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Document 61987CC0181

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 5. Mai 1988.
Marie-Élizabeth Agazzi Léonard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Internes Auswahlverfahren.
Rechtssache 181/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 -03823

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:238

61987C0181

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 5. Mai 1988. - MARIE ELIZABETH AGAZZI LEONARD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - INTERNES AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 181/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 03823


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Zu der von Frau Agazzi Léonard anhängig gemachten Rechtssache, die sich gleichfalls auf das von der Kommission durchgeführte interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84 bezieht, an dem sich Beamte beteiligen konnten, die aus der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A aufsteigen wollten, ist nach meinem Dafürhalten folgende Beurteilung angezeigt .

1 . Zulässigkeitsfragen

2 . a ) Es wurde die Frage aufgeworfen, ob im vorliegenden Verfahren noch Kritik an der Änderung der Organisation der Kommission als zulässig angesehen werden könne, das heisst Kritik daran, daß seit Januar 1973 der Medizinische Dienst der Kernforschungsanstalt Ispra ( dem die Klägerin angehört ) in die Generaldirektion Personal und Verwaltung eingegliedert ist und nicht mehr aus dem Forschungshaushalt finanziert wird ( was zur Folge hatte, daß auf sein Personal die Ausnahmevorschrift des Artikels 98 des Personalstatuts - Wechsel der Laufbahngruppe ohne Auswahlverfahren - nicht mehr anwendbar war ). Die Kommission zweifelt dies an, und sie meint, dafür sei einmal wichtig, daß die erwähnte Organisationsmaßnahme seinerzeit nicht angefochten worden sei, sowie zum anderen, daß die Klägerin, die 1979 beantragt hat, der Verschlechterung ihrer statutarischen Lage ( was den Übergang in die Kategorie A anbelangt ) abzuhelfen, nach Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereingliederung in den wissenschaftlichen Dienst beziehungsweise Durchführung eines speziellen Auswahlverfahrens die Sache nicht weiter verfolgt hat .

3 . Ich habe jedoch den Eindruck, daß die Kommission hier von einer falschen Sicht der Dinge ausgeht . In Wahrheit ist das klägerische Vorbringen nicht als eine Rüge an der im Jahre 1973 erfolgten Änderung der Verwaltungsstruktur anzusehen . Es geht ihr nur darum, daß die damit verbundene Folge - Bestehen eines Auswahlverfahrens für den Übergang in die Kategorie A, während nach der früheren Rechtslage eine Prüfung der Titel in Verbindung mit einem Kolloquium ausreichte - bei der Ausgestaltung eines für einen solchen Übergang veranstalteten Auswahlverfahrens berücksichtigt wird, und zwar derart, daß für Bewerber mit wissenschaftlicher Vorbildung und Erfahrung von der Art der Klägerin in besonderer Weise auf ihr Wissen und Können abgestellt und so eine gerechte Chance für die Aufnahme in die Reserveliste hergestellt wird . So gesehen ist gegen ihr Vorbringen, mit dem tatsächlich nicht eine Änderung der 1973 geschaffenen Rechtslage angestrebt wird, diese vielmehr zum Ausgangspunkt der Beurteilung eines im Jahre 1985 veranstalteten Auswahlverfahrens gemacht wird, schwerlich etwas einzuwenden .

4 . b ) Entsprechend ist auch die Wertung zu der Einlassung der Kommission, eine Kritik an der Organisation des Auswahlverfahrens, wie sie die Klägerin übe, sei deshalb nicht zulässig, weil der Auswahlausschuß der besonderen Problematik der Klägerin nicht habe abhelfen können, sowie zu ihrem Standpunkt, es sei jetzt nicht mehr möglich, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu kritisieren, weil es versäumt worden sei, ihren Inhalt rechtzeitig zum Gegenstand einer Klage zu machen .

5 . Zwar ist richtig, daß es nach der neueren Rechtsprechung ( 1 ) nicht mehr zulässig ist, im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung von Akten eines Auswahlausschusses auf den Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückzukommen, wenn er nicht rechtzeitig und selbständig zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden ist . So ist indessen das Klagevorbringen, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont worden ist, gar nicht zu verstehen . Vielmehr bemängelt die Klägerin lediglich die Art und Weise der Ausgestaltung der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens, zu der in der Ausschreibung tatsächlich nichts Präzises gesagt ist, sondern nur, sie solle eine Würdigung der Qualifikation und der Eignung, A-Funktionen auszuüben, ermöglichen . An einer solchen Kritik ist sicherlich nichts auszusetzen im Rahmen eines Angriffs auf den letzten Akt des Auswahlverfahrens, zu dem es nach der mündlichen Prüfung gekommen ist .

