Klage, der konkret das Verhalten des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Beförderung der von ihm Europäischen Schulen zugewiesenen Lehrer betrifft, ist nun im Licht dieser Auslegung zu prüfen.

B – Zum Verhalten des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Beförderung der einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer während der Beschäftigung an einer solchen Schule

58.

Nach dem Wortlaut des zweiten Teils der Klage macht die Kommission geltend, dass bestimmte vom Vereinigten Königreich einer Europäischen Schule zugewiesene Lehrer während ihrer Beschäftigung in einer solchen Schule wie ihre Kollegen, die in subventionierten englischen und walisischen Schulen beschäftigt geblieben sind, für die im STPCD vorgesehenen Stellen (ET und AST) und Zulagen (TLRP) der oberen Gehaltsgruppe („post-threshold pay scale“) in Frage kommen und in der aktuellen Gehaltsgruppe vorrücken können müssen.

59.

Nach dem Wortlaut dieses Teils betreffen die Rügen der Kommission, anders als das Vereinigte Königreich im Lauf des vorliegenden Verfahrens immer wieder geltend gemacht hat, also nicht alle einer Europäischen Schule zugewiesenen englischen und walisischen Lehrer, sondern nur eine bestimmte Kategorie von ihnen, von der die Kommission geltend macht, dass die ihr angehörenden Lehrer hinsichtlich der Beförderung gegenüber ihren von subventionierten Schulen beschäftigten Kollegen gleichbehandelt werden sollen.

60.

Unabhängig von dem Streit der Parteien über die Einstufung des STPCD als nationale Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung – auf den ich zurückkommen werde – ist klar, dass die Lehrer, die vor ihrer Zuweisung für die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe in Frage kamen, d. h. die Lehrer, die vor ihrer Zuweisung die letzte Stufe (M6) der unteren Gehaltsgruppe gemäß dem STPCD erreicht hatten ( 9 ), auf jeden Fall zu der Kategorie der einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer gehören, die Gegenstand des zweiten Teils der Klage der Kommission ist. Zu dieser Kategorie müssen meines Erachtens auch diejenigen Lehrer gehören, die in der unteren Gehaltsgruppe vorgerückt sind, während der Beschäftigung in einer Europäischen Schule die letzte Stufe dieser Gehaltsgruppe erreicht haben und während dieser Zeit die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe beantragen und/oder sich auf die in der Klageschrift der Kommission genannten Stellen hätten bewerben können, wenn sie nicht gezwungen gewesen wären, im Rahmen des mit dem Bildungsministerium geschlossenen Vertrags auf diese Möglichkeit zu verzichten. Zum einen ist nämlich unstreitig, dass für alle vom Vereinigten Königreich einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer die untere Gehaltsgruppe des STPCD gilt. Zum anderen sind diese Lehrer nach den Erläuterungen des Vereinigten Königreichs weiter in dieser Gehaltsgruppe vorgerückt und haben gegebenenfalls während ihrer Beschäftigung in einer Europäischen Schule die letzte Stufe dieser Gehaltsgruppe erreichen können.

61.

Hingegen ist nach dem Wortlaut dieses zweiten Teils des Antrags der Kommission weniger klar, ob außer den Lehrern, die vor ihrer Zuweisung in subventionierten Schulen beschäftigt waren, also Schulen, für die das STPCD zwingend galt, auch diejenigen Lehrer zu der Kategorie der betroffenen Lehrer gehören, die in nicht subventionierten Schulen beschäftigt waren, also Schulen, die lediglich die Möglichkeit hatten, das STPCD anzuwenden.

62.

Vor der Prüfung dieses Punktes ist es meines Erachtens wichtig, die umstrittene Frage der Einstufung des STPCD im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung zu klären.

63.

Wie bereits ausgeführt, macht das Vereinigte Königreich geltend, dass das STPCD nicht das nationale Statut oder die nationale Regelung im Sinne dieser Bestimmung darstelle, da es auf eine Vielzahl von Lehrern im Vereinigten Königreich überhaupt keine Anwendung finde.

64.

Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

65.

Zwar gelten die Beschäftigungs- und Vergütungsbedingungen, die in diesem durch Verordnung des Bildungsministers des Vereinigten Königreichs erlassenen Dokument vorgesehen sind, tatsächlich nicht automatisch für alle englischen und walisischen Lehrer.

