EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61987CC0047

Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 9. März 1988.
Engelina Lucas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Einstufung in die Dienstaltersstufe bei einem aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannten B-Beamten.
Rechtssache 47/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 -03019

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:144

61987C0047

Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 9. März 1988. - ENGELINA LUCAS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINSTUFUNG IN DIE DIENSTALTERSSTUFE EINES B-BEAMTEN, DER IM ANSCHLUSS AN EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 ERNANNT WURDE. - RECHTSSACHE 47/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 03019


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Engelina Lucas wurde 1968 von der Kommission aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Beamtin der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, ernannt . Nach erfolgreicher Teilnahme an einem anderen allgemeinen Auswahlverfahren wurde sie 1977 für eine Stelle der Besoldungsgruppe B 5 ernannt . Sie wurde 1980 nach Besoldungsgruppe B 4 und 1984 nach Besoldungsgruppe B 3 befördert .

Frau Lucas erhielt 1966 ein "Certificat pratique de langü française ( 1er degré )" der Universität Paris und 1983 ein Diplom in Verwaltungswissenschaften des Instituts für Verwaltungswissenschaften Brüssel .

Nach erfolgreicher Teilnahme an dem allgemeinen Auswahlverfahren für Übersetzer KOM/LA/381 wurde sie durch Entscheidung der Kommission vom 7 . April 1986, die auf der Grundlage des Beamtenstatuts, insbesondere Artikel 1, 2, 29 und 30, und des Beschlusses der Kommission vom 10 . März 1971 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Beamten bei einem Wechsel der Laufbahngruppe, geändert durch Beschluß vom 7 . Januar 1976, erging, mit Wirkung vom 1 . April 1986 zur Übersetzerin ernannt . Sie wurde in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, eingestuft . Eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe wurde ihr nicht gewährt .

Sie meinte, sie sei zu Unrecht in die Dienstaltersstufe 1 eingestuft worden und hätte unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und ihrer Sprachkenntnisse, die in ihren regelmässigen Beurteilungen besonders erwähnt worden seien, in die Dienstaltersstufe 3 eingestuft werden müssen . Sie legte am 18 . Juli 1986 eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, mit der sie in die Dienstaltersstufe 1 eingestuft wurde . Ihre Beschwerde blieb unbeantwortet und gilt daher als am 19 . November 1986 stillschweigend zurückgewiesen . Daraufhin hat Frau Lucas mit Klageschrift, die am 17 . Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben .

Mit ihrer Klage beantragt sie, die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben und festzustellen, daß sie ( gemäß den Artikeln 29 bis 32 des Beamtenstatuts ) als eingestellt zu betrachten ist und daß Artikel 46 des Beamtenstatuts in ihrem Fall nicht anwendbar ist . Sie beantragt ausserdem, die Sache zur Durchführung des Urteils an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen .

Frau Lucas ist der Auffassung, sie sei für eine neue Stelle "eingestellt" und nicht darauf "befördert" worden, so daß die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Beamtenstatuts ihre Ausbildung und ihre besondere Berufserfahrung für den Posten hätte berücksichtigen können, um ihr eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 48 Monaten in der Besoldungsgruppe zu gewähren . Danach hätten ihr zwei Dienstaltersstufen mehr zugebilligt werden müssen, und sie hätte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie bereits 17 Jahre für die Kommission gearbeitet und während dieses Zeitraums einen grossen Teil ihrer Zeit auf Übersetzungsarbeiten sowie Aufgaben, die denen von Beamten der Laufbahngruppe A entsprächen, verwendet habe, in die Dienstaltersstufe 3 eingestuft werden müssen .

Frau Lucas ist also vom Status eines Beamten einer Laufbahngruppe ( B ) zu dem eines Beamten im Sprachendienst übergewechselt . Sie ist von B 3 nach LA 7, was in der aufsteigenden Rangordnung 4 Besoldungsgruppen höher ist, und vom Posten einer "Verwaltungsinspektorin" zu dem einer Übersetzerin übergewechselt .

Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da, selbst wenn sie Artikel 46 zu Unrecht angewandt hätte, die Anwendung von Artikel 32 notwendigerweise zum gleichen Ergebnis geführt hätte . Dieses Vorbringen sieht meiner Meinung nach die eigentlichen Fragen als beantwortet an . Es stellen sich zwei Hauptfragen : a ) ob Artikel 46 hätte angewandt werden müssen und b ) falls dies zu verneinen ist, ob die Klägerin zu Recht geltend machen kann, daß die Anwendung von Artikel 32 nicht notwendigerweise zum gleichen Ergebnis geführt hätte . Ich halte daher die Klage für zulässig .