6 . Was andererseits die Frage angeht, ob der Auswahlausschuß der besonderen Problematik der Klägerin Rechnung tragen konnte und dazu auch verpflichtet war, so gehört sie, richtig verstanden, nicht zum Bereich der Zulässigkeitsprobleme, sondern sie ist bei der Begründetheit der Klage zu untersuchen .

7 . c ) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage oder einzelner Angriffsmittel sind demnach nicht zu erkennen .

2 . Zur Begründetheit

8 . a ) Im Mittelpunkt der klägerischen Kritik - vorgetragen unter den Überschriften "Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Fürsorgepflicht" sowie "Verletzung des Diskriminierungsverbotes" - steht die Aussage, die Klägerin sei als Beamtin mit wissenschaftlicher Vorbildung und Berufserfahrung im Auswahlverfahren benachteiligt worden, weil der genannte Umstand vom Auswahlausschuß bei der Gestaltung der Prüfungsfragen und ihrer Bewertung nicht berücksichtigt worden sei .

9 . Nach dem Ablauf der mündlichen Prüfung, wie er aus der Rechtssache 228/86 ( 2 ) bekannt ist ( ich verweise dazu auf die Darstellung in meinen Schlussanträgen vom 17 . November 1987 ), muß man den Eindruck haben, daß die Klägerin bei ihrer Kritik vor allem die letzte Phase der mündlichen Prüfung im Auge hat, in der Fragen über Gemeinschaftspolitiken zu beantworten waren . Denn im ersten Teil der mündlichen Prüfung ging es um die Ermittlung allgemeiner Kenntnisse mit Hilfe von Fragen allgemeiner Art ( die Klägerin hatte sich hier zur Eroberung des Alls zu äussern, was ihr keine besonderen Schwierigkeiten verursacht haben dürfte ). Und danach wurde auch eingegangen auf die Vorbildung und Tätigkeit des jeweiligen Kandidaten sowie die Einfügung seiner Tätigkeit in die Politiken der Gemeinschaft, das heisst, es wurde in diesem Zusammenhang - wie es die Klägerin für richtig hält - durchaus der besonderen Situation der Kandidaten Rechnung getragen .

10 . Was die Fragen zu den Gemeinschaftspolitiken anbelangt, so war ich nach dem ersten Studium der Akte - dies wird Sie nach meinen Schlussanträgen zu der Rechtssache 228/86 nicht verwundern - durchaus geneigt, Kritik an ihnen als fundiert anzusehen . Dies zwar nicht wegen der Erkenntnis, daß der Klägerin nicht besondere, auf ihre Vorbildung und Tätigkeit zugeschnittene Fragen gestellt worden sind . Denn in einem Auswahlverfahren, das gedacht war für viele B-Bedienstete aus allen möglichen Bereichen und für die Besetzung von A-Posten in vielerlei Dienststellen, kann natürlich nicht eine derartige "Massarbeit" bei der Prüfung verlangt werden .

11 . Bedenken hielt ich vielmehr für möglich, weil die Fragen sich nur zum Teil auf in der Weiterbildung behandelte Gebiete bezogen und weil daher Kandidaten, die Fragen ausserhalb dieses Bereichs zu beantworten hatten ( die Klägerin etwa musste sich zur Rolle der Europäischen Investitionsbank äussern ), als benachteiligt angesehen werden konnten, wenn sie nicht zufällig über entsprechendes Wissen verfügten oder es in ihrer bisherigen Tätigkeit erwerben konnten .

12 . Nach dem Urteil, das die Zweite Kammer am 24 . März dieses Jahres in der Rechtssache 228/86 erlassen hat, kann diese Beurteilung indessen nicht aufrechterhalten werden . Die Kammer teilte meine Bedenken bekanntlich nicht, sondern fand, daß die Fragen ungefähr den gleichen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, daß sie nicht zu anspruchsvoll waren und daß ihr Gegenstand langjährigen Bediensteten der Gemeinschaft, die sich für die Gemeinschaftspolitiken interessieren, ausreichend geläufig sein musste . Sie hob auch hervor, das Ziel der Prüfung habe eher darin bestanden, die Fähigkeiten der Kandidaten zu beurteilen, als ihren Kenntnisstand zu kontrollieren, und sie teilte damit die Auffassung der Kommission, es sei bei der mündlichen Prüfung weniger um die Überprüfung von Kenntnissen gegangen als um die Ermittlung der Fähigkeit, Probleme zu verstehen, Gedanken logisch zu entwickeln und sie klar auszudrücken . Ausserdem ist im vorliegenden Fall auch festzustellen, daß eine der beiden der Klägerin zur Auswahl gestellten Fragen ( sie betraf die Überschüsse in der Gemeinsamen Agrarpolitik ) durchaus eine Beziehung aufwies zu einem bei der Weiterbildung behandelten Thema ( Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der Landwirtschaft ). Wenn sie gleichwohl das andere erwähnte Thema wählte, kann sie sich natürlich nicht über eine Benachteiligung der Art beklagen, wie ich sie in den Schlussanträgen zu der Rechtssache 228/86 aufgezeigt habe .