66.

Dieses Dokument findet aber zwingend Anwendung auf alle Lehrer, die in subventionierten Schulen beschäftigt sind ( 10 ), und fakultativ auf diejenigen, die in freien Schulen beschäftigt sind ( 11 ). Außerdem ist die untere Gehaltsgruppe gemäß dem STPCD, wie bereits ausgeführt und wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, für alle einer Europäischen Schule zugewiesenen englischen und walisischen Lehrer verbindlich nach dem zwischen ihnen und dem Bildungsministerium abgeschlossenen Vertrag, ungeachtet der Tatsache, dass einige dieser Lehrer vor ihrer Zuweisung in freien Schulen beschäftigt waren, die die Beschäftigungs- und Vergütungsbedingungen des STPCD möglicherweise nicht oder zumindest nicht vollständig anwandten.

67.

Das Vereinigte Königreich hat nicht dargetan, welches andere Dokument als dasjenige bezeichnet werden könnte, das die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung enthält; soll also im Fall des Vereinigten Königreichs keine nicht hinnehmbare Regelungslücke festgestellt werden, kann allein das STPCD die Merkmale solcher nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

68.

Anders als das Vereinigte Königreich geltend macht, läuft die Feststellung, dass es sich beim STPCD um die nationalen Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung handelt, auch nicht darauf hinaus, den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern Rechte einzuräumen, auf die sie nach den nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch hätten, und somit gegen Art. 165 AEUV zu verstoßen.

69.

Die Kommission will das Vereinigte Königreich mit ihrer Klage nämlich ersichtlich nicht zwingen, die Gestaltung seines Bildungssystems zu reformieren, mit dem Ziel, den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern Rechte einzuräumen, die ihnen nicht zustünden, wenn sie im Vereinigten Königreich beschäftigt blieben. Die Verfolgung eines solchen Ziels wäre nicht mit Art. 165 Abs. 1 AEUV vereinbar, dessen Inhalt im Übrigen, wie bereits ausgeführt, in der Präambel der Vereinbarung wiedergegeben ist ( 12 ).

70.

Das Recht auf Beförderung, das die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung „bewahren“, muss deshalb angesichts der Besonderheiten des Bildungssystems des Vereinigten Königreichs dem entsprechen, das sie wie ihre englischen und walisischen Kollegen hätten, wenn sie im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben wären. Wie die Kommission aber ausdrücklich geltend macht, will sie mit dem zweiten Teil ihrer Klage nicht erreichen, dass den vom Vereinigten Königreich einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrern während der Beschäftigung in diesen Schulen automatisch eine Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe und innerhalb dieser Gehaltsgruppe oder die Stellen und Zulagen gemäß dem STPCD gewährt werden, sondern einfach, dass die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer während ihrer Beschäftigung in diesen Schulen wie ihre Kollegen, die in subventionierten Schulen in England und Wales beschäftigt geblieben sind, das Recht bewahren, an dem Verfahren teilzunehmen, das den Zugang zu dieser Gehaltsgruppe und zu diesen Stellen und Zulagen ermöglicht.

71.

Es ist nämlich dieses Recht auf Beförderung, das das STPCD den in den subventionierten Schulen und in den das STPCD in vollem Umfang anwendenden freien Schulen beschäftigten englischen und walisischen Lehrern gewährt, die über die erforderliche Betriebszugehörigkeit verfügen und somit die höchste Stufe der unteren Gehaltsgruppe (Stufe M6) erreicht haben; denn wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, entscheiden sich einige dieser Lehrer dafür, keine Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe zu beantragen, und außerdem steigen von den Lehrern, die an dem Verfahren teilnehmen, mindestens 95 % in diese Gehaltsgruppe auf.

72.

Hingegen ist unstreitig, dass den einer Europäischen Schule zugewiesenen englischen und walisischen Lehrern diese Wahlmöglichkeit nicht zusteht, da sie nach dem Vertrag mit dem Bildungsministerium verpflichtet sind, es während ihrer Beschäftigung in einer solchen Schule zu unterlassen, in irgendeiner Weise an Verfahren der Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe oder der Zuteilung von Stellen und Zulagen gemäß dem STPCD teilzunehmen.

73.