Hatte die Kommission recht, das, was geschah, als eine Beförderung zu behandeln, so daß Artikel 46 anwendbar war?

Es ist offensichtlich, daß, wie in den beiden Rechtssachen 266/83 ( Samara, Slg . 1985, 189 ) und 273/83 ( Michel, Slg . 1985, 347 ) festgestellt worden ist, ein solcher Wechsel keine "Beförderung" durch Übertritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts darstellte .

Er kann als ein "Übergang" von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 angesehen werden . Dadurch ist das Problem jedoch nicht gelöst . Seine Untersuchung beginnt erst . Zum Sinn der verwendeten Worte ( insbesondere wenn man wie Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Michel der Meinung ist, daß es sich um eine "sorgfältig abgestimmte Wortwahl" handelt ) bin ich der Auffassung, daß der Ausdruck "in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt" in Artikel 46 auf die in Artikel 45 Absatz 1 verwendete Formulierung "in die nächsthöhere Besoldungsgruppe übertritt" beschränkt ist . Hätten die Verfasser des Artikels die Absicht gehabt, den Übergang in eine andere Sonderlaufbahn nach einem Auswahlverfahren ( ein ganz anderes Verfahren als die Ernennung von Personen, die eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben ) mitzuerfassen, so hätten sie nicht bloß den Ausdruck "in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt" verwendet . Sie hätten in Artikel 46 nach "in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt" hinzugefügt : "oder in eine andere Sonderlaufbahn übergegangen ". Auch wenn der Gerichtshof in der Rechtssache Michel trotz der Feststellung, daß Zweifel blieben, ausgeführt hat, daß Artikel 46 dahin auszulegen sei, daß er den Wechsel eines Beamten von einer Laufbahngruppe zu einer anderen erfasse ( man kann in gewissem Umfang bei dem in Artikel 45 Absatz 2 geregelten Wechsel der Laufbahngruppe von Beförderung sprechen, selbst wenn die französische Fassung dieses Artikels das Wort "passage" im Gegensatz zu "nomination" in Artikel 45 Absatz 1 verwendet ), folgt daraus meiner Meinung nach nicht, daß dies auch für den "Übergang in eine andere Sonderlaufbahn" gilt .

Andererseits wird ein Beamter, der diesen Wechsel vornimmt, auch nicht im eigentlichen Sinne des Wortes "eingestellt", das in Artikel 32 verwendet wird, denn er ist bereits Beamter . Wie auch die Kommission einräumt, besteht wohl eine Lücke in den verschiedenen Vorschriften . Der vorliegende Fall eines Übergangs zwischen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen nach einem allgemeinen Auswahlverfahren ist nicht ausdrücklich geregelt, und es ist Aufgabe des Gerichtshofes, zu entscheiden, ob die Kommission zu Recht Artikel 46 statt Artikel 32 angewendet hat oder ob irgendwelche anderen Grundsätze, die die Fairneß und ordnungsgemässe Verwaltung gebieten, analog hätten angewandt werden müssen . Wie in der Rechtssache 138/84 ( Spachis, Slg . 1985, 1939 ), in der der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die besondere Berufserfahrung, die bei einer Ernennung nicht berücksichtigt worden sei, bei einer anderen Ernennung nach einem anderen Auswahlverfahren im Hinblick auf Artikel 31 Absatz 2 berücksichtigt werden musste, ist meiner Meinung nach der richtige Ansatz der, zu untersuchen, welchem der beiden Systeme ( Einstellung oder Beförderung ) der vorliegende Fall am nächsten kommt .

Geht man davon aus, daß "Artikel 46 ... (( bezweckt )), daß während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezuege gewahrt wird" ( Michel ) oder daß "Artikel 46 vor allem während der normalen dienstlichen Laufbahn eines Beamten die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters sicherstellen (( soll ))" ( Samara ), sind meines Erachtens Fälle denkbar, in denen nach einem externen Auswahlverfahren ein "Sprung" vorliegt, der nicht mehr als normale Entwicklung oder als Teil einer "grösstmöglichen Kontinuität", die in Artikel 45 Absatz 1 geregelte Situation, angesehen werden kann . Es kann zum Beispiel nicht angenommen werden, daß jemand, der ohne juristische Qualifikation im Verwaltungsdienst der Kommission arbeitet, der im Fernunterricht ein Rechtsdiplom erworben hat und in England als Anwalt zugelassen worden ist und der dann für den Juritischen Dienst der Kommission oder als juristischer Übersetzer der Besoldungsgruppe A 7 oder LA 7 ernannt worden ist, seine normale Entwicklung fortgesetzt . Er würde tatsächlich, obwohl er Beamter bleibt, die Karriere wechseln und eine neue Laufbahn beginnen . Er fällt meiner Meinung nach nicht unter Artikel 46 .