13 . Ist somit wegen der Auswahl der Fragen zu den Gemeinschaftspolitiken Kritik an der Gestaltung der mündlichen Prüfung nicht möglich, so gilt ein Gleiches offensichtlich auch für die Art der Bewertung der Antworten, das heisst die Tatsache, daß hierbei nicht auf die jeweilige besondere Situation der Kandidaten abgestellt wurde und - im Falle der Klägerin - durch eine großzuegige Beurteilung für einen erleichterten Übergang in die Kategorie A deswegen gesorgt wurde, weil dies für sie - als eine Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes - früher gemäß Artikel 98 des Personalstatuts möglich gewesen wäre . Gegen ein solches Vorgehen müssten schon grundsätzliche Bedenken bestehen bei einem sehr weitreichenden Auswahlverfahren für eine Vielzahl von B-Bediensteten aus allerlei Dienststellen, denn hier gilt es sicher, bereits den Anschein einer Sonderbehandlung einzelner Kandidaten zu vermeiden .

14 . Sagen kann man auch, daß ein Auswahlausschuß wohl überfordert wäre, hätte er - wie die Klägerin annimmt - dergestalt auf den Ausgleich von durch Verwaltungsumstrukturierungen verursachte "Anomalien" zu achten ( und dies ganz abgesehen davon, daß durch derartige Überlegungen doch eine Art Kritik an längst vergangenen, nicht mehr überprüfbaren Verwaltungsmaßnahmen zugelassen würde ).

15 . Darüber hinaus wäre der Klägerin - soweit sie hervorhebt, Ziel des Auswahlverfahrens sei es gewesen, für eine angemessene Fortsetzung der Karrieren langgedienter, in der Kategorie B blockierter Bediensteter zu sorgen - auch entgegenzuhalten, daß nicht zu erkennen ist, wie in ihrem Falle diese Zielrichtung besondere Bedeutung haben könnte, ist sie doch - bei einem verhältnismässig niedrigen Lebensalter von 43 Jahren - keineswegs in einer B-Karriere blockiert, sondern erst seit wenigen Jahren ( 1982 ) in der Gehaltsgruppe B 2 ( die überdies - was man nicht vergessen darf - nach dem Niveau der Bezuege der Gehaltsgruppe A 7 gleichwertig ist ).

16 . Mit den Argumenten, die zu den beiden ersten Klagegründen vorgetragen worden sind, kann dem Antrag der Klägerin also nicht zum Erfolg verholfen werden .

17 . b ) Soweit die Klägerin ferner - unter Hinweis darauf, daß in der Verwaltung der Kommission auch Posten mit wissenschaftlichen Funktionen zu besetzen sind - rügte, das Auswahlverfahren sei nicht auf die Ermittlung entsprechender Kenntnisse bei den Kandidaten zugeschnitten gewesen, und soweit sie meinte, hierin sei eine Verletzung von Artikel 27 des Personalstatuts zu erblicken ( wonach dafür zu sorgen ist, daß einzustellende Beamte in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen ), so kann wohl die im Verfahren umstrittene Frage offenbleiben, ob der Artikel 27 bei internen Auswahlverfahren überhaupt zu beachten ist .

18 . Es zeigt sich nämlich ohne weiteres mit Hilfe anderer Erwägungen, daß der Klägerin auch in diesem Punkt nicht zu folgen ist .

19 . So ist vor allem wichtig, daß wir es mit der Ausschreibung eines umfangreichen internen Auswahlverfahrens für vielerlei B-Kandidaten und zur Bildung einer Reserveliste zu tun haben, aus der vielerlei freie Stellen zu besetzen sind . Der Natur der Sache nach konnte es bei einer solchen Ausschreibung nur um die Feststellung einer allgemeinen Eignung für A 7 - und A 6-Funktionen gehen . Soweit sie vom Auswahlausschuß anzuerkennen war, bedeutet dies natürlich nicht, daß jeder in die Reserveliste aufgenommene Kandidat für jeden freien Posten der genannten Gruppen in gleicher Weise in Frage kommt . Vielmehr ist bei der jeweiligen Besetzung freier Posten auf die dafür erforderlichen Qualifikationen zu achten . Nicht denkbar aber war es, diesen Gesichtspunkt schon bei der allgemeinen Prüfung zu berücksichtigen und dementsprechend den Prüfungsgegenstand zu gestalten .