Der Verpflichtung gemäß Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung wäre meines Erachtens ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn sie nicht für einen Mitgliedstaat gelten würde, der seinen Lehrern zwar nicht ein Recht auf Beförderung oder Laufbahnentwicklung im strengen Sinne einräumt, wohl aber das Recht, an dem Verfahren teilzunehmen, das den Zugang zur höheren Gehaltsgruppe und den nach seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Stellen und Zulagen eröffnet.

74.

Zur Kategorie der einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer, die im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung ihr Recht auf Beförderung bewahren, wie es im STPCD vorgesehen ist, gehören deshalb die Lehrer, auf die, wenn sie wie ihre englischen und walisischen Kollegen im Vereinigten Königreich geblieben wären, die Voraussetzungen gemäß dem STPCD für die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe und innerhalb dieser Gehaltsgruppe Anwendung gefunden hätten und die das Recht hätten erlangen können, sich für die in diesem Dokument vorgesehenen Stellen und Zulagen zu bewerben.

75.

Es handelt sich also, wie die Kommission geltend macht, um Lehrer, die vor ihrer Abordnung an eine Europäische Schule in subventionierten Schulen beschäftigt waren, die als solche das STPCD in vollem Umfang anwenden müssen, aber auch um diejenigen, die in freien Schulen beschäftigt waren, die das STPCD freiwillig in vollem Umfang anwenden. Zu diesen beiden Kategorien von Lehrern gehören jeweils diejenigen Lehrer, die die letzte Stufe der unteren Gehaltsgruppe zwar nicht vor ihrer Zuweisung erreicht hatten, in diese aber während ihrer Beschäftigung an einer Europäischen Schule aufgestiegen sind.

76.

Es sind nämlich diese Gruppen von Lehrern, die, wenn sie nicht einer Europäischen Schule zugewiesen worden wären, Anspruch auf Anwendung sämtlicher Bestimmungen des STPCD gehabt hätten. Folglich sind es auch allein diese Gruppen, die das Recht, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen, das ihnen den Zugang zu der höheren Gehaltsgruppe gemäß dem STPCD oder zu den in diesem Dokument vorgesehenen Stellen oder Zulagen ermöglicht, im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung „bewahren“ können; allerdings mussten sie beim Abschluss des Vertrags mit dem Bildungsminister des Vereinigten Königreichs über ihre Zuweisung an eine Europäische Schule auf dieses Recht verzichten.

77.

Auf die anderen Lehrer, d. h. diejenigen, die vor ihrer Zuweisung an eine Europäische Schule in einer nichtsubventionierten Schule unterrichteten, die das STPCD nicht oder nicht in vollem Umfang anwandte, zielt der zweite Teil der Klage der Kommission also nicht ab. Auf ein Recht, das ihnen ursprünglich gar nicht zugestanden hatte, konnten diese Lehrer nämlich logischerweise auch nicht verzichten ( 13 ).

78.

Nach diesen Klarstellungen gelange ich, wie unschwer verständlich sein wird, zu der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat, der bestimmte seiner Lehrer, die er einer Europäischen Schule zuweist, zwingt – auch vertraglich –, auf das „Recht auf Beförderung“ zu verzichten, das sie im Prinzip nach Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 hätten „bewahren“ sollen, wenn sie im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben wären, offensichtlich gegen diese Bestimmung verstößt.

79.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, gilt dies nicht nur für den Zugang zur höheren Gehaltsgruppe, sondern auch für den Zugang zu den ET- und den AST-Stellen sowie den Stellen, mit denen die TLRP verbunden sind.

80.

Zum einen setzt der Zugang zu solchen Stellen nämlich voraus, dass die für die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe geltenden Anforderungen an die berufliche Leistung erfüllt sind ( 14 ).

81.

Zum anderen ist mit diesen Stellen eine höhere Verantwortung verbunden, und sie werden besser vergütet als die gemäß der unteren Gehaltsgruppe vergüteten Stellen.

82.

