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Document 61993CC0291

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 8. Februar 1994.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird.
Rechtssache C-291/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-00859

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:44

61993C0291

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 8. Februar 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES, MIT DEM EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTGESTELLT WIRD. - RECHTSSACHE C-291/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-00859


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren verfolgt die Kommission die Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (1). In diesem Vertragsverletzungsverfahren stellte der Gerichtshof fest: "Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 78/659/EWG (2) des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, nachzukommen."

2. Die Kommission beantragt,

- festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG verstossen hat, indem sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben;

- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kommission weist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, die besagt, daß, auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, es das Interesse an einer unverzueglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfordere, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein müsse (3).

4. Nach einem Schriftverkehr der Parteien, der auf die Durchführung des Urteils gerichtet war, leitete die Kommission am 15. Mai 1990 das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 31. Juli 1991 erließ sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie eine Frist von zwei Monaten zur Beseitigung der Vertragsverletzung setzte.

5. Am 25. Januar 1992 erließ die Italienische Republik das Decreto legislativo Nr. 130 (4) zur Durchführung der Richtlinie. Durch das Decreto werden die Regionen berechtigt und verpflichtet, die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 78/659/EWG verankerten Verpflichtungen zu erfuellen.

6. Die Kommission hielt das Decreto legislativo für unzureichend und erhob deshalb Vertragsverletzungsklage am 18. Mai 1993. Weder am Ende des schriftlichen Verfahrens noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Italienische Republik der Bezeichnungspflicht nach Artikel 4 der Richtlinie und der Pflicht zur Erstellung von Programmen nach Artikel 5 der Richtlinie vollständig nachgekommen. Da diese Pflichten auch Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 322/86 waren (5), stellt deren Missachtung gleichzeitig eine Nichtbefolgung des Urteils dar.

7. Die italienische Regierung bestreitet das nicht. Deshalb schlage ich vor, den Anträgen der Kommission stattzugeben.

(*) Originalsprache: Deutsch.

(1) - Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1988, 3995).

(2) - Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 (ABl. L 222, S. 1).

(3) - Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20).

(4) - Suppl. ord. Nr. 34 zur GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, berichtigt in GURI Nr. 121 vom 25. Mai 1992 und Nr. 175 vom 27. Juli 1992).

(5) - Siehe Urteil in der Rechtssache 322/86 (a. a. O., Randnr. 6).

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