20 . Zum anderen ist von Bedeutung - sollte die klägerische Kritik dahin zu verstehen sein, es sei bei der Gestaltung der Ausschreibung nicht berücksichtigt worden, daß gegebenenfalls wissenschaftliche Posten zu besetzen sind -, daß nicht nur nicht bekannt ist, von welchem Grad der Wahrscheinlichkeit solcher Stellenbesetzungen im Zeitpunkt der Ausschreibung auszugehen war . Es ist hierzu insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß nach der bereits angeführten Rechtsprechung eine solche Kritik an der Ausschreibung des Auswahlverfahrens jetzt nicht mehr als zulässig anzusehen ist .

21 . c ) Schließlich bleibt noch der Vorwurf der Enttäuschung des legitimen Vertrauens der Klägerin .

22 . Um zu zeigen, daß er nicht verfängt, genügen eigentlich zwei Bemerkungen . Es kann zum einen - sollte er sich auf die Ausgestaltung der Ausschreibung beziehen, bei der auf wissenschaftliche Kandidaten zu wenig Rücksicht genommen worden sei - gesagt werden, daß die Klägerin damit jetzt nicht mehr gehört werden kann . Zum anderen kann - soweit es um die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch den Auswahlausschuß im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensraumes geht - darauf hingewiesen werden, daß nicht geltend gemacht wurde, dieses Gremium habe bei der Klägerin irgendwelche berechtigten Hoffnungen erweckt .

23 . Darüber hinaus lässt sich aber auch zeigen, daß die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang angeführten beiden Elemente schwerlich geeignet waren, Vertrauen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu begründen, also begründete Erwartungen zu erwecken, auf die die Verwaltung ( wie es im Urteil der Rechtssache 289/81 ( 3 ) heisst ) Rücksicht zu nehmen hat .

24 . So muß sich die Klägerin - wenn sie auf ihre Anstrengungen zur Weiterbildung hinweist, die im Jahre 1978 zum Erwerb einer Lizenz an einer belgischen Universität geführt haben - entgegenhalten lassen, daß nichts Konkretes dazu vorgebracht wurde, sie sei durch die Verwaltung zu dieser Weiterbildung veranlasst worden und habe deshalb Anlaß, bei der Gestaltung der Karrieremöglichkeiten auf eine entsprechende Gegenleistung der Verwaltung zu rechnen . Ausserdem darf nicht vergessen werden, daß die Weiterbildung der Klägerin erfolgte nach Eingliederung des Medizinischen Dienstes in die Generaldirektion Verwaltung; der Klägerin war also zu der fraglichen Zeit durchaus bewusst, daß ein erleichterter Übergang in die Kategorie A gemäß Artikel 98 des Personalstatuts für sie nicht mehr in Frage kam .

25 . Die Klägerin muß sich auch sagen lassen - wenn sie betont, sie sei zur Teilnahme an dem jetzt interessierenden Auswahlverfahren ermutigt worden -, daß es sich dabei wohl nur um einen allgemeinen Hinweis auf eine bestehende Möglichkeit handelte . Damit wurde aber nicht eine bestimmte Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in Aussicht gestellt, denn diese lag ja nach der Ausschreibung weithin in den Händen des unabhängig handelnden Ausschusses .

26 . d ) Es kann deshalb abschließend nur festgehalten werden, daß keiner der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zur Aufhebung des von ihr angefochtenen Aktes Anlaß gibt .

27 . 3 . Mein Urteilsvorschlag lautet folglich auch in der Rechtssache 181/87 dahin, die Klage abzuweisen und über die Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden .

( 1 ) Urteil des Gerichtshofes vom 11 . März 1986 in der Rechtssache 294/84, Hermanus Adams und andere/Kommission, Slg . 1986, 984; Urteil des Gerichtshofs vom 8 . März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86, Sergio und andere/Kommission, Slg . 1988, 1399 .

( 2 ) Urteil des Gerichtshofes vom 24 . März 1988 in der Rechtssache 228/86, J . P . Goossens und andere/Kommission, Slg . 1988, 1819 .

( 3 ) Urteil des Gerichtshofes vom 19 . Mai 1983 in der Rechtssache 289/81, Vassilis Mavridis/Parlament, Slg . 1983, 1731 .

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