Die Tatsache, dass anders als bei der Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe spezielle Stellen geschaffen werden müssen, kann nicht bedeuten, dass das Vorrücken auf solche Stellen vom Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung ausgeschlossen wäre. Auch das Vereinigte Königreich räumt dies im Übrigen ein, wenn es sich – wenn auch zu Unrecht – für eine enge Auslegung des Begriffs der Beförderung ausspricht, unter den nur das Vorrücken auf hierarchisch höhere Stellen fallen soll. Wie bereits ausgeführt, ist der Begriff „Beförderung“ meines Erachtens autonom und weit auszulegen, und zwar dahin, dass darunter jede Art von Laufbahnentwicklung der betreffenden Lehrer fällt, sei es der Zugang zu einer höheren Gehaltsgruppe oder der Zugang zu Stellen mit höherer erzieherischer und betreuerischer Verantwortung, auch wenn diese Stellen in der Schulorganisation keinen besonderen hierarchischen Status haben. Vorsorglich sei, was die TLRP angeht, ergänzend bemerkt, dass diese Zulagen, wie das Vereinigte Königreich unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des STPCD dargelegt hat, einen dauerhaften Charakter haben und auch eher mit Stellen mit Zusatzverantwortung für Unterricht oder Ausbildung verbunden sind als mit besonderen Personen, so dass sie meines Erachtens ebenfalls unter den Begriff der „Beförderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung fallen.

83.

Außerdem ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das Vereinigte Königreich nicht geltend machen kann, dass die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer freiwillig auf die gesamte Anwendung des STPCD während der Beschäftigung in einer solchen Schule verzichtet hätten. Hierzu genügt die Feststellung, dass es sich bei einer solchen Verzichtsklausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die den Lehrern vom Bildungsministerium gestellt worden ist, also ohne irgendeine Möglichkeit der individuellen Aushandlung. Diese Lehrer hatten also die Wahl, die Zuweisung an die Europäische Schule zu den vom Bildungsministerium vorgegebenen Bedingungen anzunehmen oder sie abzulehnen.

84.

In diesem Stadium beruft sich das Vereinigte Königreich noch auf Schwierigkeiten im Wesentlichen organisatorischer und finanzieller Art, um den einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrern das Recht abzusprechen, während ihrer Beschäftigung in einer solchen Schule an den Beförderungsverfahren gemäß dem STPCD teilzunehmen.

85.

Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu den organisatorischen Schwierigkeiten bezieht sich im Wesentlichen auf bestimmte Wesensmerkmale der von den Bewerbern um die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe, die ET- und AST-Stellen und die Stellen mit TLRP zu tragenden höheren Verantwortung sowie auf Probleme der Bewertung der einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer.

86.

Diese Anliegen mögen durchaus berechtigt sein; sie können sich meines Erachtens aber nicht gegen das Recht durchsetzen, das Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern zuerkennt.

87.

Was den Zugang der Lehrer zu der höheren Gehaltsgruppe angeht, bestreitet das Vereinigte Königreich nicht, dass die Bewertung der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei Schulen in seinem Hoheitsgebiet, auf die das STPCD in vollem Umfang Anwendung findet, vom Schulleiter durchgeführt wird ( 15 ). Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, warum eine vergleichbare Bewertung anhand derselben von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgelegten Kriterien für das Infragekommen für diese höhere Gehaltsgruppe nicht vom Schulleiter der betreffenden Europäischen Schule sollte durchgeführt werden können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Inspektor – er wird nach den Bestimmungen der Vereinbarung ernannt, vertritt den betreffenden Mitgliedstaat und führt die pädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von diesem Mitgliedstaat abgeordnet wurden ( 16 ) – und dem Bildungsminister des Vereinigten Königreichs.

88.

Hinsichtlich des Zugangs zu den ET- und den AST-Stellen und zu den Stellen mit Anspruch auf TLRP und der Bewertung der Leistungen der Lehrer, die sich um solche Stellen bewerben, vermag ich die Auffassung des Vereinigten Königreichs nicht zu teilen, dass die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer solche Anforderungen während der Beschäftigung in einer Europäischen Schule im Prinzip in keinem Fall erfüllen könnten und dass es bei ihnen unmöglich sei, die Bewertung der Erfüllung dieser Anforderungen durchzuführen, weil es diese Stellen erforderten, dass sich die Lehrer verpflichteten, Zusatzaufgaben zu übernehmen, insbesondere Aufgaben der Betreuung und Ausbildung anderer Lehrer entweder in ihrer eigenen Schule (ET-Stellen) oder in anderen Schulen (AST-Stellen).