Ich für meinen Teil bin nicht der Auffassung, daß die Tatsache, daß die Bezuege der höchsten Dienstaltersstufe in der niedrigeren Besoldungsgruppe sich mit denen der niedrigsten Dienstaltersstufe in der nächsthöheren Besoldungsgruppe decken oder daß eine solche Deckung zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen besteht ( was in bestimmten Fällen die Anwendung von Artikel 46 erklären kann ), bedeutet, daß Artikel 46 bei jedem Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere anzuwenden ist . Der Übergang von B 3 zu A 7 und der Übergang von einer Tätigkeit als "Verwaltungsinspektorin" zu der einer "Übersetzerin" sind meines Erachtens ein solcher Wechsel, der nicht unter Artikel 46 fällt .

Daher sind analoge Regeln wie die des Artikels 32 anzuwenden, und die Klägerin hat meiner Meinung nach einen Anspruch darauf, in gleicher Weise behandelt zu werden wie externe Bewerber, die an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Samara festgestellt hat . Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch meines Erachtens vom Fall Michel oder ist mindestens eine Ausnahme von dem im Fall Michel anerkannten Grundsatz, der auf der Prämisse beruht, daß, wird ein Bewerber das erste Mal ernannt, seine Berufserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß Artikel 32 Absatz 2 oder während seiner Laufbahn berücksichtigt worden ist . Dies ist wahrscheinlich so, wenn sich die Laufbahn normal entwickelt . Wird aber jemand für einen bestimmten Dienstposten eingestellt, so wird seine für diesen Posten relevante Berufserfahrung berücksichtigt werden . Seine Erfahrung oder auch seine besonderen Fähigkeiten auf anderen Gebieten ( zum Beispiel als Übersetzer statt als Sekretär oder Büroassistent ) können von untergeordneter oder gar keiner Bedeutung sein . Sie werden auch erst dann bedeutend, wenn sie für den neuen Dienstposten ( zum Beispiel den eines Übersetzers ) berücksichtigt werden müssen .

Da die Kommission nachdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Einstellung von Frau Lucas in der Besoldungsgruppe C 3 und, wenn ich recht sehe, auch ihre nachfolgenden Dienstposten der Besoldungsgruppen B 5, B 4 und dann B 3 keine solche Erfahrung als Übersetzer erforderten, kann meiner Meinung nach nicht getrost behauptet werden, daß ihre Ausbildung und ihre besondere Berufserfahrung ( Artikel 32 ) notwendigerweise bei ihrer Einstellung oder ihren späteren Beförderungen berücksichtigt worden seien .

Darüber hinaus liegt meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall auch keine gegen Artikel 5 des Beamtenstatuts verstossende oder sonstige Diskriminierung vor, wie es in der Rechtssache Samara der Fall gewesen ist . Die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/LA/381 ( ABl . C 48 vom 18.2.1983, S . 15 ) unterscheidet nicht zwischen Bewerbern, die bereits Beamte waren, und solchen, die es noch nicht waren . Auch der Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom 21 . Oktober 1983 trifft keine solche Unterscheidung .

Die wirkliche Frage ist meiner Meinung nach die, ob diese Kriterien mit Artikel 32 des Beamtenstatuts vereinbar sind oder in einer mit Artikel 32 zu vereinbarenden Weise angewendet wurden . Artikel 32 bestimmt, nachdem er festgelegt hat, daß der eingestellte Beamte in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft wird, folgendes : "Die Einstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren", wobei die Verbesserung in der Besoldungsgruppe LA 7 48 Monate nicht überschreiten darf .

Die Stellenausschreibung sieht vor, daß die Bewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen müssen und daß Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium in einem nicht sprachlichen Fach ( wie Frau Lucas "eine mindestens einjährige nach dem Hochschulstudium erworbene Erfahrung in einem Beruf besitzen (( müssen )), in dem sehr gute Sprachkenntnisse erforderlich sind ". Es ist nicht bestritten worden, daß Frau Lucas diese Voraussetzung erfuelle .

Der Beschluß über die Kriterien sieht vor, daß die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe der einzelnen Laufbahnen für die Besoldungsgruppen A 7 und LA 7 drei Jahre beträgt und daß "als Berufserfahrung ... vorbehaltlich von Artikel 2 von Anhang I dieses Beschlusses nur die Tätigkeit nach Erlangung des ersten Diploms (( zählt )), das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist ". Er sieht weiter vor, daß "ihr Niveau dem dieser Laufbahngruppe vergleichbar sein (( muß ))".