89.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie das Vereinigte Königreich geltend macht, im STPCD zwar vorgesehen ist, dass die Vorbewertung der Qualifikationen eines Bewerbers um eine ET- oder AST-Stelle grundsätzlich vom „head teacher“ (Schulleiter) vorzunehmen ist; dieses Dokument regelt aber den Fall von Bewerbungen von Lehrern, die nicht in subventionierten Schulen beschäftigt sind („unattached teachers“), die von einer Person vorzubewerten sind, die für die Betreuung des Bewerbers verantwortlich ist („a person with management responsibility for the applicant“) ( 17 ). Aufgrund dieser Bestimmung, angewandt auf die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer, könnte also gegebenenfalls ein Verantwortlicher der betreffenden Europäischen Schule in Abstimmung mit dem für diese Schule zuständigen Inspektor sowie mit dem Bildungsministerium des Vereinigten Königreichs, mit dem diese Lehrer ihren Vertrag geschlossen haben, diesen ersten Schritt der Bewertung der für diese Stellen erforderlichen Leistungen vornehmen.

90.

Sodann kann ich nicht nachvollziehen, warum, wenn nach den Akten für die englischen und walisischen Bewerber, die im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben sind, mit der Bewertung der Fähigkeit, ET- und AST-Aufgaben zu erfüllen, eine einzige Stelle betraut wird, eine solche Bewertung nicht bei den einer Europäischen Schule zugewiesenen englischen Lehrern durchgeführt werden können sollte, die sich um diese Stellen bewerben möchten, zumal das Vereinigte Königreich einräumt, dass sie bei Lehrern durchgeführt werden kann, die in Schulen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten beschäftigt sind.

91.

Das Vereinigte Königreich macht ferner geltend, dass der Unterricht, der an diesen Schulen erteilt werde, dem britischen System näherstehe als derjenige, der in den Europäischen Schulen erteilt werde. Das Vereinigte Königreich übersieht dabei meines Erachtens völlig den Sonderstatus Letzterer; wie bereits ausgeführt, wird deren Aufgabe des gemeinsamen Unterrichts der Kinder der Bediensteten der Union zugunsten aller Mitgliedstaaten erfüllt, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems erhalten bleibt.

92.

Schließlich trifft zwar zu, dass sich die Bewerber um den AST-Status verpflichten müssen, einen Teil ihrer Aufgaben bei Lehrern von anderen Schulen als derjenigen, bei der sie beschäftigt sind, wahrzunehmen; ein einer Europäischen Schule zugewiesener Lehrer kann sich für die Zukunft aber durchaus hierzu verpflichten. Im Übrigen geht aus dem STPCD hervor, dass Verpflichtungen nicht unbedingt immer in der Schule erfüllt werden müssen ( 18 ).

93.

Außerdem bezweifle ich angesichts des Vorbringens des Vereinigten Königreichs, bei der Auswahl der einer Europäischen Schule zugewiesenen britischen Lehrer würden besonders strenge Maßstäbe angelegt, dass solche Lehrer prinzipiell nicht den insbesondere für den Zugang zu dem ET- oder AST-Status erforderlichen beruflichen Anforderungen und Zusatzaufgaben genügen können, wie das Vereinigte Königreich in anderem Zusammenhang glauben machen möchte.

94.

Meines Erachtens bestehen demnach keine derartigen organisatorischen Schwierigkeiten, dass es gerechtfertigt wäre, die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer, die von der Klage der Kommission erfasst sind, von den Verfahren zum Zugang zu den ET- und den AST-Stellen und den Stellen mit TLRP auszuschließen.

95.

Dasselbe gilt für die Hindernisse finanzieller Art, die vom Vereinigten Königreich geltend gemacht werden.

96.

Insoweit werde ich nicht weiter auf das offensichtlich nicht haltbare Vorbringen eingehen, dass den an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrern das Recht auf Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 entzogen werden könnte, weil sie wegen der Zahlung des Europazuschlags finanziell besser gestellt seien als ihre englischen und walisischen Kollegen, die in Schulen im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben seien.

97.

Mit mehr Gewicht macht das Vereinigte Königreich ferner geltend, dass die ET- und die AST-Stellen sowie die Stellen mit TLRP die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in jeder Schule erforderten, die solche Stellen einführen wolle, und dass es folglich nicht möglich sei, solche Stellen für die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer während ihrer Beschäftigung an einer solchen Schule zu schaffen.

98.

Diese Argumentation geht meines Erachtens fehl. Trotz gewisser Missverständnisse zwischen den Parteien in diesem Punkt ist das Vereinigte Königreich meines Erachtens nämlich nicht verpflichtet, für die einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer Ad-hoc-Stellen zu schaffen. Das Vereinigte Königreich ist lediglich verpflichtet, es diesen Lehrern zu ermöglichen, sich um solche Stellen zu bewerben. Mit anderen Worten, das Vereinigte Königreich muss in Anbetracht von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung sicherstellen, dass diese Lehrer sich den nach dem STPCD erforderlichen Bewertungen unterziehen können; was insbesondere die Erlangung des ET-Status angeht, muss das Vereinigte Königreich diesen Lehrern ferner ermöglichen, während der Beschäftigung in einer Europäischen Schule in die obere Gehaltsgruppe und innerhalb dieser Gehaltsgruppe höhergruppiert zu werden; auf diese Weise sollen die betreffenden Lehrer in die Lage versetzt werden, auf eine Ausschreibung einer offenen Stelle durch eine Schule, die sich dafür entschieden hat, die Stelle eines ET zu schaffen, unter denselben Bedingungen zu antworten, wie wenn sie in einer Schule im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben wären.

99.

Nach alledem hat das Vereinigte Königreich meines Erachtens gegen seine Verpflichtung gemäß Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung verstoßen.

100.

Dies gilt nicht nur für das Recht auf Beförderung, sondern nach den Umständen des vorliegenden Falles auch für die Ruhegehaltsansprüche der einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer, soweit diese Gegenstand des zweiten Teils der vorliegenden Klage sind.

101.

Da nämlich zum einen die Ruhegehaltsansprüche dieser Lehrer während der Beschäftigung in einer Europäischen Schule nur auf der Grundlage ihres nationalen Gehalts berechnet werden, d. h. des Gehalts, wie es sich aus der Anwendung der unteren Gehaltsgruppe gemäß dem STPCD ergibt, und zum anderen diese Lehrer für diesen Zeitraum zumindest auf die Möglichkeit verzichten mussten, in die höhere Gehaltsgruppe aufzusteigen, ist ihnen somit die Chance entgangen, dass ihre Ruhegehaltsansprüche entsprechend diesem Aufstieg berechnet werden.

102.

Ein solcher Verlust einer Chance ist meines Erachtens zumindest bei den Lehrern, die vor ihrer Zuweisung an die Europäische Schule die letzte Stufe der unteren Gehaltsgruppe erreicht hatten, real und ernsthaft. Es ist nämlich durchaus anzunehmen, dass die Erfolgsquote bei denjenigen, die die Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe beantragt hätten, sicher nicht unter derjenigen der Lehrer gelegen hätte, die in subventionierten Schulen im Vereinigten Königreich beschäftigt geblieben sind und einen solchen Antrag gestellt haben, nämlich von mindestens 95 % ( 19 ).

103.

Schließlich ist noch zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung Stellung zu nehmen, nach dem der Haushalt der Schulen durch die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer finanziert wird.

104.

Die Verletzung dieser Bestimmung geht meines Erachtens mit der von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung einher; wenn ein Mitgliedstaat nämlich nicht sicherstellt, dass seine an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer ihr Recht auf Beförderung bewahren, wirkt sich dies zwangsläufig negativ auf „die Fortzahlung der Gehälter“ dieser Lehrer aus. Im vorliegenden Fall führt das Einfrieren der Beförderung der vom Vereinigten Königreich einer Europäischen Schule zugewiesenen Lehrer, soweit diese Gegenstand der Klage der Kommission sind, zumindest zu einem Einfrieren der Vergütung, mit der sie bei der Höhergruppierung in die höhere Gehaltsgruppe rechnen durften.

105.

Meines Erachtens hat das Vereinigte Königreich somit durch sein Verhalten auch gegen Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung verstoßen.

106.

Abschließend sei ergänzend bemerkt, dass die Kommission nicht im Rahmen einer eigenständigen Rüge geltend gemacht hat, dass das Vereinigte Königreich gegen Art. 5 EG (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen habe ( 20 ). Deshalb hat der Gerichtshof nicht über die Zulässigkeit seiner Anrufung wegen einer Verletzung einer Bestimmung des Vertrags gemäß der Schiedsklausel des Art. 26 der Vereinbarung zu befinden.

107.