Die Kommission hat anerkannt, daß das Diplom in Verwaltungswissenschaften, das Frau Lucas am 24 . Februar 1981 erworben hat, ein Diplom im Sinne dieses Beschlusses darstelle und daß sie im Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA 7 am 7 . April 1986 die erforderlichen drei Jahre zurückgelegt gehabt habe, die sie berechtigten, in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft zu werden . Sie hat also anerkannt, daß das Niveau ihrer Berufserfahrung dem der Laufbahngruppe LA 7 vergleichbar gewesen sei .

Frau Lucas hat seit 1968 für die Kommission gearbeitet . Auf jeden Fall ist sie seit 1977 Verwaltungsinspektorin gewesen, so daß sie im April 1986 diesen Dienstposten fast neun Jahre innehatte . Es wird nicht bestritten, daß sie eine ausgezeichnete Übersetzerin ist . Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß sie die Arbeit geleistet habe, die jeder Verwaltungsbeamte leisten könne, wenn er Dokumente übersetze, und daß das geforderte Niveau nicht das eines LA-7-Beamten gewesen sei . Diese Behauptung steht in offensichtlichem Widerspruch dazu, daß anerkannt wurde, daß ihr Niveau dem für die Laufbahngruppe LA 7 geforderten entspreche .

Ist es richtig, nur ihre Berufserfahrung nach Erlangung des Universitätsdiploms zu berücksichtigen?

Ich sehe wohl ein, daß es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nützlich ist, nur die Zeit der Berufserfahrung nach Erlangung des Diploms zu berücksichtigen, das zugleich auch Zulassungsvoraussetzung für dieses bestimmte Auswahlverfahren ist, und daß es Argumente für diese Auffassung gibt . Andererseits schränken weder Artikel 5 noch insbesondere Artikel 32 Absatz 2 die Zeit der "vergleichbaren Berufserfahrung" oder der "Ausbildung und besonderen Berufserfahrung" auf die Zeit nach der Erlangung des Diploms ein . Artikel 32 ist ziemlich allgemein gefasst .

Mir scheint unter Berücksichtigung all der verschiedenen Faktoren, daß die Politik, die die Kommission in dem Beschluß über die Kriterien verfolgt hat, ungebührlich restriktiv ist und daß die Kommission damit ihren Ermessensspielraum in einer mit Artikel 32 Absatz 2 nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt hat . Es mag Fälle geben, in denen die Erlangung eines Universitätsdiploms jemanden erstmals für eine Tätigkeit auf dem der Laufbahngruppe des neuen Dienstpostens entsprechenden Niveau qualifiziert . Es mag zum Beispiel jemand mit bescheidenen Kenntnissen einer Sprache, der dann für ein Universitätsdiplom in dieser Sprache arbeitet, erst mit Erlangung des Diploms die Fähigkeit erworben haben, auf dem Niveau eines Übersetzers und unter den damit verbundenen Anforderungen zu arbeiten . Es wäre dann völlig angemessen, nur seine Berufserfahrung nach Erlangung des Diploms zu berücksichtigen . Erlangt andererseits jemand ein Diplom in einem anderen Fach als Sprachen ( Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Naturwissenschaften ), das wenig oder nichts zu seinen Sprachkenntnissen beiträgt, ihm jedoch die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine andere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ermöglicht, dann erscheint es mir seltsam, zwar seine Übersetzererfahrung und -befähigung nach Erlangung seines Geschichtsdiploms als Qualifikation zu berücksichtigen, seine Erfahrung und Befähigung vor Erlangung dieses Diploms jedoch ausser acht zu lassen, wenn sie von gleichem Niveau sind wie die nach Erlangung des Diploms erworbenen .

Daher bin ich für meinen Teil der Auffassung, daß das Argument der Kommission zurückzuweisen ist, die Klägerin wäre, auch wenn Artikel 32 angewendet worden wäre, unausweichlich nicht in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden, und daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden muß .

Dies bedeutet nicht, daß Frau Lucas notwendigerweise einen Anspruch darauf hat, in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft zu werden . Weder verfügt der Gerichtshof über ausreichende Informationen, um dies festzustellen, noch ist dies seine Aufgabe . Meiner Meinung nach hat die Kommission die Sache jedoch noch einmal zu prüfen . Wenn die Berufserfahrung der Klägerin vor Erlangung des Diploms von gleichem Niveau ist wie die nach Erlangung des Diploms ( in bezug auf diese letztere ist anerkannt worden, daß sie dem Beschluß über die Kriterien und damit Artikel 32 genügt ), hat die Kommission sie nach meiner Ansicht zu berücksichtigen .

Ich beantrage, die untersuchte Entscheidung aufzuheben und der Kommission die Frau Lucas entstandenen Kosten aufzuerlegen .

(*) Aus dem Englischen übersetzt .

Top