Nach alledem schlage ich vor, der Klage der Kommission stattzugeben. Da diese beantragt hat, das Vereinigte Königreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen, schlage ich außerdem vor, diesem Antrag gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs stattzugeben.

III – Ergebnis

108.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen und festzustellen:

1.

Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass die an eine Europäische Schule abgeordneten oder einer solchen Schule zugewiesenen Lehrer während ihrer Abordnung an eine solche Schule oder ihrer Beschäftigung dort ihr Recht auf Laufbahnentwicklung und ihre Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats bewahren, die auf sie Anwendung gefunden hätten, wenn sie in einer Schule dieses Mitgliedstaats beschäftigt geblieben wären.

2.

Der Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einer Europäischen Schule zugewiesener Lehrer während ihrer Beschäftigung in einer solchen Schule vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen (u. a. dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder dem „advanced skills teacher pay spine“) und Zulagen (z. B. „teaching and learning responsibility payments“) sowie von einer Höhergruppierung innerhalb der bestehenden Gehaltsgruppe, wie sie ihnen offengestanden hätten, wenn sie in Schulen in diesem Mitgliedstaat beschäftigt geblieben wären, so wie ihre in englischen und walisischen subventionierten Schulen beschäftigten Kollegen, ist mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen unvereinbar.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 1994, L 212, S. 3.

( 3 ) Nach Art. 33 der Vereinbarung ist diese am ersten Tag des Monats in Kraft getreten, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgte. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2010, Kommission/Belgien (C-132/09, Slg. 2010, I-8695, Randnrn. 13 und 14). In Anhang I der Vereinbarung sind zwar nur zehn Europäische Schulen aufgeführt; es gibt derzeit aber 14 solcher Schulen, die sich in sieben Mitgliedstaaten befinden (fünf in Belgien, drei in Deutschland, zwei in Luxemburg und je eine in den Niederlanden, in Spanien und im Vereinigten Königreich). In diesen Schulen werden gegenwärtig etwa 22 500 Schüler unterrichtet.

( 4 ) In der französischen Sprachfassung der Klageschrift wird zwar der Ausdruck „écoles publiques“ verwendet; in der Originalfassung wird aber der Ausdruck „maintained schools“ verwendet, der, wie wir sehen werden, dem Ausdruck „subventioniert“ entspricht.

( 5 ) Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Miles u. a. (C-196/09, Slg. 2011, I-5105, Randnr. 39). In den Schulen werden die Kinder mehrsprachig und multikulturell unterrichtet; der Unterricht umfasst den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe.

( 6 ) Dieser Erwägungsgrund greift teilweise Art. 165 Abs. 1 AEUV auf.

( 7 ) Dem Obersten Rat gehören u. a. Vertreter auf Ministerebene der Mitgliedstaaten und ein Mitglied der Kommission an. Nach Art. 10 der Vereinbarung hat er die Aufgabe, für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, und verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten.

( 8 ) Ein ähnlicher Ausdruck wird in der deutschen („der Regelung ihres Herkunftsstaates“) und in der spanischen Sprachfassung („normativas nacionales“) von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung verwendet, wahrscheinlich, weil das Schulwesen in diesen Mitgliedstaaten nicht in die Zuständigkeit der zentralen Stellen fällt.

( 9 ) Das sind nach den Erläuterungen des Vereinigten Königreichs 53 von 250 Lehrern, die zu dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt einer Europäischen Schule zugewiesen waren.

( 10 ) Das sind nach den Angaben des Vereinigten Königreichs 435 000 Personen.

( 11 ) Das sind nach den Angaben des Vereinigten Königreichs ein unbestimmter Anteil von den 89 000 in England und Wales in solchen Schulen beschäftigten Lehrern.

( 12 ) Siehe Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 13 ) Eine solche Unterscheidung bedeutet keine Diskriminierung, da sich diese Lehrer zum einen rechtlich in einer anderen Situation befinden als die genannten Lehrergruppen und zum anderen finanziell betrachtet während ihrer Beschäftigung in einer Europäischen Schule der Europazuschlag den möglichen Unterschied zu den Lehrern dieser Gruppen ausgleichen dürfte.

( 14 ) Wie bereits ausgeführt, müssen die Bewerber für die ET-Stellen ferner vor Antritt der Stelle mindestens zwei Jahre lang in der dritten Stufe der oberen Gehaltsgruppe eingestuft gewesen sein (siehe Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge).

( 15 ) Nach den Akten müssen die Lehrer, die die Stufe 6 der unteren Gehaltsgruppe erreicht haben und in die höhere Gehaltsgruppe eingestuft werden möchten, folgenden zehn beruflichen Anforderungen genügen: 1. Sie müssen gegebenenfalls aktiv zur Durchführung der Politiken und Methoden an den Arbeitsorten beitragen und das Entstehen einer entsprechenden kollektiven Verantwortung fördern, 2. fundierte Kenntnisse und ein vertieftes Verständnis der Anwendung und der Anpassung eines ganzen Spektrums von Strategien im Bereich Unterricht, Lernen und Verhalten haben und insbesondere wissen, wie das Lernen individuell auf eine Person abgestimmt werden kann, um es allen Schülern zu ermöglichen, ihr Potenzial zu entfalten, 3. fundierte Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis der Kriterien und Modalitäten der Bewertung in dem Fach/dem Lehrplan, das/den sie unterrichten, besitzen, auch im Hinblick auf die staatlichen Abschlüsse und Prüfungen, 4. aktuelle Kenntnisse und ein aktuelles Verständnis der verschiedenen Arten von Abschlüssen und Spezialisierungen und deren Eignung für die Schüler besitzen, 5. fundiertere Kenntnisse und ein tieferes Verständnis ihrer Fächer/Lehrpläne und der entsprechenden Didaktik besitzen, insbesondere, wie beim Lernen Fortschritte erzielt werden können, 6. hinreichend fundierte Kenntnisse und hinreichend große Erfahrung haben, um Ratschläge zur Entwicklung und zum Wohl der Kinder und Jugendlichen erteilen zu können, 7. flexibel, kreativ und fachkundig sein bei der Gestaltung – auch in den Ferien – von Unterrichtseinheiten, die effizient sind und ständig angepasst an die Lernziele und die Bedürfnisse der Schüler und die die jüngsten Entwicklungen einbeziehen, einschließlich derer, die sich auf die Kenntnisse ihres Fachs/Lehrplans beziehen, 8. über Fähigkeiten zum Unterrichten verfügen, die es den Schülern ermöglichen, gegenüber ihrem vorherigen Wissensstand Fortschritte zu machen und genauso gute, wenn nicht bessere Fortschritte zu machen als vergleichbare Schüler auf nationaler Ebene, 9. die Zusammenarbeit fördern und effizient in der Gruppe zusammenarbeiten und 10. dadurch zur beruflichen Entwicklung der Kollegen beitragen, dass sie begleitend und als Tutor tätig sind, effiziente Methoden vorführen, beraten und Feedback geben.

( 16 ) Vgl. die Art. 15 bis 18 der Vereinbarung.

( 17 ) Vgl. Art. 30 Abs. 3 und 4 des STPCD.

( 18 ) Vgl. Art. 65 Abs. 2 des STPCD, in dem es heißt, dass diese Arbeitszeit auch für die Anstellungsbehörde oder „andernorts“ abgeleistet werden kann.

( 19 ) Vgl. zu dem im Arbeitsrecht und/oder im Recht des öffentlichen Dienstes einer Reihe von Mitgliedstaaten, u. a. des Vereinigten Königreichs, anerkannten Begriff des Verlusts einer ernsthaften Chance und dem wirtschaftlichen Wert einer verlorenen Chance meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Girardot (C-348/06 P, Urteil vom 21. Februar 2008, Slg. 2008, I-833, Nrn. 53 bis 55).

( 20 ) Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Januar 1986, Hurd (44/84, Slg. 1986, 29), und vom 5. April 1990, Kommission/Belgien (C-6/89, Slg. 1990, I-1595), im Wesentlichen festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 5 EG verstoßen kann, wenn er durch den Erlass einer einseitigen Maßnahme wegen des durch die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (in dem betreffenden Fall die Vereinbarung von 1958, bei der die Gemeinschaften nicht Vertragsparteien waren) eingeführten Mechanismus des Ausgleichs der Differenz zwischen den Einkünften der Europäischen Schulen und den nationalen Gehältern der Lehrer zulasten des Haushalts der Gemeinschaften diesen Haushalt mit einer Ausgabe belastet, die nicht hätte zu dessen Lasten gehen sollen. Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-132/09, Urteil vom 30. September 2010, Nrn. 121 bis 130).

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